TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/23 B6 414051-1/2010

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Spruch

B6 414.051-1/2010/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2010, FZ. 10 01.553-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reiste am 21.12.2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2000 seine Schwägerin, die in Mazedonien auf ein Visum gewartet habe, um zu ihrem Gatten - den in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers - nachzuziehen, mehrmals beim Ehebruch erwischt hätte. Seine Beobachtungen hätte er seinem Bruder mitgeteilt, der sich aufgrund der Informationen scheiden habe lassen. Die Ex-Schwägerin hätte somit nicht mehr nach Österreich reisen dürfen. Deren Angehörige hätten dann den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 nach Österreich zu seinem Bruder geflüchtet und habe sich dort bis 2008 illegal aufgehalten. Im Jahr 2008 sei er von der Polizei aufgegriffen und zur Ausreise aufgefordert worden, weshalb er am 28.11.2008 freiwillig das Bundesgebiet verlassen und zu seinen Eltern nach Mazedonien zurückgekehrt sei. Sieben Monate habe er dort keine Probleme gehabt, dann hätten Angehörige seiner ehemaligen Schwägerin von seiner Anwesenheit in Mazedonien erfahren und ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei dann nach Bosnien geflohen, wäre dann aber nach zwei Monaten unbemerkt nach Mazedonien zurückgekehrt, wo er von der visumsfreien Ausreisemöglichkeit erfahren hätte. Seit seiner Ankunft in Österreich wohne er bei seinem Bruder, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Der Beschwerdeführer legte einen Personalausweis und einen Reisepass vor, die beide am 04.12.2008 in Mazedonien ausgestellt wurden.

 

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 02.06.2010 einvernommen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Bruder schon bevor er seine Verlobte geheiratet habe, einen Antrag auf Einreise auf Familienzusammenführung in Österreich gestellt habe. Kurze Zeit später habe er dann seine Verlobte in Mazedonien geheiratet, die dort geblieben sei und auf das Visum, welches zwei Jahre gedauert habe, gewartet habe. Damals habe der Beschwerdeführer Gerüchte gehört, dass seine Schwägerin fremd gehe. Da sein Bruder nicht in Mazedonien gewesen sei, sei der Beschwerdeführer verantwortlich gewesen. Er habe die Schwägerin innerhalb von zwei Monaten mit drei Männern erwischt. Dann sei sein Bruder zurückgekommen und er habe keine andere Wahl gehabt, als es ihm zu erzählen. Sein Bruder habe das nicht tolerieren können und mit seiner Frau geredet, wobei diese vorerst versucht habe, es zu verbergen. Im Juli oder August 2000 hätte die Schwägerin ihre Verfehlungen vor beiden Familien - auch der Beschwerdeführer sei dabei anwesend gewesen - zugegeben. Die Familie der Schwägerin sei wütend gewesen, wobei ihr Zorn gegen den Beschwerdeführer ausgebrochen sei, da er ja "der Zeuge" gewesen sei. Sein Bruder habe sich dann formell nach sechs Monaten scheiden lassen. Er habe auch den Beschwerdeführer bei dessen Ausreise nach Österreich unterstützt. Der Beschwerdeführer habe von August 2000 bis 2008 "ununterbrochen" in Österreich gewohnt. Die Ex-Schwägerin hätte ihn noch 2002 in Österreich angerufen und bedroht. Nach seiner Rückkehr nach Mazedonien sei er im Juni 2009 im Zentrum seiner Heimatstadt von glaublich zwei Cousins seiner ehemaligen Schwägerin angesprochen und dann bedroht worden. Sie hätten ihn zu verstehen gegeben, dass er "erledigt" wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Angst gehabt und sie angreifen wollen, doch sein Freund habe ihn zurückgehalten. Sein Vater habe unabhängig vom Beschwerdeführer von dem Zwischenfall erfahren und ihn gebeten, das Land zu verlassen, da er die Situation für ernst eingeschätzt habe. Er habe den Beschwerdeführer nach Bosnien geschickt. Der Beschwerdeführer sei dann nach zwei Monaten wieder nach Mazedonien zurückgefahren, weil er von der Visumsfreiheit für Österreich erfahren habe, vor seiner Ausreise nach Österreich aber noch seine Eltern einmal sehen habe wollen. Der Beschwerdeführer selbst hätte lieber gegen die Bedroher gekämpft, doch aus Rücksicht auf seine Eltern sei er nach Österreich ausgereist. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese den Fall nicht ernst genommen hätte. Zudem hätte ihn kaum noch jemand in seiner Stadt gekannt, weshalb es noch gefährlicher gewesen sei (vgl. As 93). Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative damit begründet, dass die Albanergebiete in Mazedonien so klein wären, dass jeder jeden kennen würde (vgl. As 89). Auf die Frage, weshalb er nicht schon früher einen Asylantrag gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Ahnung gehabt habe, dass es so etwas gebe. Als er 2004 davon erfahren habe, habe er geglaubt, dass dies nur für "Kriegsbetroffene" gelte. Auf Vorhalt, dass es unlogisch wäre, dass der Beschwerdeführer von der Familie der Ex-Schwägerin für die Trennung verantwortlich gemacht werde, zumal letztere ihre Verfehlung ohnedies zugegeben habe und sich die Schande traditioneller Weise gegen sie richten würde, erklärte der Beschwerdeführer, dass nur ein Teil ihrer Familie so denke und diese in Hinblick auf die Tradition keine Albaner, sondern Torbesh wären. Die Frage, wieso seine Eltern und Schwestern weiterhin in seiner Heimatstadt leben könnten, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass seine Mutter mit den Nerven am Ende gewesen sei und Brustkrebs bekommen habe. Sein Vater sei sehr stolz und als Inhaber einer Baufirma bzw. einer Werkstatt sowie als Grundbesitzer sehr reich sei, aber auch am Ende sei. Auch seine verheirateten Schwestern seien besorgt. In Österreich habe der Beschwerdeführer seit 2006 eine Freundin, die kroatische Staatsbürgerin sei. Gemeldet sei er bei seinem Bruder, doch wohne er bei seiner Freundin, wobei er weder deren Geburtsdatum, noch eine zutreffende Wohnadresse nennen konnte.

