TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/31 E2 268327-0/2008

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Veröffentlicht am 31.07.2008
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Spruch

E2 268.327-0/2008-16E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde N. N., geb. 1985, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2006, FZ. 03 19.140-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2008 zu Recht erkannt:

 

I Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 4/2008 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

 

II. "Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/2008 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von N. N. nach Afghanistan nicht zulässig ist.

 

III. "Gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/2008 wird N. N. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2009 gewährt."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehörige, reiste am 26.06.2003 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 27.06.2003 einen Asylantrag. Bei der Erstbefragung vor der Bezirkshauptmannschaft Güssing am 27.06.2003 gab der BF zunächst den Namen N.N. sowie das Geburtsdatum an und begründete seinen Asylantrag zunächst damit, er werde wegen seiner politischen Gesinnung (Zugehörigkeit zu den Taliban) verfolgt. Bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme am 24.01.2006 gab der Bf dann an, er sei in seinem Heimatdorf bei einer Minenexplosion, ausgelöst von seinen Feinden, verletzt worden. Danach habe er für ca. ein Monat in Kabul bei einem Onkel gelebt. Da er dort nicht sicher gewesen sei, habe er sich zu seiner Familie begeben, die bereits ca. 6 Monate davor aus Afghanisan ausgereist sei. In Pakistan (Islamabad) sei er dann wegen seiner Verletzung aufgrund der Minenexplosion ca. sieben bis acht Monate lang in Spitaslbehandlung gewesen. Schon einige Jahre vor der Minenexplosion sei einer seiner Brüder von einer Hazara-Familie getötet worden. Später sei ein weiterer Bruder von ihm von Taliban hingerichtet worden, da dieser bei einer Wache aus Versehen jemanden getötet habe. Der BF befürchte in diesem Zusammenhang Verfolgung seitens der Hazara-Familie und außerdem Verfolgung durch die derzeitige Regierung, da diese ihm Zugehörigkeit zur Al Kaida unterstelle. Sie hätten seinerzeit aus Spaß Fotos angefertigt, wobei der BF auf einem Panzer posierte. Die derzeitige Regierung glaube nun, dass der BF bei den Taliban gewesen sei bzw. der Al Kaida angehöre.

 

Zum Reiseverlauf gab der BF an, er sei vor ca. sieben Monaten (etwa November/ Dezember 2002) aus Afghanistan ausgereist. Zunächst sei er im Iran und dann für vier Monate in der Türkei gewesen.

 

Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Besitze eines Personaldokumentes. In der Folge ist der BF nach England weiter gereist, sodass das Asylverfahren in Österreich vorerst eingestellt werden musste (siehe AV vom 02.09.2003, AS 25). Im Dezember 2005 wurde der BF von den englischen Behörden nach Österreich zurück überstellt und dessen Asylverfahren somit fortgesetzt. Die erste Einvernahme vor der Asylbehörde erfolgte am 24.01.2006.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2006, Zahl: 03 09.140-BAE wurde der Asylantrag von N. N. gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in allen Spruchpunkten bekämpft und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

 

4. Der Asylgerichtshof hat als Unabhängiger Bundesasylsenat für den 12.06.2008 eine mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter des Bundesasylamtes sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Pashtu geladen. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des BF, der von ihm bevollmächtigten Vertreterin Mag. Katharina Haller, Caritas Wien und der geladenen Pashtu-Dolmetscherin durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist entschuldigt nicht erschienen.

 

II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch

 

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt

 

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

Einsichtnahme in das vom BF vorgelegte psychologische Gutachten vom 14.04.2008 (OZ 8),

 

Einsichtnahme in den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patientenbrief vom 20.05.2008

 

Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme, welche am 26.06.2008 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung fristgerecht abgegeben wurde

 

Einsichtnahme in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftstaat des BF sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:

 

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, vom 07.03.2008 mit Stand Februar 2008

 

Stellungnahme des UNHCR vom 01.09.2006 "humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan"

 

Home Office Operational Guidancenote, Afghanistan vom 18.08.2006

 

2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

 

2.1. Zur Person des BF:

 

