TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/04 E10 313376-1/2008

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Veröffentlicht am 04.08.2008
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Spruch

E10 313.376-1/2008-34E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der L.L., geb. 00.00.1962, StA. von Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007 FZ. 06 05.538-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 (1), 8 (1) 1, 10 (1) 2 u 34 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

1.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Weißrussland, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 23.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007, Zahl: 06 05.539 wurde der Asylantrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Berufungswerberin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Weißrussland wurde der BF § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland, ausgewiesen (Spruchpunkt III). Ebenso ergab sich im Rahmen des geführten Familienverfahrens gem. § 34 AsylG kein vom den Spruchpunkten I - III abweichendes Ergebnis.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.07.2007 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.4. Die BF brachte beim Bundesasylamt im Wesentlichen vor, ihr Gatte hätte aufgrund unterstellter Unterstützung der Opposition Probleme bekommen. Sie hätte sich nunmehr mit behördlicher Verfolgung konfrontiert gesehen, welche ihn veranlasste, gemeinsame mit ihrem Gatten Belarus zu verlassen.

 

Darüber hinaus leide die BF an den im Akt ersichtlichen vorgebrachten psychischen Problemen.

 

1.5. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4.9.2007 wurde die BF eingeladen Bescheinigungsmittel zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen und der Tätigung von Ermittlungen in seinem Herkunftsstaat zuzustimmen. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wurde die BF mit Schreiben vom 5.11.2007 neuerlich auf den genannten Schriftsatz hingewiesen und aufgefordert, diesen zu beantworten.

 

1.6. Da die oa. Schreiben unberücksichtigt blieben, erfolgte mit Schreiben vom 20.2.2008 ein Erhebungsersuchen gem. § 66 (1) AVG an das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, in welchem dieses ersucht wurde, die BF und deren Gatten neuerlich zu laden, soweit Details zum Vorbringen zu erfragen damit der Unabhängigen Bundesaylsenat in der Lage wäre, vor Ort Erhebungen zu veranlassen und die BF gleichzeitig zur Zustimmung der Führung solcher Erhebungen und der Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufzufordern sowie über die Folgen zu belehren, falls die BF diesen Aufforderungen nicht nachkommen sollte. Mit Schreiben vom 19.3.2008 teilte das Bundesasylamt mit, dass es nicht in der Lage wäre, dem Erhebungsersuchen zu entsprechen, da sich die BF und deren Gatte weigerten, einer ordnungsgemäßen Ladung durch die verfahrensführende Außenstelle des Bundesaylamtes zu folgen.

 

1.7. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.3.2008 wurde der BF mitgeteilt, dass durch weitere Erhebungen vor Ort Beweis erhoben werde. Ihr wurde auch mitgeteilt, dass zumindest ein Teil der Erhebungen auch ohne ihre Zustimmung möglich sei. Dennoch wurde die BF neuerlich aufgefordert, zur Durchführung von Erhebungen seine Zustimmung zu erteilen. Ebenso wurde sie neuerlich aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Darüber hinaus wurde ihr ein Fragenkatalog in Bezug auf Details zu seinem ausreisekausalem Vorbringen zwecks Beantwortung übermittel. Mit Schreiben vom 9.4.2008 stimmte die BF der Tätigung von Erhebungen zu, beantwortete den Fragenkatalog und gab an, keine Bescheinigungsmittel vorlegen zu können.

 

1.8. Am 21.4.2008 wurde an den Ländersachverständigen Dr. A. eine Anfrage gerichtet, welche mit Schreiben vom 4.5.2008 per E-Mail beantwortet wurde. Hieraus ging hervor, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sich der von BF vorgebrachte ausreisekausale Sachverhalt tatsächlich ereignet hat, da die Wahrscheinlichkeit, dass sich der vom Gatten der BF geschilderte ausreisekausale Sachverhalt annähernd Null wäre.

 

1.9. Am 5.6.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, zu der das Bundesasylamt entschuldigt, die BF unentschuldigt nicht erschien. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

 

...

 

Der VL stellt fest, dass BW1 und BW2 unentschuldigt nicht erschienen sind und ordnet an, bis 13:15 Uhr zuzuwarten.

