Index
L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des L in Liebenau, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. August 2006, Zl. BauR- 251163/12-2006-Ba/Gi, betreffend Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße, LGBl. Nr. 90/2002, wurde auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 iVm § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, verordnet: Mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, wurde auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, und 5 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2002,, verordnet:
"§ 1
Der bei km 11,365 (neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, hierauf in gebogener Linienführung zuerst nach Nordosten und anschließend nach Südosten führende und bei km 12,366 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Lasberger Straße (Landesstraße Nr. 1471 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Lasberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2 Paragraph 2
§ 3 Paragraph 3
§ 4 Paragraph 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Lasberger Straße und der neuen Trasse der Punkenhofer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Lasberg aufliegt.
§ 5 Paragraph 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft."
Das diese Verordnung enthaltende Landesgesetzblatt wurde am 20. September 2002 ausgegeben und versendet.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des 5.010 m2 großen landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. 844 der Liegenschaft EZ 435, KG Lasberg, das auf Höhe des Straßen-km 11.365 (Verordnungsanfang betreffend die Umfahrung Lasberg) liegt.
Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beantragte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 die straßenrechtliche Bewilligung für die Durchführung der erforderlichen Straßenbaumaßnahmen für das Baulos "Umfahrung Lasberg" sowie gleichzeitig die Einleitung des erforderlichen Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens.
Dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren lag das mit Schreiben der Antragstellerin vom 24. Mai 2006 vorgelegte Einreichobjekt 2001, mit Änderung Mai 2006, erstellt vom Zivilingenieur für Bauwesen Dipl. Ing. Karl St., sowie eine lärmtechnische Untersuchung 2006 und ein lufttechnisches Projekt vom 8. Mai 2006 je des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Strategische Straßenplanung und Netzausbau zu Grunde.
Der straßenbautechnische Amtssachverständige erstellte in der von der Behörde durchgeführten Verhandlung folgenden Befund:
"...
Die L 1471 beginnt mit der Kreuzung mit der B 310, Mühlviertler Straße, im Gemeindegebiet von Neumarkt im Mühlkreis und führt über Lasberg bis zur Einmündung in die L 579, Nordkammstraße, in St. Oswald bei Freistadt. Im Ortszentrum von Lasberg beginnt die L 1473 und führt in süd-östlicher Richtung bis zur Einmündung in die L 1478, Maria-Bründl Straße, im Gemeindegebiet von Gutau. In der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kategorisierung der Landesstraßen in Oberösterreich ist die L 1471 mit Kategorie II ausgewiesen. Das bedeutet die Anbindung von Gemeindeorten an den Bezirkshauptort. Die L 1471 beginnt mit der Kreuzung mit der B 310, Mühlviertler Straße, im Gemeindegebiet von Neumarkt im Mühlkreis und führt über Lasberg bis zur Einmündung in die L 579, Nordkammstraße, in St. Oswald bei Freistadt. Im Ortszentrum von Lasberg beginnt die L 1473 und führt in süd-östlicher Richtung bis zur Einmündung in die L 1478, Maria-Bründl Straße, im Gemeindegebiet von Gutau. In der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kategorisierung der Landesstraßen in Oberösterreich ist die L 1471 mit Kategorie römisch zwei ausgewiesen. Das bedeutet die Anbindung von Gemeindeorten an den Bezirkshauptort.
Beim direkten Verlauf der L 1471 durch das Ortszentrum von Lasberg bestehen durch ungünstige Anlageverhältnisse der Straße abschnittsweise erhebliche Verkehrserschwernisse. Speziell beim vorhandenen Schutzweg auf Höhe der Häuser 'Markt Nr. 2 und Markt Nr. 29' verläuft die Landesstraße in einer scharfen Kurvenkrümmung. Im Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung ist diese Straßenstelle unübersichtlich. Beim Befahren dieser Straßenstelle durch Schwerverkehr (LKW) werden durch die Schleppkurven die verbleibenden Fahrbahnbreiten derart eingeengt, dass ein Begegnungsverkehr (LKW-PKW) nicht mehr möglich ist. Bei im Zuge der Verhandlungen durchgeführten Ortsaugenscheinen konnte festgestellt werden, dass dieser Schutzweg von Schülern auf dem Weg von und zum Schulzentrum Lasberg frequentiert wird. Auf beiden Straßenseiten ist ein Gehsteig vorhanden, damit sind auch Aufstandsflächen für die Schutzwegbenützer vorhanden.
An einigen Kreuzungspunkten münden schmale Siedlungsstraßen in die L 1471, Lasberger Straße, ein, in Verbindung mit der vorhandenen Bebauung sind hier nur geringe Anfahrtssichtweiten vorhanden. Die ungünstigen Anlageverhältnisse stellen für die Verkehrsteilnehmer und die Bewohner der Wohnobjekte im Ortszentrum Lasberg große Beeinträchtigungen dar.
Zur Verbesserung der Verkehrssituation soll die projektierte Umfahrung an der westlichen Ortseinfahrt mit einer Kreisverkehrsanlage beginnen und nördlich von Lasberg über unverbaute Grundstücksflächen den Ortskern umfahren. Die Anbindung an den Altbestand der L 1471 erfolgt im weiteren Straßenverlauf in der östlichen Ortsseite auf Höhe des Sportplatzes.
...
Das Einreichprojekt wurde auf Grundlage eines Vorentwurfes, abgestimmt mit dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Strategische Straßenplanung und Netzausbau, ausgearbeitet. Wünsche der Gemeinde wurden eingearbeitet und in Anrainerbesprechungen den betroffenen Grundeigentümern vorgestellt. Die während der Planungsphase geäußerten Einsprüche der Anrainer wurden, soweit möglich, im vorliegenden Einreichprojekt bereits berücksichtigt.
..."
