TE OGH 2010/2/26 12Os7/10m

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Veröffentlicht am 26.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in der Strafsache gegen Jahja S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 HR 165/09z des Landesgerichts St. Pölten, gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Februar 2010, GZ 12 Os 7/10m-5, wird dahingehend berichtigt, dass es in der siebenten Zeile der S 3 statt „16. Dezember 2009“ zu lauten hat „16. November 2009“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Aufnahme eines unrichtigen Datums der Antragstellung der Staatsanwaltschaft war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.

Textnummer

E93550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00007.10M.0226.000

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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