TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/28 A14 235042-0/2008

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Spruch

A14 235.042-0/2008/13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin K. STÜBEGGER über die Beschwerde des B. A., geb. 00.00.1986, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen, vom 30.1.2003, FZ. 02 31.522-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.8.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet

 

a b g e w i e s e n.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 28.10.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag gemäß § 3 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).

 

Am 10.1.2003 fand vor dem Bundesasylamt Traiskirchen (in der Folge: BAT) eine niederschriftliche Einvernahme des Bf. im Asylverfahren statt (AS 5-11 des Verwaltungsaktes des BAT).

 

Das BAT wies mit Bescheid vom 30.1.2003, AZ. 02 31.522-BAT, zugestellt am 5.2.2003, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAT 13-29).

 

2. Gegen den og. Bescheid des BAT richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung der BH Baden, Jugendabteilung als gesetzlicher Vertreter gemäß § 25 Abs. 2 AsylG, des damals noch minderjährigen Bf., in welcher darauf hingewiesen wird, dass der Bf. in seinem Heimatstaat Verfolgung im Konventionssinn zu gewärtigen habe und der Antrag gestellt wird, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag stattgegeben werde, in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria unzulässig sei und gleichzeitig eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres gemäß § 15 AsylG 1997 zu gewähren (AS-BAT 39-45).

 

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

4. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 28.8.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. teilnahm.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

I.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAT vom 10.1.2003 und die Berufung des Bf. vom 14.2.2003, persönlich überreicht am 17.2.2003; vor dem

 

Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Asylgerichtshof

 

Einsichtnahme in die dem Verhandlungsprotokoll vom 28.8.2008 angeschlossenen im Sachverhalt zu Punkt I.2.2. lit. b) angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Bf.:

 

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Bf. Staatsangehöriger von Nigeria ist und zur Volksgruppe der Haussa gehört. Seine genaue Identität kann nicht festgestellt werden. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Der Reiseweg des Berufungswerbers (Reise von Nigeria nach Österreich) kann ebenso nicht festgestellt werden.

 

Der Bf. wurde unter dem Namen B. A., geb. 00.00.1986, vier Mal von einem Strafgericht verurteilt, er weist drei Vorstrafen wegen Suchtgiftdelikten sowie eine wegen Urkundendelikten auf.

 

Er wurde erstmalig vom Landesgericht Wiener Neustadt 2003 wegen §§ 27 Abs. 1, erster und zweiter Fall; 27 Abs. 1 und 2 erster Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2005 wurde er wegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt, gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht zur Verurteilung des LG Wiener Neustadt 2003 widerrufen.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00..2006 wurde er neuerlich wegen § 27 Abs. 1 und 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er am 00.00.2006 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen.

 

Noch in der Probezeit zu dieser bedingten Entlassung wurde er vom BG Schwechat am 00.00.2007 neuerlich verurteilt, und zwar wegen §§ 231 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB. Es wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahre, ausgesprochen.

 

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

I. Allgemein

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert (USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm; UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee (IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 www.internal-displacement.org).

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste (Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007).

 

II. Generelle Menschenrechtslage

 

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte (Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S. 5., von 06.11.2007).

 

Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar (USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2007 www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

III. Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (Dt. AA, S. 18)

 

IV. Situation der Rückkehrer

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (DJ. AA S 23-24)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht (UK Home Office, Country of origin Information Report, S 179).

 

V. Religionsfreiheit

 

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu machen. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einer überwiegend muslimischen Bevölkerung im Norden und einer christlichen bzw. traditionellen Religionen verpflichteten Bevölkerung im Süden ist die Garantie der Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten.

 

Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist - lokal unterschiedlich - nur schwach ausgeprägt. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch. Häufig liegen religiösen Auseinandersetzungen jedoch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde.

 

VI. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

 

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch Ungebildete und Arme massiv. Diese können sich nicht von Beschuldigungen freikaufen. Eine angemessene Wahrung ihrer Rechte ist ihnen aufgrund fehlenden Geldes und fehlender Kenntnis elementarer Verfahrensrechte nicht möglich.

 

VII. "Scharia" Gesetzgebung

 

Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputationen), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen. Die Steinigungsurteile gegen Frauen wegen außerehelichen Verkehrs wurden bislang alle in höhere Instanzen aufgehoben; durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Versuche der Regierung der nördlichen Staaten, den strafrechtlichen Aspekt der Scharia weniger prominent zu betonen, sind spektakuläre Fälle mittlerweile seltener geworden.

 

(Auswärtiges Amt, Innenpolitik Nigeria, Oktober 2006).

