TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/25 S11 400093-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2008
beobachten
merken
Spruch

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der K.S., geb. 00.00.1987, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008, Zahl: 07 11.575-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Die Beschwerdeführerin reiste am 12.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 12.12.2007 erstmals zu ihrem Antrag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, am 03.03.2008 und am 14.05.2008 fanden weitere Einvernahmen der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.

 

Die Beschwerdeführerin war von 15.12.2008 bis 18.01.2008 im AKH in stationärer Behandlung.

 

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der sonst üblichen Reiserouten stellte das Bundesasylamt am 22.01.2008 Informationsersuchen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) an Ungarn und Slowenien.

 

Am 21.01.2008 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 2 AsylG, dass Konsultationen gemäß Art. 21 Dublin II-Verordnung eingeleitet wurden.

 

Am 11.02.2008 teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer ein Visum von 00.00.2007 bis 00.00.2007 erteilt worden war.

 

Gestützt auf diese Angaben stellte das Bundesasylamt am 14.02.2008 ein Aufnahmeersuchen an Ungarn gemäß Art 9 Abs. 2 oder 3 Dublin II-Verordnung. Die zuständige ungarische Behörde stimmte einer Übernahme der Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 18.02.2008, eingelangt am 21.02.2008, gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zu.

 

Am 15.02.2008 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden.

 

Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Am 10.12.2007 sei sie gemeinsam mit ihrem Cousin von Serbien aus versteck in einem Kleintransporter bis nach Österreich gefahren, wo sie am 12.12.2007 eingetroffen sei. Über die Reiseroute könne sie keine Angaben machen. Ihr Cousin habe die Reise und den Schlepper organisiert. Sie könne nicht nach Ungarn, da sie krank und noch in ärztlicher Behandlung sei. Erst in der Einvernahme vom 27.05.2008 erwähnte sie einen in Österreich lebenden Bruder mit dem sie zumindest telefonisch in Kontakt stehe.

 

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl: 07 11.575-EAST Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Feststellungen zur Situation in Ungarn wurden im Bescheid ausgeführt. Ein besonderes - ein Selbsteintrittrecht bedingendes - Bezugsverhältnis zu den im Bundesgebiet lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin wurde verneint.

 

Gegen diesen an die Beschwerdeführerin ausgefolgten Bescheid wurde mit Schreiben vom 17.06.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere der Ablauf der 20-tägigen Frist des § 28 Abs. 2 Asylgesetz behauptet wurde. Weiters läge eine Verletzung des Art. 3 EMRK vor, da die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung sei, die in Ungarn nicht weitergeführt werden könne, da die medizinische Versorgung mangelhaft wäre, sowie des Art. 8 EMRK, aufgrund einer nicht nachvollziehbaren Würdigung des Verhältnisses zum Bruder der Beschwerdeführerin.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2008 wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben. Insbesondere wurde dabei der Ablauf der Frist gemäß § 28 Abs. 2 Asylgesetz beanstandet und dass zur Frage der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Aussagen getroffen wurden. Ebenso wären die Erwägungen hinsichtlich der Ansicht der Erstbehörde, inwieweit die Behandlungen in Ungarn fortgesetzt werden könne, mangelhaft.

 

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.07.2008, Zl: 07 11.575-EAST Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG neuerlich als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Nachfrage am 24.07.2008 - also offensichtlich nach Erlassung des Bescheides vom 09.06.2008 - in der Krankenstation der Betreuungsstelle Ost ergeben habe, dass die postoperative Behandlung abgeschlossen sei. Somit sei auch dem Antrag des Rechtsberaters vom 03.03.2008 nicht nachzukommen gewesen. Eine Anfrage im AKH, sowie die Durchführung einer neuerlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgten nicht.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich eine neuerliche Beschwerde vom 07.08.2008.

 

Die Beschwerde langte am 18.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag im Februar 2007 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der im Februar 2007 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Dublin II-Verordnung, da gemäß Art. 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.

 

Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Art. 15 Dublin II-Verordnung zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung (erste Asylantragstellung) liegt.

 

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Ungarn gemäß Art.9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde von Ungarn auch ausdrücklich anerkannt.

 

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

 

Gemäß Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin II-Verordnung ist jedoch die Überstellung in den Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten (ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat) durchzuführen, andernfalls die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde.

 

Erkrankungen des Asylwerbers hindern den Fristablauf nicht. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf, hemmt ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. K25 zu Art. 19 in Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage, Wien-Graz 2007). Im Interesse der guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wird der betroffene Mitgliedstaat gehalten sein, den Zielstaat von der Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung sowie von dessen Erledigung zu verständigen. Eine Sanktion im Sinne einer Nicht-Hemmung der 6-Monatsfrist bei Unterlassen der Verständigung ist aus der Verordnung und in Folge des ex lege Charakters der Fristhemmung nicht vorgesehen. Wenn Zweifel bestehen, wird der betroffene Mitgliedstaat dem Zielstaat einen Nachweis über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die genaue Dauer des Verfahrens zu erbringen haben (ibid K27).

 

Mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-Verordnung wurde ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristüberschreitung eingeführt, wenn die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Sechsmonatsfrist erfolgt. Diese Sanktion stellt sich als Ergänzung zu der Möglichkeit einer Verlängerung der Sechsmonatsfrist dar. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorhaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt (hier: die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt), gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Der Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist (ibid K30).

 

Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 der Dublin II-Verordnung hat im Fall des Beschwerdeführers am 21.02.2008 mit der Zustimmung Ungarns zu laufen begonnen. Eine Fristenhemmung durch Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels vor Ablauf der Überstellungsfrist mit 21.08.2008 ist nicht eingetreten.

 

Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist iSd Art. 19 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung die Überstellung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall des Beschwerdeführers gemäß Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.

 

Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. des o.a. Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.

 

Zu Spruchteil II. des o.a. Bescheides:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes war stattzugeben, weil das Bundesasylamt zu Unrecht den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2007 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, weswegen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch Spruchteil II. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben war.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG erfolgt und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. Gemäß § 27 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2007 zuzulassen.

 

Da der hier maßgebende Sachverhalt somit durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem bleibt hinzuzufügen, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten