TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/19 C7 312175-1/2008

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Veröffentlicht am 19.08.2008
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Spruch

GZ. C7 312.175-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HAT als Einzelrichterin über die Berufung des M.G., geb. 00.00.1980, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007, Zl. 05 08.808 - BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Berufungswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 17.06.2005 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu am 23.06.2005 und am 15.02.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost und in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.06.2005 brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, sich im Februar 2005 zur Ausreise entschlossen zu haben und am 05.06.2005 von Neu Delhi nach Moskau geflogen zu sein. Er sei Fahrer des Bürgermeisters seines Heimatortes und Vorsitzenden der Ortsgruppe der Akali Dal, S.D., gewesen. Deshalb sei er von sechs Mitgliedern der Kongresspartei, die er nicht gekannt habe, am 10.01.2005 verprügelt worden. Er sei auf dem Heimweg in F. stehen geblieben und diese sechs Personen seien auf ihn losgegangen. Leute, die vorbeigekommen seien, haben ihn ins Krankenhaus gebracht. Er sei wegen des Bruchs seines Mittelhandknochens, der ihm mit einem Rohr zugefügt worden sei, operiert worden. Dort sei die Polizei erschienen und habe behauptet, dass er Verbindungen zu Terroristen habe. Die Polizei habe ihn mitgenommen und geschlagen. Nach 20 Tagen sei er Ende Jänner 2005 aus dem Spital entlassen worden. Der Verletzungsanzeige sei von Seiten der Polizei nicht nachgegangen worden. Über Nachfrage des Organs des Bundesasylamtes gab er an, dass ihm die Polizei Verbindungen zu Terroristen unterstellt habe, weshalb sie ihn von zu Hause in die Polizeistation B. mitgenommen habe. Der Bürgermeister habe ihm geholfen, aus der einmonatigen Haft - beginnend mit März 2005 - im April 2005 entlassen zu werden. Seine Eltern haben beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Die Polizei fahnde nach ihm und er habe Angst um sein Leben.

 

Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2007 gab der Berufungswerber an, ab Jänner 2005 für sechs bis sieben Monate als Chauffeur des Gemeinderatvorstandes, S.D., gearbeitet zu haben. Er habe die AKALI DAL unterstützt und sehr aktiv an der Wahlwerbung teilgenommen. Die gegnerische Partei sei auf ihn aufmerksam geworden. Solange die AKALI DAL an der Macht gewesen sei, habe er gut gelebt. Als die Kongresspartei die Wahlen im Jahr 2004 oder 2005 gewonnen habe, habe man begonnen, ihn zu schlagen. Anzeige habe er keine erstattet. Er sei ein- zwei Mal auf dem Weg von J. in sein Heimatdorf angehalten und geschlagen worden. Sieben Leute haben sein Auto gestoppt, ihn aus dem Auto geholt und ihn geschlagen. Seine Mittel- und Ringfinger seien mit einer Eisenstange gebrochen worden. Er habe die Personen, die ihn geschlagen haben, als Personen aus seinem Dorf gekannt. Dieser Vorfall sei von unbekannten Personen gesehen worden und haben diese seine Familienangehörigen informiert. Seine Familie habe ihn zusammen mit Parteileuten gerettet. Er sei nach dem Spitalsaufenthalt von der Polizei während des ganzen Februar 2005 inhaftiert worden. Als Grund für die Verhaftung gehe er von einer Lüge der Kongresspartei aus. Er sei immer wieder von der Polizei geschlagen und gefoltert worden. Mit Hilfe von Parteifreunden und Familienangehörigen sei er frei gelassen worden. Seine Schwierigkeiten seien nicht weniger geworden, weshalb er von seiner Familie ins Ausland geschickt worden sei. Er habe bei Verwandten gelebt, doch könnte man ihn überall finden. Er befürchte, von der Kongresspartei getötet zu werden. Über Frage seines anwesenden Vertreters gab der Berufungswerber an, ein Mal vor seiner Inhaftierung von Anhängern der Kongresspartei und während seiner Haft von der Polizei immer wieder geschlagen worden zu sein.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III).

