TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/25 E3 264368-0/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

E3 264.368-0/2008-29E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.K., geb. 00.00.1985, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2005, FZ. 05 13.628-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

 

"II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.K. in den Kosovo zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird A.K. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und SACHVERHALT

 

1.1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber), ein Staatsangehöriger aus dem Kosovo (vormals Serbien und Montenegro), reiste am 29.08.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einen Asylantrag ein. Hierzu wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt am 31.08.2005 und am 05.09.2008 niederschriftlich einvernommen.

 

Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, vom 06.09.2005, Zl. 05 13.628-EAST West, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird. Zu seinen Fluchgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Vater habe bis 1999 bei der serbischen Polizei gearbeitet und sei dann gemeinsam mit den serbischen Polizisten nach Belgrad geflüchtet. Dem Beschwerdeführer werde deshalb vorgeworfen, der Sohn eines Spions zu sein und sei er geschlagen und bedroht worden. Es sei immer schlimmer geworden und habe man ihn zuletzt auch noch aufgefordert, seinen Vater umzubringen, weshalb sich der Beschwerdeführer schließlich zur Flucht entschlossen habe.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2005, Zl. 05 13.628-EAST West, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, in die Provinz Kosovo, zulässig ist. Unter Einem wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers wurde festgestellt.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben. Diese Beschwerde wurde seitens der Erstbehörde ohne weitere Anträge dem "unabhängigen Bundesasylsenat" (nunmehr: "Asylgerichtshof") vorgelegt.

 

1.4. Am 08.04.2008 wurde vom zuständigen Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer und dessen gewillkürter Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt teilte mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Berufung.

 

1.5. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers wurde die mündliche Verhandlung vertagt, um, - mit Einverständnis des Beschwerdeführers -, Erhebungen vor Ort betreffend die Richtigkeit seiner Angaben durchzuführen.

 

1.6. Mit Datum 09.04.2008 erging seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Anfrage an den Verbindungsbeamten der österreichischen Vertretungsbehörde im Kosovo, Attache Obstlt. A. Pichler, mit dem Ersuchen, die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen (Zahl: 264.368/0/25Z-XIX/62/05). Das diesbzgl. Erhebungsergebnis langte am 16.05.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein (Zahl: 264.368/0/26-XIX/62/05).

 

1.7. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.05.2008 (Zahl: 264.368/0/27Z-XIX/62/05) wurden gem. § 45 Abs 3 AVG den Parteien des gegenständlichen Verfahrens das Ergebnis einer erfolgten Beweisaufnahme (das o.a. Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten der österreichischen Vertretungsbehörde im Kosovo in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie ergänzende Länderfeststellungen zum Kosovo) zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zweier Wochen gegeben. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers langte dazu am 05.06.2008 eine Stellungnahme beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein (Zahl: 264.368/0/28-XIX/62/05). Seitens der Erstbehörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin

 

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

......

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Die erkennende Richterin, welche mit Beschluss der Bundesregierung vom 21.5.2008 mit Wirksamkeit vom 1.7.2008 zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde, führte im gegenständlichen Verfahren als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates am 08.04.2008 eine öffentliche Berufungsverhandlung durch. Sie hat daher das Verfahren, welches am 30.6.2008 bzw. 1.7.2008 noch anhängig ist, als Einzelrichterin weiterzuführen.

 

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL I Nr. 100/2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.08.2005 gestellt, weshalb das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zur Anwendung gelangt.

 

3. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung, der erörterten Hintergrundberichte zum Kosovo des Ermittlungsergebnisses des Verbindungsbeamten der österreichischen Vertretungsbehörde im Kosovo sowie der dazu seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ergangenen Stellungnahme wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

3.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, moslemischen Glaubens und gehört der albanischen Mehrheitsbevölkerung an. Seine Identität ist durch das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Dokument (UNMIK-Personalausweis) nachgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer stammt aus der Gemeinde P., besuchte acht Jahre die Grundschule, vier Jahre das Gymnasium und arbeitete bis zu seiner Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft mit.

 

Die Mutter, seine Schwester und mehrere Onkel des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Kosovo.

 

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Bedrohung und Verfolgung durch ehemalige Mitglieder der UCK, AKSH und andere Bewohner seines Dorfes aufgrund der früheren Beschäftigung seines Vaters bei der serbischen Polizei) wird mangels Glaubwürdigkeit und gegenteiligem Ermittlungsergebnis nicht festgestellt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt war.

 

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe im Kosovo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

 

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

 

Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme.

 

3.2. Zum Kosovo wird festgestellt:

 

Zusätzlich zu den im Erstverfahren herangezogenen, wurden noch folgende, - im Zuge der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I., Punkt 1.7.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

 

(Dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 (AA).

 

UK Home Office, Operational Guidance Note Republic of Serbia (including Kosovo) vom 12.02.2007 (UKHO), im Internet öffentlich zugänglich

 

US State Department, Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2007, Abschnitt Kosovo, 06.03.2008 (USDOS), im Internet öffentlich zugänglich.

 

Kosovo, Bericht des Verbindungsbeamten des BMI, Pichler, vom 20.03.2008 (VB).