Bezüglich des Beschwerdeführers wurde von der Behörde in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass auf dem Grundstück Nr. 844 des Beschwerdeführers für die Errichtung der Umfahrung Lasberg (Landesstraße) dauernd Teilflächen von insgesamt 684 m2 (Bezeichnung im Grundeinlöseplan 10/1a, 10/1c-2-Resteinlöse und 10/1d) und vorübergehend 90 m2 (Bezeichnung im Grundeinlöseplan 10/1b) benötigt werden.
Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die beantragte straßenbaurechtliche Bewilligung aus und begründete dies damit, dass es derzeit für die Bewilligung an der erforderlichen Grundlage fehle, da weder ein lärmtechnisches Projekt noch ein Projekt hinsichtlich der auf die Nachbarn eingehenden Feinstaub- und Abgasbelastungen vorliege. Es fehlten wesentliche Beurteilungsgrundlagen zur Ermittlung des zu erwartenden Verkehrs und damit zur Beurteilung der Nachbarbeeinträchtigungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 5 Oö. Straßengesetz, da in den laufenden Planungen zur Mühlviertler Schnellstraße S 10 noch nicht klar sei, ob bzw. in welcher Form ein Anschluss bzw. eine Einbindung der Nordklamm-Landesstraße an die S 10 erfolgen werde. Derzeit sei ein derartiger Anschluss rechtsverbindlich weder geplant noch zugesagt. Ein fehlender Anschluss würde zu einer wesentlichen Frequenzerhöhung auf der gegenständlichen Straße führen, da in diesem Fall über die gegenständliche Straße der kürzeste Anschluss an die S 10 sowie die beste Verbindung zu den im Süden von Freistadt gelegenen Einkaufszentren für das östliche Einzugsgebiet (St. Oswald, Weitersfelden, Liebenau, etc.) gegeben sei. Es werde daher in das Projekt eine Verkehrsprognose einzuarbeiten sein, welche auch den schlechtesten Fall (keine Anbindung der Nordklammstraße an die S 10) berücksichtige. Es liege auch kein Umweltbericht vor, der im Sinne des § 13 Oö. Straßengesetz die Auswirkungen des Projektes für die Natur und das Landschaftsbild beurteile. Die beabsichtigte Inanspruchnahme von Teilen des Grundstückes Nr. 844 verletze ihn im Recht auf das Eigentum. Es bestehe keinerlei konkreter Enteignungsbedarf. Die vorgesehene Umlegung des Weges Nr. 3580/3 sei nicht erforderlich; hiefür fehle es an einer sachlichen Grundlage. Es bestünden zahlreiche andere Möglichkeiten von Edlau ins Zentrum zu gelangen. Der Fußweg in der konkreten Form verlaufe ohne sachlichen Grund mitten durch das Grundstück. Es gebe auch keine sachliche Begründung für die Ausbildung eines Kreisverkehrs und damit für die Inanspruchnahme großer Teile seines Grundstückes. Die Einbindung der Straße im Zentrum sei auch durch eine normale T-Kreuzung fachlich problemlos durchführbar. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die beantragte straßenbaurechtliche Bewilligung aus und begründete dies damit, dass es derzeit für die Bewilligung an der erforderlichen Grundlage fehle, da weder ein lärmtechnisches Projekt noch ein Projekt hinsichtlich der auf die Nachbarn eingehenden Feinstaub- und Abgasbelastungen vorliege. Es fehlten wesentliche Beurteilungsgrundlagen zur Ermittlung des zu erwartenden Verkehrs und damit zur Beurteilung der Nachbarbeeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Oö. Straßengesetz, da in den laufenden Planungen zur Mühlviertler Schnellstraße S 10 noch nicht klar sei, ob bzw. in welcher Form ein Anschluss bzw. eine Einbindung der Nordklamm-Landesstraße an die S 10 erfolgen werde. Derzeit sei ein derartiger Anschluss rechtsverbindlich weder geplant noch zugesagt. Ein fehlender Anschluss würde zu einer wesentlichen Frequenzerhöhung auf der gegenständlichen Straße führen, da in diesem Fall über die gegenständliche Straße der kürzeste Anschluss an die S 10 sowie die beste Verbindung zu den im Süden von Freistadt gelegenen Einkaufszentren für das östliche Einzugsgebiet (St. Oswald, Weitersfelden, Liebenau, etc.) gegeben sei. Es werde daher in das Projekt eine Verkehrsprognose einzuarbeiten sein, welche auch den schlechtesten Fall (keine Anbindung der Nordklammstraße an die S 10) berücksichtige. Es liege auch kein Umweltbericht vor, der im Sinne des Paragraph 13, Oö. Straßengesetz die Auswirkungen des Projektes für die Natur und das Landschaftsbild beurteile. Die beabsichtigte Inanspruchnahme von Teilen des Grundstückes Nr. 844 verletze ihn im Recht auf das Eigentum. Es bestehe keinerlei konkreter Enteignungsbedarf. Die vorgesehene Umlegung des Weges Nr. 3580/3 sei nicht erforderlich; hiefür fehle es an einer sachlichen Grundlage. Es bestünden zahlreiche andere Möglichkeiten von Edlau ins Zentrum zu gelangen. Der Fußweg in der konkreten Form verlaufe ohne sachlichen Grund mitten durch das Grundstück. Es gebe auch keine sachliche Begründung für die Ausbildung eines Kreisverkehrs und damit für die Inanspruchnahme großer Teile seines Grundstückes. Die Einbindung der Straße im Zentrum sei auch durch eine normale T-Kreuzung fachlich problemlos durchführbar.