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung.

 

Am 24.04.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Berufungswerber teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat. Dabei gab der Berufungswerber (BW) auf Befragen durch die Richterin (VL) folgendes an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW: Ja.

 

VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs 2 FPG wird hingewiesen.

 

BW: Ja, mein Name ist M.G., geboren am 00.00.1980.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW: Ja, meine Angaben vor dem BAA waren richtig und ich halte sie noch aufrecht.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW: Nein, ich habe keine Beweise für mein Vorbringen.

 

VL: Wo in Indien haben Sie genau gelebt?

 

BW: Ich habe im Dorf F. Bundesland Punjab gelebt.

 

VL: Mit wem haben Sie dort gelebt?

 

BW: Ich habe mit meinen Eltern und mit meinen 3 Schwestern dort gelebt. Ich habe zwar einen Bruder, aber dieser lebt in Österreich.

 

VL: Sind die Namen Ihrer Eltern und die der Geschwister, die Sie beim BAA angegeben haben, richtig.

 

VL verliest AS 17.

 

BW: Ja, ich habe richtige Namen angegeben.

 

VL: Haben Sie in Indien gearbeitet?

 

BW: Ja, ich war ein Fahrer.

 

VL: Haben Sie noch weitere Verwandte in Indien?

 

BW: Ja. Meine Mutter hat 7 Schwestern. 2 von denen leben in M., eine lebt in T., die weiteren leben in N. und O.. Mein Onkel mütterlicherseits ist verstorben und hat auch in O. gelebt. Mein Vater hat einen Bruder, dieser lebt in unserem Dorf, seine Schwester lebt in K.. Alle 4 Großeltern sind gestorben.

 

VL: Haben Sie auch Verwandte außerhalb des Punjab?

 

BW: Nein, außer dem Bruder in Österreich.

 

VL: Wie ist der Name Ihres Bruders der in Österreich lebt?

 

BW: M.J..

 

VL: Wann ist er geboren?

 

BW: Ich glaube er ist 1975 geboren.

 

VL: Welches Monat?

 

BW: Am 00.00.1975.

 

VL: Leben Sie mit Ihrem Bruder zusammen in Österreich?

 

BW: Bis vor 6 oder 7 Monaten haben wir gemeinsam gelebt. Aber jetzt wohne ich mit einem anderen Mann.

 

VL: Wie lange ist Ihr Bruder in Österreich?

 

BW: Ich glaube, er ist seit 7 oder 8 Jahren in Österreich und er besitzt die österreichsche Staatsbürgerschaft.

 

VL: Was arbeit Ihr Bruder in Österreich?

 

BW: Er fährt Medikamente zu verschiedenen Apotheken.

 

VL: Arbeiten Sie in Österreich?

 

BW: Ja. Ich habe in der Nacht Zeitungen ausgetragen, seit kurzer Zeit bin ich jedoch beschäftigungslos.

 

VL: Wovon leben Sie in Österreich?

 

BW: Ich arbeite erst seit knapp einer Woche nicht mehr und habe noch Geld womit ich leben kann, bis ich wieder eine Beschäftigung finde.

 

VL: Ist Ihr Bruder verheiratet?

 

BW: Ja, er hat vor ca. einem Jahr geheiratet.

 

VL: Sind Sie verheiratet?

 

BW: Nein.

 

VL: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Indien?

 

BW: Ja.

 

VL: Lebt Ihre Familie noch in Ihrem Dorf?

 

BW: Zwei meiner Schwestern sind mittlerweile verheiratet und leben nicht mehr im Dorf. Meine Eltern und meine Schwester leben noch zu Hause in unserem Dorf.

 

VL: Würden Sie mit bitte erzählen, warum Sie Indien verlassen haben?