 

Auskunft des Verbindungsbeamten zu "Dragash", ethnische Gruppe der Goraner, vom 14.10.2006 (VB vom 14.10.2006)

 

Auskunft des VB zu "AKSH" vom 21.02.2007 (VB vom 21.02.2007)

 

UNHCR Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Juni 2006 (UNHCR)

 

Gutachten zu Aktivitäten der AKSH von Dr. V. Demaj vom 07.05.2007 (Gutachten zur AKSH)

 

OSCE-Mission Kosovo: Aktuelles "Municipial Profile" der Stadt Gjakove (OSCE)

 

Schreiben des BMEIA vom 29.02.2008 über die Anerkennung des Kosovo durch Österreich (BMEIA)

 

NZZ vom 17.02.2008, "Kosovo sagt sich von Serbien los. Parlament stimmt Unabhängigkeit zu." (NZZ 1) im Internet öffentlich zugänglich

 

NZZ vom 17.02.2008, "Freudentaumel vor der Unabhängigkeitserklärung. EU entsendet mehr als 1800 Polizisten und Juristen nach Kosovo."

(NZZ 2) im Internet öffentlich zugänglich

 

NZZ vom 25.02.2008 "EU und Nato wollen sich nicht aus Nordkosovo zurückziehen. Die Kfor und die EU-Mission sollen im ganzen Kosovo zuständig sein." (NZZ 3) im Internet öffentlich zugänglich

 

Parlamentswahlen 2007:

 

online unter :

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/11/0,3672,7125451,00.html

 

(17.03.2008) (HEUTE)

 

Folgerungen:

 

Der Kosovo hat sich am 17.02.2008 für unabhängig erklärt (NZZ 1) und Österreich hat die Unabhängigkeit anerkannt (BMEIA). Die Ordnungskräfte haben -mit KFOR-Unterstützung - die Lage weitestgehend unter Kontrolle. Die Lage in den albanisch dominierten Gebieten ist als normal zu bezeichnen, in den serbischen Enklaven kam es zu vereinzelten Sicherheitsvorfällen. (NZZ 3, VB 36)

 

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind uneingeschränkt (AA 10, VB 25).

 

Bei den kosovarischen Parlamentswahlen im November 2007 wurde die PDK mit 34 % Wählerstimmen Wahlsieger. Thaçi wurde neuer Ministerpräsident. Die ehemals regierende Demokratische Liga (LDK) wurde damit auf den zweiten Platz verwiesen (HEUTE).

 

Im Kosovo haben sich unter der UNMIK-Verwaltung demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte provisorische Regierung (AA 5).

 

Die Sicherheitslage hat sich seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt; sie ist jedoch bei hohem Gewaltpotential angespannt (AA, 5). Menschenrechte werden im Kosovo im allgemeinen beachtet. Es kam aber zu einigen Fällen politisch oder ethnisch motivierter Tötungen und Gewalt bzw Ablehnung gegenüber Minderheiten (USDOS, Einleitung). Grundsätzlich gewährleisten KPS, UNMIK, KFOR und KPC für den überwiegenden Teil der Bevölkerung einen ausreichenden Sicherheitsstandard und kann insbesondere KPS als gut funktionierend angesehen werden (AA 5, VB 33ff, UKHO 3.8.6. ua). Es besteht ein effizienter Beschwerdemechanismus gegen Fehlverhalten von KPS (VB, 37). Die Effizienz der gerichtlichen Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist oft zu gering (AA 8f). Repressionen gegenüber Minderheiten haben seit 2004 ständig abgenommen, gewalttätige Auseinandersetzungen erfolgen zumeist innerhalb der einzelnen Ethnien (AA, 5). Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen (VB 36).

 

Die EU wird im Kosovo künftig die Hauptverantwortung von der Uno übernehmen. Die 27 EU-Staaten billigten in der Nacht von 17. auf 18.02.2008 die Entsendung von mehr als 1800 Polizisten, Richtern und Zollbeamten nach Kosovo. Ziel der bisher größten zivilen EU-Krisenmission EUlex ist es, schrittweise eine multi-ethnische Polizei, Justiz und Verwaltung in Kosovo aufzubauen und eine Unterdrückung der serbischen Minderheit zu verhindern. Die Mission wird unterstützt von 1000 Beamten aus Kosovo. (NZZ 2, VB 27 und 34).

 

Die UCK ist formell aufgelöst, die AKSh (Albanische Nationale Armee) stellt keine Bedrohung der allgemeinen Sicherheitslage dar, fallweise werden kriminelle Aktivitäten in ihrem Namen begangen (AA, 8), zwangsweise "Rekrutierungen" sind nicht bekannt (VB 40; VB vom 21.02.2007, sowie Gutachten zur AKSH vom Mai 2007)

 

Personen, denen Zusammenarbeit mit Serben (nach 1990) in qualifizierter Form vorgeworfen wird (unter Umständen auch deren nahen Angehörigen) kann im Einzelfall ernste Gefahr drohen (UNHCR), in einer Mehrzahl der Fälle wird auch hier von Schutzfähigkeit der Sicherheitsorgane auszugehen sein (UKHO 3.10.).

