TE Vfgh Beschluss 2011/3/9 G133/10

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art89 Abs2, Art90 Abs2, Art90a
StPO §36 Abs1, §195, §196 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 36 heute
  2. StPO § 36 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 36 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  4. StPO § 36 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 36 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung betreffend die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes im Ermittlungsverfahren mangels Legitimation; antragstellendes Landesgericht im Fall der Überprüfung einer Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft funktionell nicht als zweitinstanzliches Gericht zu qualifizieren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt

1. Bei der Staatsanwaltschaft Leoben war ein ihr gemäß §28 Strafprozessordnung 1975 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I 19/2004 (im Folgenden: StPO) durch die Oberstaatsanwaltschaft Graz im Wege der Delegierung übertragenes Ermittlungsverfahren gegen eine (vormalige) Richterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie einen (vormaligen) Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 StGB und anderer Delikte iZm Vorgängen in einem (zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossenen) clamorosen Wirtschaftsstrafverfahren anhängig. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §190 Abs1 StPO brachte der (von dieser Maßnahme als Opfer iSd §65 Abs1 StPO verständigte) Anzeiger gemäß §195 Abs1 StPO (idF BGBl. I 52/2009) einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein, der - nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Anlass für ein Vorgehen nach §195 Abs3 erster Satz leg.cit. gefunden hat - gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung dem Landesgericht Leoben vorgelegt wurde. 1. Bei der Staatsanwaltschaft Leoben war ein ihr gemäß §28 Strafprozessordnung 1975 in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, (im Folgenden: StPO) durch die Oberstaatsanwaltschaft Graz im Wege der Delegierung übertragenes Ermittlungsverfahren gegen eine (vormalige) Richterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie einen (vormaligen) Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 StGB und anderer Delikte iZm Vorgängen in einem (zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossenen) clamorosen Wirtschaftsstrafverfahren anhängig. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Leoben gemäß §190 Abs1 StPO brachte der (von dieser Maßnahme als Opfer iSd §65 Abs1 StPO verständigte) Anzeiger gemäß §195 Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,) einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ein, der - nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Anlass für ein Vorgehen nach §195 Abs3 erster Satz leg.cit. gefunden hat - gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung dem Landesgericht Leoben vorgelegt wurde.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens begehrt das Landesgericht Leoben gemäß Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung des gesamten §36 Abs1 StPO, in eventu die Aufhebung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolge ", an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt", wegen Verstoßes gegen das in Art83 Abs2 B-VG garantierte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und gegen den in Art87 Abs3 B-VG verankerten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung.

3. Das antragstellende Gericht begründet seine Anfechtungslegitimation (ebenso wie die geltend gemachten Bedenken) - weitgehend wortgleich wie in seinen zu G52/10 und zu G78/10 protokollierten Anträgen - damit, dass es im Rahmen der Entscheidung über den Fortsetzungsantrag mit Blick auf die als gerichtliche Entscheidung zu wertende Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft als ein in zweiter Instanz entscheidendes Gericht iSd Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG tätig werde. Der zu G52/10 protokollierte Antrag des Drei-Richter-Senates des Landesgerichtes Leoben (in derselben Zusammensetzung wie hier) wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2011 mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen; hinsichtlich des zu G78/10 protokollierten Antrags erfolgte mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2011 ebenfalls die Zurückweisung. 3. Das antragstellende Gericht begründet seine Anfechtungslegitimation (ebenso wie die geltend gemachten Bedenken) - weitgehend wortgleich wie in seinen zu G52/10 und zu G78/10 protokollierten Anträgen - damit, dass es im Rahmen der Entscheidung über den Fortsetzungsantrag mit Blick auf die als gerichtliche Entscheidung zu wertende Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft als ein in zweiter Instanz entscheidendes Gericht iSd Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG tätig werde. Der zu G52/10 protokollierte Antrag des Drei-Richter-Senates des Landesgerichtes Leoben (in derselben Zusammensetzung wie hier) wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2011 mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen; hinsichtlich des zu G78/10 protokollierten Antrags erfolgte mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2011 ebenfalls die Zurückweisung.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

1. Da der vorliegende Antrag in allen wesentlichen Punkten den mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2011, G52/10 zurückgewiesenen Antrag desselben Gerichtes gleicht, genügt auch hier der Hinweis auf die im angeführten Beschluss zur Frage der Antragsbefugnis (mit näherer Begründung) angestellten Überlegungen, denen zufolge ein gemäß §195 StPO mit der Behandlung eines Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens befasstes Landesgericht nicht als ein "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht" iSd Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG zu qualifizieren ist (vgl. auch VfGH 9.3.2011, G78/10). 1. Da der vorliegende Antrag in allen wesentlichen Punkten den mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2011, G52/10 zurückgewiesenen Antrag desselben Gerichtes gleicht, genügt auch hier der Hinweis auf die im angeführten Beschluss zur Frage der Antragsbefugnis (mit näherer Begründung) angestellten Überlegungen, denen zufolge ein gemäß §195 StPO mit der Behandlung eines Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens befasstes Landesgericht nicht als ein "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht" iSd Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG zu qualifizieren ist vergleiche auch VfGH 9.3.2011, G78/10).

2. Dem Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Leoben fehlt sohin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 B-VG.

3. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafprozessrecht, Staatsanwaltschaft, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G133.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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