 

BW: Ich bin Anhänger Akali Dal Partei und habe als Fahrer für diese Partei gearbeitet und auch tatkräftig meine Partei unterstützt. Als die Kongresspartei die Wahlen gewann, haben Mitglieder der Kongresspartei angefangen aktive Mitglieder der Akali Dal Partei zu schikanieren. Ich wurde von Anhängern der Kongresspartei verfolgt. Eines Tages haben mich 7 Personen geschlagen. Ich war auf dem Weg von J. zurück zu meinem Dorf, als sie mich im Dorf B. angehalten und geschlagen haben. Damals wurden mir zwei Finger der rechten Hand gebrochen. Ich war dann auch im Spital in Behandlung. Nach dem Vorfall haben die Anhänger der Kongresspartei mich auch durch die Polizei festnehmen lassen und ich wurde einen Monat angehalten und auch in der Zeit misshandelt. Aufgrund der Schikanen wurde es unmöglich für mich, in meiner Heimat zu leben und ich entschloss mich die Flucht zu ergreifen.

 

VL: Sind Sie Mitglied der Akali Dal Partei?

 

BW: Nein, ich bin nicht Mitglied, aber ich bin ein Unterstützter und habe als Fahrer für den Akali Dal Dorfvorsteher S.D. als Fahrer gearbeitet.

 

VL: Wie haben Sie die Partei unterstützt?

 

BW: Hauptsächlich habe ich als Fahrer gearbeitet und habe Herrn S.D. auf verschiedene Veranstaltungen begleitet.

 

VL: Haben Sie sonst noch etwas für die Partei gemacht?

 

BW: Nein bzw. während der Wahlen, habe ich auch die Wähler zu den Wahllokalen hingebracht. Das war auch der Grund, warum die Anhänger der Kongresspartei derart gegen mich waren und haben mich dann nach ihrem Wahlerfolg verfolgt.

 

VL: Wer waren die 7 Männer, die Sie überfallen haben?

 

BW: Ich kenne sie nicht.

 

VL: Sind Sie Ihnen bei dem Vorfall das erste Mal begegnet?

 

BW: Ich habe sie früher niemals gesehen.

 

VL: Woher wissen Sie, dass diese, Leute der Kongresspartei waren?

 

BW: Die Personen, die mir zur Unterstützung geeilt sind, haben mir erzählt, dass das Anhänger der Kongresspartei sind.

 

VL: Wer hat Ihnen geholfen?

 

BW: Jemand hat von B. aus in mein Dorf telefoniert und erzählt, dass mich einige Männer schlagen. Daraufhin sind die Dorfbewohner, darunter waren auch Anhänger meiner Partei, mir zur Hilfe geeilt.

 

VL: Wo in B. wurden Sie überfallen?

 

BW: Das war an der Bushaltestelle R..

 

VL: Wie groß ist B.?

 

BW: Ich kann nicht genau sagen, schätzungsweise gibt es dort 100 bis 200 Haushalte.

 

VL: Wie weit ist B. von Ihrem Dorf entfernt?

 

BW: 3 km.

 

VL: Hatten Sie oft in B. zu tun?

 

BW: Ja, ich bin dort oft mit dem Dorfvorsteher gewesen, ich habe ihn dort hin gebracht.

 

VL: Wer hat damals in Ihr Dorf angerufen?

 

BW: Das war ein Bewohner von B.. Dieser hat mich gekannt, da er mich oft mit dem Dorfvorsteher in B. gesehen hat und auch gewusst hat, dass ich aus F. stamme.

 

VL: In welches Spital wurden Sie gebracht?

 

BW: In das G. Mission Hospital in J..

 

VL: Wie lange waren Sie im Spital?

 

BW: Ich wurde am 00.00. vom Spital entlassen, ich glaube ich war dort ca. 28 Tage stationär aufhältig.

 

VL: Hatten Sie vor dem Überfall auch schon Problem in Indien?

 

BW: Ja, seitdem die Kongresspartei die Wahlen gewonnen hat, wurde ich von Anhängern dieser Partei schikaniert. Nach diesem Vorfall haben meine Eltern mich nach M. zu meiner Tante geschickt. Aber selbst dort hatte ich keine Ruhe, da diese Personen mich dort auch verfolgt haben.

 

VL: Mit welchen Personen konkret hatten Sie Probleme?