 

Für ethnische Türken, Bosniaken und Gorani ist die Sicherheitslage im Kosovo stabil; bei allerdings oft schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen. Sie können jedoch in Einzelfällen nach wie vor Opfer von Repressalien (Belästigungen, Einschüchterungen) der Bevölkerungsmehrheit werden (AA15, VB 41f). Die Sicherheitslage in Dragash hat sich ab der 2. Jahreshälfte 2006 verbessert; außer für besonders exponierte Personen ist die Lage für Gorani in dieser Region objektiv wenig problematisch (VB vom 14.10.2006, VB 16ff).

 

Angehörige der heterogenen ethnischen Gruppe der Roma können weiterhin Beleidigungen, Diskriminierungen und Beschimpfungen (insbesondere wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit Serben) ausgesetzt sein (AA 14f, UNHCR, VB 41).

 

Nicht gewährleistet ist die Bewegungsfreiheit ethnischer Serben außerhalb serbischer Enklaven; in diesen Enklaven selbst (mit engen Beziehungen zum restlichen Serben) hat sich die Lage relativ normalisiert (AA 12, UKHO 3.13.8.). Mitrovica ist de facto eine geteilte Stadt, die Verbindung zwischen den Stadtteilen ist gewährleistet, Albaner leben jedoch kaum im Nordteil und umgekehrt (UKHO 3.8.3.).

 

Religion spielt im Kosovo eine relativ untergeordnete Rolle, freie Religionsausübung, auch für Katholiken, ist gewährleistet. Im Kosovo leben 60.000 Katholiken (insbesondere im Bereich der Pfarren Gjakove, Peje, Kline und Prizren). Es kam in den letzten Jahren zu insgesamt 3 Fällen von gegen Katholiken gerichteten Sachbeschädigungen, verstärkte Übergriffe gab es gegen Eigentum der serbisch-orthodoxen Kirche (VB 5f, USDOS Section 2c).

 

Frauen sind im Kosovo trotz rechtlicher Gleichberechtigung in der Praxis in der traditionellen kosovarischen Gesellschaft (insbesondere in ländlichen Regionen) schlechter gestellt als Männer, Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind weit verbreitet, verschiedene Maßnahmen dagegen wurden gesetzt (AA, 16, USDOS Section 5 "Women").

 

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schlecht (hohe Arbeitslosigkeit), als positives Zeichen ist das Wachstum der legalen Privatwirtschaft zu nennen (AA 5, VB 18f). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; im Jahr 2006 erhielten ca. 175.000 Personen Sozialhilfe, deren Erlangung im Verwaltungsweg durchsetzbar ist (AA 5, VB 10f). Auch im Jahr 2007 gab es zahlreiche freiwillige und zwangsweise Rückkehrer in den Kosovo (AA 17).

 

Die medizinische Grundversorgung, einschließlich psychischer Erkrankungen und posttraumatischer Belastungsstörungen (ausgenommen schwere Fälle oder solche, die längeren stationären Aufenthalt erfordern) ist gegeben (AA 18ff, VB 8ff). Allgemein sind spezielle bzw sehr seltene Krankheitsfälle jedoch nur schwierig zu behandeln (VB 10).

 

Wohnsituation für Rückkehrer:

 

Es wurde de facto ein Auffangbecken für jene geschaffen, die wirklich kein Familienmitglied mehr im Kosovo haben. (VB April 2006, S. 61/62, VB 49)

 

Zur Gemeinde Peje werden zusammengefasst folgende Feststellungen getroffen:

 

In der Gemeinde Peje leben mehrheitliche Albaner und ist davon auszugehen, dass die Infrastruktur im Wesentlichen Funktioniert und auch die nationalen und internationalen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden effektiv tätig sind (OSCE). In der Gemeinde Peje ist die Mehrheit der Bevölkerung der Gemeinde muslimischen Glaubensbekenntnisses, jedoch leben etwa 3000 Personen christlichen Glaubens im Gemeindegebiet und gibt es verschiedene katholische Gemeinschaften, ohne dass der Bericht Hinweise auf im Entscheidungszeitpunkt bestehende religiöse Spannungen gibt.

 

Die Anzahl der Minderheiten in Peje stellt sich somit relativ hoch dar. Rund 95 % der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens. Es gibt aber auch eine katholische. Die Sicherheitssituation kann als stabil und ruhig bezeichnet werden, obwohl es gelegentlich zu kriminellen Delikten kommt. Die UNMIK Polizei besteht aus 54 internationalen Beamten und sorgen auch noch 233 KPS-Beamte für die Aufrechterhaltung der Sicherheit. Weiters sind rund 5.500 KFOR-Soldaten und rund 574 KPC Beamte stationiert. UNMIK-Police, KPS sowie KFOR sorgen für die Einhaltung der Gesetze. Die KPS Station wurde im Mai 2005 von der UNMIK an die KPS übergeben. Die Belegschaft der Polizei ist gemischt ethnisch zusammengesetzt (Albaner, Kosovo-Serben, Bosniaken, Ägypter).

 

4. Beweiswürdigung:

 

4.1. zu 3.1. (Beschwerdeführer und dessen Fluchtgründe)

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Tätigkeit, seinen Angehörigen und seinen Lebensverhältnissen im Kosovo ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundeasylsenat im Einklang mit dem Akteninhalt, dem Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten der österreichischen Vertretungsbehörde im Kosovo, Obstlt. Pichler, sowie aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumenten.