 

Um 13.05 Uhr ruft BW1 an und teilt mit, sie und ihr Gatte sind bis jetzt noch nicht gekommen, weil sich BW2 im Krankenhaus zur Chemotherapie befindet. Sie könne erst um 16:00 Uhr kommen. Das entschuldigte Fernbleiben könne sie derzeit nicht bescheinigen. BW1 wurde mitgeteilt, ein Erscheinen um 16.00 Uhr sei zu spät, es wird davon ausgegangen, dass sie und BW2 dem Ladungstermin nicht nachgekommen wären. Sie wurde weiters aufgefordert, das entschuldigte Fernbleiben durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung über den Entschuldigungsgrund zu bescheinigen.

 

Da bis dato keine Bescheinigung über das Fernbleiben vorliegt, ordnet der VL die Verhandlung in Abwesenheit der BWs an. Die Dolmetscherin wird um 13:10 Uhr entlassen.

 

VL eröffnet das Beweisverfahren

 

Der Akteninhalt einschließlich der erstinstanzlichen Entscheidung und der Inhalt der Berufung werden wird vom VL verlesen.

 

Weiters verliest der VL die in Beilage 1 genannten Quellen und daraus ableitbaren Kernaussagen.

 

Der VL verliest die Anfragebeantwortung vom 4.5.2008 an den Ländersach-verständigen Dr. A. und erörtert dessen Qualifikationsprofil.

 

Der VL schließt die Verhandlung und die Beweisaufnahme

 

Die Verkündung des Bescheides entfällt, den Parteien wird eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden.

 

Weitere Beweisanträge: keine

 

Sonstige Stellungnahmen: keine

 

...

 

1.10. Nach Beendigung der Berufungsverhandlung wurde den Verfahrensparteien eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zugestellt.

 

1.11. Die BF legte bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides kein taugliches Bescheinigungsmittel vor, welches ihr Fernbleiben vom 5.6.2008 entschuldigen würde.

 

1.12. Im Verlauf des Verfahrens langten wiederholt Verständigungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Erstattung von Strafanzeigen gegen die BF und deren Gatten ein.

 

1.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

2. Die Beschwerdeführerin

 

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im eine (Weiß-)russin, welche aus einem überwiegend von Weißrussen bewohnten Gebiet stammt und sich zum Römisch Katholischen Glauben bekennt.

 

Die Beschwerdeführerin ist eine mobile, nicht invalide, arbeitsfähige Frau mittleren Alters. Ebenso ist die BF mit einem einigermaßen jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann verheiratet. Sowohl die BF als auch deren Gatte waren vor der Ausreise aus Weißrussland in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen und für deren Lebensunterhalt zu sorgen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die BF über eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage verfügt.

 

Die Beschwerdeführerin hat über ihren Gatten hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

Die Identität der BF steht nicht fest.

 

3. Die Lage im Herkunftsstaat in Weißrussland

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Weißrussland werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

 

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Weißrussland vom 27.6.2007

 

UNHCR: Basis of Claims ans Background Information on Asylum Seekers an Refugees from the Republic of Belarus, Geneva October 2004

 

United Nations, Economic an Social Council, Commission on Human Rights: Civil and Political Rights, Including The Questions of Torture ans Detention; Report of the Workung Group on Arbitrary Detention, Addendum, Misson to Belarus, 25 November 2004

 

www.belarus.net: Criminal Code of the Republic of Belarus (Zugriff: 9.6.2006)

 

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007, March 2008

 

Human Riths Watch, Country Summary Belarus, January 2007

 

Anmesty International: Jahresbericht Belarus für das Jahr 2007

 

Amnesty International: Osteuropa: Folter und Misshandlungen - Ein Überblick, 13.1.2006

 

ACCORD-Anfragebeantwortung Nr. a-4727 vom 25.1.2006

 

ACCORD-Anfragebeantwortung Nr. a-4707 vom 11.1.2006

 

www.auswaertiges-amt.de: Länder- und Reiseinformation, Stand Februar 2008 (Zugriff am 14.4.2008)

 

OSCE Parliamentary Assembly, International Election Observation Mission: "Presidental Election, Republic of Belarus, 19 March 2006; Statement of Preliminary Findings & Conclusions

 

Erklärung der Europäischen Union zu Belarus vom 24.3.2006

 

www.belarus.de (Zugriffe am 12.2.2008):

 