 

BW: Das waren Anhänger der Kongresspartei.

 

VL: Aus Ihrem Dorf?

 

BW: Sowohl aus meinem Dorf, als auch von anderen Dörfern.

 

VL: Können Sie Namen von Anhänger der Kongresspartei sagen?

 

BW: Nein, ich kann keine Namen nennen.

 

VL: Warum nicht?

 

BW: Die Anhänger der Kongresspartei heuern Handlanger an, diese Männer sind Schlägertypen. Ich kenne deren Namen nicht.

 

VL: Wie groß ist Ihr Dorf?

 

BW: Ca. 180 Häuser gibt es in meinem Dorf.

 

VL: Gibt es auch Anhänger der Kongresspartei in Ihrem Dorf?

 

BW: Ja.

 

VL: Wer sind diese Personen, können Sie mir Namen nennen?

 

BW: Der Name des Dorfvorstehers, der den alten Akali Dal Dorfvorsteher ersetzt hat, heißt S.B.. Noch ein Mitglied der Kongresspartei ist S.N., weitere Namen kenne ich nicht.

 

VL: Wie heißt der jetzige Dorfvorsteher?

 

BW: S.B. von der Kongresspartei.

 

VL: Er ist immer noch Dorfvorsteher?

 

BW: Ja.

 

VL: Wann waren die letzten Wahlen in Punjab?

 

BW: Ich glaube 2005.

 

VL: Wer hat damals die Wahlen gewonnen?

 

BW: Bei den Wahlen von denen ich spreche, ging die Kongresspartei als Sieger hervor.

 

VL: Aus den State Assembly Elections im Februar 2007 (siehe www.indian-elections.com) ist im Punjab die Akali Dal Partei als stärkste Partei hervorgegangen. Was sagen Sie dazu?

 

BW: Aber in meinem Dorf hat die Kongresspartei gewonnen und den Dorfvorsteher stellen können, er ist im Moment Dorfvorsteher.

 

VL: Wie sieht es in den Nachbardörfern aus?

 

BW: Auch die Kongresspartei.

 

VL: In welchen Gebieten hat die Akali Dal Partei gewonnen?

 

BW: Vielleicht in Dörfern, die weiter weg sind. Die umliegenden Dörfer haben die Kongresspartei, als die machthabende Partei. In der Polizeistation B., die für mein Dorf zuständig ist, hat auch die Kongresspartei das Sagen.

 

VL: Wann wurden Sie von der Polizei festgenommen?

 

BW: Ich wurde am 00.03.2005 von der Polizei festgenommen und einen Monat angehalten.

 

VL: Aus welchem Grund wurden Sie von der Polizei festgenommen?

 

BW: Sie haben mich auf Druck der Kongresspartei verhaftet und irgendeine fingierte Anzeige gegen mich aufgenommen. Das war aufgrund der Rache, die die Anhänger der Kongresspartei mir gegenüber ausüben wollten.

 

VL: Welche Rache wollten Sie ausüben?

 

BW: Ich habe die Akali Dal unterstützt und habe die Wähler zu Wahllokalen gebracht.

 

VL: Was stand in der fingierten Anzeige?

 

BW: Ich habe diese Anzeige persönlich nicht gesehen. Ich war im Spital und bin danach festgenommen worden.

 

VL: Wie lange nach Ihrem Spitalaufenthalt wurden Sie festgenommen?

 

BW: Ich war ein oder zwei Tage zu Hause und dann wurde ich schon festgenommen.

 

VL: Sie haben vorher gesagt, Sie wurden Ende Jänner vom Spital entlassen und am 00.03.2005 festgenommen. Das sind mehr als ein bis zwei Tage.

 

BW: Vielleicht habe ich mich beim Datum geirrt, ich glaube ich wurde Anfang Februar festgenommen und Anfang März entlassen.

 

VL: Wissen Sie überhaupt nicht, was Ihnen von der Polizei vorgeworfen wurde?

 

BW: Nein, das weiß ich nicht.

 

VL: Bei Ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA haben Sie angegeben, man hätte behauptet, Sie hätten Verbindungen zu Terroristen gehabt.

