Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der MW in Lasberg, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Oktober 2007, Zl. BauR-013890/2-2007- Ba/Le, betreffend Baubewilligung für eine Gemeindestraße (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lasberg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das hier gegenständliche Projekt betrifft Baumaßnahmen an Gemeindestraßen im Zusammenhang mit dem Landesstraßen-Projekt "Umfahrung Lasberg", mit welchem der Verwaltungsgerichtshof einerseits mit seinem Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0233 (Straßenbaubewilligung, einen anderen Grundeigentümer betreffend), andererseits mit seinem Erkenntnis von heute, Zl. 2006/05/0249 (Enteignung; die Beschwerdeführerin betreffend), befasst war; das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0113, betrifft die Bewilligung für eine andere Gemeindestraße ("Kopenberg Süd").
Der im Auftrag der Oberösterreichischen Landesregierung, Unterabteilung Straßenplanung, verfasste Technische Bericht vom 5. März 2007 sieht für die hier gegenständliche Gemeindestraße "Kopenberg" (im Projekt "Siedlungsweg am Kopenberg" bezeichnet; im Folgenden auch: "Gemeindestraße") vor, dass der Siedlungsweg am Altbestand belassen wird, die Fahrbahnbreite im Anschlussbereich der Spange auf 5,50 m festgelegt wird, wobei diese Breite nach Norden hin in den Bestand verzogen wird, nach Süden werde die Fahrbahnbreite bis zum Anschluss einer Feldzufahrt aufrecht erhalten und dann in den Bestand verzogen. Der bestehende Gehweg werde bis ans Projektierungsende des Siedlungsweges verlängert. Hinsichtlich der Einbindung des hier gleichfalls gegenständlichen Güterweges "Edlau" (im Folgenden auch: Güterweg) wurde ausgeführt, gegenüber der Einbindung der Spange Anschluss Kopenberg werde der bisher spitz angebundene Güterweg in senkrechtem Winkel an den Siedlungsweg angebunden, was ein Befahren des Güterweges von der Spange her und umgekehrt ohne größere Lenkmanöver erlaube.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von zwei vom Vorhaben erfassten Grundstücken. Das Grundstück Nr. 668/1 wird im Osten von der Gemeindestraße (Bestand: Wegparzelle Nr. 3573) begrenzt. Weiters erfasst ist ihr östlich vom Weg Nr. 3573 gelegenes, dreieckiges Grundstück Nr. 666/4, welches östlich von der Wegparzelle Nr. 3574/2 (Güterweg) begrenzt wird. Die im Technischen Bericht genannte Einbindung des bisher spitz angebundenen Güterweges im nunmehr senkrechten Winkel an die Gemeindestraße bewirkt die Inanspruchnahme der Spitze des dreieckigen Grundstückes Nr. 666/4; die Verbreiterung des zwischen den beiden Grundstücken der Beschwerdeführerin verlaufenden Siedlungsweges bewirkt die Inanspruchnahme von Flächen aus beiden Grundstücken der Beschwerdeführerin.