2.1.1. Der BF bezeichnet sich als Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischen Moslem. Er reiste am 26.06.2003 von Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht im Besitze von Personaldokumenten. Der BF wartete den weiteren Verlauf des Asylverfahrens in Österreich nicht ab, sondern reiste nach England weiter, von wo er im Dezember 2005 wegen der nach europarechtlichen Vorschriften bestehenden Zuständigkeit zur Durchfürhung des Asylverfahrens nach Österreich zurückgestellt wurde. Das in zwischen eingestellte Asylverfahren wurde nunmehr wieder fortgeführt. Im Rahmen der asylbehördlichen Einvernahme gab der BF nun abweichend von seinen Erstangaben an, er sei vorerst von Afghanistan nach Pakistan ausgereist, wo sich seine Familie nach wie vor aufhalte. Die Familie bestehe aus seiner Mutter, seinen zwei Ehefrauen und zwei Stiefsöhnen. Der BF legte auch einen pakistanischen Flüchtlingsausweis mit dem Ausstellungsdatum 01.01.2002, eine Schulbesuchsbestätigung eines seiner Stiefsöhne und die Krankengeschichte seiner Mutter beim Bundesasylamt vor.

 

Nach einer Mitteilung von Fr. Mag. Katharina Haller vom 16.05.2008 (OZ 8), die den BF in der mündlichen Verhandlung rechtlich vertrat, hat der BF zwei Selbstmordversuche in der Beratungsstelle der Caritas unternommen. Der BF leidet nach einem psychologischen Gutachten Dris. T., klinische und gesundheitliche Psychologin und Psychotherapeutin, an einer starken Depression und Angstzuständen. Der BF wurde nach besagten Selbstmordversuchen zuletzt am 00.04.2008 stationär aufgenommen und behandelt.

 

2.2. Zum Asylvorbringen:

 

2.2.1. Der BF erstattete ein nicht zusammenhängendes Asylvorbringen und es unterscheidet sich in seinem Kern gravierend vom Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. In erster Instanz stützt er den Antrag im Wesentlichen auf eine Feindschaft zwischen seiner Familie und einer Familie, die zur Volksgruppe der Hazare zu zählen ist. Diese gründe sich auf zurückliegende Grundstückstreitigkeiten einerseits und andererseits darauf, dass sein Bruder als Dorfwächter versehentlich ein Mitglied dieser Familie getötet habe. Sein Bruder sei deswegen vor ca. fünfeinhalb Jahren (ca. Sommer 2000) von den Taliban hingerichtet worden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor der Erstinstanz kam der BF auf einen bis dahin nicht erwähnten weiteren Bruder zu sprechen, welcher vor ca. acht Jahren (Ende 1997/Anfang 1998) auf dem besagten Grundstück, das zur Grundstücksstreitigkeit geführt haben soll, von Hazaras getötet worden sei. Weiters machte er geltend, er werde von der derzeitigen afghanischen Regierung als Mitglied oder Sympathisant der Al-Kaida betrachtet, weil er sich seinerzeit zum Spaß auf einem Panzer der Taliban fotografieren habe lassen und die Fotos über einen Freund in die Hände der Regierung bzw. Regierungsbehörden gelangt seien.

 

2.2.2. In der mündlichen Verhandlung stützte der BF sein Asylvorbringen neben dem bisher Vorgebrachten erstmalig darauf, dass sein Vater ein Mitglied der Taliban gewesen sei und als solches grausame Handlungen und Tötungen an anderen Personen durchgeführt habe. Er befürchte nun Vergeltungshandlungen seitens der von seinem Vater Geschädigten oder deren Familien. Der BF selbst hätte den Vater insofern unterstützen müssen, als er Kampfmittel aus Lagern zu den Orten der Kampfhandlungen bringen hätte müssen. Nähere Details über die Tätigkeit seines Vaters hat der BF aber auf konkretes Nachfragen nicht angeben können bzw. beantwortete er derartige Fragen ausweichend und oberflächlich. Das Asylvorbringen ist - wie untern noch näher darzustellen sein wird - nicht glaubhaft.