 

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein seinen Bruder betreffendes Scheidungsurteil eines mazedonischen Amtsgerichtes seiner Heimatstadt vom 05.12.2001 vor, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die gegenständliche Ehe im Jänner 2000 geschlossen worden sei, wobei kein Zusammenleben bestanden habe, da ein solches in Österreich vorgesehen gewesen wäre und hierfür der Bräutigam noch die Formalitäten erfüllen hätte müssen. Als der Bräutigam und Kläger im "August 2001" aus Österreich gekommen sei, habe er seine Frau zu sich genommen und mit dieser zwei Wochen in Mazedonien zusammengewohnt, wobei es zu wiederholtem gegenseitigen Streit gekommen wäre. Ende August wäre sie endgültig ausgezogen, wobei eine Ehegemeinschaft nicht mehr wiederhergestellt werden hätte können. Die Ehe habe faktisch im August 2001 aufgehört zu funktionieren (vgl. As 119). Als Zeugin im Verfahren wurde ausschließlich die Mutter des Beschwerdeführers genannt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtungen vor einer Verfolgung durch Privatpersonen, die auch keinen Bezug zu Konventionsgründen erkennen lassen würden, nicht glaubwürdig dartun habe können. So spreche bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Jahr 2000 einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er von 2000 bis 2008 - ohne ein erkennbares Bemühen um eine Legalisierung des Aufenthalts - illegal in Österreich verbleiben wäre, gegen das Vorliegen einer realen Bedrohung. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Gefährdung von Bosnien freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt wäre. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete zweimonatige Aufenthaltsdauer in Bosnien stimme nicht mit den bosnischen und kroatischen Einreisestempel im vorgelegten Reisepass überein. Auch das vorgelegte Scheidungsurteil widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers, zumal darin ausgeführt werde, dass die Zerrüttung der Ehe des Bruders erst im August 2001 eingetreten wäre, was im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer dargestellten Ablauf der Ereignisse stehe. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den gegen ihn gerichteten Vorfall im Zentrum seiner Heimatstadt im Jahr 2009 hinreichend detailliert zu schildern. So habe der Beschwerdeführer zu der Identität und den Motiven der Angreifer lediglich Spekulationen äußern können. Auffällig sei in diesem Zusammenhang auch gewesen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Jahr 2000 ausführlicher darstellen habe können, als die Vorfälle im Jahr 2009. Selbst wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Eheprobleme seines Bruders vor zehn Jahren ein glaubhafter Kern zukommen würde, so erscheine ein Interesse der Betroffenen an der Person des Beschwerdeführers angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitablaufs absolut unwahrscheinlich. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers sich nach wie vor ohne Probleme im Herkunftsland aufhalten könnten. Unter Zugrundelegung der diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu den Sicherheitskräften in Mazedonien habe der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er nicht den Schutz der Polizei in Anspruch genommen habe, zumal er laut seinem Vorbringen bei dem Vorfall im Stadtzentrum seiner Heimatstadt von einem Freund begleitet worden wäre, der somit alles bezeugen hätte können.