TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/31 E3 305956-2/2008

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Veröffentlicht am 31.07.2008
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Spruch

E3 305.956-2/2008-13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der B. L., geb. 1974, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, FZ. 04 25.294-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBL. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von B. L. in die Ukraine n i c h t zulässig ist.

 

III. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 3 AsylG wird B. L. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und SACHVERHALT

 

1.1. Die Beschwerdeführerin (folgend kurz: BF; vormals:

Berufungswerberin), eine Staatsangehörige aus der Ukraine, reiste am 11.11.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 16.12.2004 aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag ein. In weiterer Folge wurde die BF vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West sowie der Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.

 

Auf Veranlassung durch das Bundesaylamt, Außenstelle Salzburg, wurde der Personalausweis der Antragstellerin einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und hat diese Untersuchung ergeben, dass sich bei dem vorgelegten Dokument keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben (AS 181 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2006, Zahl: 04 25.294 - BAS, wurde der Asylantrag der nunmehrigen BF gemäß § 7 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG ihre Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt und sie gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus Österreich in die Ukraine ausgewiesen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Berufung.

 

1.4. Mit Bescheid vom 06.11.2006 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid, verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden Auseinandersetzung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustand der BF sowie unzureichender Feststellungen zur Frage, ob die "Orange Revolution" letztlich auch zu einer Änderung im Sicherheitsapparat geführt hat und ob dadurch eine tatsächliche Wende der Machthaber eingetreten ist.

 

I.5. Nach Durchführung einer weiteren Einvernahme und dem Versuch die BF einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. L. (seitens des Rechtsvertreters wurde aufgrund des sexuellen Eingriffs, welchen die BF in ihrem Heimatstaat erleiden musste, wiederholt die Beiziehung einer weiblichen Sachverständigen beantragt) zuzuführen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zahl: 04 25.294-BAS, der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig ist. Unter Einem wurde die nunmehrige BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen; im wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

 

I.6. Mit Schriftsatz vom 22.06.2007 brachte der BF fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in der im wesentlichen die Beiziehung eines männlichen Sachverständigen zur psychiatrischen Untersuchung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung beanstandet wurden.

 

I.7. Aufgrund des Vorbringens der BF hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes, wurde eine Verfahrensanordnung an die Parteien des Verfahrens gerichtet und in dieser mitgeteilt, dass die Bestellung von Frau Univ.Prof. Dr. G., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, zur nichtamtlichen Sachverständigen beabsichtigt sei. Beide Parteien haben hiezu keine Stellungnahme abgegeben bzw. keinen Einwand getätigt.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.08.2007, Zahl: 305.956-2/3Z-XIX/62/07, wurde Frau Univ.Prof. Dr. G. zur psychiatrischen Sachverständigen bestellt. Am 19.09.2007 erfolgte die Untersuchung der BF durch Univ.Prof. Dr. G.. Das diesbezügliche psychiatrische Sachverständigengutachten vom 01.02.2008 langte mit Datum 27.02.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

I.8. Am 07.12.2007 hat die BF in Österreich einen Sohn, namens B. A. H., für welchen sie am 19.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, geboren.

 

I.9. Mit Schreiben vom 29.04.2008 gaben die bisherigen Vertreter Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Mit Datum 13.05.2008 langte wiederum die Vollmachtsbekanntgabe des bisherigen Vertreters ein.

 

I.10. Am 14.05.2008 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF und ihre rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt hat seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und den Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen.

 

I.11. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung des Sachverständigengutachtens von Frau Univ.Prof. Dr. G. und ergänzende Einvernahme der BF als Partei.

 

I.12. Aufgrund der offen gebliebenen Fragen im beauftragten Sachverständigengutachten (Wesentlicher Inhalt des Gutachtens: "Eine posttraumatische Belastungsstörung sei derzeit nicht feststellbar. Bei der aktuellen Untersuchung sei am ehesten eine subdepressive Symptomatik beobachtbar. Aus fachärztlicher Sicht wären zur endgültigen Beurteilung weitere genaue externe Informationen (Psychopharmaka, Behandlungserfolg, Verlauf der psychotherapeutischen Betreuung) sowie eine weitere genaue Beobachtung des Verlaufes notwendig.") sowie des offensichtlich schlechten psychischen Gesundheitszustandes der BF wurde dem Antrag der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung um Beziehung eines durch die Vertreterin namhaftgemachten Psychiaters stattgeben und wurde eine Frist für die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens von 6 Wochen eingeräumt. Ebenso wurde eine sechswöchige Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Ukraine eingeräumt.

 

I.12. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 01.07.2008 wurden eine fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. W. E., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.06.200, sowie ein psychiatrisches Gutachten von Univ.Prof. Dr. W. L. vom 25.06.2008, in Vorlage gebracht. Aus der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W., bei welcher es sich um die behandelnde Ärztin der BF handelt, ergibt sich, dass die BF an massiven psychischen Problemen leidet und eine psychische Stabilisierung trotz medikamentöser sowie längerfristiger psychotherapeutischer Behandlung nicht erreicht werden konnte. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine wäre eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes (im Sinne einer Retraumatisierung) zu befürchten und sei eine weitere Behandlungsbedürftigkeit sowohl medikamentös wie auch im Rahmen einer psychotherapeutischen Begleitung) unbedingt erforderlich. Aus dem psychiatrisches Gutachten von Univ.Prof. Dr. L. ergibt sich zusammengefasst, dass die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ihre schwere psychische Erkrankung im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Heimatland steht. Eine Rückführung in ihre Heimat sei aus psychiatrischen Gründen derzeit nicht möglich, da sich ihre psychische Krankheit dadurch dramatisch verschlechtern würde.

 

Eine Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wurde seitens des Rechtsvertreters nicht nachgereicht..

 

1.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin

 

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern dies Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

......

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Die erkennende Richterin, welche mit Beschluss der Bundesregierung vom 21.5.2008 mit Wirksamkeit vom 1.7.2008 zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde, führte im gegenständlichen Verfahren als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates am 14.05.2008 eine öffentliche Berufungsverhandlung durch. Sie hat daher das Verfahren, welches am 30.6.2008 bzw. 1.7.2008 noch anhängig ist, als Einzelrichterin weiterzuführen.

 

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen.

 

3. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) durchgeführten mündlichen Verhandlung, der erörterten Hintergrundberichte zur Lage in der Ukraine, insbesondere zur politischen Lage und den Wahlen, zur Situation von Frauen, zur Schutzfähigkeit des ukrainischen Staates, zur Gewährleistung der Grundversorgung und der medizinischen Behandlungsmöglichkeit bei psychischen Erkrankungen, sowie der fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. W. und dem psychiatrischen Gutachten von Univ.Prof. Dr. W. L., wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

3.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

 

Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine und lebte bis zum Verlassen ihres Heimatlandes in der Stadt W.. Ihren Lebensunterhalt hat sie durch die Tätigkeit als Imkerin bestritten und nebenbei Geld als Malerin (Ausmalen von Wänden und Häusern) verdient. Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder der BF leben nach wie vor in der Ukraine.

 

Ihre Identität ist durch einen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis (AS 171 bis 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) nachgewiesen.

 

Die BF hat im Herbst 2004 (Oktober und November) Wahlwerbung für den nunmehr amtierenden Präsidenten Viktor Juschtschenko dahingehend betrieben, indem sie Folder, orange Flaggen und orange Schleifen verteilte. Gemäß den Angaben der BF wurde diese Tätigkeit von einer großen Anzahl ukrainischer Bürger durchgeführt und kann daraus der Schluss gezogen werden, dass sie durch diese Tätigkeit nicht im besonderen Maße ins Blickfeld der nunmehrigen Oppositionsparteien bzw. der Gegner Juschteschenkos geraten ist. Sie war zu keiner Zeit Mitglied einer Partei und hat sich auch in sonstiger Weise nicht politisch engagiert. Aktiv am Parteigeschehen bzw. an der Verwirklichung der Parteiziele hat die BF nicht mitgewirkt.

 

Im November 2004 wurde die BF von einer ihr unbekannten Person vergewaltigt; dass die erlittene Vergewaltigung im Konnex zu der von ihr betriebenen Tätigkeit während des Wahlkampfes steht, kann nicht festgestellt werden. Eine Anzeige an eine Polizeidienststelle oder die Staatsanwaltschaft hat die BF nicht erstattet.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. bedroht worden ist. Im Entscheidungszeitpunkt kann auch keine aktuelle Gefährdung der BF in ihrem Heimatland festgestellt werden.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

 

Zum Gesundheitszustand der BF wird aufgrund der nicht gänzlich geklärten Fragen im beauftragten Sachverständigengutachten durch Univ.Prof. Dr. G. auf die fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. W. E., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.06.2008 sowie auf das psychiatrisches Gutachten von Univ.Prof. Dr. W. L. vom 25.06.2008 verwiesen. Aus der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W., bei welcher es sich um die behandelnde Ärztin der BF handelt, ergibt sich, dass die BF an massiven psychischen Problemen leidet und eine psychische Stabilisierung trotz medikamentöser sowie längerfristiger psychotherapeutischer Behandlung nicht erreicht werden konnte. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine wäre eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes (im Sinne einer Retraumatisierung) zu befürchten und sei eine weitere Behandlungsbedürftigkeit sowohl medikamentös wie auch im Rahmen einer psychotherapeutischen Begleitung) unbedingt erforderlich. Aus dem psychiatrisches Gutachten von Univ.Prof. Dr. L. ergibt sich zusammengefasst, dass die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ihre schwere psychische Erkrankung im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Heimatland steht. Eine Rückführung in ihre Heimat sei aus psychiatrischen Gründen derzeit nicht möglich, da sich ihre psychische Krankheit dadurch dramatisch verschlechtern würde.

 

Aufgrund der aktuellen fachärztlichen Stellungnahme sowie des psychiatrischen Gutachtens ist nicht zu bezweifeln, dass die BF ernsthaft psychisch erkrankt und behandlungsbedürftig ist und eine Abschiebung in die Ukraine zum jetzigen Zeitpunkt zu einer ernstzunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde.

 

3.2. Zur Ukraine wird festgestellt:

 

Es werden aufgrund der unten genannten Quellen die nachfolgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen:

 

U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 11, 2008 (./A)

 

Amnesty international Deutschland, ai Jahresbericht 2006, Ukraine

(./B)

 

Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation des BAA, 17.05.2006, Zl.: a-4884 (./C)

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an den UBAS vom 18.05.2006, Zl.: 252.526-BAA/2006 (./D)

 

E-Mail-Auskunft der Caritas Österreich vom 18.05.2006 an die Staatendokumentation des BAA (./E)

 

http://www.uwf.kiev.ua/en_index.htm (./F)

 

U.K. Home Office, Country of Origin Information, vom Juni 2006 (./G)

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an den UBAS vom 15.03.2007, GZ.: (256.187) (./H)

 

Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, 19.03.2003 (./I)

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand Mai 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Länderinformationen/Innenpolitik.htm, Zugriff am 07.05.2008 (./J)

 

Radio Free Europe, vom 19.07.2005 (./K)

 

Europäische Kommission, ARBEITSDOKUMENT DER

KOMMISSIONSDIENST-STELLEN ZUR MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE STÄRKUNG DER EUROPÄISCHEN

NACHBARSCHAFTSPOLITIK; ENP-Fortschrittsbericht Ukraine, 4.12.2006

(./L)

 

Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums in der Ukraine vom 07.09.2005 über die Möglichkeit der Namensänderung mit Gesetzesauszug (./M)

 

BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, 09.09.2005 (./N)

 

Ukraine Verfassungskrise, Seit Wochen Streit um Wahltermin (Die Presse, 25.05.2007) (./O)

 

Konflikt in der Ukraine beendet - Neuwahlen am 30.September (APA0013 5 AA 0353 vom 27.05.2007) (./P)

 

Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI in der Ukraine vom 8.5.2007 und vom 10.8.2007 im Asylverfahren 301.227 (./Q)

 

Anfragebeantwortung Accord vom 11.01.2008 zu Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten und Kosten

(./R)

 

Politische Lage / Wahlen

 

Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangefarbenen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen.

 

Juschtschenko gewann am 26. Dezember 2004 und trat Anfang 2005 sein Amt als dritter Präsident der seit 1991 unabhängigen Ukraine an. Julija Tymoschenko wurde Premierministerin (bis September 2005). Als sie wegen Differenzen mit Staatspräsident Juschtschenko ihr Amt verlor, wurde ein Vertrauter Juschtschenkos, der heutige Verteidigungsminister Juri Jechanurow, Premierminister.

 

Im April 2007 löste Präsident Juschtschenko, das ukrainische Parlament auf und ordnete Neuwahlen an. Ende Mai einigten sich schließlich Präsident, Premierminister und Parlamentspräsident auf Neuwahlen am 30. September 2007. Die Regierung Janukowitsch blieb bisweilen im Amt.

 

Nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachter entsprachen die Parlamentswahlen vom 30. September 2007 im wesentlichen demokratischem Standard und den internationalen Verpflichtungen der Ukraine.

 

Am 18. Dezember 2007 wurde Julija Tymoschenko im dritten Wahlgang in namentlicher Abstimmung zur neuen ukrainischen Premierministerin gewählt. Als wesentliche Aufgaben ihrer Regierung nannte Premierministerin Tymoschenko die Themen Energiesicherheit, Gerichtsreform, Verbesserung des Investitionsklimas und eine aktive Sozialpolitik. Der Haushalt 2008 wurde vom Parlament noch kurz vor Jahresende verabschiedet. Von Mitte Januar 2008 an blockierte die Opposition die Parlamentsarbeit; Anlass war die Unterschrift von Parlamentspräsident Jazenjuk unter die ukrainische Bitte an die NATO um einen Mitgliedschaftsaktionsplan. Diese Blockade endete am 6. März 2008, als das Parlament mehrheitlich eine Resolution verabschiedete, dass ein Beitritt zur NATO erst nach einem Referendum möglich sei (was Staatspräsident Juschtschenko schon seit längerem zugesagt hatte).

 

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokatieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (am 8. Februar 2007 wurde Nina Karpatschowa erneut zur Menschenrechts-beauftragten gewählt). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechts-abkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

 

Seit der "Orange Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

 

Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischerFlüchtlinge undder Roma,die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt.

 

Die politische Lähmung des Landes im vergangenen Jahr blockierte viele Gesetzesvorhaben zur Justizreform. Geplant sind eine einheitliche, transparentere Richterauswahl, die Stärkung der richterlichen Selbstverwaltung, mehr Öffentlichkeit im Strafprozess, Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft, eine Beschränkung des Einflusses der Staatsanwaltschaft.

 

Die Ukraine ist 2007 in 108 Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden, häufig wegen Verletzung von Prozessgrundrechten (unfaires oder zu langes Verfahren).

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand Mai 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Länderinformationen/Innenpolitik.htm, Zugriff am 07.05.2008 (./J)

 

Seit der "orangenen Revolution" befindet sich die Ukraine auf dem Weg zu einem westlich orientierten demokratischen Rechtsstaat und ist nichts über irgendwelche Unterdrückungsmaßnahmen gegen politische Aktivisten bekannt geworden. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, 06.03.2007).

 

Der Umgang mit den neuen Verhältnissen nach der Wahl im Jahr 2006 indiziert eine weitere Stabilisierung des Landes und eine deutliche Verfestigung demokratischer Strukturen. Jedenfalls hat sich gezeigt, dass es eine rege, differenzierte und kontroversielle politische Debatte in der Ukraine gibt, bei der auch die Meinungen der Opposition, der Öffentlichkeit und der Medien Berücksichtigung finden. (BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, 09.09.2005)

 

Sicherheitsapparat und Schutzfähigkeit:

 

Die Behörden betrachten die Stärke des organisierten Verbrechens und das relativ hohe Ausmaß an Korruption als eine Bedrohung der nationalen Sicherheit und werden entsprechende Gegenmaßnahmen durchgeführt. Es gibt staatliche und private Zeugenschutzprogramme, jedoch stellt die mangelnde finanzielle Ausstattung der Gerichte nach wie vor ein Problem dar. Der Korruption und anderen schweren Formen der organisierten Kriminalität wird von Sonderabteilungen des ukrainischen Sicherheitsdienstes begegnet. ( Quelle: Radio Free Europe, vom 19.07.2005).

 

UK-Home Office schreibt in seinem letzten Bericht zur Verfolgung beschuldigter Polizisten, dass ein deutlicher Aufschwung der Menschenrechtslage seit der "Orangenen-Revolution" zu bemerken ist. So ist eine Zunahme der Verfolgung von Polizisten zu bemerken, welche gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen haben. Die Medien machen einen großen Schritt in Richtung Unabhängigkeit. Die Beeinflussung von staatlicher Seite auf das Versammlungsrecht schwindet. Die Regierung reduziert ihre Rolle in der Kirche. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen operiert ohne staatliche Einflussnahme. (Quelle: U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006)

 

Die Korruption in der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, aber das Thema Korruption erhielt mehr Öffentlichkeit im vergangenen Jahr. Die Regierung unternimmt größere Aufwendungen - als in der Vergangenheit - um Fällen von Polizeimissbrauch nachzugehen. Es werden Disziplinarverfahren eingeleitet, Korruptionsvorwürfe untersucht und schuldige Polizisten verurteilt.

 

(Quelle: US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, vom 11.03.2008).

 

Bürger welche von Korruption oder Polizeimissbrauch betroffen sind, können sich direkt bei der Abteilung zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität des Innenministeriums, sowie an den Sicherheitsdienst der Ukraine SBU wenden. Dafür wurden in Kiev Hotlines eingerichtet, die rund um die Uhr besetzt sind (Innenministerium: 256 16 75, SBU: 501 48 20). Der VB des Innenministeriums geht aus den Erfahrungen eines ihm bekannten Falles davon aus, dass die entsprechenden Stellen Korruptions- und Missbrauchsvorwürfe ernst nehmen. (Beilage Q).

 

Es wurden bedeutende Schritte unternommen, um die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu konsolidieren (z.B. Abschaffung der Beschränkungen für Medien und Zivilgesellschaft, Reform des Zolls) und es wurde ein großes Spektrum an Gesetzesreformen eingeleitet. Die Fortschritte werden jedoch behindert durch die endemische Korruption, die die größte Herausforderung mit Blick auf Entwicklung und Wirtschaftswachstum in der Ukraine darstellt, und durch das Fehlen eines wirklich unabhängigen Justizsystems. (Quelle: Europäische Kommission,

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUR MITTEILUNG DER

KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE

STÄRKUNG DER EUROPÄISCHEN NACHBARSCHAFTSPOLITIK;

ENP-Fortschrittsbericht Ukraine, 4.12.2006)

 

Lage der Frauen

 

Gewalt gegen Frauen

 

Der Handel mit Frauen zwecks sexueller Ausbeutung stellt sich nach wie vor als ein ernstes Problem dar. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008)

 

Die Ukraine gehört weiterhin zu denjenigen Staaten, aus denen eine große Zahl von Männern, Frauen und Kindern ins Ausland gehandelt wurden, obwohl Paragraph 149 des im Jahr 2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuches Menschenhandel unter Strafe stellt.

 

(amnesty international Deutschland, ai Jahresbericht 2006, Ukraine)

 

Im November 2005 hat die Ukraine das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Im Januar 2006 wurde das Strafgesetzbuch geändert, um eine strafrechtliche Haftung für Menschenhandel und Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution einzuführen. (Quelle: Europäische Kommission, ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUR

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE

PARLAMENT ÜBER DIE STÄRKUNG DER EUROPÄISCHEN NACHBARSCHAFTSPOLITIK;

ENP-Fortschrittsbericht Ukraine, 4.12.2006)

 

Das Innenministerium verstärkte die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels während des abgelaufenen Jahres; die Zusammenarbeit wurde auch auf die Konsularabteilungen der fremden Botschaften ausgedehnt. Die Regierung hielt auch an der Zusammenarbeit mit NGOs zur Bekämpfung des Menschenhandels fest; Unterstützung erhielten diese aber eher von internationalen Spendern. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008)

 

Gewalt gegen Frauen durch Privatpersonen ist ein verbreitetes Problem. Laut Innenministerium wurden in den ersten 10 Monate des Jahres 2007 42.400 Fälle häuslicher Gewalt gezählt. In vielen Fällen wurden die Täter bestraft. In den Jahren 2005 und 2006 wurden staatlicherseits sechs Unterstützungszentren für Opfer häuslicher Gewalt und zahlreiche andere Unterstützungseinrichtungen geschaffen. Das Gesetz verlangt von den Behörden, solche Schutzzentren in jeder größeren Stadt zu unterhalten, in der Praxis ist das aber noch nicht gegeben. Häusliche Gewalt erfährt - trotz der Bemühungen von Menschenrechtsgruppen - nicht die notwendige mediale Berichterstattung, um das Thema entsprechend zu problematisieren. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008)

 

Im Hinblick auf die bestehende Niederlassungsfreiheit, kann sich jeder Staatsangehörige der Ukraine an jedem beliebigen Ort niederlassen, um so einer eventuell bestehenden Bedrohung durch kriminelle Personen zu entgehen. In diesem Zusammenhang ist auch das bestehende Namensänderungsgesetz der Ukraine zu erwähnen, dass jedem Bürger ohne Angabe eines Grundes, eine Namensänderung ermöglich und somit eine neue Identität verschafft. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn sich die betreffende Person in einem laufenden Gerichtsverfahren befindet, bereits verurteilt wurde oder bei einem bestehenden Namensänderungsverbot des Innenministeriums. (Quelle:

Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums in der Ukraine vom 07.09.2005 über die Möglichkeit der Namensänderung mit Gesetzesauszug)

 

Nicht zu übersehen sind die Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption und Kriminalität und es kann, angesichts der Größe des Landes, nicht gesagt werden, dass diese pauschal jede/n StaatsbürgerIn betreffen. Gegenteilige Ausführungen beruhen auf einer bloßen unkommentierten Aufzählung aller negativen Ereignisse, die aufgrund der freien Medienlandschaft auch eine weite Verbreitung erfahren. Keinesfalls kann im Falle von Übergriffen von Staatsorganen davon ausgegangen werden, dass diese mit Billigung des Staates erfolgen. (BAA, Länderfeststellungen zur Ukraine, 09.09.2005)

 

Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen:

 

Laut Bericht des USDOS vom März 2007 ist Gewalt gegen Frauen weiterhin ein ernstes Problem. Gewalt gegen Ehefrauen ist illegal aber alltäglich, und die Behörden setzen die Frauen oft unter Druck, keine Anzeige gegen die Ehegatten zu erstatten. Nach Angaben einer Nichtregierungsorganisation sind mindestens 50 % aller Ukrainerinnen Opfer körperlicher oder psychischer häuslicher Gewalt. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz jedoch nicht explizit angesprochen. Ein Gesetz gegen erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einer materiell abhängigen Person kann Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe zulassen. Laut Statistik des Innenministeriums wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2007 619 Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung der Polizei angezeigt. In 571 angezeigten Fällen wurden die Täter ausgeforscht.