Die mitbeteiligte Partei führte hiezu im Wesentlichen aus, dass der erwähnte Weg (Kirchensteig) Gegenstand eines gesonderten Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei. Der Kreisverkehr sei nicht anstelle einer T-Kreuzung, sondern anstelle einer Kreuzung mit vier Einbindungen geplant. Im gegenständlichen Kreuzungsbereich befänden sich auch die beiden Busbuchten. Des Weiteren seien zwei Querungshilfen vorgesehen. Der Kreisverkehr sei auf Grund seiner Geschwindigkeitsreduzierung die verkehrssicherere Lösung gegenüber einer vierstrahligen Kreuzung. Der Kreisverkehr sei im Zuge der Besprechung mit der Gemeinde und den Anrainern und Grundbesitzern ausgearbeitet worden.
Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte in der Folge in seinem Gutachten aus:
"Bei der Kreuzung L 1471, Lasberger Straße, mit der L 1473, Punkenhofer Straße, wird auch der Güterweg Edlau eingebunden und es ergibt sich damit ein vierstrahliger Kreuzungsbereich. Zur verkehrssicheren Verknüpfung der Verkehrsströme wurde im Projekt die Kreisverkehrsanlage notwendig. Im Kreuzungsbereich werden durch die Errichtung von Fahrbahnteilern beim Kreisverkehr verkehrssicherere Querungen des Rad- bzw. Gehsteiges über die L 1471 Lasberger Straße und den Güterweg Edlau möglich. Zwischen Profil 9 bis 11 ist links im Sinn der Kilometrierung eine Busbucht und zwischen Profil 11 bis 13 ist rechts im Sinn der Kilometrierung eine Busbucht projektiert. Der Kreisverkehr bewirkt eine maßgebliche Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten auf der L 1471 und es wirkt sich dieser Umstand u.a. positiv auf die Verkehrssicherheit bei den Busbuchten aus.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass kreuzende Straßen möglichst rechtwinkelig in die übergeordnete Straße einbindend auszuführen sind. Die L 1473, Punkenhofer Straße, und der Güterweg Edlau, sind daher jedenfalls in abgekröpfter Linienführung, wie im Projekt dargestellt, an die L 1471 heranzuführen. Dies müsste auch bei der Ausführung von 'T-Kreuzungen' berücksichtigt werden. Eine erhebliche Reduktion der notwendigen Grundinanspruchnahme beim Grundeigentümer (Beschwerdeführer) wäre daher auch bei 'T-Kreuzungen' nicht möglich.
Zur Ausführung, 'die Einmündung der Straße ins Zentrum wäre auch durch eine normale T-Kreuzung fachlich problemlos durchführbar', ist anzumerken, dass der Grundeigentümer (Beschwerdeführer) im angesprochenen Einbindungsbereich der L 1473 (alte Trasse der Lasberger Straße, L 1471) keine Grundstücksflächen besitzt und hiemit keine Grundinanspruchnahme betroffen ist.
Abschließend kann festgehalten werden, dass die Grundinanspruchnahme bei der Ausführung des Kreisverkehrs mit Fahrbahnteilern nur geringfügig höher ist als bei einer Ausführung von 'T-Kreuzungen' mit Fahrbahnteilern. Im Sinne der Verkehrssicherheit ist jedoch ein Kreisverkehr mit Fahrbahnteilern der Vorzug einzuräumen.
Die im Grundeinlöseplan und Verzeichnis dargestellte Flächenbeanspruchung, 10/1a im Ausmaß von 480 m2 ergibt sich aus der projektsgemäßen Herstellung des Kreisverkehrs. Die Flächenbeanspruchung 10/1d im südlichen Teil im Ausmaß von 200 m2 ist zur projektsgemäßen Herstellung des Rad- und Gehweges als Teil der Landesstraße notwendig. Diese Flächenbeanspruchungen stellen das unumgänglich notwendige Mindestmaß dar. Das Mindestausmaß der Flächenbeanspruchung für den Rad- und Gehweg ergibt sich dabei aus der Fahrbahnbreite des Rad- und Gehwegs von 2,50 m.
Die im Grundeinlöseoperat vorgesehenen vorübergehenden Grundinanspruchnahmen sind notwendig, um die projektierten geringfügigen Geländekorrekturen (Auffüllungen, Ausschlitzungen) im Zug der Straßenbauarbeiten herstellen zu können. Diese vorübergehenden Grundinanspruchnahmen sind auf die Dauer der Bauarbeiten zu beschränken. Die Dauer der Bauarbeiten ist möglichst gering zu halten, für das gegenständliche Baulos sind dafür rund zwei Jahre angemessen."
Nach Vorlage geänderter Projektsunterlagen durch die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wurde die mündliche Verhandlung am 29. Juni 2006 fortgesetzt und vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, mittlerweile stehe fest, dass keine Anbindung der Nordkamm-Landesstraße an die S 10 hergestellt werde. Die gegenständliche Umfahrung diene als Zubringer zur S 10. Dies ergebe sich auch daraus, dass die derzeit vorliegenden Ergebnisse der Verkehrszählung vom gegebenen Verkehrsaufkommen die Errichtung einer Umfahrung nicht rechtfertigten bzw. notwendig machten. Die Umfahrung Lasberg habe auch nach den vorliegenden Messungen bzw. Berechnungen keinen bzw. nur einen sehr geringen Entlastungseffekt, da die Verkehrsströme aus/zum Markt sowie aus südlicher Richtung nach wie vor bestehen blieben, welche auch jetzt den größten Teil des Verkehrsaufkommens im Zentrum Lasberg darstellten. Bei einer Abwägung der Interessen nach § 13 Oö. Straßengesetz zeige sich daher eindeutig, dass für die gegenständliche Umfahrung keine rechtliche Grundlage bestehe. Insbesondere im Bereich Freistädter Straße ergebe sich durch die Umfahrung kaum eine Entlastung, sodass die notwendige Wirtschaftlichkeit des Projektes nicht gegeben sei. Nach Vorlage geänderter Projektsunterlagen durch die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wurde die mündliche Verhandlung am 29. Juni 2006 fortgesetzt und vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, mittlerweile stehe fest, dass keine Anbindung der Nordkamm-Landesstraße an die S 10 hergestellt werde. Die gegenständliche Umfahrung diene als Zubringer zur S 10. Dies ergebe sich auch daraus, dass die derzeit vorliegenden Ergebnisse der Verkehrszählung vom gegebenen Verkehrsaufkommen die Errichtung einer Umfahrung nicht rechtfertigten bzw. notwendig machten. Die Umfahrung Lasberg habe auch nach den vorliegenden Messungen bzw. Berechnungen keinen bzw. nur einen sehr geringen Entlastungseffekt, da die Verkehrsströme aus/zum Markt sowie aus südlicher Richtung nach wie vor bestehen blieben, welche auch jetzt den größten Teil des Verkehrsaufkommens im Zentrum Lasberg darstellten. Bei einer Abwägung der Interessen nach Paragraph 13, Oö. Straßengesetz zeige sich daher eindeutig, dass für die gegenständliche Umfahrung keine rechtliche Grundlage bestehe. Insbesondere im Bereich Freistädter Straße ergebe sich durch die Umfahrung kaum eine Entlastung, sodass die notwendige Wirtschaftlichkeit des Projektes nicht gegeben sei.