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von 2000 bis 2008 in Österreich ohne Asylantragstellung aufgehalten hätte, nicht abzuleiten sei, dass sein Bedrohungsszenario unwahrscheinlich sei, da er seine Gefährdung lebensnah und nachvollziehbar geschildert habe. Er habe auch dargelegt, dass er mehrfach versucht habe, für Österreich ein Visum zu bekommen. Aus der vorgelegten Heirats- und Scheidungsurkunde des Bruders des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dessen Ehe aufgrund der Zerrüttungssituation (Ehebruch der Schwägerin) im Oktober 2001 geschieden worden sei. Ein "völliger und massiver" Widerspruch sei darin nicht zu erkennen. Im Übrigen sei die Sicherheitssituation in Mazedonien keinesfalls mit jener in Österreich vergleichbar. So sei vor kurzem ein Bruder des Beschwerdeführers in Mazedonien erschossen worden. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung sei dem Bundesasylamt Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorzuwerfen, zumal es die Situation des Beschwerdeführers und die Rahmenbedingungen nicht geprüft habe. So habe die Erstbehörde ungeprüft festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht kranken- oder sozialversichert wäre, dass keine angemessene unabhängige Unterkunft bestehen würde und er die Sicherung der zu seinem Unterhalt erforderlichen Mittel und sozialen Versorgung nicht plausibel darstellen würde. Tatsache sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation nicht ausreichend befragt worden sei.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2010 zur Bekanntgabe der genauen Identität des "erschossenen" Bruders bzw. der Umstände und Hintergründe seiner Ermordung aufgefordert. Im Schreiben vom 26.07.2010 des Beschwerdeführers wurde richtiggestellt, dass es sich bei dem kürzlich im XXXX in Mazedonien Ermordeten nicht um den Bruder, sondern den Schwager des Beschwerdeführers handle, dessen vollständiger Name genannt wurde. Zu den Umständen des Todesfalles des Schwagers wurde auf Zeitungs- bzw. Internetartikel verwiesen. Den Artikeln ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ein 45-jähriger Unternehmer mit gleichem Namen wie der angebliche Schwager des Beschwerdeführers, der in den USA gelebt habe, am XXXX im Zentrum der Heimatstadt des Beschwerdeführers beim Verlassen eines Restaurants erschossen worden sei. Wenig später sei ein Mann festgenommen worden, der die Tat gestanden und dazu ausgeführt habe, das Mordopfer aus Versehen getötet zu haben, da er eine andere Person umbringen hätte wollen und geglaubt habe, dass diese aus dem Restaurant gekommen sei.

 

Eine Anfrage im Zentralen Melderegister ergab, das der Beschwerdeführer seit Dezember 2009 und zuvor vom 28.08.2008 bis 27.07.2009 an der Adresse seines Bruders gemeldet war. Eine weitere Anfrage ergab hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegeben Hausadresse seiner "Freundin" keine Hinweis auf eine Meldung einer dem angegebenen Namen bzw. der kroatischen Staatsbürgerschaft entsprechenden Person. Im zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres scheinen bezüglich des Beschwerdeführers außer der aktuellen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß AsylG keine Eintragungen auf.

 

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegten Personaldokumenten Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in der oben genannten Stadt wohnhaft und vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat, aus welchen Gründen immer, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.

 

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise ist umfassend, in den wesentlichen Teilen schlüssig und im Ergebnis zutreffend.