 

BW: Ich habe gesagt, dass ich glaube, sie haben mich beschuldigt, Kotakte zu Terroristen zu haben, aber ich habe die Anzeige selbst nicht gesehen.

 

VL: Wie kommen sie auf diesen Grund, Verbindung zu Terroristen gehabt zu haben?

 

BW: Das ist die häufigste Beschuldigung, welche die Polizei anwendet, um unliebsame Personen zu verhaften.

 

VL: Wo wurden Sie angehalten?

 

BW: In der Polizeistation B..

 

VL: Warum wurden Sie wieder freigelassen?

 

BW: Durch die Intervention der Mitglieder meiner Partei wurde ich freigelassen.

 

VL: Wo haben Sie sich nach der Entlassung aufgehalten?

 

BW: Ich habe mich danach in M. für einige Tage aufgehalten.

 

VL: Und danach?

 

BW: Diese Leute haben dann herausgefunden, wo ich mich aufhalte und haben angefangen mich abermals zu schikanieren. Deswegen haben meine Eltern die Ausreise organisiert.

 

VL: Wo ist Ihr Führerschein?

 

BW: Ich habe das beim Verkehrsamt abgegeben, um einen österreichischen Führerschein ausstellen zu lassen.

 

VL: Warum haben Sie den Führerschein beim Asylverfahren nicht vorgelegt?

 

BW: Bei meiner Ersteinvernahme wurde mir aufgetragen, dass ich meinen indischen Führerschein binnen einem Monat aus Indien hole und dem BAA vorlege. Als ich dann nach einem Monat meinen Führerschein hatte und nach Traiskirchen gefahren bin, hat der Torposten mich nicht hineingelassen. Er hat gesagt, ich muss eine Ladung herzeigen, diese hatte ich nicht. Ich bin auch der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und konnte es nicht erklären.

 

VL: Haben Sie eine Kopie des indischen Führerscheins?

 

BW: Nein, ich habe keine Kopie behalten, ich habe ihn abgegeben.

 

VL: Ich gebe Ihnen eine Frist von 2 Wochen, dass Sie mir den Führerschein oder eine Kopie vorlegen.

 

BW: Ich werde zur Fahrschule gehen und es versuchen.

 

VL: Wo haben Sie sich dann nach dem Aufenthalt bei Ihrer Tante aufgehalten?

 

BW: Ich war dann kurze Zeit zu Hause und danach bin ich mit dem Schlepper mitgegangen.

 

VL: Hatten Sie danach nochmals Probleme in Indien?

 

BW: Nein, weil ich kurze Zeit danach ausgereist bin.

 

VL: Hatten Sie einen Reisepass?

 

BW: Ja, ich hatte einen Reisepass, aber dieser wurde mir von Schlepper abgenommen und nicht mehr zurückgegeben.

 

VL: Haben Sie den Reisepass ausstellen lassen?

 

BW: Meine Familie hat den Reisepass ausstellen lassen.

 

VL: Wann war das?

 

BW: Ich kann mich daran nicht erinnern.

 

VL: War das Jahre vor der Ausreise?

 

BW: Vielleicht 1995 oder 1996.

 

VL: Sind Sie dann mit diesem Pass ausgereist?

 

BW: Ja.

 

VL: Sind Sie mit diesem, mit dem Flugzeug ausgereist?

 

BW: Ich bin bis Moskau mit dem Flugzeug gereist und auf dem Landweg weitergereist.

 

VL unterbricht die Verhandlung von 10.35 Uhr bis 11.10 Uhr.

 

VL: Können Sie mir bitte noch mal den genauen Namen Ihres Dorfes sagen?

 

BW: Früher hieß mein Dorf F., jetzt heißt es aber F. alleine.

 

VL: Welche umliegenden Ortschaften von F. gibt es?

 

BW: Einige umliegende Dörfer bzw. Ortschaften sind D., N., das auch das zuständige Postamt von F. ist. Die nächstgrößere Stadt ist B.. Außerdem ist die Stadt N. ca. 9 km von unserem Dorf entfernt.