Sowohl das lärmtechnische Projekt als auch das Gutachten betreffend die Luftbelastung gingen von einer Verkehrsuntersuchung S 10 Mühlviertler Schnellstraße als Grundlage aus, ohne die darin enthaltenen Parameter einer näheren Überprüfung unterzogen zu haben. Diese Verkehrsuntersuchung sei insofern unrichtig, als die für diese Verkehrsuntersuchung durchgeführte Verkehrszählung im Dezember 2005 zu einem nicht repräsentativen Zeitpunkt erfolgt sei, da darin der Verkehr von und zu den beiden unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach Lasberg gelegenen großen Bauunternehmen Wimberger und Holzhaider mit jeweils großen Bauhöfen nicht berücksichtigt worden und im Dezember 2005 auf Grund der gegebenen Witterung praktisch keine Bautätigkeit gegeben gewesen sei. Das Lärmprojekt lege einen Durchschnittslärmpegel zu Grunde; dies sei unrichtig, weil gerade für die Störung der Nachtruhe der betroffenen Nachbarn einzelne Spitzenlärmpegel relevant seien. Das Lärmprojekt gehe von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 bzw. 100 km/h aus und berücksichtige nicht, dass ein Durchfahren des geplanten Kreisverkehrs mit einer derartigen Geschwindigkeit keinesfalls möglich sei. Durch das beim Kreisverkehr notwendige Verzögern bzw. Beschleunigen ergebe sich jedenfalls eine erhöhte Lärmbelastung sowie eine Unterbrechung eines dauernden Rollgeräusches durch die beim Verzögern und Beschleunigen vor allem von Lkw und Motorrädern verursachten Geräusche, wodurch eine starke individuelle Lärmbelästigung der Nachbarn vor allem in der Nacht gegeben sei. Das Lärmprojekt beziehe sich in seiner Beurteilung auf eine Dienstanweisung des Landes, die den Nachbarn nicht zugänglich gemacht worden sei und daher nicht überprüft werden könne. Die dem Lärmprojekt zu Grunde gelegten Vergleichsmessungen der Ist-Situation seien nicht im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers durchgeführt worden, welche im unmittelbaren Nahbereich der Straße lägen. Schon nach den derzeitigen Berechnungen ergebe sich, dass im Bereich der westlichen Einfahrt eine Grenzwertüberschreitung beim Lärm zu erwarten sei, wobei noch gar nicht berücksichtigt sei, dass bei der gegebenen Nähe zum Kreisverkehr mit deutlich höheren Lärmbelästigungen durch das notwendige Verzögern und Beschleunigen zu rechnen sei. Es werde daher beantragt, das Lärmprojekt durch konkrete Messungen der Ist-Situation im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers zu ergänzen. Der vorliegende schriftliche Umweltbericht im Sinne des § 13 Abs. 4 des Oö. Straßengesetzes sei unvollständig und unrichtig. Die Zerstörung des Landschaftsbildes und die Intensität und Art der Beeinträchtigung der Nachbarn würden nicht vollständig beurteilt, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Umfahrung auf das bestehende Sport- und Erholungszentrum. Sowohl das lärmtechnische Projekt als auch das Gutachten betreffend die Luftbelastung gingen von einer Verkehrsuntersuchung S 10 Mühlviertler Schnellstraße als Grundlage aus, ohne die darin enthaltenen Parameter einer näheren Überprüfung unterzogen zu haben. Diese Verkehrsuntersuchung sei insofern unrichtig, als die für diese Verkehrsuntersuchung durchgeführte Verkehrszählung im Dezember 2005 zu einem nicht repräsentativen Zeitpunkt erfolgt sei, da darin der Verkehr von und zu den beiden unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach Lasberg gelegenen großen Bauunternehmen Wimberger und Holzhaider mit jeweils großen Bauhöfen nicht berücksichtigt worden und im Dezember 2005 auf Grund der gegebenen Witterung praktisch keine Bautätigkeit gegeben gewesen sei. Das Lärmprojekt lege einen Durchschnittslärmpegel zu Grunde; dies sei unrichtig, weil gerade für die Störung der Nachtruhe der betroffenen Nachbarn einzelne Spitzenlärmpegel relevant seien. Das Lärmprojekt gehe von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 bzw. 100 km/h aus und berücksichtige nicht, dass ein Durchfahren des geplanten Kreisverkehrs mit einer derartigen Geschwindigkeit keinesfalls möglich sei. Durch das beim Kreisverkehr notwendige Verzögern bzw. Beschleunigen ergebe sich jedenfalls eine erhöhte Lärmbelastung sowie eine Unterbrechung eines dauernden Rollgeräusches durch die beim Verzögern und Beschleunigen vor allem von Lkw und Motorrädern verursachten Geräusche, wodurch eine starke individuelle Lärmbelästigung der Nachbarn vor allem in der Nacht gegeben sei. Das Lärmprojekt beziehe sich in seiner Beurteilung auf eine Dienstanweisung des Landes, die den Nachbarn nicht zugänglich gemacht worden sei und daher nicht überprüft werden könne. Die dem Lärmprojekt zu Grunde gelegten Vergleichsmessungen der Ist-Situation seien nicht im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers durchgeführt worden, welche im unmittelbaren Nahbereich der Straße lägen. Schon nach den derzeitigen Berechnungen ergebe sich, dass im Bereich der westlichen Einfahrt eine Grenzwertüberschreitung beim Lärm zu erwarten sei, wobei noch gar nicht berücksichtigt sei, dass bei der gegebenen Nähe zum Kreisverkehr mit deutlich höheren Lärmbelästigungen durch das notwendige Verzögern und Beschleunigen zu rechnen sei. Es werde daher beantragt, das Lärmprojekt durch konkrete Messungen der Ist-Situation im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers zu ergänzen. Der vorliegende schriftliche Umweltbericht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, des Oö. Straßengesetzes sei unvollständig und unrichtig. Die Zerstörung des Landschaftsbildes und die Intensität und Art der Beeinträchtigung der Nachbarn würden nicht vollständig beurteilt, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Umfahrung auf das bestehende Sport- und Erholungszentrum.