 

Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung sowie einer sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten, den detaillierten und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo sowie dem seitens der erkennenden Richterin als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen):

 

-

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

-

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

-

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

-

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

 

Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Anzuführen ist dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist aus folgenden Gründen unglaubwürdig:

 

Im Besonderen war dabei das Ergebnis der vor Ort durchgeführten Erhebungen des Verbindungsbeamten der Österreichischen Vertretungsbehörde im Kosovo, Attache Obstlt. A. Pichler betreffend der Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen sowie die Einschätzung des Verbindungsbeamten bezüglich eines aus diesem Ergebnis ableitbaren, eventuell für den Beschwerdeführer bestehenden, Gefährdungspotentials zu beachten (s.o. unter I., Punkt 1.6.). Nach Einschätzung des Verbindungsbeamten kann ein Gefährdungsgrad für den Beschwerdeführer, allein aufgrund der Tatsache, der Sohn eines hochrangigen Polizeibeamten zu sein, nicht angenommen werden. Die Erhebungen des Verbindungsbeamten ergaben zudem, dass sich wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht verifizieren ließen, sich zum Teil als falsch bzw auch als drastisch überzeichnet erwiesen, sodass der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer den Versuch unternehmen wollte, mit seinem Vorbringen seinen Fluchtgründen mehr Substanz und letztlich mehr Glaubwürdigkeit zukommen zu lassen, was ihm jedoch insbesondere aufgrund der vor Ort durchgeführten Ermittlungen, nicht gelungen ist.

 

Konkret brachte der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 08.04.2008, nach der Ursache für die Zerstörung seines Elternhauses in P. befragt, vor, er sei damals bedroht worden und habe man ihm damals gesagt, er müsse seinen Vater umbringen. Nach seiner Flucht und nachdem seine Mutter zu ihren Bruder nach Peje gezogen sei, sei das Haus "von Albanern aus unserem Heimatdorf" zerstört worden (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 08.04.2008). Tatsächlich brachte der Verbindungsbeamte der Österreichischen Vertretungsbehörde dagegen durch Recherchen vor Ort in Erfahrung, dass das besagte Elternhaus (bereits) während des Krieges von Serben zerstört und danach ein Raum unter anderem mit Plastikfolien bewohnbar gemacht worden war. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers und dem darauf folgenden Umzug von Mutter und Schwester des Beschwerdeführers zum Bruder der Mutter nach Peje, erfolgte der restliche "Abbruch" bzw das Entfernen des Plastikverdecks durch die Familie A. selbst. Die bereits ohnehin schon zuvor desolaten Mauern des restlichen Raumes befinden sich nach wie vor in diesem Zustand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Haus nach dem Umzug seiner Mutter im Jahr 2005 von Albanern aus seinem Heimatdorf zerstört worden sei und der Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Darstellung einen Bezug zu der von ihm behaupteten, gegen ihn und seine Familie gerichteten, angeblichen Gefährdung aufgrund der früheren Beschäftigung seines Vaters bei der serbischen Polizei herstellte, erweist sich angesichts des eindeutigen Rechercheergebnisses somit als völlig falsch.

 

Weiters brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, seine Schwester L. sei im Jahr 2006 "von einem ehemaligen Mitglied der UCK" "entführt" und zur Heirat "gezwungen" worden und zwar "nur um meine Familie zu schädigen" (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 08.04.2008). Seine Schwester werde "gegen ihren Willen" festgehalten und sie "darf keinen Kontakt zur Außenwelt halten". Auch hier ergaben sich nach Erhebungen keine Hinweise auf eine gewaltsame Aktion oder ein Festhalten der Schwester L. des Beschwerdeführers gegen ihren Willen, sondern stellte sich heraus, dass die (freiwillige) Beziehung von L. zu ihrem Lebensgefährten F.K., mit welche sie auch einen gemeinsamen zweijährigen Sohn hat, lediglich seitens der Familie des Beschwerdeführers nicht geduldet wird und es auch letztere ist, welche den Kontakt zu L. abgebrochen hat. Davon, dass die Schwester des Beschwerdeführers entführt und zur Heirat gezwungen worden sei, nur um die Familie des Beschwerdeführers zu schädigen, kann somit keinesfalls gesprochen werden und erweist sich auch diese Behauptung des Beschwerdeführers als unrichtig. Ebenso wenig trifft es zu, dass es sich bei K.F. um ein ehemaliges Mitglied der UCK handelt, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Dieser war zum Zeitpunkt der UCK im Jahr 1999 erst 15 Jahre alt und seinen Aussagen nach weder jemals Uniformträger, noch als UCK-Kämpfer registriert, seine Aufgabe beschränkte sich lediglich auf die Tätigkeit eines Dorfwächters während des bewaffneten Konflikts. Somit erweist sich auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unwahr und gelingt es daher nicht, glaubhaft zu machen, dass zwischen der Beziehung der Schwester des Beschwerdeführers zu K.F. und der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung ein Zusammenhang besteht.