 

2.3. Zum Herkunftsland des BF sind unter Bedachtnahme auf die in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderdokumente folgende Schlüsse zu ziehen:

 

2.3.1. Afghanistan befindet sich derzeit immer noch in einer Umbruchphase von einem Land, das jahrelang von einem verhehrenden Bürgerkrieg betroffen war, in eine parlamentarische Demokratie. Trotz intensivster Bemühungen der derzeitigen Regierung mit massiver Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ist es bis dato nicht gelungen, eine landesweite Sicherheitslage zu schaffen, die ein einigermaßen ungefährdetes Leben der Bevölkerung gewährleistet. Die Sicherheitslage stellt sich zwar regional unterschiedlich dar und ist im Zentralraum Kabul besser zu beurteilen, als in vielen anderen Teilen des Landes. Sie ist jedoch insgesamt als prekär zu bezeichnen. Der Regierung ist es nicht möglich, für die zahlreichen aus den Nachbarländern zurückkehrenden Flüchtlinge Bedingungen zu schaffen, die ein einigermaßen gesichertes Leben und Fortkommen in Afghanistan ermöglichen. Die Regierung scheint vor allem von der überaus hohen Anzahl an insbesondere aus den unmitelbaren Nachbarländern (Pakistan, Iran) zurückkehrenden Flüchtlingsströmen überfordert zu sein. Abgesehen von den nicht oder nur schlecht funktionierenden Justiz- und Sicherheitsbehörden stellt die mangelnde Infrastruktur und vor allem das kaum vorhandene Gesundheitssystem eine Gefährdung für gesundheitlich beeinträchtigte Bürger von Afghanistan dar, wobei wiederum Rückkehrer stärker betroffen sein dürften. Das bedeutet, dass Menschen, die einer gesundheitlichen Behandlung bedürfen, eine solche kaum zuteil werden wird.

 

3. BEWEISWÜRDIGUNG

 

3.1. Die Identität und die Herkunft des BF ist nicht erwiesen. Die diesbezüglichen Annahmen des Asylgerichtshofes gründen sich ausschließlich auf die Angaben des BF. Eine Überprüfung derselben, was insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung durch eine Kontaktaufnahme mit der Mutter des BF versucht wurde, war nicht möglich. Eine telefonische Verbindung ist, aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande gekommen. Aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse des BF dürften seinen Angaben über die Staatsbürgerschaft und die Herkunftsregion jedoch den Tatsachen entsprechen.

 

3.2. Der BF ist persönlich nicht glaubwürdig. Dazu ist festzustellen, dass der BF weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine kohärente Erzählung seiner Fluchtgeschichte darbringen konnte. Er vermischte ständig Fakten, riss diese stets nur oberflächlich an und vermied ein näheres Eingehen darauf aus eigenem. Auf Versuche des Verhandlungsleiters, durch Nachfragen eine Klärung herbei zu führen, reagierte der BF oftmals mit ausweichenden Antworten oder aber Antworten, die weitere Unklarheiten aufwarfen. Der BF hinterließ in der mündlichen Verhandlung durchaus nicht den Eindruck, dass es ihm aus intellektuellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, eine zusammenhängende Darstellung seines Vorbringens zu liefern. Es entstand jedenfalls der Eindruck, dass er versucht, für das Asylverfahren oportune Auskünfte zu geben. Diese Wahrnehmung wird auch dadurch gestützt, dass der BW von Anfang an eine falsche Identität verwendete, diese Vorgangsweise auch verfolgte, als er in England einreiste und teilweise widersprechende Angaben im Bezug auf den Inhalt seines Vorbringens machte. Besonders bemerkenswert erscheint es dem Asylgerichtshof, dass der BF den Umstand, dass sein Vater angeblich Talibankämpfer gewesen sei und er ihn dabei unterstützte, im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte. Dass er dazu keine Gelegenheit gehabt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Insofern ist wohl von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen und gelangt der Asylgerichtshof zu der Ansicht, dass der BF versucht, ein konstruiertes Geschehen darzulegen und damit dem Antrag eine Scheinbegründung zu verleihen. Der BF ist aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Ergebnis nicht glaubwürdig und sein Vorbingen nicht glaubhaft. Es ist daher auch nicht geeignet, einer asylrechtlichen Prüfung unterzogen zu werden.