Über Antrag der mitbeteiligten Marktgemeinde als Gemeindestraßenverwalterin auf straßenrechtliche Bewilligung des geplanten Umbaus bzw. der Umlegung der beiden Straßen fand am 26. März 2007 eine Verhandlung statt. Der technische Amtssachverständige nahm in seinem Befund unter Bezugnahme auf eine Übersichtskarte (Orthofoto), den genannten Technischen Bericht, einen Auszug aus dem Detaillageplan, das Grundeinlösungsverzeichnis, den Grundeinlöseplan und den Umweltbericht zum Projekt Stellung. Gegenständlich sei einerseits die Abkröpfung des Güterweges auf eine Länge von ca. 42 m und die Umlegung dieses Güterweges auf eine Länge von 15 m vom Nordwiderlager der Umfahrungsbrücke bis zum Beginn der Abkröpfung, andererseits die Gemeindestraße ab der Einmündung der Abkröpfung des Güterweges auf eine Länge von 15 m. Der Sachverständige verwies zunächst darauf, dass eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 Oö. StraßenG nicht erforderlich sei, weil die künftige Achse weder im Abkröpfungsbereich noch im Bereich der Umfahrungsbrücke mehr als 20 m von der ursprünglichen Achse (laut Plan maximal 16 m) abweiche. Der Sachverständige stellte über Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführerin den Abstand der Mitte des künftigen Anschlusses der Gemeindestraße an den abgekröpften Güterweg und der Mitte der derzeitigen Einmündung der Gemeindestraße in den bestehenden Güterweg fest; dieser Abstand von 33 m wurde gleichfalls im Grundeinlöseplan eingezeichnet und vermerkt. Über Antrag der mitbeteiligten Marktgemeinde als Gemeindestraßenverwalterin auf straßenrechtliche Bewilligung des geplanten Umbaus bzw. der Umlegung der beiden Straßen fand am 26. März 2007 eine Verhandlung statt. Der technische Amtssachverständige nahm in seinem Befund unter Bezugnahme auf eine Übersichtskarte (Orthofoto), den genannten Technischen Bericht, einen Auszug aus dem Detaillageplan, das Grundeinlösungsverzeichnis, den Grundeinlöseplan und den Umweltbericht zum Projekt Stellung. Gegenständlich sei einerseits die Abkröpfung des Güterweges auf eine Länge von ca. 42 m und die Umlegung dieses Güterweges auf eine Länge von 15 m vom Nordwiderlager der Umfahrungsbrücke bis zum Beginn der Abkröpfung, andererseits die Gemeindestraße ab der Einmündung der Abkröpfung des Güterweges auf eine Länge von 15 m. Der Sachverständige verwies zunächst darauf, dass eine Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Oö. StraßenG nicht erforderlich sei, weil die künftige Achse weder im Abkröpfungsbereich noch im Bereich der Umfahrungsbrücke mehr als 20 m von der ursprünglichen Achse (laut Plan maximal 16 m) abweiche. Der Sachverständige stellte über Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführerin den Abstand der Mitte des künftigen Anschlusses der Gemeindestraße an den abgekröpften Güterweg und der Mitte der derzeitigen Einmündung der Gemeindestraße in den bestehenden Güterweg fest; dieser Abstand von 33 m wurde gleichfalls im Grundeinlöseplan eingezeichnet und vermerkt.
Weiters stellte der Sachverständige fest:
"Derzeit beträgt die bestehende Fahrbahnbreite des Güterweges 'Edlau' bis zur Einmündung der Gemeindestraße 'Kopenberg' 4,50 m und ab dort ortsauswärts 3,50 m. Die Fahrbahnbreite der Gemeindestraße 'Kopenberg' beträgt im zur Verhandlung stehenden Bereich ebenfalls 4,50 m. (Im) weiteren Bereich des Güterweges 'Edlau' und der Gemeindestraße 'Kopenberg' ist derzeit kein Gehsteig vorhanden. Außerdem mündet die Gemeindestraße 'Kopenberg' in einem schleifenden Schnitt in den Güterweg 'Edlau' ein. Dieser Einmündungsbereich liegt im Bereich der künftigen Brücke über die Umfahrung. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist im Projekt vorgesehen, die Achse des Güterweges 'Edlau' so abzukröpfen, dass sie gegenüber der Einmündung der nördlichen Rampe aus der Umfahrung in die derzeitige Gemeindestraße 'Kopenberg' einmündet. Die künftige Achse des Güterweges 'Edlau' wird, wie im Grundeinlöseplan dargestellt, ab der derzeitigen Einmündung der Gemeindestraße 'Kopenberg' auf deren Achse weiterverlaufen und dann am Ende der Abkröpfung wieder in den Bestand übergehen. Das von der Straßenverwaltung vorgelegte Projekt sieht die Errichtung eines 1,50 m breiten Gehsteiges im Bereich der Gemeindestraße 'Kopenberg' ab der Einmündung des Güterweges 'Edlau' vor. Weiters ist im Projekt im Bereich der Umfahrungsbrücke eine Fahrbahnbreite von 6,50 m für den Güterweg 'Edlau' vorgesehen, wobei beidseitig Gehsteigkappen mit Breiten von 2,50 m bzw. 3,0 m vorgesehen sind. Laut Angabe der Straßenverwaltung ist die Aufweitung der Gehsteigkappen deshalb erforderlich um die erforderlichen Einfahrtssichtweiten sowohl aus dem Güterweg 'Edlau' als auch aus der nördlichen Rampe zur Umfahrung Lasberg ohne Einschränkung durch die Brückengeländer sicher zu stellen. Im Bereich der Gemeindestraße 'Kopenberg' ist vorgesehen die Fahrbahnbreite auf 6,0 m zu vergrößern um das gefahrlose Einfahren mit LKWs, allenfalls mit Sattelauflegern, sowohl aus dem Güterweg 'Edlau' als auch aus der nördlichen Zufahrtsrampe von der Umfahrung sicherzustellen. Die erforderlichen Abmessungen sind durch Schleppkurven im Lageplan dargestellt. Alle weiteren Details sind den aufliegenden Plänen zu entnehmen."
