RS OGH 2009/1/22 2Ob212/08b, 2Ob222/09z, Bsw4097/13, 2Ob206/16g

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Norm

ABGB §879 BIIc

Rechtssatz

Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist bei einem Haftungsausschluss dann zu verneinen, wenn er wechselseitig für beide Vertragsparteien gilt und daher nicht zum Nachteil nur einer Partei sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124503

Im RIS seit

21.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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