 

Insoweit in der Stellungnahme unter Bezugnahme auf den Bericht des Verbindungsbeamten, wonach die Schwester vor ihrer "Heirat" ca. zwei Jahre lang eine heimliche Beziehung mit K.F. gehabt habe, vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Heimlichkeit dies gar nicht bekannt gewesen sein könne, und sich daraus kein Widerspruch zu seinen diesbezüglich bisherigen Angaben ableiten lasse, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der vom Beschwerdeführer hergestellte Konnex zu einer gegen ihn und seine Familie gerichteten asylrelevanten Verfolgung überhaupt nicht besteht. Die Schwester wurde nicht gewaltsam entführt, und schon gar nicht erfolgte die "Heirat", wie der Beschwerdeführer behauptet hat, "nur um [s]eine Familie zu schädigen".

 

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 immer wieder beschimpft misshandelt und malträtiert worden sei, relativieren sich angesichts der vom Verbindungsbeamten vor Ort eingeholten Auskünfte der Verwandten des Beschwerdeführers, wonach dieser und sein Bruder wegen der Tätigkeit ihres Vaters "gehänselt" worden seien. Hätte der Beschwerdeführer dagegen tatsächlich ernsthafte und massive Verfolgungshandlungen zu erleiden gehabt, wäre anzunehmen, dass dies auch von den nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers gegenüber dem Verbindungsbeamten entsprechend artikuliert worden wäre. Seitens des Verbindungsbeamten wurde in diesem Zusammenhang in seinem Bericht ergänzend angemerkt, dass die Eltern des Beschwerdeführers (bereits) seit ca. 20 Jahren getrennt leben und die Mutter des Beschwerdeführers angegeben habe, den Vater des Beschwerdeführers zuletzt ca. 1998 gesehen zu haben. Damit kann nun nicht gesagt, werden, dass es für Außenstehende offensichtliche Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, die auf ein mögliches, ausgeprägtes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater schließen hätten lassen können und wurde ein solches auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, bei welchem sein Nasenbein gebrochen worden sein soll, konnte vom Verbindungsbeamten nicht konkretisiert werden, eine Anzeige bei der Polizei wurde dabei nicht erstattet. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ursache seines Nasenbeinbruchs konnte letztlich nicht verifiziert werden, da auch seitens seiner Angehörigen keine näheren Angaben dazu getroffen werden konnten. So sei der Beschwerdeführer eines Tages mit einem Nasenbeinbruch nach Hause gekommen. Nach Aussagen zweier Onkel väterlicherseits habe sich der Vorfall ca. im Frühjahr oder Sommer 2005 in P. ereignet, wogegen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass sich der Vorfall bei ihm zu Hause (somit wohl im Elternhaus in P.) ereignet habe. Berücksichtigt man dazu den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Nasenbeinbruch überhaupt erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesaylsenat am 08.04.2008 zur Sprache gebracht und einen Zusammenhang mit den von ihm genannten Fluchtgründen behauptet hat, er dies jedoch weder davor im erstinstanzlichen Verfahren noch in seinem Rechtsmittel vorgebracht hatte, ist es im Ergebnis wenig glaubhaft, dass ein solcher Zusammenhang auch tatsächlich besteht.

 

Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.06.2008 bestätigt der Bericht des Verbindungsbeamten vom 16.05.2008 im Wesentlichen gerade nicht die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Situation der von ihm angegebenen Verwandten, wie bereits oben nachgewiesen wurde. Soweit dazu in der Stellungnahme vorgebracht wurde, dass sich der erlittene Nasenbeinbruch wohl nicht ernsthaft als "Hänselei" darstellen lasse, sondern eine derart gravierende Körperverletzung eine asylrelevante Verfolgungshandlung darstelle, ist dazu auszuführen, dass im Bericht des Verbindungsbeamten im Zusammenhang mit dem Nasenbeinbruch auch nicht von einer "Hänselei" gesprochen wurde. Allerdings wird es, wie oben bereits begründet ausgeführt wurde, es als nicht glaubhaft erachtet, dass dieser Nasenbeinbruch in Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgungshandlung steht. Im Übrigen waren es die Auskunftspersonen des Verbindungsbeamten, die von - lediglich -"Hänseleien" gesprochen haben.

 

Bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers, S.A., ergab die Überprüfung zunächst, dass dieser eine hohe Funktion in der Polizei (IT und Informationssektor) innehatte. Der Verbindungsbeamte der österreichischen Vertretungsbehörde brachte durch Einsichtnahme in das Wählerregister jedoch ebenso in Erfahrung, dass der Vater des Beschwerdeführers selbst zumindest einmal persönlich in P. im Jänner 2004 offiziell in Erscheinung getreten sein muss, da dieser dort am 29. Jänner 2004 registriert und eine UNMIK ID ausgestellt wurde, was wiederum gegen eine ernsthaft bestehende Gefährdung des Vaters des Beschwerdeführers spricht; umso weniger lässt sich eine solche Gefahr für den Beschwerdeführer selbst annehmen. Zwei von drei Brüdern des Vaters des Beschwerdeführers leben nach wie vor völlig unbehelligt im Heimatdorf des Beschwerdeführers, der dritte gegenwärtig in Deutschland. Einer dieser beiden in P. lebenden Brüder des Vaters, R.A., war zwei Jahre aktiv für die UCK tätig und nach Aussagen der Mutter anschließend bei der TMK. Derzeit arbeitet er beim KPS. Vom Verbindungsbeamten auf den Umstand angesprochen, dass, wenn überhaupt nach so langer Zeit, wohl eher ein Gefahrenmoment für die Brüder des Vaters bestehen könnte, gab R.A. an, dass dieser durch seine Tätigkeit bei der UCK Drohungen etc nicht ausgesetzt sei und er auch seinen Bruder S. und dessen Familie in diesen "Schutz" einbezogen habe. Nach schlüssiger Einschätzung des Verbindungsbeamten scheint durch diese früheren Tätigkeiten und die aktuelle Funktion des Onkels des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsachen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in P. registrieren ließ, ein weiterer Onkel väterlicherseits, H.A., der in Deutschland lebt, im Jahr 2002 im Kosovo gewesen ist und der Beschwerdeführer selbst zum Zeitpunkt des Höhepunktes des bewaffneten Konflikts 14 Jahre alt gewesen ist, eine bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers, insbesondere durch Angehörige der UCK und der AKSH, unwahrscheinlich und somit insgesamt unglaubwürdig.

 

Somit ergibt sich insgesamt, dass entgegen der in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 04.06.2008 zum Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten der österreichischen Vertretungsbehörde im Kosovo - unter gleichzeitigem Verweis auf die ergänzenden Länderfeststellungen - vertretenen Ansicht kein solcher Einzelfall vorliegt, in welchem der Beschwerdeführer einer ernsten asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Gegen das Bestehen einer maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, wie sie von ihm behauptet wird, spricht nämlich, dass der Vater des Beschwerdeführers selbst zumindest einmal im Jahr 2004 in den Kosovo zurückgekehrt ist und im Übrigen nach wie vor enge Familienangehörige des Vater, wie zwei seiner Brüder, und auch die Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor völlig unbehelligt im Kosovo leben, was wohl nicht der Fall sein könnte, würde die Familie des Beschwerdeführers (und dieser selbst) tatsächlich in asylrelevantem Ausmaß verfolgt werden, da nicht ersichtlich ist, warum sich die Verfolgungshandlungen nicht auch gegen die übrigen Familienmitglieder richten sollten, soll doch laut Beschwerdeführer das Ziel der Verfolgungshandlungen die Rache an seinem Vater sein, welche sich jedoch auch an den übrigen Verwandten des Beschwerdeführers ausüben ließe. Dass Racheakte gegen die Familienangehörigen in diesem Zusammenhang erfolgt wären oder diese in anderer Form unter Druck gesetzt worden wären, den Aufenthaltsort des Vater des Beschwerdeführers bekannt zu geben, wurde nicht behauptet und sind auch sonst diesbezügliche Hinweise nicht hervorgekommen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach sein Elternhaus deshalb zerstört und die Schwester entführt worden seien, um ihn und seiner Familie zu schädigen und es sich dabei um Verfolgungshandlungen aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters für die serbische Polizei gehandelt hätte, stellten sich schlicht als unwahr heraus.

 

Entgegen der in der Stellungnahme vom 04.06.2008 vertretenen Ansicht erübrigt sich angesichts des eindeutigen Erhebungsergebnisses des Verbindungsbeamten eine Befragung des Vaters des Beschwerdeführers. An der früheren Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die serbische Polizei bestehen keine Zweifel, sodass sich aus diesem Grund auch die Übersetzung der als Anlage ./D zum Akt genommenen, - die Tätigkeit des Vaters betreffenden -, Dokumente erübrigt. Die Relevanz der Gründe, welche den Vater des Beschwerdeführers bewogen haben, den Kosovo 1999 zu verlassen, sich im Jahr 2004 zu begeben und sich dort offiziell registrieren zu lassen und anschließend den Kosovo wieder zu verlassen, ist nicht ersichtlich, zumal die oben aufgezeigten unrichtigen und im Widerspruch zum Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten stehenden Angaben des Beschwerdeführers ausreichend sind, den Befund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer gegen ihn oder seinen Verwandten bestehenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu tragen. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, L.A., befand sich in den letzten Jahren nachweislich zumindest zweimal im Kosovo. Der Verbindungsbeamte fand durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis heraus, dass L. am 20.05.2003 in P. offiziell registriert wurde und für diesen am 2. März 2008 ein UNMIK Travel Document ausgestellt wurde. Auch dies spricht gegen eine bestehende Verfolgungsgefahr aufgrund der früheren Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers, weshalb sich auch durch dessen Befragung zum derzeitigen Aufenthalt von L. nichts für den Beschwerdeführer gewinnen lässt.

 