In seinem Gutachten hielt der Sachverständige zusammenfassend fest, dass der Umbau der Gemeindestraße und die Abkröpfung des Güterweges sowie der Umbau dessen bis zum nördlichen Widerlager der Umfahrungsbrücke unbedingt notwendig sei, um die künftigen Verkehrsbeziehungen mit der Umfahrungsstraße sicherzustellen und die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Er forderte mehrere Auflagen.
Die Beschwerdeführerin wendete ein, dass eine Verordnung gemäß § 11 Oö. StraßenG erforderlich sei. Die Straßenachse des neuen Einmündungstrichters bzw. des neuen Kreuzungsbereiches sei von der Achse des bestehenden Einmündungstrichters im Kreuzungsbereich zumindest 33 m entfernt. Es solle ja nicht nur die bestehende Straße umgelegt werden, sondern die beiden betroffenen Straßen gegenüber dem Bestand auch erheblich verbreitert und zusätzlich ein Gehsteig angeordnet werden. Eine Verbreiterung des Güterweges von derzeit 3,5 m bzw. 4,5 m sei keinesfalls erforderlich und bestehe diesbezüglich kein Verkehrsbedürfnis. Dies ergebe sich schon daraus, dass beide Wege im weiterführenden Bereich in der bestehenden Breite geführt würden. Die Ausdehnung auf eine Breite von 9 m entspreche nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung. Die Notwendigkeit eines Schleppradius für die Verwendung mit Sattelauflegern sei im gegenständlichen Siedlungsbereich in keiner Weise erforderlich und sei auch bisher im Bereich der spitzwinkeligen Einmündung zwischen den gegenständlichen Straßen nicht möglich gewesen. Es fehle im Projekt jegliche Begründung, weshalb diesbezüglich nunmehr ein Verkehrsbedürfnis vorliegen solle, zumal im Umweltbericht von einer nur geringen Verkehrszunahme ausgegangen werde. Auch ein Fußweg in der Breite von 1,50 m sei nicht notwendig und werde im weiteren Verlauf nicht ausgebildet. Schließlich beanstandete die Beschwerdeführerin, dass der vorliegende Umweltbericht unvollständig sei. Die Beschwerdeführerin wendete ein, dass eine Verordnung gemäß Paragraph 11, Oö. StraßenG erforderlich sei. Die Straßenachse des neuen Einmündungstrichters bzw. des neuen Kreuzungsbereiches sei von der Achse des bestehenden Einmündungstrichters im Kreuzungsbereich zumindest 33 m entfernt. Es solle ja nicht nur die bestehende Straße umgelegt werden, sondern die beiden betroffenen Straßen gegenüber dem Bestand auch erheblich verbreitert und zusätzlich ein Gehsteig angeordnet werden. Eine Verbreiterung des Güterweges von derzeit 3,5 m bzw. 4,5 m sei keinesfalls erforderlich und bestehe diesbezüglich kein Verkehrsbedürfnis. Dies ergebe sich schon daraus, dass beide Wege im weiterführenden Bereich in der bestehenden Breite geführt würden. Die Ausdehnung auf eine Breite von 9 m entspreche nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung. Die Notwendigkeit eines Schleppradius für die Verwendung mit Sattelauflegern sei im gegenständlichen Siedlungsbereich in keiner Weise erforderlich und sei auch bisher im Bereich der spitzwinkeligen Einmündung zwischen den gegenständlichen Straßen nicht möglich gewesen. Es fehle im Projekt jegliche Begründung, weshalb diesbezüglich nunmehr ein Verkehrsbedürfnis vorliegen solle, zumal im Umweltbericht von einer nur geringen Verkehrszunahme ausgegangen werde. Auch ein Fußweg in der Breite von 1,50 m sei nicht notwendig und werde im weiteren Verlauf nicht ausgebildet. Schließlich beanstandete die Beschwerdeführerin, dass der vorliegende Umweltbericht unvollständig sei.
