TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/23 S12 400500-1/2008

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Veröffentlicht am 23.07.2008
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Spruch

S12 400.500-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des O. F., geb. 1988, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2008, FZ. 08 04.801 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Abo, hat sein Heimatland ohne Reisedokumente verlassen, ist am 27.05.2008 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 02.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der Erstbefragung am 02.06.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Englisch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Nigeria im Jahr 2006 von Warri aus mit verschiedenen Transportmitteln nach Libyen verlassen. Dort habe er zwei Jahre in der Stadt S. verbracht. Im Februar 2008 habe er Libyen von Tripolis aus mit einem Flüchtlingsschiff verlassen und sei zwei Tage später in Lampedusa angekommen. In Italien habe er sich in einem Flüchtlingslager in Catania aufgehalten. Danach sei er mit der Fähre auf das italienische Festland gefahren. In Rimini habe er sich ein Zugticket gekauft und sei mit dem Zug nach Wien gefahren. In Wien habe er sich vier Tage lang herumgetrieben. Am 01.06.2008 sei er mit der Bahn nach Traiskirchen gefahren. Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Vater Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und aufgrund dessen im Jahr 2004 ermordet worden sei. Da er sein Sohn sei, würden diese Leute auch nach seinem Leben trachten.

 

Eine Eurodac-Anfrage vom 02.06.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2008 und am 07.04.2008 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte.

 

Am 04.06.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige italienische Behörde.

 

Am 05.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, §29 Abs.3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Italien seit 04.06.2008 geführt werden (vgl. AS 43f).

 

Am 02.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und er habe diesen nichts mehr hinzuzufügen. Verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, im EU-Raum, Norwegen oder Island habe er nicht und er lebe auch nicht mit jemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Richtig sei, dass er am 07.04.2008 bzw. am 27.02.2008 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, gab er an, er habe in Italien sofort ein Papier erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, Italien innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Er habe dann in Rimini am Bahnhof geschlafen und habe Leute um Geld angebettelt. Er habe eine Frau getroffen, der er seine Geschichte erzählte habe. Sie habe ihm gesagt, er solle nach Mailand fahren und dort einen Zug nach Österreich nehmen, weil er in Österreich sofort eine Flüchtlingsunterkunft bekommen werde. In Italien habe er keine Probleme gehabt. Im Lager in Italien sei ihm gesagt worden, dass er sich überall in Europa ohne Probleme hinbewegen könne. Befragt, in welchem Stadium sich das Asylverfahren in Italien befunden habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zunächst nach Lampedusa gebracht worden, danach nach Sizilien, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Am 01.04.2008 sei er aus dem Lager in Sizilien hinausgeworfen worden. Man habe ihm gesagt, dass sein Asylantrag negativ entschieden worden sei und er das Land innerhalb von 30 Tagen verlassen solle.

 

Mit Schreiben vom 02.07.2008 erklärte sich Italien (verspätet) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) für die Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bei einer Abschiebung nach Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels ausreichender Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen sowie Übergriffen in den Haftzentren ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer stützte seine diesbezüglichen Ausführungen auf den Jahresbericht 2007 von amnesty international sowie auf verschiedene von Pro Asyl wiedergegebene Informationen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volkgruppe der Abo, hat sein Heimatland verlassen und stellte am 07.04.2008 bzw. am 27.02.2008 in Italien einen Asylantrag, welcher negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer reiste am 27.05.2008 mit dem Zug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Europäischen Union zwischen dem 27.02.2008 bzw. 07.04.2008 (Antragstellung in Italien) und dem 02.06.2008 (Antragstellung in Österreich) verlassen hat.

 

Weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union oder in Norwegen oder Island hat der Beschwerdeführer Familienangehörige oder Personen, mit denen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt.

 

Italien hat sich mit Schreiben vom 02.07.2008 (verspätet) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für die Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig erklärt.