33-Unstaaten wollen Weißrussland wegen Menschenrechtsverletzungen

 

verurteilen (12.11.2007)

 

Europarat verurteilt Hinrichtungen in Weißrussland (7.2.2008)

 

Uno streicht Belarus von "Schwarzer Liste" (21.6.2007)

 

Uno rügt Weißrussland und Nordkorea (19.12.2007)

 

www.dw.de (Zugriff am 12.2.2008): "Belarus Opposition veranstaltet "Europäischen Marsch" (15.10.2007

 

APA- Onlinemanager (www.aoml.apa.at; Zugriffe vom 12.2.2008):

 

Reporter ohne Grenzen: Journalisten-Einschüchterung in Weißrussland (26.9.2007)

 

Weißrussland: Polizei nahm Oppositionelle und Reuters-Fotografen fest (10.9.2007)

 

Weißrussisches Gericht verurteilte Regimegegner zu Straflager (9.9.2007)

 

Die innenpolitische und Menschenrechtslage in Belarus ist weiterhin geprägt von dem entschlossenen Bemühen Präsident Lukaschenkos, sein autoritäres Regime weiter zu festigen und gegen das Übergreifen "farbiger" Revolutionen bzw. westlicher Demokratieideen aus der unmittelbaren Nachbarschaft zu sichern.

 

Die Präsidentenwahlen am 19.3.2006, bei denen Lukaschenko nach offiziellen Angaben bei einer Wahlbeteiligung von 92.6% mit 82.6% der Stimmen in seinem Amt bestätigt wurde, wurden manipuliert und verliefen weder frei noch fair.

 

Präsident Lukaschenko sucht seine Machtstellung darüber hinaus auch durch eine systematische und auch im zurückliegenden Jahr weiter verstärkte Repression der Zivilgesellschaft abzusichern (vollständige Kontrolle von Parteien, NROen und unabhängigen Zeitungen, Kriminalisierung der Opposition in den staatlichen Medien, strafrechtliche Verfolgung einzelner Oppositionspolitiker und eine äußerst restriktive Handhabung des Versammlungsrechts mit häufigen Verhaftungen).

 

In den Tagen nach den Präsidentenwahlen vom 19.3.2006 kulminierte diese verstärkte Repression in über 700 Verhaftungen friedlicher Demonstranten und der Einleitung mehrerer politischer Strafverfahren gegen Oppositionspolitiker.

 

Die Verschwundenenfälle der Jahre 1999/2000 (mutmaßliche Ermordung mehrerer politischer Gegner Lukaschenkos) bleiben weiterhin unaufgeklärt.

 

Nach der geänderten Verfassung verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen mit bindender, Gesetzen übergeordneter Kraft). Der Präsident ernennt acht Mitglieder des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er u.a. sämtliche Regierungsmitglieder einschließlich des Premierministers, den Staatssekretär des Sicherheitsrates, Vorsitzende und Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle. Ferner übt er eine direkte oder mittelbare Kontrolle über die Einhaltung der Gesetzgebung durch örtliche Verwaltungsorgane aus. Durch ein weiteres manipuliertes Referendum hat sich Präsident Lukaschenko im Oktober 2004 die (in der Verfassung ursprünglich nicht vorgesehene) Möglichkeit der erneuten Wiederwahl gesichert.

 

Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden.

 

Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog, doch ist eine Verfassungsbeschwerde durch die Bürger nicht vorgesehen. Auch eine mit entsprechenden Aufgaben und Befugnissen ausgestattete Institution wie ein Menschenrechtsbeauftragter fehlt. Manche Grundrechte existieren seit Jahren nur auf dem Papier.

 

Die Haftbedingen sind hart und liegen unter dem westeuropäischen Niveau. Der Haftalltag ist durch Überbelegung und Platzmangel geprägt. Die Haftbedingungen politischer Häftlinge sind nicht schlechter als jene anderer Häftlinge. Die Bedingungen in Untersuchungshaft sind schlechter als jene in Strafhaft. Auf Untersuchungshäftlinge wird starker psychologischer Druck ausgeübt, die Tat zu gesehen. Übergriffe auf Häftlinge kommen vor.

 

Die Todesstrafe wurde nicht abgeschafft und ist bei besonders schweren Verbrechen nach wie vor vorgesehen und auch vollstreckt.