Der lärmtechnische Amtssachverständige erstattete hierauf ein Gutachten, in welchem er ausführte, dass das Baulos beim bestehenden km 11,025 westlich des Ortsgebietes beginne und bei km 12,843 ende. Etwa 300 m nach Baulosbeginn werde eine Kreisverkehrsanlage errichtet, von der aus die neue Umfahrung abzweige. Die Umfahrung liege zwischen dem Ortszentrum und den Ortsteilen Edlau, Am Kopenberg sowie Lindenfeld. Beim Baulos km 0,8 werde die Kopenbergbrücke errichtet, bei der auch der Anschluss Lasberg-Mitte eingebunden werde. In diesem Bereich laufe die Umfahrung in einem Einschnitt. Beim Anschluss Lasberg-Ost münde die Umfahrung wieder in die bestehende L 1471 ein. Durch die beabsichtigte Umfahrung sollten die Engstellen bei der derzeitigen Ortsdurchfahrt entlastet werden. Die Umfahrung werde auf 80 km/h ausgelegt, mit Ausnahme eines kurzen Stückes im Bereich des Sportplatzes, das mit 100 km/h befahren werden könne.
Der lärmtechnische Amtssachverständige stützte sein Gutachten auf die dem Projekt angeschlossene schalltechnische Untersuchung 2006 sowie einen schalltechnischen Prüfbericht vom 10. Mai 2006. Er führte aus, dass auch die vom Amt der Oö. Landesregierung im November 1998 durchgeführten Schallpegelmessungen berücksichtigt und deren Ergebnisse geprüft worden seien. Er wies darauf hin, dass die Berechnungen basierend auf den Ergebnissen einer Verkehrsuntersuchung im Zusammenhang mit der S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Detailbetrachtung Raum Lasberg-St. Oswald-Freistadt, hochgerechnet auf das Jahr 2016, vorgenommen worden seien. Beim Rechenmodell sei zur Berücksichtigung einer allfälligen Planungsreserve eine für die Nachbarn ungünstigere Situation mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h simuliert worden. Die Rampe der Anschlussstelle Lasberg-Mitte sei mit einem Verkehrsaufkommen von 500 Kfz/24 Stunden im Detail untersucht worden; dabei habe sich herausgestellt, dass diese gegenüber dem Schallpegelanteil der Umfahrung keinen nennenswerten Einfluss auf die Schallpegelsituation in diesem Bereich habe. Das Verkehrsaufkommen auf der Umfahrung sei mit rund 3000 Kfz/24 Stunden und auf der verbleibenden Ortsdurchfahrt mit
2.800 Kfz/24 Stunden im Westteil und 1.250 Kfz/24 Stunden im Ostteil in der Prognoserechnung 2016 berücksichtigt. Der Lkw-Anteil sei mit 4,4 % in die Berechnung eingegeben. Da keine Daten hinsichtlich der Aufteilung der Lkw vorlägen, sei generell von "normalen" Lkw (keine lärmarmen) ausgegangen worden, sodass die Rechenergebnisse diesbezüglich auf der für die Bevölkerung sicheren Seite lägen. Im lärmtechnischen Gutachten wird sodann ausgeführt:
"Entsprechend der Dienstanweisung betreffend Lärmschutz an Bundesstraßen werden für besonders ruhige Gebiete, das sind Gebiete mit einem Fremdgeräuschpegel von weniger als 50 dB am Tag und 40 dB in der Nacht niedrigere Grenzwerte festgelegt. Diese sind mit 45 dB in der Nacht und 55 dB am Tag um 5 dB strenger als die bei den übrigen Gebieten anzuwendenden Grenzwerten (50/60 dB). Bemerkt wird, dass bei Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für den Nachtzeitraum der für den Tag geltende Grenzwert jedenfalls eingehalten wird. Dies begründet sich damit, dass der Unterschied der Tag-Nacht-Grenzwerte 10 dB beträgt, der Unterschied der verkehrsbedingten Immissionen Tag-Nacht bei überregionalen Verkehrsaufkommen hingegen nur etwa 7 dB aufweist. Werden Grenzwertüberschreitungen festgestellt, so sind primär aktive Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzwände) zu dimensionieren. Nur wenn keine Wirtschaftlichkeit gegeben ist, sind passive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) vorzusehen. Lärmschutzmaßnahmen sind jedoch generell nur für bebaute Grundstücke vorzusehen, wenn diese auch entsprechend für Wohnzwecke genützt werden. Für unbebaute, gewidmete Flächen sowie Gärten besteht kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen. Auf Grund der Bestandslärmmessungen bzw. der Berechnung 'Bestand 2005' ergeben sich ruhige Gebiete wie oben beschrieben bei einzelnen Gebäuden im Bereich Teichweg und Brunnenweg sowie am Kopenberg nördlich der geplanten Umfahrung. Für die Bereiche Teichweg und Brunnenweg wurden Schallschutzmaßnahmen in Form von Wellen bzw. Wänden