 

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO am 05.06.2008 mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2008 sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 02.07.2008 sowie aus der Zuständigkeitserklärung Italiens vom 02.07.2008

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

 

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

 

Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), ist gemäß Art. 29 Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Asylantrag am 10.12.2007 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

 

3.3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

 

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat und, dass Italien einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 (1) e Dublin II-VO am 02.07.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

 

3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

 

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

 

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

 

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Italien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen seine Rücküberstellung nach Italien sprechen würden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamtes am 02.07.2008 verstrickte sich der Beschwerdeführer vielmehr in Widersprüche. So brachte er vor, er habe sofort Papiere erhalten und sei aufgefordert worden, Italien innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Er habe in Rimini auf dem Bahnhof schlafen und um Geld betteln müssen. Im Gegensatz hierzu gab er, befragt, in welchem Stadium sich in Italien das Asylverfahren befunden habe, an, er sei zunächst nach Lampedusa und danach nach Sizilien gebracht worden, wo er sich zwei Monate in einem Lager aufgehalten habe. Aus dem Lager in Sizilien sei er am 01.04.2008 hinausgeworfen worden.

 

Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, es bestünde bei Abschiebung die Gefahr, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels ausreichender Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen sowie Übergriffe in den Haftzentren ausgesetzt zu sein, ohne dass diese Behauptung hinsichtlich der Relevanz für den individuellen Fall des Beschwerdeführers näher konkretisiert worden wären. Als Beleg für die Behauptungen wurden allgemeine Berichte über den Berichtszeitraum 2005 bis 2006 zitiert.

 

Zwar können vertragliche oder sonstige Zuständigkeitsregelungen zur Prüfung von Asylanträgen die Mitgliedstaaten nicht von den aus Art. 3 EMRK resultierenden Verpflichtungen entbinden (siehe die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 07.03.2000, Zl. 43844/98, T. I. gegen das Vereinigte Königreich, siehe nunmehr auch die ausdrückliche diesbezügliche Bestimmung in § 5 Abs. 3 AsylG 2005). Selbst unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidung des EGMR und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 16.122 und VfGH 23.01.2003, 2000/01/0498 und VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095) gelangt der Asylgerichtshof jedoch zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall kein "real risk" einer "ungeprüften" Abschiebung in den Herkunftsstaat oder einer sonstigen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, ergibt sich im Übrigen kein Hinweis darauf, dass es in Italien regelmäßig zu einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK kommt. Demnach fehlt jeder Anhaltspunkt, dass eine Überstellung nach Italien eine den Bestimmungen der EMRK widersprechende Behandlung zur Folge haben könnte. Es ist vielmehr gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass der nunemehrige Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung findet, zumal er kein keine besonderen, für das Gegenteil sprechenden Gründe glaubhaft gemacht hat.

 

Soweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur mangelnden Versorgung in Italien auf den Bericht von amnesty international 2007 (Berichtszeitraum: 2006) stützt, so ist anzumerken, dass aus dem zitierten Bericht lediglich hervorgeht, dass es vermehrt Beschwerden von Migranten gegeben habe, ein konkreter Nachweis für die Behauptung von Unregelmäßigkeiten ist daraus jedoch nicht zu entnehmen, insbesondere hinsichtlich der Behauptung, dass Asylsuchende nicht in das staatliche Versorgungssystem aufgenommen würden. Ob anerkannten Flüchtlingen staatliche Unterstützung gewährt wird, ist jedoch im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen Bericht behauptet, es gebe keine staatliche Verpflichtung zur Unterbringung, so vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen das reale Risiko einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht dazulegen. In Art. 13 ff der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen.