Der Sachverständige gab zu den Einwendungen an, dass die künftige Trasse des Güterweges maximal 16 m von der Bestandachse abweiche und daher dafür keine Trassenverordnung erforderlich sei. Die Gemeindestraße erfahre keine Achsverrückung. Die vorgesehene Fahrbahnverbreiterung auf 6,0 m sei unbedingt notwendig, um die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Im Bereich bestehender Siedlungen müsse die Möglichkeit gegeben sein, zu allen Liegenschaften mit Lkws, allenfalls auch mit Sattelauflegern gefahrlos zuzufahren. Zur abzweigenden Gemeindestraße "Kopenberg Süd" liege ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vor, weshalb eine Fahrbahnverbreiterung erforderlich sei, um die gefahrlose Einmündung von Lkws zu gewährleisten. Da nach dem Projekt neben der gegenständlichen Gemeindestraße auch die nördliche Anschlussrampe (Spange) "Lasberg Mitte" von der Umfahrung in den Güterweg einmünde und dabei eine Verkehrssteigerung eintreten werde, sei zur Sicherheit der Fußgänger die Errichtung dieses Gehsteigteils notwendig und gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 28. März 2007 hielt der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin den auf Grund ihrer Beanstandung ergänzten Umweltbericht vor, die Beschwerdeführerin äußerte sich ablehnend.
Mit Bescheid vom 17. April 2007 bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Umbau eines Teiles der Gemeindestraße und die Umlegung eines Teilstückes des Güterweges nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegten Projektsunterlagen und des ergänzten Umweltberichtes. Es wurden mehrere Auflagen vorgeschrieben, darunter auch diejenige, wonach den Forderungen der Grundeigentümer bei der mit der Landesstraßenverwaltung durchgeführten mündlichen Verhandlung zu entsprechen sei. Zu den erhobenen Einwendungen wurde in der Begründung dieses Bescheides detailliert, insbesondere unter Bezugnahme auf die jeweiligen Beweisergebnisse, Stellung genommen.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 15. Juni 2007 keine Folge. Er betonte in seiner Begründung, dass eine Verbreiterung im projektierten Ausmaß unbedingt erforderlich sei, um im Einmündungstrichter die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Das Projekt sei auf Grund der "Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS)" erstellt worden, wobei es auch notwendig sei, dass diese Straßenteilstücke von Sattelauflegern oder Baggertransporten mit Tieflader usw. befahren werden könnten. Der Fußweg ende nicht, wie die Beschwerdeführerin behaupte, in der "grünen Wiese", sondern am Anfang des Siedlungsgebietes "Am Kopenberg". Seine Errichtung sei für die Sicherheit der Fußgänger erforderlich. Der von der Beschwerdeführerin herangezogene Auflagenpunkt beziehe sich nicht auf die straßenrechtliche Bewilligung, sondern auf die Forderungen der Grundeigentümer, welche mit der Landesstraßenverwaltung Vereinbarungen abgeschlossen hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge.
Die Beschwerdeführerin habe in keinem Verfahrensstadium einen Trassenverlauf aufgezeigt, welcher die Beanspruchung ihrer Grundstücke verringert hätte. Die von der Beschwerdeführerin nicht entkräftete Notwendigkeit der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke werde vom Gutachten des Sachverständigen bestätigt. Die Verbreiterung der gegenständlichen Straßen sei erforderlich, um die Leichtigkeit, Flüssigkeit und die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin sei dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es sei unrichtig, dass die gegenständlichen Straßen um mehr als das Doppelte verbreitert würden, die Fahrbahnen würden lediglich 6 m Breite aufweisen. Die Ausweitung der Gehsteigkappen sei erforderlich, um die Einfahrtsichtweiten sicherzustellen. Auch dem Gutachtensergebnis, wonach die Errichtung eines 1,50 m breiten Gehweges im Bereich der Gemeindestraße ab der Einmündung des Güterweges zur Sicherheit der Fußgänger erforderlich sei, sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Heranziehung von Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau rügt, wurde ihr entgegen gehalten, dass sie nicht dargelegt habe, inwiefern dadurch in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2005 (StrG), haben folgenden Wortlaut: Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, zuletzt geändert durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005, (StrG), haben folgenden Wortlaut:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
…
7. Bau einer öffentlichen Straße: der Neubau, die
Umlegung oder der Umbau;
9. Umlegung einer öffentlichen Straße: die Änderung
der Linienführung (§ 11 Abs. 1);
10. Umbau einer öffentlichen Straße: die Änderung der
Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden;
…
§ 11Paragraph 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
...