dimensioniert, weil bei mehreren Gebäuden Grenzwertüberschreitungen auftreten würden. Die Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen sind in den Gebäudelärmkarten in den Bereichen Nr. 10 und 11 gelb dargestellt. Beim Wohnhaus R. im Bereich 9 treten Grenzwertüberschreitungen auf, die jedoch auf Grund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht mit aktiven Maßnahmen geschützt werden können. Es wurde auf Grund der exponierten Lage dieses Gebäudes aber eine fugendichte Holzeinfriedung an der nördlichen Grundgrenze mit einer Höhe von 2 m vorgesehen. Bei Umsetzung der aktiven Schallschutzmaßnahmen werden die jeweiligen Grenzwerte eingehalten, sodass keine zusätzlichen passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster) erforderlich sind. Bei den Siedlungen Edlau, Am Kopenberg und Lindenfeld nördlich der geplanten Umfahrung treten auf Grund der größeren Entfernung keine Grenzwertüberschreitungen auf, sodass auch keine Schallschutzmaßnahmen realisiert werden können.
In der beiliegenden Differenzlärmkarte sind die Auswirkungen der Lärmbelastung durch die Umfahrung dargestellt. Daraus ist ersichtlich, dass es entlang der verbleibenden Ortsdurchfahrt zu Verbesserungen um bis zu 3 dB kommt und bei den nördlich der Umfahrung gelegenen Wohngebäuden eine Verschlechterung von bis zu 10 dB eintritt.
Schallschutzwände werden entsprechend dem schalltechnischen Projekt straßenseitig hochabsorbierend ausgeführt. Aus schalltechnischer Sicht ist es nicht relevant, welches Material für die Schallschutzwände verwendet wird. Es ist jedoch sicher zu stellen, dass die Wände fugendicht und mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB ausgeführt werden.
...
Insgesamt wird durch Inbetriebnahme der Umfahrung nur eine geringe schalltechnische Entlastung bei den Gebäuden entlang der bestehenden L 1471 durch das Ortszentrum von Lasberg erreicht. Bei den Gebäuden entlang der Umfahrung, die bisher kaum von der L 1471 belastet waren, kommt es jedoch zu einer deutlichen Pegelzunahme. Bei Umsetzung der geplanten Schallschutzmaßnahmen kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte trotzdem sicher gestellt werden. Bei projektsgemäßer Ausführung wird dem beabsichtigten Straßenbauvorhaben aus schalltechnischer Sicht zugestimmt. Es sind keine zusätzlichen Auflagen in schalltechnischer Sicht erforderlich.
Zu den einzelnen Stellungnahmen ist Folgendes auszuführen:
... (Beschwerdeführer) ...:
Zu 2.a)
Aufgabe des schalltechnischen und luftreinhaltetechnischen Sachverständigen ist die Beurteilung, basierend auf einem Prognoseverkehrsaufkommen. Die Verkehrsdaten sind das Ergebnis einer Verkehrsuntersuchung, bei der auch Umlagerungen entfernter Straßen berücksichtigt wurden. Diese Verkehrsdaten werden für die weitere Berechnung herangezogen, können aber von den Sachverständigen nicht geprüft werden.
Zu 2b)
Entsprechend der RVS-Lärmschutz (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) in Verbindung mit der 'Dienstanweisung und Richtlinie Lärmschutz an Landesstraßen' ist keine Beurteilung von Spitzenpegeln verursacht vom Straßenverkehr vorgesehen. Eine Beurteilung erfolgt ausschließlich nach dem energieäquivalenten Dauerschallpegel ausgehend von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen.
Zu 2c)
Durch die Einfahrt bzw. Ausfahrt aus dem Kreisverkehr ist es notwendig, die Fahrzeuge entsprechend zu verzögern bzw. zu beschleunigen. Dabei entstehen Geräusche, die sich gegenüber einem Verkehrsgeräusch mit z.B. 100 km/h subjektiv unterscheiden. Durch die verminderte Geschwindigkeit während der Benützung des Kreisverkehrs werden jedoch geringere Schallpegel verursacht. Daraus ergibt sich, dass durch die Benützung des Kreisverkehrs jedenfalls geringere Schallpegel zu erwarten sind als gegenüber der Vorbeifahrt auf freier Strecke. Das bedeutet, dass sich die Verkehrsgeräusche durch den Kreisverkehr zwar subjektiv anders darstellen, aber jedenfalls geringere Pegelwerte immissionsseitig verursacht werden.
Zu 2d)
In der RVS-Lärmschutz (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) ist angeführt, dass die Beurteilung nach Bestimmungen der zuständigen Verwaltung zu erfolgen hat bzw. Immissionsgrenzwerte in Dienstanweisungen der zuständigen Verwaltung festzulegen sind.