 

VL: Wie groß ist N.?

 

BW: Das ist eine Stadt, aber ich kann nicht sagen wie groß.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

 

BW: Ich würde weiterhin in Gefahr leben, so wie damals.

 

VL: Könnten Sie sich nicht in anderen Ortschaften innerhalb des Punjabs aufhalten oder außerhalb des Punjabs z.B. in Neu Delhi?

 

BW: Ich habe eh schon probiert mich bei meiner Tante in M. aufzuhalten. Diese Ortschaft ist ca. 40 km von meinem Dorf entfernt. Aber diese Personen haben mich auch dort ausfindig gemacht.

 

VL: Warum könnten Sie nicht in Delhi leben?

 

BW: Sie werden mich auch in Delhi aufspüren lassen, weil sei die Regierung in Delhi bilden.

 

VL: Gibt es noch andere Ortschaften mit dem Namen F. im Punjab.

 

BW: Ja, die gibt es, z.B. F.. Es gibt auch andere, aber ich kenne die Zweitnamen von denen nicht.

 

VL: Gibt es noch eine größere Stadt mit den Namen F.?

 

BW: F. ist eine größere Stadt.

 

VL: Hat Ihr Bruder Kinder?

 

BW: Nein.

 

VL: Können Sie mir sonst noch etwas über Ihren Bruder erzählen?

 

BW: Er ist mit einer Inderin verheiratet. Was soll ich mehr zu seiner Person erzählen?

 

VL: Irgendetwas das Ihnen einfällt, wenn Sie an Ihren Bruder denken. Irgendetwas zu seiner Person.

 

BW: Was wollen Sie wissen?

 

VL: Wenn Sie eine Freundin hätten und Sie müssten ihr etwas über Ihren Bruder erzählen, was würden Sie sagen?

 

BW: Er ist älter als ich. Ich habe bei ihm bis vor ca. 6 oder 7 Monaten gelebt. Er hat letztes Jahr in Indien geheiratet, aber seine Gattin ist noch in Indien. Ich habe Ihnen bereits erzählt was er arbeitet.

 

VL: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrem Bruder?

 

BW: Ein gutes Verhältnis.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (z.B. Familienbezug in Österreich, Integration), die Ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?

 

BW: Ich fühle mich wohl in Österreich. Mein Bruder ist hier. Ich bin schon seit einigen Jahren sesshaft und möchte weiter hier bleiben.

 

VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen, die die VL erörtert, werden bezüglich Ihres

Verfahrens folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

 

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Oktober 2006

 

Border & Immigration Agency (BIA), India Country Report, Mai 2007

 

UK Home Office, Operational Guidance Note India, April 2008

 

US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008

 

C.B., Gutachten Indien, Oktober 2003, Pkt. 7 (IFA)

 

Die indische Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.

 

Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist der Terrorismus im Punjab Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Zu Terroranschlägen kommt es nur noch vereinzelt, so im April 2005 auf ein Kino in Neu Delhi, welcher der Babbar Khalsa zugeschrieben wird.

 

Sikhs haben aufgrund ihrer religiösen oder Überzeugung oder der allgemeinen politischen Situation mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen.

 

Amnesty International in a report issued in January 2003 (reporting specifically on the situation in Punjab) confirmed that the targets of torture have changed since the period of Sikh militancy when the most frequent victims of police abuse were members of the Sikh community, in particular youths and supporters of Sikh political parties and armed opposition groups. Now, the majority of victims are detainees held in connection with criminal investigations and include members of all religious communities and social groups.

 

The Punjab State Human Rights Commission was set up in July 1997. It has intervened in a number of cases of police excesses, torture and custodial death, and the Punjab Government has been forced to pay compensation. The Commission is reported to receive 200 to 300 complaints per day but is limited by statute to examining cases which fall within a one-year statute of limitations.

 

It is reported that the Punjab police may be serious about pursuing Sikhs anywhere in India whom they view as hard-core militants, however, in practice only a handful of militants are likely to be targeted for such long-arm law enforcement.