 

3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsland des BF gründen sich auf die Berichte internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. Die Inhalte stimmen mit den allgemein durch Medienberichte bekannten Tatsachen überein und werden somit vom Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen. Die Parteien sind den Feststellungen des Asylgerichtshofes auch nicht explizit entgegen getreten, sondern wurden in der abschließenden Stellungnahme des BF sogar bekräftigt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellter Sachverhalt:

 

Zusammenfassend gibt der BF mehrere Gründe für seine Flucht aus Afghanistan an: Zum einen trachte ihm eine Hazara Familie aus seinem Wohnort nach dem Leben, zum anderen werde er als Sohn eines Talibankämpfers wegen dessen früherer grausamer Handlungen gegen andere afghanische Bürger verfolgt. Außerdem betrachte ihn die derzeitige Regierung in Afghanistan als mutmaßliches Mitglied oder Sympathisant der Al-Kaida, weil er sich auf einem Panzer stehend fotografieren habe lassen.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBL. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2.2. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gem. Abs. 2 leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Im § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird auf die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen. Folglich ist hinsichtlich der Prüfung des Refoulements auf § 50 FPG abzustellen.

 

Gem. § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Gem. Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

2.3. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchsten fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Gem. § 15 Abs. 1 AsylG obliegt die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gem. § 8 Abs. 3 sowie deren Widerruf dem Bundesasylamt.

 

3. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl:

 

3.1. Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262)

 

3.2. Der BF war in der Erstattung seines Vorbringes nicht glaubwürdig. In Folge der Unglaubwürdigkeit des ausreiserelevanten Sachvortrages des BF ist es diesem schon deshalb nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) glaubhaft zu machen. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne des § 3 Asylgesetz kann daher der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2006 nicht positiv beschieden werden.

 

4. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 AsylG:

 

4.1. Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 1 und 2 Fremdengesetz) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Fremdengesetz) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

 

4.1.1. Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels glaubhaft dargelegten Sachvortrages des BW keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dessen Leben oder die Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 2 Fremdengesetz) vor.

 

4.1.2. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in dessen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).

 

3.1.3. Ausgehend von den in der Berufungsverhandlung erörterten Länderfeststellungen ist die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als problematisch anzusehen. Berücksichtigt man, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan je nach Region unterschiedlich darstellt, ist dennoch zu bedenken, dass der BW sich in einem psychisch sehr labilen Zustand befindet, offenbar psychologischer Betreuung und Behandlung bedarf und mit aller Wahrscheinlichkeit nicht in einen bestehenden Familienverband nach Afghanistan zurückkehren wird können, zumal seine gesamte Familie schon seit einigen Jahren in Pakistan lebt. UNHCR empfiehlt für Afghanistan nach wie vor, von einer zwangsweisen Rückverbringung in einer derartigen Situation Abstand zu nehmen. Es ist angesichts der Schwierigkeiten, die sich für den BW im Falle der Rückkehr ergeben könnten, nicht auszuschließen, dass er dadurch in eine aussichtslose Lage gebracht wird, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellt. Insbesondere ist auf den Gesundheitzustand des BF Rücksicht zu nehmen. Er ist auf eine ärztliche Behandlung und Betreuung angewiesen, die er in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erhalten wird. Insofern würde eine Rückverbringung unter den gegebenen Umständen eine Gefährdung des BF an Leib und Leben nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des BW nach Afghanistan ist angesichts dieser latenten Bedrohungslage unzulässig.

 

4. Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG:

 

4.1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

4.2. Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 AsylG ist eine dem Rechtsbestand angehörende Feststellung nach § 8 AsylG, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (VwGH 24.02.2000, 99/20/0474; 25.01.2001, 99/20/0009). Ein solcher Ausspruch erfolgte - erstmals - mit Spruchpunkt II. Da eine Änderung der Lage in Afghanistan derzeit nicht absehbar ist, war die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 15 Abs. 2 AsylG durch die erkennende Behörde im gesetzlich vorgeschriebenen Höchstausmaß von einem Jahr zu erteilen.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, Glaubwürdigkeit, Identität, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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