…
...
§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen
Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht
zu nehmen auf
1. das Verkehrsbedürfnis,
2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den
Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des
Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der
Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen
Verkehrs,
7. die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern,
8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern
und
9. die barrierefreie Gestaltung.
...
§ 31Paragraph 31
Verfahren
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie
jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches
Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
3. die Anrainer,
§ 32Paragraph 32
Bewilligung
..."
Unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Definitionen ist die Veränderung der Linienführung beim Güterweg eine Umlegung, die Verbreiterung der Gemeindestraße ein Umbau, wobei beide Bauformen einen "Bau" darstellen, der gemäß § 31 Abs. 1 StrG bewilligungspflichtig ist. § 32 Abs. 2 letzter Satz StrG sieht auch für die Umlegung vor, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht. Dass auch für einen Umbau, also die hier gegenständliche Verbreiterung der Gemeindestraße, eine Verordnung erforderlich wäre, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden. Unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Definitionen ist die Veränderung der Linienführung beim Güterweg eine Umlegung, die Verbreiterung der Gemeindestraße ein Umbau, wobei beide Bauformen einen "Bau" darstellen, der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StrG bewilligungspflichtig ist. Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz StrG sieht auch für die Umlegung vor, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn sie der gemäß Paragraph 11, erlassenen Verordnung nicht widerspricht. Dass auch für einen Umbau, also die hier gegenständliche Verbreiterung der Gemeindestraße, eine Verordnung erforderlich wäre, kann dem Gesetz hingegen nicht entnommen werden.
§ 11 Abs. 4 StrG sieht allerdings vom Erfordernis einer Verordnung dann ab, wenn bei der Umlegung die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht. Paragraph 11, Absatz 4, StrG sieht allerdings vom Erfordernis einer Verordnung dann ab, wenn bei der Umlegung die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 20 m abweicht.
Unstrittig sind im Beschwerdefall die Tatsachengrundlagen, also der Verlauf der bestehenden Straße und Straßenachse wie auch der Verlauf der projektierten Straße bzw. Straßenachse. Strittig ist allerdings, ob bei der projektierten Ausführung der 20 m-Abstand eingehalten oder überschritten wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Straße (der Güterweg) sowohl im Bestand wie in der umgelegten Form mit der Einmündung in die Gemeindestraße endet; da sich diese Straße in der umgelegten Form von der bisherigen Trasse entfernt, ist der Endpunkt der Straßenachse auch der von der ursprünglichen Achse weitest entfernte Punkt. Diese Entfernung, gebildet durch eine Normale auf der ursprünglichen Straßenachse, verbunden mit dem Endpunkt der neuen Achse, beträgt 16 m.