Zu 3)
Bereits im November 1998 wurden durch mehrere Messungen die Bestandslärmsituation im Bereich der Umfahrung Lasberg messtechnisch erhoben. In der lärmtechnischen Untersuchung 2006 wurde die Bestandslärmsituation berechnet und die Rechenergebnisse mit den Messergebnissen verglichen. Dabei konnte eine gute Übereinstimmung festgestellt werden, sodass zur Beurteilung der Bestandslärmsituation die entsprechenden Rasterlärmkarten herangezogen werden können. Die zusätzliche Durchführung konkreter Messungen der Ist-Situation ist aus diesem Grund nicht erforderlich.
..."
Der Sachverständige für Luftreinhaltung beurteilte das den Einreichunterlagen zu Grunde gelegte lufttechnische Projekt der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik vom 8. Mai 2006. Dieses beschreibt die durch die Umfahrung verursachten verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen in unmittelbarer Nachbarschaft. Berechnet wurden die verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen für die Parameter Kohlenmonoxyd, Stickoxyde, PM10 (Feinstaub - hier wurde auch der Feinstaubanteil für Reifenabrieb und Wiederaufwirbelung berücksichtigt) und Benzol. Basierend auf diesen Emissionen wurde für alle relevanten Schadstoffe mit Hilfe eines Ausbreitungsmodells die Immissionskonzentration als maximaler Halbstundenmittelwert dargestellt. Zusammenfassend wies der Sachverständige darauf hin, dass die durchgeführte lufttechnische Untersuchung keine Immissionsgrenzwertüberschreitungen bei den nächstgelegenen Wohnhäusern erwarten lasse. In seinem Gutachten führt dieser Sachverständige sodann aus:
"Im vorgelegten lufttechnischen Projekt sind die durch das geplante Baulos 'Umfahrung Lasberg' bedingten Luftschadstoffemissionen und daraus resultierenden Immissionen im unmittelbaren Nahbereich sehr ausführlich dargestellt, alle der Berechnung zu Grunde gelegten Eingangsdaten sind nachvollziehbar und schlüssig.
Als wesentliche Aussage ergibt sich, dass bei Annahme eines 'worst-case Szenarios' (geringe Windgeschwindigkeit, direkte Anströmung und ungünstige Ausbreitungsbedingungen) in keinem Bereich Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind. Großräumig betrachtet wird sich die vom Durchzugsverkehr verursachte Immissionsbelastung im Wesentlichen im Bereich des Ortszentrums in den Bereich der neuen Umfahrung verlagern, wobei die Höhe der Belastung eher abnehmen wird, da durch den flüssigeren Verkehr die Emissionen geringer werden.
Aus der Sicht der Luftreinhaltung bestehen daher keine Einwände gegen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für die geplante 'Umfahrung Lasberg' - zusätzliche Auflagen sind nicht erforderlich."
Der straßenbautechnische Amtssachverständige beurteilte das Projekt in seinem Ergänzungsgutachten dahingehend, dass die Umlegung der Straße notwendig sei und im öffentlichen Interesse liege; dies sei bereits durch die Erlassung der Verordnung dokumentiert. Der Straßenverlauf im Einreichprojekt stimme mit jenem in der Verordnung überein und entspreche in Bezug auf die straßenbautechnischen Belange den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991. Durch die Umfahrung Lasberg werde die im Befund beschriebene Engstelle auf Höhe des Schutzweges ausgeschaltet. Die beengten Platzverhältnisse in der Ortsdurchfahrt von Lasberg würden umgangen; damit sei ein homogener Verkehrsablauf auf der Landesstraße gewährleistet. Die Sichtweiten und die allgemeinen Anlageverhältnisse der Landesstraße würden verbessert. Die beanspruchten, im Grundeinlöseplan dargestellten Grundstücksflächen seien für die Umlegung der L 1471 notwendig. Es würden nur Flächen in Anspruch genommen, die tatsächlich zum projektgemäßen Bau der geplanten Maßnahmen benötigt würden. Der straßenbautechnische Amtssachverständige beurteilte das Projekt in seinem Ergänzungsgutachten dahingehend, dass die Umlegung der Straße notwendig sei und im öffentlichen Interesse liege; dies sei bereits durch die Erlassung der Verordnung dokumentiert. Der Straßenverlauf im Einreichprojekt stimme mit jenem in der Verordnung überein und entspreche in Bezug auf die straßenbautechnischen Belange den Grundsätzen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 Oö. Straßengesetz 1991. Durch die Umfahrung Lasberg werde die im Befund beschriebene Engstelle auf Höhe des Schutzweges ausgeschaltet. Die beengten Platzverhältnisse in der Ortsdurchfahrt von Lasberg würden umgangen; damit sei ein homogener Verkehrsablauf auf der Landesstraße gewährleistet. Die Sichtweiten und die allgemeinen Anlageverhältnisse der Landesstraße würden verbessert. Die beanspruchten, im Grundeinlöseplan dargestellten Grundstücksflächen seien für die Umlegung der L 1471 notwendig. Es würden nur Flächen in Anspruch genommen, die tatsächlich zum projektgemäßen Bau der geplanten Maßnahmen benötigt würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die beantragte straßenbaurechtliche Bewilligung "nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen von Herrn Dipl. Ing. Karl St., Zivilingenieur für Bauwesen, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß §§ 13, 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 erteilt. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung verfasste Niederschrift wurde zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Trasse sei mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 90/2002 fixiert worden. Nach den Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen trage das gegenständliche Projekt zur Beseitigung der derzeit vorhandenen Engstelle bzw. beengter Platzverhältnisse bei der Ortsdurchfahrt von Lasberg bei; dadurch könne ein homogener Verkehrsablauf auf der neuen Landesstraße gewährleistet werden. Das Straßenbauprojekt diene der Verbesserung der Sichtweiten sowie der allgemeinen Anlageverhältnisse. In schalltechnischer Hinsicht werde es zu einer Pegelzunahme kommen. Bei Umsetzung der geplanten Schallschutzmaßnahmen könne jedoch die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte trotzdem sicher gestellt werden. Als wesentliche Aussage in lufttechnischer