Eine Bedrohung durch ein geheimes Schreiben der TMK (Kosovo Protection Korps) bzw der TMK selbst im gegenständlichen Fall wird vom Verbindungsbeamten selbst, - bei welchem es sich um einen leitenden österreichischen Sicherheitswachebeamten mit höherer fachspezifischer Ausbildung und einer ebenso höheren Verwendung und langjähriger exekutiver Erfahrung handelt und welcher sich seit April 2006 durchgehend für die Vereinten Nationen und österreichischen Behörden im Kosovo und seither ua mit der Beobachtung und Beurteilung der Sicherheitslage be- und vertraut ist -, als äußerst unwahrscheinlich eingestuft und damit begründet, dass die TMK (KPC) von der KFOR betreut und unterstützt wird und in Kürze in die KSF (Kosovo Security Force) umgewandelt werden soll. An den schlüssig begründeten Ausführungen des Verbindungsbeamten bestehen für die erkennende Richterin keine Zweifel, weshalb eine weitere Überprüfung der als Anlagen /.E und ./F zum Akt genommenen Dokumente im Wege des Auslandsgeheimdienstes der Republik Österreich, wie dies in der Stellungnahme vom 04.06.2008 beantragt wurde, nicht erforderlich ist. Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2008 angegeben habe, diese Dokumente von seinem Onkel R. mütterlicherseits, nämlich E.R., erhalten zu haben, der Verbindungsbeamte jedoch in dessen Bericht ausführte, dass R.A. und somit der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers angegeben habe, nichts von den besagten Schreiben der TMK zu wissen, lässt sich jedoch letztlich nichts für den Beschwerdeführer gewinnen, zumal der Verbindungsbeamte in seinem Bericht auch anführte, dass allfällige Schreiben der TMK allen Auskunftspersonen und somit auch der Mutter, welche sie - laut Aussage des Beschwerdeführers in jener mündlichen Verhandlung - von ihrem Bruder erhalten haben soll und darüber auch Auskunft geben können würde (Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 08.04.2008), unbekannt gewesen waren. Der Vollständigkeit halber ist dazu auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner "Berufungsergänzung" vom 20.09.2005 vorgebracht hat, die von ihm vorgelegte Bestätigung der TMK (Anlage ./E) von seinem "dort tätigen Cousin", welcher sie "unter der Hand erhalten" habe, bekommen zu haben und steht dies im Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 04.06.2008 erhobene Vorwurf, wonach diesbezüglich das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei, erweist sich nach den soeben getroffenen Ausführungen als unberechtigt. Insoweit in der Stellungnahme vom 04.06.2008 in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen wurde, dass diese Unterlagen dem Beschwerdeführer erst nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo zur Verfügung gestellt worden seien, erweist sich dies hinsichtlich der Anlage ./E als unrichtig, da dieses Dokument bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden ist.

 

Soweit in der Stellungnahme vom 04.06.2008 noch darauf hingewiesen wurde, dass nicht im Gymnasium oder an der Businesshochschule nachgefragt worden und insofern das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei, ist auszuführen, dass derartige Erhebungen angesichts des vorliegenden Ermittlungsergebnisses für die Frage nach einer asylrelevanten Verfolgung nicht weiter relevant sind.

 

Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und wurde ihm nach vor Ort durch einen Verbindungsbeamten der österreichischen Vertretungsbehörde durchgeführten Erhebungen das Ermittlungsergebnis sowie ergänzende Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Mit der dazu seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ergangenen Stellungnahme gelingt es, wie soeben ausführlich dargelegt, nicht, das aus Sicht der erkennenden Richterin schlüssige Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten in seinen wesentlichen Aussagen infrage zu stellen und zu entkräften; es werden diesem keine stichhaltigen Argumente entgegen gesetzt, durch welche die erkennende Richterin zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen hätte können, und es wird auch kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte.

 

So ist von der erkennenden Richterin zu befinden, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf in den Raum gestellten Behauptungen beruht, die, infolge Widersprüchlichkeit und gegenteiligem Ermittlungsergebnis, nicht geeignet waren, der Glaubhaftmachung gerecht zu werden.

 

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Verbindungsbeamten Obstlt Pichler um einen leitenden österreichischen Sicherheitswachebeamten mit höherer fachspezifischer Ausbildung und einer ebenso höheren Verwendung und langjähriger exekutiver Erfahrung. Er befindet sich seit April 2006 durchgehend für die Vereinten Nationen und österreichischen Behörden im Kosovo und ist seither ua mit der Beobachtung und Beurteilung der Sicherheitslage be- und vertraut.

 

Der Polizeiattache ist jedenfalls zur Objektivität und wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet. Im Falle der Erstellung falscher Berichte unterliegt er sowohl dienstrechtlicher als auch strafrechtlicher Sanktionierung, die bis hin zum Amtsverlust - also Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz - führen kann. Die erkennende Richterin sieht daher keinen vernünftigen Grund, an der Auskunft des Polizeiattache Zweifel zu hegen.

 

4.2. zu 3.2. (Situation im Herkunftsstaat)

 

Die getroffenen Feststellungen zum Kosovo ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehaltenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden allgemein anerkannte Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden (Deutschland, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) herangezogen.

 

Besonderes Gewicht hat der Asylgerichtshof dem Bericht des Verbindungsbeamten bei der ÖB Prishtina vom März 2008 zugemessen, da er von einem längere Zeit vor Ort tätigen und mit Asylsachen befassten Beamten verfasst worden ist, sodass eine besondere Vertrautheit mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anzunehmen ist und jedenfalls keine "abstrakte Ferndiagnose" vorliegt. Die Aktualität dieser Einschätzung (insbesondere zur Schutzfähigkeit) wird etwa durch die Auffassung des UK Home Office aus Februar 2007 explizit bestätigt. Sieht man die im Bericht des US State Department aus März 2008 aufgezählten Gewaltakte, geht auch daraus eindeutig hervor, dass die Sicherheits- und Justizorgane (trotz Defiziten) dagegen aktiv vorgehen. Da die in das Verfahren eingeführten Quellen ohne Ausnahme ein (trotz vieler Einzelprobleme) grundsätzlich verbessertes Bild der Sicherheitslage zeichnen (wobei der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach auch nicht in organisierte Kriminalität verwickelt gewesen ist), bietet sich auch kein Anlass, diese Berichte als tendenziös oder beschönigend in ihrem Aussagewert zu relativieren.

