RS OGH 2009/2/18 15Os3/09v, 12Os7/10m

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Norm

StPO §173 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Aussage, Verdunkelungsgefahr dürfe nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte zu der befürchteten Verdunkelung „längst Gelegenheit" gehabt hätte, stellt eine - aus dem Gesetz nicht ableitbare - These dar und lässt sich mit der Entscheidung VfSlg 11.491/1987 des Verfassungsgerichtshofs (die sich mit dem Begriff der „Gefahr in Verzug" auseinandersetzt, ohne eine Aussage zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu treffen) gerade nicht in Einklang bringen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/09v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2009 15 Os 3/09v
    Beisatz: Der Verweis auf Bertel/Venier, Strafprozessrecht2 Rz 363 wiederum scheitert daran, dass die genannten Kommentatoren ihrerseits nur das genannte Verfassungsgerichtshofserkenntnis fehlzitieren, ohne eine inhaltliche Begründung für ihre These zu bieten. Die vom Oberlandesgericht konkret aufgezeigte Absprache des Beschuldigten mit einer anderen Person (wobei es keine Rolle spielt, auf wessen Intention diese stattfand) bietet vielmehr einen logischen Anhaltspunkt für die Befürchtung weiterer Absprachen, möge zu solchen auch bereits vor Inhaftierung Gelegenheit bestanden haben. (T1)
  • 12 Os 7/10m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2010 12 Os 7/10m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124553

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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