TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/05 D14 245054-2/2009

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Spruch

D14 245054-2/2009/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des L.A., 00.00.1980 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, FZ.

 

04 11.521-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach eigenen Angaben um einen moldawischen Staatsbürger, der am 16.09.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 24.09.2003 einen ersten Asylantrag eingebracht hat. Diesen ersten Asylantrag vom 24.09.2003 begründete der Beschwerdeführer damals dahingehend, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, er sei niemals einer konkreten persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen.

 

Dieser erste Asylantrag vom 24.09.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2003 zu Zl. 03 29.162-BAW, gem. § 7 AsylG abgewiesen, die Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2004 zu Zl. 245.054/0-VIII/23/03, als unbegründet abgewiesen.

 

2. Der gegenständlichen Beschwerde liegt nunmehr ein weiterer Asylantrag des Fremden vom 03.06.2004 zugrunde, welcher (vgl. hiezu den AV v. 03.02.2009) erkennbar über Jahre hindurch während der Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen diverser Vermögensdelikte nicht bearbeitet wurde. Zu diesem Asylantrag vom 03.06.2004 wurde der Beschwerdeführer am 04.04.2005 und - nach annähernd vier Jahren - am 04.02.2009 einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen nunmehr behauptete, als Zeuge Jehova Probleme gehabt zu haben.

 

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde "der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.06.2004" in Spruchteil

I gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1

 

AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Moldau ausgewiesen.

 

Das Bundesasylamt bewertete in diesem Bescheid das nunmehrige Vorbringen im neuerlichen Antrag vom 03.06.2004 als nicht glaubwürdig, in der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass das AsylG 2005 zur Anwendung komme. Da kein neuer glaubhafter Sachverhalt vorliege, sei der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen aus dem Bundesgebiet auszuweisen gewesen.

 

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Antragstellers, welcher unmittelbar nach Beschwerdeerhebung nach mehrjähriger Justizhaft entlassen wurde und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist.

 

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

3. § 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

 

4. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

5. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I

 

Nr. 101/2003- zu Ende zu führen.

 

6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

7. Das Bundesasylamt als belangte Behörde verkennt, dass seiner Entscheidung ein Antrag vom 03.06.2004 zugrunde liegt. Damit ist die gesamte rechtliche Beurteilung, die darauf gründet, dass das Verfahren am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen sei, vom Grunde auf unrichtig, da das gegenständliche Verfahren, wie dargelegt, nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl I Nr. 101/2003 zu führen gewesen wäre und nicht - wie geschehen - nach den Bestimmungen des AsylG 2005.

 

Daraus folgt wiederum, dass das Bundesasylamt nicht zuständig gewesen ist, den Beschwerdeführer unter Spruchteil II aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Moldau auszuweisen, da eine solche Verknüpfung einer Ausweisungsentscheidung mit einer zurückweisenden Entscheidung zwar im AsylG 2005 (§ 10 Abs. 1 Z 1), nicht aber im

 

AsylG 1997 vorgesehen ist.

 

8. Da das Bundesasylamt als belangte Behörde somit zur Gänze eine unrichtige Rechtslage der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat und darüber hinaus zur getroffenen Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zuständig war, war diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auch vom Asylgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen und demzufolge der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. hiezu auch VwGH v. 14.06.2007, Zl. 2004/18/0245). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde über den Antrag vom 03.06.2004 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 abzusprechen haben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidbehebung, Unzuständigkeit, Zurückweisungstatbestand
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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