 

Obwohl Folter gesetzlich verboten ist, liegen Berichte Übergriffe, welche in manchen Fällen die Intensität von Folter erreichen über deren Anwendung durch staatliche Stellen vor. Die Verantwortlichen müssen selten damit rechnen zur Rechenschaft gezogen zu werden.

 

Die Asylantragstellung im Ausland führt zu keiner Bestrafung in Weißrussland. Auch sonst sind keine Fälle bekannt, dass abgeschobene Personen drangsaliert oder Repressionen ausgesetzt wären.

 

Übergriffe durch Dritte werden vom Staat weder geduldet, noch gefördert. Der Staat ist bestrebt, seine Bürger zu schützen.

 

Die wirtschaftliche Entwicklung in Weißrussland ist derzeit vergleichsweise stabil, bleibt allerdings wegen ausbleibender Reformen mittelfristig krisenanfällig. Die nominelle Zunahme der Einkommen führt wegen steigender Lebensmittelpreise sowie Lebenshaltungskosten nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Kaufkraft.

 

Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in der Regel gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat eine geringe Unterstützung, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichert. Hilfe der Familie oder humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben.

 

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber rapide verfällt und anspruchsvollere Leistungen seit langem nicht mehr anbieten kann. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technischmaterielle Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Fehldiagnosen sind sehr häufig. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel hat in den Krankenhäusern regelmäßig der Patient mitzubringen. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

 

Die in internen Machtkämpfen vielfach rivalisierende und auch aus diesen Gründen geschwächte Opposition kann derzeit nur im außerparlamentarischen Raum agieren, denn sie ist in der im Oktober 2004 neu gewählten Nationalversammlung nicht vertreten. Sie hat praktisch keinen bzw. nur selektiven Zugang zu den vom Staat kontrollierten elektronischen Medien sowie zur staatlichen Presse. Entsprechend den schwachen Auflagen unabhängiger Zeitungen ist ihr Profil auch dort schwach. Etwas besser ist ihre Präsenz im Internet. Dieses nur schwer vom Staat zu kontrollierende Informationsmedium ist im Lande allerdings verhältnismäßig wenig verbreitet, dies jedoch bei hohen Wachstumsraten.

 

Oppositionelle Parteien müssen regelmäßig mit Behinderungen durch staatliche Organe rechnen. Protestdemonstrationen in Minsk werden regelmäßig mit administrativen Maßnahmen verhindert, beschränkt oder eher außerhalb des Stadtzentrums genehmigt. In anderen Städten finden kaum derartige Manifestationen der Opposition statt. Es kommt immer wieder landesweit zu kurzzeitigen Inhaftierungen und Übergriffen der Miliz sowie der Sicherheitsorgane. Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen müssen mit Geld- und Freiheitsstrafen (in der Regel Administrativhaft bis zu 15 Tagen) rechnen.

 

Noch immer ungeklärt ist das Schicksal der in den Jahren 1999 und 2000 verschwundenen prominenten Oppositionellen Sacharenko (ehem. Innenminister) und Gontschar (Vizepräsident des 13. Obersten Sowjet). Einige prominente Kritiker Lukaschenkos bzw. Angehörige der Opposition sitzen derzeit mehrjährige Gefängnisstrafen ab oder sind unter kurzzeitigen Arrest gestellt. Hierzu zählen u.a. der ehemalige Präsidentschaftskandidat Alexander Kosulin und der politische Jugendaktivist Dmitri Daschkewitsch.

 

4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt tatsächlich ereignete.

 

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

 

5. Beweiswürdigung

 

5.1. zu 1. (Verfahrensgang)

 

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

 

5.2.. zu 2. (Beschwerdeführerin)

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

 

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.

 

5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.

 

Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.

 

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

 

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

 

Hinsichtlich der Abwägungen der Ausführungen von Dr. A. wird auf die Ausführungen unter Punkt 5.4. verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.

 

Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

 

5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)

 

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF ergibt sich aus dem Erhebungsergebnis des Bundesaylamtes und der hierauf aufbauenden schlüssigen Beweiswürdigung, welcher die BF im Beweisverfahren nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen trat bzw. diese durch das weitere Ermittlungsverfahren widerlegt wurde. Das erkennende Gericht schließt sich deshalb diesen Ausführungen an.