Hinsicht ergebe sich, dass bei der Annahme eines "worst-case Szenarios" in keinem Bereich Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten seien. Die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt seien im Verfahren bestätigt worden, zumal die bestehenden Verkehrsverhältnisse wesentlich verbessert würden. Gravierende negative Umwelteinflüsse seien für die zukünftigen Anrainer bezogen auf Lärm und Abgase nicht zu erwarten. Sonstige negative Auswirkungen für die Umwelt und die Natur seien ebenfalls nicht zu erkennen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 5. November 2003, die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 10. Februar 2004 erteilt worden. Wegen des vorhandenen öffentlichen Interesses der gegenständlichen Straßenbaumaßnahme und auf Grund der Tatsache, dass das vorgelegte Projekt den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik entspreche, sei die beantragte Bewilligung für dieses Projekt zu erteilen gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die beantragte straßenbaurechtliche Bewilligung "nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen von Herrn Dipl. Ing. Karl St., Zivilingenieur für Bauwesen, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß Paragraphen 13, 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 erteilt. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung verfasste Niederschrift wurde zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Trasse sei mit Verordnung der Oö. Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002, fixiert worden. Nach den Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen trage das gegenständliche Projekt zur Beseitigung der derzeit vorhandenen Engstelle bzw. beengter Platzverhältnisse bei der Ortsdurchfahrt von Lasberg bei; dadurch könne ein homogener Verkehrsablauf auf der neuen Landesstraße gewährleistet werden. Das Straßenbauprojekt diene der Verbesserung der Sichtweiten sowie der allgemeinen Anlageverhältnisse. In schalltechnischer Hinsicht werde es zu einer Pegelzunahme kommen. Bei Umsetzung der geplanten Schallschutzmaßnahmen könne jedoch die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte trotzdem sicher gestellt werden. Als wesentliche Aussage in lufttechnischer Hinsicht ergebe sich, dass bei der Annahme eines "worst-case Szenarios" in keinem Bereich Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten seien. Die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt seien im Verfahren bestätigt worden, zumal die bestehenden Verkehrsverhältnisse wesentlich verbessert würden. Gravierende negative Umwelteinflüsse seien für die zukünftigen Anrainer bezogen auf Lärm und Abgase nicht zu erwarten. Sonstige negative Auswirkungen für die Umwelt und die Natur seien ebenfalls nicht zu erkennen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 5. November 2003, die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 10. Februar 2004 erteilt worden. Wegen des vorhandenen öffentlichen Interesses der gegenständlichen Straßenbaumaßnahme und auf Grund der Tatsache, dass das vorgelegte Projekt den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik entspreche, sei die beantragte Bewilligung für dieses Projekt zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Bescheid leide an wesentlichen Begründungsmängeln. Die bloß allgemeine Behauptung "ungünstiger Anlageverhältnisse" sei nicht näher beschrieben. Tatsächlich sei die vorhandene Landesstraße ausreichend breit und seien in den vergangenen Jahren verschiedene Hindernisse bzw. Einschränkungen beseitigt worden. Die angesprochene unübersichtliche Straßenstelle im Bereich der Häuser Markt Nr. 2 bzw. Markt Nr. 29 sei nicht näher festgestellt worden. Es fehlten jegliche Feststellungen über die dortige Straßenbreite, den gegebenen Kurvenradius und die tatsächliche Sicht. Die Behörde sei auch in keiner Weise auf das Argument der Anrainer eingegangen, dass es im Bereich dieser Kurve noch niemals zu irgend welchen Unfallsituationen gekommen sei. Der Bescheid enthalte dazu keinerlei Aussagen bzw. Feststellungen über die konkrete Verkehrssituation; es fehlten auch Ausführungen, ob eine Entschärfung dieser einen Kurve nicht wesentlich einfacher und kostengünstiger durch andere Maßnahmen als durch die Errichtung der gegenständlichen Umfahrung möglich wäre. Gerade wenn eine einzige Kurve als Begründung für eine gesamte Umfahrung herhalten müsse, da das Verkehrsbedürfnis für die Straße aus den Verkehrszahlen nicht anders begründet werden könne, wäre es umso mehr erforderlich gewesen, den behaupteten Mangel der bestehenden L 1471 im Ortszentrum durch ordnungsgemäße Feststellungen zu konkretisieren.
Im Bescheid werde auch nicht ausgeführt, welches Projekt nunmehr bewilligt werden solle. Wegen der erfolgten Änderung bzw. auch zur Spezifizierung, welche Lärmschutzmaßnahmen konkret durchzuführen seien, wäre es unbedingt erforderlich gewesen, das bewilligte Projekt näher zu bezeichnen. Insbesondere die Vorschreibung unter Punkt 2. des Spruches ("Forderungen der Grundeigentümer bei den mit der Landesstraßenverwaltung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist zu entsprechen") sei in keiner Weise klar bzw. nachvollziehbar.
Es sei nicht festgestellt worden, dass die gegenständliche Straße eine erhebliche Beeinträchtigung des in den letzten Jahren gewachsenen Siedlungsraumes im nördlichen Ortskern der Gemeinde Lasberg (Kopenberg, Edlau) darstelle; nach dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Lasberg sollte dort die zukünftige Siedlungsentwicklung stattfinden. Es fehle auch jegliche Bezugnahme auf die durch die Straße gegebene, massive Beeinträchtigung des in den letzten Jahren neu errichteten Freizeitzentrums am östlichen Ortsrand (Freibad, Sportplatz, Tennisplätze). Die geplanten massiven baulichen Einschnitte bedeuteten gerade aus Blickrichtung der Baugrundstücke in den nördlichen Hanglagen eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; darauf werde im bekämpften Bescheid mit keinem Wort eingegangen.
Ausdrücklich sei vom Beschwerdeführer die Not