 

Eine grundsätzliche bzw. systematische Verletzung dieser Pflicht durch Italien ist aus der Länderdokumentation aktuell nicht entnehmbar. Hierfür bestehen gegenwärtig keine Anzeichen. Dass für den Beschwerdeführer die reale Gefahr besteht, in seinem konkreten Fall keine Basisversorgung in Italien zu erhalten, wenn sie diese tatsächlich beanspruchen würde, ist für den Asylgerichtshof im Rahmen einer gesamthaften Abwägung nicht ersichtlich. Insbesondere in Hinblick auf die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sowie die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ausführungen zur Versorgungssituation von Flüchtlingen in Italien, bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel an einer Art. 3 EMRK-Konformität der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf den Jahresbericht 2007 von amnesty international zu Italien auf die Behauptung stützt, es sei in Haftzentren in Italien zu Übergriffen gekommen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass demselben Bericht zu entnehmen ist, dass das italienische Innenministerium und die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zu diesen Übergriffen aufgenommen haben. Allein die Tatsache, dass es zu Übergriffen gekommen sei, kann nicht zu dem Schluss führen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien konkret real Gefahr laufen würde, eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Ganz im Gegenteil geht aus dem zitierten Bericht hervor, dass die staatlichen Behörden Schritte gegen die behaupteten Übergriffe ergriffen haben. Diesbezüglich wird festgehalten, dass es sich im Falle Italiens um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und sich der Beschwerdeführer im Falle eventueller Bedrohungen seiner Person an die staatlichen Stellen wenden und von dieser Schutz erwarten kann.

 

Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Italien nicht die reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Soweit der Beschwerde zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Italien möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Nigeria abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

 

Im Zusammenhang mit dem italienischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Italiens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrach machen müssten (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

 

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ein systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von dem Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Unstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland, also nach Nigeria zurückgeschoben werden könnte.

 

Anzumerken ist im Übrigen, dass dem Asylgerichtshof keine grundsätzlichen Mängel des erstinstanzlichen von den italienischen Behörden geführten Asylverfahrens bekannt sind. Nach den am 25.02.2005 in Kraft getretenen Regelungen des Gesetzes Nr. 189 vom 20.07.2002 (Abänderung der Bestimmungen auf dem Gebiet der Einwanderungen und des Asylrechts) entscheiden in Italien so genannte Gebietskommissionen, von welchen insgesamt sieben eingerichtet wurden, über die Asylanträge, wobei auch auf die Folgen einer Rückführung in das Heimatland im Lichte der aus internationalen Konventionen fließenden Verpflichtungen, insbesondere aus Art. 3 EMRK, Bedacht zu nehmen ist. Gegen die Entscheidungen dieser Gebietskommissionen ist ein Rekurs beim örtlich zuständigen Gericht zulässig (Art. 30 Abs. 1, 4. Abschnitt des zitierten Gesetzes). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Bestimmungen von den italienischen Behörden nicht eingehalten würden.

 

Es fehlen demnach konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden im Zuge einer so genannten "Kettenabschiebung" nach Italien oder in ein Drittland rückgeschoben würde. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte für die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung.

 

Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, die Länderberichte im erstinstanzlichen Bescheid seien veraltet und hätte das Bundesasylamt bei Zugrundelegung der in der Beschwerde vorgelegten Berichte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, ist festzuhalten, dass die vorgelegten Berichte, welche ebenfalls aus dem Jahr 2006 stammen, veraltet sind und demnach zur Untermauerung seines Vorbringen keinesfalls geeignet erscheinen. Im Übrigen ist das diesbezügliche Vorbringen zu unsubstantiiert, da dieses eine allgemein in den Raum gestellte Behauptung ist, aus welcher keinesfalls eine konkrete individuelle Konsequenz ableitbar ist. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass die Vorlage allgemeiner Berichte keinesfalls das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7).

 

3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütze Verbindungen in Österreich verfügt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er keine Verwandten in Österreich sowie im Bereich der EU (einschließlich Norwegen und Island) habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Nahebeziehung bestehe. Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden.

 

3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3, 8 EMRK besteht.

 

3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.

 

3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes in dem Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Italien anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

 

3.5.7. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte sich der Anspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG.

 

3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, real risk
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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