 

Im Falle von Verfolgung oder Misshandlungen durch Mitglieder gegnerischer politischer Parteien, können die indischen Behörden um Schutz ersucht werden, und es liegen keine Hinweise vor, dass kein Schutz gewährt wird. Es gibt auch keine Anhaltpunkte dafür anzunehmen, dass Mitglieder einer Partei, welche Verfolgung oder Misshandlungen durch bestimmte Mitglieder einer anderen Partei befürchten, keine innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten haben, um einer örtlich begrenzten Gefahr zu entgehen.

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.

 

Soweit Probleme mit der lokalen Polizei bestehen und der Asylwerber für die zentralen Behörden von keinem Interesse ist, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar.

 

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.

 

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.

 

Stellungnahme BW: Sie haben erzählt, dass ich Schutz von der Regierung bekommen kann, aber was, wenn diese Personen mich umbringen, was nutzt mir dann der Schutz. Die Regierung kann mich doch nicht Tag und Nacht bewachen. Das ist meine Stellungnahme dazu.

 

VL: Haben Sie sich wegen der Probleme mit der Kongresspartei an die Polizei gewandt?

 

BW: Meine Familie ist zur Polizei gegangen, um um Schutz für mich zu bitten, aber die Polizei schützt mich nicht. Die Polizei hat mich sogar festgenommen und geschlagen. Das war aufgrund des Druckes der Kongresspartei.

 

VL: Was hat die Polizei unternommen, nachdem Ihre Familie bei ihr war?

 

BW: Sie haben nichts unternommen, im Gegenteil, ich wurde festgenommen.

 

VL: Wurde der Überfall auf Sie, wegen dem Sie im Spital waren, von der Polizei untersucht?

 

BW: Wie gesagt, meine Eltern waren bei der Polizei und hat von dem Vorfall berichtet. Aber die Polizei hat nichts unternommen um zu helfen. Sogar ich wurde dann später von der Polizei verhaftet.

 

VL: Kennen Sie einen Nirmal Singh Kahlon?

 

BW: Nein.

 

VL: Gibt es noch etwas, dass Sie angeben möchten?

 

BW: Nein.

 

Auf Befragen der VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:

 

BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Der Berufungswerber ist indischer Staatsangehöriger aus dem Punjab. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben in der Verhandlung festgestellt.

 

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihm Verfolgung droht.

 

1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

 

1.4. Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung, Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.

 

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

2.1. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Vorbringen des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.

 

2.1.1. So wiesen seine Angaben in den erstinstanzlichen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Widersprüche auf, beispielsweise bezüglich des Hergangs und des Ortes des Angriffs auf seine Person, bei dem ihm zwei Finger gebrochen worden sein sollen. Auch die Darstellungen, wer ihm bei diesem Überfall zu Hilfe gekommen sei (Familienangehörige, Parteileute, Dorfbewohner) zeigen deutliche Unstimmigkeiten, ebenso wie seine Aussagen zu seinen Angreifern, ob er diese gekannt habe oder nicht. Ferner gestalteten sich seine Angaben in Bezug auf die Verhaftung widersprüchlich, behauptete er vor dem Bundesasylamt am 23.06.2005 zu Beginn der Vernehmung noch, dass ihn die Polizei vom Krankenhaus mitgenommen habe, erklärte er über Nachfrage des Einvernehmenden, von zu Hause in die Polizeistation verbracht worden zu sein. In der Verhandlung traten hinsichtlich der Verhaftung weitere Widersprüche hervor, beispielsweise zum Datum der Festnahme und zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung. Auch konnte er auf Vorhalt durch die entscheidende Richterin des Asylgerichtshofs diese Unstimmigkeiten nicht schlüssig aufklären. Es müsste dem Berufungswerber zumindest möglich sein, annähernd den gleichen Zeitraum, der zwischen seiner Spitalsentlassung und der Verhaftung gelegen ist, zu nennen. Die Aussagen des Berufungswerbers zu diesem Zeitraum schwankten jedoch zwischen "ein oder zwei Tage" nach dem Spitalaufenthalt bis mehr als ein Monat nach der Spitalsentlassung. Schließlich ist noch anzumerken, dass der Berufungswerber beim Bundesasylamt behauptete, von der Polizei verdächtigt worden zu sein, Kontakte zu Terroristen zu haben, wogegen er in der Verhandlung aussagte, nicht zu wissen, was ihm vorgeworfen wurde.