 

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008)

 

Frauenhäuser

 

In so genannten Krisenzentren können obdachlose Frauen oder solche, die Opfer von Gewalt geworden sind, unterkommen. Auch Frauen mit Kindern werden aufgenommen. Das Projekt ist noch relativ jung und daher in der Bevölkerung noch wenig bekannt. Von staatlicher Seite wird laufend an dem Projekt gearbeitet, man versucht, bewährte Muster aus dem Ausland umzusetzen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 18.05.2006, Zl.: 252.526-BAA/2006, Seite 1-2)

 

Der Ukrainian Women's Fund (UWF) bietet auf seiner Website (http://www.uwf.kiev.ua/en_index.htm) eine Datenbank zu Nichtregierungsorganisationen für Frauen. Hier scheinen "Violence against Women" mit 78 Einträgen und "Psychological and social assistance" mit 144 Einträgen auf. Den Dokumenten kann entnommen werden, dass in der Ukraine von bestimmten NGOs psychologische Unterstützung für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, angeboten wird. (Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation des BAA, 17.05.2006, Seite 4)

 

Soziales und Grundversorgung:

 

Es gibt das Institut der Sozialhilfe. Allein stehende Frauen - wie überhaupt sozial bedürftige Personen - können solche beanspruchen; eine Auszahlung erfolgt monatlich. Daneben bestehen andere staatliche Unterstützungen wie zB Geburtenbeihilfen, Beihilfen für behinderte Kinder oder Zuschüsse für Erholungsaufenthalte. Die jeweiligen Sätze sind - dem allgemein niedrigen Einkommensniveau der Ukraine gemäß - entsprechend gering. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 18.05.2006, Zl.: 252.526-BAA/2006, Seite 2; E-Mail-Auskunft der Caritas Österreich vom 18.05.2006 an das BAA)

 

Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmittel und Gebrauchsgütern des täglichen Lebens ist überall gesichert, jedoch ist das Einkommensniveau im europäischen Vergleich extrem niedrig. (Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, 19.03.2003)

 

Laut Caritas Rückkehrhilfe richtet sich die Höhe der Arbeitslosenunterstützung nach der Qualifikation des Erwerbstätigen, der bereits geleisteten Arbeitsjahre, Anzahl der Kinder und dem Verdienst des Ehepartners. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts betrug die Arbeitslosenunterstützung im Durchschnitt ¿ 12. Behinderte erhielten vom Staat je nach dem Grad ihrer Behinderung eine finanzielle Beihilfe, der Durchschnitt liege hier bei ¿ 14. Was Karenzzahlungen für Mütter angeht, so gebe es laut Caritas zwar gesetzliche Grundlagen, in der Praxis würden Arbeitgeber jedoch Frauen im gebärfähigen Alter nur sehr zögerlich einstellen (Caritas Rückkehrhilfe, November 2004, S. 8).

 

Nach Angaben des Ukrainian Journal of Business Law trat am 1. Januar 2004 der so genannte ¿Compulsory State Pension Insurance Act' und der ¿Non-State Insurance Act' in Kraft. Ziel der neuen Gesetzgebung ist der Aufbau eines neuen Pensionssystems in der Ukraine mit angemessenen Pensionen und Sicherstellung relevanter Größen für die Bestimmung der Pensionen. Mit Eintreten der neuen Gesetzgebung soll die Höhe der Pensionen abhängig von der Höhe des Lohnes des Arbeitnehmers sowie der Dauer der Einzahlung des Arbeitnehmers sowie des Arbeitgebers in die Pensionskassen geworden sein (Ukrainian Journal of Business Law, Februar 2004, S. 8; siehe auch FH, 26. April 2004, S. 18). (Quelle: Accordanfrage vom 03.06.2005 über die medizinische Versorgung in der Ukraine mit Quellenangaben) Die Ukrayinskaya Pravda berichtet im Februar 2005, dass eines der großen innenpolitischen Ziele Juschtschenkos die Reform des Pensionssystems sei (Ukrayinskaya Pravda, 24. Februar 2005).