Die Beschwerdeführerin macht sich in ihrer Argumentation den Umstand zu Nutze, dass die neue Straße gegenüber dem Bestand auf Grund der "Abkröpfung" verkürzt wird; diese Verkürzung führt zwangsläufig zu einer Vergrößerung des Abstandes zwischen den beiden Achsenpunkten, an denen jeweils die Achse der Gemeindestraße erreicht wird und damit der Straßenverlauf endet. Diese Entfernung wurde mit 33 m ausgemessen; Basis der Berechnung ist aber allein der frühere Straßenverlauf und die Frage, ob die neue Achse um nicht mehr als 20 m von der alten Achse abweicht. Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die neue Straße so kurz ist, dass sie bis zum Ende ihres Verlaufes bloß 16 m von ihrem früheren Verlauf abweicht. Darauf, ob die alte Straßenachse von der neuen Straßenachse an den jeweiligen Endpunkten um mehr als 20 m abweicht - was hier dadurch verursacht ist, dass die alte Straßenachse einen längeren Weg in Anspruch nimmt -, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Es ist daher der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörden zu folgen, dass eine Verordnung im Sinne des § 11 Abs. 1 StrG nicht zu erlassen war. Die Beschwerdeführerin macht sich in ihrer Argumentation den Umstand zu Nutze, dass die neue Straße gegenüber dem Bestand auf Grund der "Abkröpfung" verkürzt wird; diese Verkürzung führt zwangsläufig zu einer Vergrößerung des Abstandes zwischen den beiden Achsenpunkten, an denen jeweils die Achse der Gemeindestraße erreicht wird und damit der Straßenverlauf endet. Diese Entfernung wurde mit 33 m ausgemessen; Basis der Berechnung ist aber allein der frühere Straßenverlauf und die Frage, ob die neue Achse um nicht mehr als 20 m von der alten Achse abweicht. Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die neue Straße so kurz ist, dass sie bis zum Ende ihres Verlaufes bloß 16 m von ihrem früheren Verlauf abweicht. Darauf, ob die alte Straßenachse von der neuen Straßenachse an den jeweiligen Endpunkten um mehr als 20 m abweicht - was hier dadurch verursacht ist, dass die alte Straßenachse einen längeren Weg in Anspruch nimmt -, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Es ist daher der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörden zu folgen, dass eine Verordnung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StrG nicht zu erlassen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4. März 2008, gleichfalls die Umfahrung Lasberg betreffend, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben kann, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Da die Behörde u.a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß § 36 Abs. 2 StrG unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß § 36 StrG notwendigerweise verbunden ist - Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4. März 2008, gleichfalls die Umfahrung Lasberg betreffend, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben kann, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Da die Behörde u.a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, StrG unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, StrG Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß Paragraph 36, StrG notwendigerweise verbunden ist -
das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung geltend zu machen. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Z. 1 StrG "Verkehrsbedürfnis" und Z. 3 StrG "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung geltend zu machen. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, StrG "Verkehrsbedürfnis" und Ziffer 3, StrG "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, StrG Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll.
Von dieser Rechtstellung des betroffenen Grundeigentümers ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus; ihre weiteren Ausführungen zur Rechtstellung des Anrainers, die in der Beschwerde als "Verfahrenswillkür" gerügt werden, spielen für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin zukommenden Rechtstellung als Grundeigentümerin, deren Grundstücke Gegenstand einer Enteignung sind, keine Rolle.
Trotzdem vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StrG gegeben sind, nicht zu erschüttern: Trotzdem vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, StrG gegeben sind, nicht zu erschüttern:
Entscheidend ist, dass auch diese Gemeindestraßen Teil einer Gesamtplanung sind, wobei hier insbesondere die Ausfahrt "Lasberg Mitte" der neuen (bis zur Ausfahrt Lasberg West kreuzungsfreien) Umfahrungsstraße wohl einen Verkehrserreger darstellt. Der Umstand, dass für die bisherigen Aufschließungswege, an deren Stelle die Umfahrungsstraße trat, Ersatz durch den Wirtschaftsweg "Kopenberg Süd" geschaffen werden musste, bildete den Gegenstand des vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/05/0131, beurteilten straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides. Dass die durch die hier gegenständlich Gemeindestraße bewirkte Verbindung zwischen der Anschlussspange und diesem neuen Wirtschaftsweg eine Verbreiterung bedingte, hat der Sachverständige ebenso plausibel dargestellt, wie die Erforderlichkeit von Gehsteigen, die einerseits mit dem Sicherheitsbedürfnis der Fußgänger, andererseits mit notwendigen Sichtweiten gerechtfertigt wird. Genauso plausibel wurde der Bedarf an einer rechtwinkeligen Zuführung des Güterweges genau gegenüber der Zuführung der Anschlussspange dargelegt. Dass die gegenständlichen Straßen im weiteren Verlauf wieder schmäler werden, spricht nicht gegen die Notwendigkeit der Verbreiterung, die (beim Güterweg) durch die Kreuzungsnähe, bei der Gemeindestraße durch die Verbindungsfunktion mit dem neuen Wirtschaftsweg bedingt ist.