 

2.1.2. Hinzu kommt, dass sich, wie in der Verhandlung erörtert, die politischen Machtverhältnisse im Punjab zum Vorteil des Berufungswerbers verschoben haben, da seine Partei, die Akali Dal, nunmehr stärkste Partei ist.

 

Gesamthaft betrachtet gelang es dem Berufungswerber somit nicht, eine Verfolgungsgefahr durch Mitglieder der Kongresspartei bzw. durch die Polizei in Indien glaubhaft zu machen.

 

2.2. In eventu wird, sofern man davon ausgehen würde, das Vorbringen würde den Tatsachen entsprechen, auf die in den Länderfeststellungen angeführte Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landsteilen Indiens niederzulassen und könnte der Berufungswerber somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Indiens, beispielsweise nach Delhi oder Mumbai, der behaupteten Verfolgung entgehen. Dafür, dass die Anhänger der Kongresspartei ihn überall in Indien suchen würden und finden könnten, lassen sich - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - keine begründeten Anhaltspunkte finden. Auch die behaupteten Probleme mit der Polizei wären örtlich auf sein Heimatdorf und die umliegende Gegend beschränkt und wäre nicht davon auszugehen, dass der Berufungswerber an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Indiens ebenfalls derartigen Schwierigkeiten ausgesetzt sein würde; für eine landesweite polizeiliche Suche haben sich keine substantiierten Hinweise ergeben. Auch hat er seinen Heimatstaat vom Flughafen Delhi aus legal und problemlos mit seinem Reisepass verlassen können.

 

2.3. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Berufungswerbers ergeben sich aus den zitierten Quellen. Der Berufungswerber hat dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen, konnte diesen jedoch keine substantiierten Einwände entgegenhalten.

 

Aus den Länderberichten ist zudem ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich, wie die Länderberichte zeigen, die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstellt und eine Verschlechterung der Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten ist.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Asylantrag, die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Der Berufungswerber hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

 

Darüber hinaus könnte (im Sinne einer Eventualbegründung), wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung dargelegt, die vom Berufungswerber vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch Mitglieder der Kongresspartei und durch die Polizei nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

 

Die Berufung war daher gemäß § 7 AsylG abzuweisen.

 

3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Berufungswerber liefe Gefahr, in Indien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

3.2.1. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Berufungswerber allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.

 

3.2.2. Dass dem Berufungswerber im Falle der Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Berufungswerber nicht belegen können und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als jungen Mann der Religionsgemeinschaft der Sikh eine Existenzsicherung in seinem Heimatland - auch außerhalb des Punjabs, beispielsweise in Delhi (zur IFA und Möglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage außerhalb der engeren Heimat von Sikh vgl. Pkt. 7 des in der Verhandlung zitierten Gutachtens von Dr. C.B.) - nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem leben seine Familie sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen und Verwandten in Indien sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Auch haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

 

Somit war die Berufung auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.

 

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.4.1. Der volljährige Berufungswerber hat einen Bruder in Österreich, ansonsten verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunke im Bundesgebiet. Im erstinstanzlichen Bescheid hat das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, dass die Beziehung zum erwachsenen Bruder trotz - damaliger - Hausgemeinschaft (seit Oktober 2007 leben der Bruder und der Berufungswerber nicht mehr zusammen) keine Intensität erreicht, die einer Ausweisung entgegensteht und konnte eine derartige exzeptionelle Beziehungsintensität auch in der mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden. Die gesamte restliche Familie des Berufungswerbers lebt in Indien.

 

3.4.2. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Berufungswerbers, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Berufungswerbers ausfällt:

 

Insofern man im gegenständlichen Fall einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben bejaht, ist eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

 

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, A

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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