 

Medizinische Versorgung und psychiatrische Einrichtungen:

 

Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew, als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal, das jedoch schlecht bezahlt wird. Apotheken verfügen teilweise auch über importierte Arzneien. (Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, 19.03.2003)

 

Behandlungsmöglichkeiten bei posttraumatischen Belastungsstörungen:

 

Eine Behandlungsstrategie zur Behandlung von psychischen Erkrankungen ist vorhanden und wurde 1988 formuliert. Die Grundlagen dieser Strategie sind die Prävention, Behandlung und Rehabilitation. Allerdings fehlt ein nationales Programm zur Umsetzung, obwohl ein Gesetz zur Behandlung von Erkrankungen psychischer Art vorhanden ist.

 

Psychiatrische Behandlung ist ein Teil des primären Gesundheitsversorgungs-systems. Effektive Behandlung von ernster mentaler Störung ist nicht im primären Sektor greifbar. Es sind einige Polykliniken vorhanden, welche Personen mit psychiatrischen Erkrankungen ambulant versorgen. NGO¿s sind in der Ukraine mit zur Unterstützung involviert. Zu den Hauptaufgaben gehört die juristische Vertretung von Erkrankten, Promotion, Prävention, Behandlung und Rehabilitation. Die positiven Erfahrungen zwischen staatlichem psychiatrischen Service und Nichtregierungsorganisationen sind ein wichtiger Faktor. (U.K. Home Office, Country of Origin Information, vom Juni 2006, sowie ähnlich Anfragebeantwortung Accord vom 11.01.2008 zu Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten und Kosten )

 

In Kiew gibt es das Psychoneurologische Krankenhaus "Stadtklinik Kiew 1", Frunsestraße 103a, Telefon +380 44 463 74 82. In diesem Krankenhaus befindet sich auch ein Krisenzentrum für posttraumatische Behandlung. Weiters gibt es noch die Psychoneurologische "Stadtklinik 2", Miropilskastraße 8, Telefon +380 44 543 87 02. Als Alternative wurde im extrem eng bemessenen Beantwortungszeitfenster auch in Lemberg (äußerster Westen des Landes) erhoben. Dort befindet sich das Regionale Psychoneurologische Krankenhaus, Kulparkowskastraße 95, Telefon +380 322 64 66 93.

 

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 15.03.2007 (Quelle: Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)

 

Speziell für posttraumatische und depressive Zustände nach Vergewaltigungen werden die Medikamente "PAKSIL" und "REMERON" verwendet. Auch in Verwendung steht immer noch ein noch aus der CSSR - Zeit stammendes Mittel namens "AMITRIPTILIN", das aber immer noch sehr gut ist und das angeblich immer noch durch CZ hergestellt wird. Laut Auskunft in der Stadtklinik Kiew 1 sind die Medikamente (vor allem Paksil und Remeron) nach dem aktuellen wissenschaftlichen und medizinischen Standard.

 

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 15.03.2007 (Quelle: Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)

 

In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt. Polykliniken sind Einrichtungen auf territorialer Basis, die sich nach dem Wohnsitz des Patienten richten.

 

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 15.03.2007 (Quelle: Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)

 

Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos und wird vom Staat getragen. Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.

 

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG vom 15.03.2007 (Quelle: Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, vom 14.03.2007)

 

4. Beweiswürdigung:

 

4.1. zu 3.1. (Beschwerdeführerin und deren Fluchtgründe)

 

Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstbehörde, den Ausführungen in der öffentlichen Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt, sowie aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumenten.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W. E., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.06.2008 sowie aus dem psychiatrischen Gutachten von Univ.Prof. Dr. W. L. vom 25.06.2008.

 

Das Vorbringen der BF wird wie folgt gewürdigt:

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen):

 

-

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

-

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

-

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

-

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

 

Die BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck. Die zentralen Ereignisse in ihrem Heimatland vermochte sie in der Verhandlung detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern.

 

Die Beweiswürdigung der Erstbehörde, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig sei, da sie im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben in den weiteren Einvernahmen als Fluchtgrund die erlittene Vergewaltigung vorgebracht habe, erweist sich als schlicht unrichtig, hat die BF doch in sämtlichen Einvernahmen stets über die erlittene Vergewaltigung berichtet. Auch führte die BF stets aus, dass sie im Herbst 2004 am Wahlkampf für Juschtschenko teilgenommen habe und dass der Konnex zu ihrer Tätigkeit und der erlittenen Vergewaltigung lediglich eine Vermutung ihrerseits darstellt.