Jedenfalls wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Ausführungen der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die bloße Berufung auf den "Hausverstand" - bei allem Verständnis dafür, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmaß in Anspruch genommen werden - reicht nicht. Nicht der Amtssachverständige, sondern die Berufungsbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides zusätzlich auf "Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS)" verwiesen. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit durch diesen Verweis in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sein soll; entscheidend ist allein, dass schon die Behörde erster Instanz auf Grund der schlüssigen Beweisergebnisse die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 StrG positiv beurteilen konnte. Jedenfalls wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den Ausführungen der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die bloße Berufung auf den "Hausverstand" - bei allem Verständnis dafür, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmaß in Anspruch genommen werden - reicht nicht. Nicht der Amtssachverständige, sondern die Berufungsbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides zusätzlich auf "Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS)" verwiesen. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit durch diesen Verweis in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sein soll; entscheidend ist allein, dass schon die Behörde erster Instanz auf Grund der schlüssigen Beweisergebnisse die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, StrG positiv beurteilen konnte.
Gemäß § 32 Abs. 2 StrG ist die Bewilligung unter Berücksichtigung des in § 13 Abs. 4 genannten Umweltberichtes zu erteilen. Dies ist hier geschehen; im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird ausdrücklich auf den bei der Verhandlung vorgelegten und sodann am 27. März 2007 ergänzten Umweltbericht verwiesen. Die Beschwerdeführerin versucht nun, mit der Bekämpfung einzelner Passagen des Umweltberichtes abermals das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 StrG darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umweltbericht den Satz "Die neue Gemeindestraße kommt auf den Bestand zu liegen" als aktenwidrig bestreitet, verkennt sie, dass es im nächsten Satz (betreffend den Güterweg) heißt: "Die schiefe Anbindung wird aufgelassen und rekultiviert". Jedenfalls kommt auch die verbreiterte Gemeindestraße "auf den Bestand" zu liegen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, StrG ist die Bewilligung unter Berücksichtigung des in Paragraph 13, Absatz 4, genannten Umweltberichtes zu erteilen. Dies ist hier geschehen; im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird ausdrücklich auf den bei der Verhandlung vorgelegten und sodann am 27. März 2007 ergänzten Umweltbericht verwiesen. Die Beschwerdeführerin versucht nun, mit der Bekämpfung einzelner Passagen des Umweltberichtes abermals das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, StrG darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umweltbericht den Satz "Die neue Gemeindestraße kommt auf den Bestand zu liegen" als aktenwidrig bestreitet, verkennt sie, dass es im nächsten Satz (betreffend den Güterweg) heißt: "Die schiefe Anbindung wird aufgelassen und rekultiviert". Jedenfalls kommt auch die verbreiterte Gemeindestraße "auf den Bestand" zu liegen.
Das "Projekt laut 'Inhalts- bzw. Beilagenverzeichnis' vom 7. März 2007, zur Einsichtnahme aufgelegt am 7. März 2007", enthält den vom Bürgermeister unterfertigten Vermerk, dass es Bestandteil des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides ist. Die dort enthaltenen Pläne, insbesondere "Baulos Umfahrung Lasberg Bauprojekt 2006 Detaillageplan Teil 3", "Grundeinlösungsverzeichnis Änderung April 2005" und der Übersichtslageplan (Orthofotoplan) beschreiben das bewilligte Vorhaben in eindeutiger Weise; von einem "nicht näher bezeichneten" Lageplan, wie in der Beschwerde gerügt, kann keine Rede sein.
Schließlich ist auch der von der Beschwerdeführerin wiederholte Vorwurf, der Bewilligungsbescheid sei wegen der genannten Auflage nichtig, unberechtigt. Wenn den Forderungen der Grundeigentümer bei der mit der Landesstraßenverwaltung durchgeführten mündlichen Verhandlung zu entsprechen ist, so bezieht sich diese Auflage eindeutig nicht auf die Beschwerdeführerin, weil mit ihr - offenbar im Gegensatz zu anderen betroffenen Grundeigentümern - keine Verhandlungen mit der Landesstraßenverwaltung gepflogen wurden.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 26. Februar 2009
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050300.X00Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009