 

Aus den Berichten folgt auch, dass effektive Schutzgewährung durch die quasi-staatlichen Sicherheitsorgane möglich wäre, sodass das reale Risiko einer auf den ganzen Kosovo bezogenen Gefährdung im Fall einer Rückkehr gering erschiene: Dem Bericht der ÖB Prishtina ist zu entnehmen, dass die drei Sicherheitskörper (UNMIK - United Nations Mission in Kosovo, KPS - Kosovo Police Service, KFOR - Kosovo Force) gemeinsam für ein sicheres Umfeld sorgen und der Sicherheitsstandard als hoch zu bewerten ist. Alleine die massive Präsenz der internationalen Polizei im Kosovo in Verbindung mit KPS stellt sicher, dass die Polizei ihren Aufgaben nachkommt, dies trifft auch auf die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu.

 

Ganz klar ergibt sich ein Rückgang von Gewalttaten gegen Leib und Leben in letzter Zeit; dass Straftaten durch die Sicherheitsorgane jedenfalls zum Teil aufgeklärt werden, zeigt etwa die Aufzählung sicherheitsrelevanter Ereignisse im Bericht des US State Department, das grundsätzliche Funktionieren der Sicherheitsstrukturen wird durch den Bericht der ÖB Prishtina ebenso anschaulich dargestellt. Auch die aktuelle Position von UNHCR und die einschlägigen aktuellen Berichte des Verbindungsbeamten bestätigen die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Richtig ist, dass ethnischen Albanern, deren Kollaboration mit dem früheren serbischen Regime jetzt bekannt wurde, laut UNHCR ernste Gefahr drohen kann; das Vorliegen einer solchen Bedrohung im konkreten Fall konnte jedoch, wie oben unter II, Punkt 4.1. ausführlich erörtert, vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Zur Situation in der Gemeinde Peje wurde auch der entsprechende aktuelle Bericht der OSZE zugrunde gelegt, aus dem sich ergibt, dass davon auszugehen ist, dass die nationalen und internationalen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden effektiv tätig sind sowie, dass die Sicherheitssituation als stabil und ruhig bezeichnet werden kann (obwohl es gelegentlich zu kriminellen Delikten kommt).

 

Weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Vertreter wurde diese Berichtslage in Frage gestellt.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bruder seiner Mutter, bei dem diese dzt. wohnt, Invalide sei und nun nicht mehr arbeiten und für sie somit aufkommen könne. Richtig ist, wie die vorgenommenen Ermittlungen ergaben, dass der Bruder der Mutter nach einem Verkehrsunfall leicht behindert ist. Er arbeitet jedoch nach wie vor in der Fabrik Peja und wird auch die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor von der Familie ihres Bruders unterstützt, womit sich letztlich herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer auch die gegenwärtige Situation seiner Mutter gravierender darstellte, als sie sich tatsächlich erweist.

 

Da die Mutter des Beschwerdeführers bis zum Auszug ihrer Tochter bei ihrem Bruder R.E. gewohnt hat, ergibt sich, dass auch der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im gegenwärtigen Wohnbereich der Mutter (laut Bericht des Verbindungsbeamten ein ca. 40 m2 großer Raum mit kleinem Küchenblock und Fließwasser; WC außerhalb des Hauses) in Peja - zumindest vorübergehend bis zur Schaffung eines Wohnraumes am familieneigenen Grundstück im Heimatdorf - Aufnahme finden könnte. Angesichts der oben unter II., Punkt 4.1. getroffenen Ausführungen, wonach keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer besteht, bestehen, - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.06.2008 -, keine Zweifel daran, dass sowohl der Onkel als auch die Mutter des Beschwerdeführers einer Aufnahme zustimmen werden. Dass der Beschwerdeführer nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Berichten. Rückkehrer haben Zugang zur Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer hat auch keine wirtschaftlichen bzw. existenziellen Gründe vorgebracht. Zudem verfügt die Familie des Beschwerdeführers auch über Besitz (Grundstück in P.). Es wäre dem Beschwerdeführer - einem gesunden jungen und arbeitsfähigen Mann - daher jedenfalls zumutbar, seinen zukünftigen Wohnsitz wieder zu seinen Verwandten zu verlegen.

 

Auch die am 17.02.2008 erklärte Unabhängigkeit des Kosovo (Anerkennung durch die Republik Österreich am 28.02.2008) lässt jedenfalls im vorliegenden Fall keine für das Verfahrensergebnis notorische Lageveränderung erwarten. Es kann zudem als notorisch angesehen werden, dass die EULEX-Mission der EU in Zukunft Funktionen der bisherigen UN-Verwaltung übernehmen wird, weshalb auch die Einschätzungen über die (fortdauernde) Effektivität der internationalen Kräfte im Kosovo (insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage für die ethnische Mehrheitsbevölkerung) der Substanz nach weitergelten.

 

5. Rechtliche Würdigung

 

5.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG

 

5.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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