 

Dass die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sich allgemein in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand befindet, welcher eine weitere psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung indiziert, ergibt sich einerseits aus dem persönlichen Eindruck (die BF war während der gesamten Verhandlung psychisch sehr angespannt, sie brach mehrmals in Tränen aus und war es offensichtlich, dass es ihr sehr schwer viel über das Erlebte zu erzählen) den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewonnen hat, wie insbesondere auch aus der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. W. E., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.06.2008 sowie aus dem psychiatrischen Gutachten von Univ.Prof. Dr. W. L. vom 25.06.2008.

 

Zum Vorbringen der BF, dass sie die Vermutung hege die erlittene Vergewaltigung stünde vielleicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Zuge des Wahlkampfes, ist wie folgt auszuführen:

 

Die BF hat selbst ausgeführt kein aktives Parteimitglied gewesen zu sein und lediglich Wahlwerbung für Juschtschenko, wie dies auch von einer großen Zahl ukrainischer Bürger betrieben wurde, gemacht zu haben. Überdies hat sie ausgeführt, dass sie lediglich vermuten würde, dass ihre Tätigkeit im Zuge des Wahlkampfes mit der erlittenen Vergewaltigung im Zusammenhang stehen könnte. Ein politischer Konnex zum erlittenen Übergriff kann daher, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die BF nicht in eine exponierte Lage geraten ist, nicht erkannt werden. Es wird nicht verkannt, dass es für die BF plausibel erscheinen mag, hinsichtlich der tragischen Geschehnisse um ihre Person einen Konnex zu ihrer einstigen Tätigkeit im Wahlkampf 2004 zu erkennen, doch handelt es sich bei der BF um eine Person erhöhter Vulnerabiliät und kann aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine Vermengung von voneinander unabhängigen bzw. differenten Geschehnissen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

 

Zum Vorbringen der BF, dass ungefähr ein halbes Jahr nach ihrer Ausreise ihre Mutter seitens Milizbeamter nach ihrem Aufenthalt befragt worden sei, ist auszuführen, dass die BF selbst angegeben hat, dass es ganz normal wäre wenn jemand kommen würde, wenn man im Ausland sei. Eine daraus resultierende Verfolgungsbehauptung oder eine sonstige Gefährdung durch Milizbeamte hat die BF nicht geltendgemacht und sind weitere Erwägungen dahingehend, insbesondere auch unter dem Aspekt der fehlenden Asylrelevanz, jedenfalls obsolet. Auch nach ständiger Rechtssprechung des VwGH stellen Nachfragen allein noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des AsylG dar. Dies selbst im Falle wiederholter Nachfragen (VwGH v. 17.06.1992, Zl. 92/01/0546).

 

4.2. zu 3.2. (Lage im Herkunftsstaat)

 

Die Feststellungen zur politischen Lage, zum Sicherheitsapparat sowie zur Situation der Frauen in der Ukraine, beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

 

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Präsident Juschtschenko im April 2007 das ukrainische Parlament aufgelöst und Neuwahlen angeordnet hat. Am 18. Dezember 2007 wurde Julija Tymoschenko im dritten Wahlgang in namentlicher Abstimmung zur neuen ukrainischen Premierministerin gewählt. Juschtschenko, jene Person für welche die BF Wahlwerbung betrieben hat, ist Präsident der Ukraine. Janukowitsch ist nicht mehr Premierminister sondern gehört der Opposition an. Seine Stelle hat nun Tymoschenko inne. Eine Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr ist sohin aufgrund des Machtwechsels nicht mehr ersichtlich.

 

Den Feststellungen ist seitens der BF nicht entgegengetreten worden. Eine Stellungnahme zu den Feststellungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin, wie in der Berufungs-verhandlung angekündigt, nicht nachgereicht.

 

5. Rechtliche Würdigung:

 

5.1. Zum Ausspruch über die Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz

 

5.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Die BF vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung darzutun (vgl Punkt 4.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Ein Konnex zur erlittenen Vergewaltigung und ihrer Mitarbeit im Wahlkampf 2004 kann nicht erkannt werden, bzw. stützt sich die BF diesbzgl. nur auf bloße Mutmaßungen (vgl. Punkt 4.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

 

Angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach Juschtschenko, jene Person für welche die BF Wahlwerbung betrieben hat und welche die BF unterstützt hat, Präsident der Ukraine ist und Janukowitsch nicht mehr das Amt des Premierminister inne hat, sondern der Opposition angehört, ist selbst wenn der erlittene Übergriff tatsächlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der BF im Zuge des Wahlkampfes stehen sollte, eine Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund des Machtwechsels nicht mehr ersichtlich. So hat auch der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht länger bestehe. Dass diese Veränderungen nicht ausreichen würden, um die Gefahr einer neuerlichen Verfolgung im Falle einer Rückkeh

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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