 

Ergänzend zum erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis wird auf die Anfragebeantwortung durch Dr. A. verwiesen, welchem die Verfahrensparteien ebenfalls nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen traten.

 

Das Gericht schließt sich den bereits genannten Ausführungen von Dr. A. an, aus welchen sich ebenfalls die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BWs ergibt.

 

Zur fachlichen Qualifikation von Dr. A. wird angeführt, dass dieser einerseits aufgrund seiner bisherigen beruflichen im Akt ersichtlichen Laufbahn, sowie seiner gegenwärtigen Aufgabe die erforderliche fachliche Qualifikation zur Abgabe der hier genannten gutachtlichen Äußerungen aufweist.

 

Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen eines eingehenden Gesprächs im Jahre 2007 von der fachlichen Qualifikation zur Heranziehung von Erhebungen in Belarus, sowie zur Erstellung von Lagebildern überzeugen.

 

Dem erkennenden Richter ist trotz der Vermehrten Heranziehung von Dr. A. zur Durchführung von Recherchen und Auskunftserteilung kein Fall bekannt, in dem sich dessen Angaben im Nachhinein als unwahr herausgestellt hätten.

 

Dr. A. hat am Ausgang eines entsprechenden Asylverfahrens -in welche Richtung auch immer- kein rechtliches Interesse. Falsche Angaben seinerseits hätten für ihn straf- und zivilrechtliche Folgen.

 

Im Gegensatz hierzu hat gerade die Beschwerdeführerin ein besonderes Interesse an einem Ausgang des Asylverfahrens in seinem Sinne. Ebenso haben falsche Angaben zu seinen Ausreisegründen in der Regel nicht die oa. Konsequenzen, sodass aus Opportunitäts-erwägungen allenfalls unwahre Angaben zu seinem Ausreisgrund in der Regel für die BF weder straf- noch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb dem Ausführungen von Dr. A. im gegenständlichen Fall erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

 

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters

 

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern dies Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

...

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Der erkennende Richter, welcher mit Beschluss der Bundesregierung vom 21.5.2007 mit Wirksamkeit vom 1.7.2008 zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, führte im gegenständlichen Verfahren als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates am 5.6.2008 eine öffentliche Berufungsverhandlung durch. Er hat daher das Verfahren, welches am 30.6.2008 bzw. 1.7.2008 noch anhängig ist, als Einzelrichter weiterzuführen hat.

 

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu Ende zu führen war.

 

3. Verweise

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

4. Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

 

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) ...

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

(4) ...

 

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

 

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der BW aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Motivs vom Gesundheitssystem seines Herkunftsstaates ausgeschlossen oder in einer hier relevanten Weise schlechter gestellt wäre, weshalb auch aus diesem Grund die Gewährung von internationalen Schutz ausscheidet.

 

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

 

5. Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

 

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. ...

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

(4) ...

 

(5) ...

 

(6) ...

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

 

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

 

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

 

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

 

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

 

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

 

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

 

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreiched realies Riskiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl: "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

 

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

 

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

 

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

 

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

 

Auch wenn sich die nachstehend zitierte Judikatur des VwGH auf Vorgängerbestimmungen des AsylG 2005 bezieht, ist sie aufgrund der weitgehend gleichen Interessenslage auch hier anzuwenden:

 

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

 

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

 

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

 

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt 4. geprüft und ausgeschlossen.

 

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wird zwar noch angewandt, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF ein Delikt verwirklichte, welches im Herkunftsstaat mit der Todesstrafe geahndet wird) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

 

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

 

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

 

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

 

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten .

 

Aus dem Gesundheitszustand der BF kann vor dem Hintergrund der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in deren Herkunftsstaat im Lichter der Judikatur zu Art 3 EMRK ebenfalls kein Abschiebehindernis erblickt werden. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung nach Weißrussland nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

 

Weiters erschiene es im Lichte des Art. 3 EMRK unbeachtlich, wenn die medizinische Versorgung des BFs zu einer erheblichen finanziellen Belastung des selben führen würde (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

 

Speziell zum Problembereich der psychischen Erkrankungen wird auf folgende Judikaturübersicht verwiesen:

 

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

 

Es sei hier der EGMR auszugsweise aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

 

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

 

...

 

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

 

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

 

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

 

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

 

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

 

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

 

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

 

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

 

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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