 

Die oben wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamts und die darin angeführten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in Kernpunkten des Vorbringens des Beschwerdeführers stehen im offensichtlichen Einklang mit dem Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2010 sowie dem vorgelegten Scheidungsurteil eines mazedonischen Amtsgerichtes vom 05.12.2001. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 97).

 

Was die in der Beschwerdeschrift konkret bemängelten Feststellungen des Bundesasylamts hinsichtlich der Umstände des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, ist lediglich anzumerken, dass diese auf ausdrückliche Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 02.06.2010 zurückzuführen sind. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.06.2010 ausdrücklich vor, nicht kranken- und sozialversichert zu sein, keiner Arbeit nachzugehen und von seinem in Österreich aufhältigen Bruder, seinem Bruder aus der Schweiz und den Eltern finanziell unterstützt zu werden (vgl. As 85). Somit kann aber im Gegensatz zur Beschwerdeschrift nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer zu den Feststellungen, wonach er nicht kranken- oder sozialversichert wäre, keine angemessene "unabhängige" Unterkunft bestehen würde und er die Sicherung der zu seinem Unterhalt erforderlichen Mittel und sozialen Versorgung nicht plausibel darstellen würde, nicht ausreichend befragt worden wäre.

 

Weiters ist der Beschwerdeschrift kein konkretes Argument zu entnehmen, warum die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Ehe seines Bruders bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2000 aufgrund des eingestandenen Ehebruchs unheilbar zerrüttet gewesen bzw. deshalb aufgelöst worden sei (vgl. As 91-93), nicht - wie vom Bundesasylamt dargelegt - im massiven Widerspruch zu dem vorgelegten Scheidungsurteil stehen würde. Laut letzterem wäre die Ehe nämlich wegen konkret genannter - erst im August 2001 aufgetretener - Probleme geschieden worden (vgl. As 119). In diesem Zusammenhang konnte das Bundesasylamt auch nachvollziehbar darlegen, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführer wegen Wahrnehmungen, die laut vorgelegtem Urteil offenbar nicht einmal scheidungsrelevant gewesen sind und von diesem im Scheidungsverfahren auch nicht bezeugt wurden, nach Ablauf von acht Jahren erheblich unwahrscheinlich erscheint. Hierfür spricht auch, dass die Eltern - allen voran die Mutter, die zudem Zeugin im Scheidungsverfahren gewesen ist - und die Schwestern des Beschwerdeführers sich offenbar über all die Jahre diesbezüglich unbeschadet im Herkunftsland aufhalten konnten.

 

Was den Mord an dem angeblichen Schwager des Beschwerdeführers betrifft, so kann kein Zusammenhang zu dem gegenständlichen Vorbringen erkannt werden, zumal der Mordanschlag dem vorgelegten Artikel zufolge gegen eine andere Person beabsichtigt gewesen wäre, und der Ermordete letztlich einem Versehen bzw. Zufall zum Opfer gefallen ist. Im Gegenzug dazu ist aber dem vorgelegten Bericht zu entnehmen, dass der betreffende Täter sehr rasch von der mazedonischen Polizei gefasst wurde, was zumindest nicht gegen letztere sprechen kann. In diesem Zusammenhang ist es dem Beschwerdeführer - wie ebenfalls vom Bundesasylamt bereits ausgeführt - aber nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe, zumal er zudem über einen Zeugen verfügt habe.

 

Auch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach dieser bereits im Jahr 2000 aufgrund der angeblichen Bedrohung durch die Angehörigen der Schwägerin nach Österreich geflüchtet und als "illegal" Aufhältiger immer von einer Ausweisung bedroht gewesen wäre, bis zu seiner Rückkehr im Jahr 2009 keinen Asylantrag gestellt hat, nicht für eine unmittelbar drohende Gefährdung im Herkunftsland spricht. Gleiches gilt im Wesentlichen aber auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch den gegenständlichen Antrag nicht zeitnah zu seiner neuerlichen Einreise am 21.12.2009, sondern fast zwei Monate später am 19.02.2010 gestellt hat.

 

Insgesamt kann daher im Ergebnis nur der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer im Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat.

