TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/20 S12 400938-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Spruch

GZ. S12 400.938-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des R. A., geb. 1984, StA.

Afghanistan, vertreten durch: Mag. Gabor Zentai, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2008, FZ. 08 04.499, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, hat sein Heimatland verlassen, ist aus Griechenland kommend in das österreichische Bundesgebiet illegal eingereist und hat am 22.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Laa in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Persisch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland Afghanistan bereits im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern verlassen und habe in Teheran (Iran) gelebt. Vor vier bis fünf Monaten habe er den Iran illegal verlassen und sei schlepperunterstützt mit einem Kfz nach Griechenland gefahren, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. Dann sei er mit einem LKW von Griechenland nach Österreich gebracht worden. In Griechenland sei er von den dortigen Behörden angehalten und untergebracht worden; sonst könne er über den Aufenthalt in Griechenland nichts sagen. Den Iran habe er verlassen, weil er geschlagen worden sei, nicht zur Schule gehen habe können und keine Arbeit gefunden habe.

 

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

 

Am 26.05.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an die zuständige griechische Behörde.

 

Am 28.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, §29 Abs.3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 26.05.2008 geführt werden (vgl. AS 43f).

 

Mit Schreiben vom 07.06.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 19.06.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) für die Aufnahme des Asylwerbers und die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig.

 

Am 02.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er habe in Österreich und im Raum der Europäischen Union keine Verwandte und lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Griechenland zu überstellen, gab er an, die Griechen würden keine Asylwerber akzeptieren. Er habe eine Ausreiseaufforderung erhalten. In Griechenland habe er in Athen in einem Park gelebt und habe von seinem eigenen Geld leben können. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Nach Griechenland sei er über die Türkei mit einem gefälschten Reisepass eingereist. An der Grenze sei er von der Polizei angehalten und für vier Tage festgenommen worden. Dann habe er die Ausreiseaufforderung erhalten und sei entlassen worden. Am nächsten Tag sei er mit einem anderen Afghanen zur Polizei gegangen und habe versucht, einen Asylantrag zu stellen. Während seiner Inhaftierung habe er nicht versucht, einen Asylantrag zu stellen. In der Folge sei er nach Athen gefahren und habe dort mit dem Schlepper gesprochen, der ihn nach Österreich gebracht habe. Er habe kein Zielland gehabt, sondern habe nur dorthin gewollt, wo er Asyl bekäme.

 

Mit Bescheid vom 22.07.2008, FZ. 08 04.499, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm von den griechischen Behörden die Stellung eines Asylantrages verweigert worden sei. Er sei selbst zur Polizei gegangen und habe einen Asylantrag stellen wollen. Bei der Polizei sei sein Asylantrag nicht entgegengenommen, sondern er in Schubhaft genommen worden. Dort habe er versucht, mit Hilfe eines anderen Afghanen, der etwas englisch gekonnt habe, erneut einen Asylantrag zu stellen. Auch dieser Versuch sei erfolglos geblieben. Dann habe er einen Ausweisungsbescheid erhalten und die Polizei habe ihm bei einer Kontrolle gesagt, dass er das Land innerhalb von 40 Tagen verlassen müsse. Ferner wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass Griechenland der Aufnahme des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zugestimmt habe, sondern die Zustimmung nur durch Verstreichenlassen der Antwortfrist zustande gekommen sei. Daher gebe es im konkreten Fall keine Garantien für die Versorgung des Beschwerdeführers und für ein faires Asylverfahren. Weiters wurde in der Beschwerde unter Anführung von Berichten aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 das griechische Asylverfahren und die Länderfeststellungen der Erstbehörde kritisiert.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, hat den Iran, wo er seit seinem ersten Lebensjahr lebte, verlassen und ist über die Türkei nach Griechenland illegal eingereist. In der Folge ist er schlepperunterstützt von Griechenland mit einem LKW illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 22.05.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nicht um Asyl angesucht, sondern wurde lediglich erkennungsdienstlich behandelt.

 

Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Verwandte und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

 

Festgestellt wird, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für die Aufnahme des Asylwerbers zuständig ist.

 

Bezüglich der Ausgestaltung des Asylverfahrens in Griechenland im Spruchteil wird auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen.

 

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtätige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO am 28.05.2008 mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.05.2008 und aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.07.2008. sowie aus dem Schreiben der zuständigen griechischen Behörde vom 07.06.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 19.06.2008.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

 

Die Dublin II-VO ersetzt das Dubliner Übereinkommen (Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO), ist gemäß Art. 29 Dublin II-VO auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 01.09.2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrages - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Da der vorliegende Asylantrag am 22.05.2008 gestellt wurde, ist die Dublin II-VO im gegenständlichen Fall anzuwenden.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

 

3.3. Das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Dublin II-VO sieht in seinem Absatz 1 vor, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

 

Bei den beiden in Art. 18 Abs. 3 Dublin II-VO genannten Verzeichnissen handelt es sich um

 

a) Beweismittel:

 

Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

 

Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

 

b) Indizien:

 

Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

 

Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wird von Fall zu Fall bewertet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

 

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und Griechenland einer Aufnahme des Beschwerdeführers zur Führung des Asylverfahrens zugestimmt hat, zurecht von der Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausgegangen.

 

3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

 

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

 

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

 

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Griechenland die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen seine Rücküberstellung nach Griechenland sprechen, sondern hat lediglich vorgebracht, dass er in Griechenland kein Asyl bekommen würde bzw. dass die griechischen Behörden seinen Asylantrag nicht entgegengenommen hätten. Allerdings ist das diesbezügliche Vorbringen aufgrund von eklatanten Widersprüchen nicht glaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.07.2008 zunächst an, er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Im Rahmen der selben Einvernahme korrigierte er in der Folge sein Vorbringen dahingehend, dass er in Mytilini mit einem anderen Afghanen zur Polizei gegangen sei, um einen Asylantrag zu stellen und zwar einen Tag nach seiner Freilassung aus der Schubhaft. Während seiner viertägigen Schubhaft habe er keinen Asylantrag gestellt. Ein vollkommen anderes Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer hingegen in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen. Hier gab er an, dass er von der Polizei in Schubhaft genommen worden sei als er den Asylantrag stellen habe wollen und in der Schubhaft nochmals versucht habe, einen Asylantrag zu stellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin derart widersprüchlich, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland niemals einen Asylantrag gestellt hat bzw. auch keinen Versuch unternommen hat, einen solchen zu stellen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass - ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt hat und sich sohin nicht rechtmäßig in Griechenland aufgehalten hat - die Ausstellung des Ausweisungsbescheides von Seiten der griechischen Behörden und die Aufforderung, das Land zu verlassen rechtmäßig war.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Berufungswerber habe keine Garantien für seine Versorgung und ein faires Asylverfahren, da Griechenland nicht ausdrücklich einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, sondern es nur zur Zustimmung durch das Verstreichen lassen der Antwortfrist gekommen sei, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen aktenwidrig ist. Mit Schreiben vom 07.06.2008 haben sich die griechischen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für zuständig erklärt. Dies wurde auch von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid korrekt festgestellt (vgl. AS 5 des angefochtenen Bescheides). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die griechischen Behörden lediglich durch Fristablauf einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, ist nicht nachvollziehbar und geht das diesbezügliche Vorbringen sohin ins Leere.

 

Weiters ist auszuführen, dass die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 stammen; hingegen die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen - insbesondere das Ergebnis der schwedischen Fact Finding Mission - deutlich jüngeren Datums sind.

 

Zur allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers an Griechenland ist unbestritten, dass UNHCR das Absehen von Überstellungen empfohlen hat und in einigen Berichten von NGO's wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird. Dies hat auch zur Aufhebung bestimmter Bescheide des Bundesasylamtes durch den UBAS bzw. den Asylgerichtshof geführt; dies allerdings nur dann, wenn sich diese Bescheide mit dieser Erkenntnislage nicht hinreichend auseinandergesetzt haben (vgl. z.B. UBAS Bescheid vom 05.05.2008, Zahl: 318.977-1/2E-XV/53/08), da jedenfalls bei bestimmten Vorbringen von einer Erschütterung der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG ausgegangen hätte werden können.

 

Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch dergestalt, dass die Erstbehörde sich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland (Bericht vom 07.05.2008) sowie auf das UNHCR Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland gemäß der Dublin II-Verordnung vom April 2008 gestützt hat.

 

Entscheidendes Ergebnis des Berichts der Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes ist, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren besteht. Probleme des Zugangs zum Asylverfahren, wie sie sich etwa in anderen, insbesondere älteren, Berichten bei der Ersteinreise von Personen aus der Türkei nach Griechenland widerspiegeln, sind daher nicht relevant. Ferner hat das erkennende Gericht unter anderem auch aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers keinen Grund den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte bzw. festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde.

 

Da im konkreten Fall kein Asylverfahren anhängig war, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Ferner ist anzuführen, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad NASSARI), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im vorliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, ausgeführt: (Punkte 40-41, per Lord Justice Laws:

"There are clearly concerns about the conditions in which asylum-seekers may be detained in Greece. It is not however shown that they give rise to systemic violations of Article 3. As regards refoulement, Mr Nicol in a note dated 2 May 2008 submits that the earlier evidence taken together with the new UNHCR material shows "at the very least, a serious cause for concern as to whether the Greek authorities would onwardly remove the respondent to Afghanistan in breach of Article 3. I certainly accept that such evidence as there is, and in particular the recent UNHCR Paper, shows that the relevant legal procedures are to say the least shaky, although there has been some improvement. I have considered whether the right course would be to send the case back to the High Court for a fuller examination of the factual position. But in truth there are currently no deportations or removals to Afghanistan, Iraq, Iran, Somalia or Sudan, and as I understand it no reports of unlawful refoulement to any destination. That seems to me to be critical. I would accordingly hold, on the evidence before us, that as matters stand Greece's continued presence on the list does not offend the United Kingdom's Convention obligations. It follows that there is no case for a limited declaration of incompatibility relating only to Greece (...)"

 

Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem keine besonders berücksichtigungswürdigen Faktoren vorliegen, wie z.B. eine schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation wegen Verweigerung der Unterbringung kommen würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

 

Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl. Pressemitteilung vom 09.04.2008), ebenso wie der zitierten englischen Judikatur. Explizit gegenteilige Judikatur ist zum Entscheidungszeitpunkt aus keinem Mitgliedstaat bekannt (die norwegische Position beinhaltet ja lediglich eine Aussetzung von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer näheren Prüfung der Berichtslage). In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung (Seiten 12-16 des Erstbescheides) als zutreffend. Ein zwingender Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.

 

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, insbesondere keine konkreten Bedrohungen genannt, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland möglicherweise kein Asyl erhalten werde und nach Afghanistan abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

 

Im Zusammenhang mit dem griechischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

 

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorligen besonderer von dem Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Unstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland zurückgeschoben werden könnte.

 

3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kelin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt dieser weder in Österreich noch im Bereich der Europäischen Union über Familienangehörige und lebt auch mit niemandem in Familien- bzw. familienähnlicher Lebensgemeinschaft, sodass keine familiären Beziehungen zu einem österreichischen Staatsbürger oder einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bestehen, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden würde.

 

3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3, 8 EMRK besteht.

 

3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.

 

3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes in dem Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

 

3.5.7. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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