 

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

 

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

 

2.2. Unabhängig von der Beweiswürdigung ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers für sich genommen nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist. Beim behaupteten Bedrohungsszenario handelt es sich offenkundig um eine Auseinandersetzung im Privatbereich. So machte der Beschwerdeführer im konkreten Fall die Furcht vor einer rein kriminell motivierten Verfolgung durch Privatpersonen geltend. Abgesehen davon, dass einer derartigen, nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden, Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Eine mittelbare Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner "Eigenschaft als Familienangehöriger" kann anhand seines Vorbringens bereits abstrakt nicht erkannt werden, zumal sich die Bedrohung wegen eines ihm direkt zugerechneten Verhaltens unmittelbar gegen seien Person richten würde (vgl. VwGH vom 8.6.2000, 2000/20/0141; VwGH vom 22.08.2006, 2006/01/0251). Hinweise auf politische, religiöse oder ethnische Aspekte im Zusammenhang mit der Bedrohung fehlen ebenso und wurden auch nicht behauptet.

 

Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid aber zutreffend feststellte und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführte, ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens aber auch nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft darzustellen.

 

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

 

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

 

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

 

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

 

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann nicht angenommen werden, dass der 31-jährige Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und über ein entsprechendes soziales Netz verfügt, bei einer Rückführung in sein Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

 

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

 

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

 

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

 

Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände.

 

4.2. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise am 21.12.2009 in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer behauptete zudem, sich bereits zuvor vom Spätsommer 2000 bis zum 28.11.2008 ununterbrochen "illegal" in Österreich aufgehalten zu haben. Versuche seinen Aufenthalt zu legitimieren, sind nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, in Österreich seit 2006 eine "Freundin" zu haben, die kroatische Staatsbürgerin sei und bei der er auch wohnen würde. Bereits die Unfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang das Geburtsdatum bzw. eine zutreffende Wohnadresse seiner "Freundin" zu nennen (vgl. As 85), wiesen nicht auf eine besondere Beziehungsintensität hin. Unter Miteinbeziehung der Unterbrechung durch den etwa einjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Bundesgebiets kann auch kein unüberwindbares Hindernis erkannt werden, die Beziehung außerhalb des Bundesgebiets - etwa in den Herkunftsländern - fortzusetzen. Aus den Eintragungen im vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers geht jedenfalls hervor, dass dieser wiederholt und offenbar problemlos nach Kroatien einreisen konnte (vgl. As 47). Ähnliches gilt im Wesentlichen auch für den in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers, wobei hinsichtlich der Abhängigkeit noch darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer sein Unterhalt in Österreich nicht nur durch die Unterstützung des bereits angesprochenen Bruders, sondern insbesondere auch durch Zuwendungen seines zweiten Bruders in der Schweiz sowie durch seine Eltern finanziert worden sei (vgl. As 85). Weiters ist auch kein - wie etwa bei Pflegefällen bestehendes - besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich aufhältigen Bruder erkennbar. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehenden Personen vor. Vielmehr halten sich seine Eltern, eine Schwester, sowie zwei Stiefgeschwister im Herkunftsland auf, sodass auch von einer erheblichen familiären Bindung zum Herkunftsstaat ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch seine Angaben, wonach er zumindest "gelegentlich" in Österreich gearbeitet habe, fallen insofern nicht ins Gewicht, als allfälligen Beschäftigungsverhältnissen bereits unter dem Aspekt seines völlig illegalen Aufenthaltsstatus kaum eine legale Grundlage zukommen hätte können. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben auch nicht sozial- und krankenversichert (vgl. As 85). Er konnte somit - wie bereits vom Bundesasylamt zu Recht ausgeführt - trotz einer über neunjährigen Aufenthaltsdauer keine Selbsterhaltungsfähigkeit nachweisen. Dem stehen als aktive Integrationsmerkmale gute Deutschkenntnisse, ein Bekanntenkreis sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegenüber. Letztlich sei aber nochmals betont, dass die behauptete - durch etwa ein Jahr unterbrochene - über neunjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sich lediglich im Umfang von knapp über einem Jahr auf einen geregelten Aufenthaltstitel im Rahme des Asylverfahrens stützte, und darüber hinaus gänzlich illegal erfolgte. Somit kann die langjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aber auch nicht einer langen Asylverfahrensdauer zugerechnet werden. Unter Miteinbeziehung all der bisher genannten Umstände kann dem Bundesasylamt letztlich nicht entgegengetreten werden, wenn es bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles die Ausweisung des Beschwerdeführers für zulässig erachtete (vgl. vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).

 

5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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