 

Zwar sieht die nigerianische Verfassung vor, dass überwiegend muslimische Bundesstaaten islamisches Recht als für Muslime verbindliche Rechtsordnung wählen dürfen. Allerdings stellt die Wiedereinführung der Scharia in den seit gut 100 Jahren abgeschafften strafrechtlichen Telbereichen einer Neuerung dar, die zu erheblichen Spannungen auf politischer, juristischer und religiöser Ebene geführt hat. Ausschlaggebend dafür ist die nach konservativer Scharia-Strafrechtsinterpretation verlangte Wiedereinführung archaischer Strafen, wie Tod durch Steinigung ( bei nachgewiesenem außerehelichem Verkehr ) und Amputation von Gliedmaßen (bei Diebstahl aus niederen Beweggründen). Bis zu Jahresende 2001 hatten zwölf nördliche Bundesstaaten diese Strafvorschriften in ihr Scharia- Recht eingeführt. Allerdings variieren konkrete rechtliche Ausgestaltung und Anwendung der Scharia zwischen diesen Bundesstaaten immer noch erheblich.

 

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Srafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in 12 Bundesstaaten seit Januar 2000 erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse bis hin zur Verhängung von Todesurteilen. Der Scharia-Instanzenzug endet allerdings auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts in einem Bundesstaat. Gegen solche ist das Rechtsmittel zu dem (säkularen) nigerianischen Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft. Soweit ist es bisher jedoch nicht gekommen, da die von Scharia-Gerichten verhängten Todesurteile bereits vorher - meistens aus verfahrensrechtlichen Gründen - im Instanzenzug - aufgehoben wurden.

 

Nach Einführung der Scharia ist es verschiedentlich zu schweren Unruhen zwischen Angehörigen unterschiedlicher religiösen bzw. ethnischer Gruppen gekommen. Allein im Bundesstaat Plateau kamen seither mehr als 50.000 Menschen bei gewaltsamen Auseinandersetzungen ums Leben. Kirchen und Moscheen gingen in Flammen auf. Zehntausende Menschen Flüchteten.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006)

 

Trotz der Einführung der Scharia Gesetzgebung in einigen nördlichen Staaten gibt es einen wachsenden Trend die Scharia nicht im täglichen Leben anzuwenden und wo sie angewandt wird, besteht meistens die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen nieder zu lassen. Personen nicht-muslimischen Glaubens fallen grundsätzlich nicht unter die Scharia-Gerichtsbarkeit und es sind keine Fälle bekannt geworden nach denen Christen von Scharia Gerichten Verurteilt wurden. Jemand der in einem Staat der Scharia Gesetzgebung unterliegt und angeklagt wird, kann problemlos in einem anderen Staat Nigerias ziehen, da es keinerlei Kooperationen zwischen den einzelnen Scharia Gerichten gibt, geschweige denn, dass Polizeibehörden mit Scharia Tribunalen kooperieren würden.

 

(EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005; Norwegain Directorate for Immigration, Fact

 

Finding Mission Nigeria Report, 10.2004zitiert von U.K. Home Office, Country report Nigeria 27.10.2006).

 

In den nördlichen, islamisch geprägten Bundesstaaten Nigerias kann abstrakt die Anwendung der islamischen Scharia mit der Strafmöglichkeit der Steinigung drohen. Man kann sich dieser Gefahr jedoch durch den Aufenthalt im Süden Nigerias entziehen.

 

(VG München, Gerichtsbescheid vom 09.01.2006, M 12 K 05.50666)

 

Soweit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden der zwölf Scharia-Bundesstaaten auf dem Gebiet des Scharia-Strafrechts drohen, bestehen nach verschiedenen Erkenntnisquellen interne Fluchalternativen.

 

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nigeria- Frauen in Nigeria, November 2006).

 

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias, kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

 

(EURASIL, Workshop Nigeria, 20.1202005; U.K. Hohe Office, Country Report Nigeria, October 2006)

 

c) Zu einer allenfalls drohenden Doppelbestrafung nach dem so genannten Dekret 33/1990 wegen des vom Berufungswerber in Österreich verübten Drogendeliktes werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Der Titel des Erlasses Nr. 33 aus 1990 lautet "(Novellierungs-) Erlass betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde". Durch den Erlass wurde das Gesetz betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) abgeändert. Durch die Novellierung per Erlass Nr. 33 aus 1990 wurde diesem Gesetz folgender - hier in deutscher Übersetzung wiedergegebener - § 12 A hinzugefügt:

 

§ 12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.(3) jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz

(1) oder (2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne die Möglichkeit der Wahl einer Geldstrafe zu bestrafen und sein Vermögen und Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses einzuziehen."

 

Nach Auffassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs von Nigeria handelt es sich um einen Tatbestand, der sich auf das in Verrufbringen des Namens Nigerias bezieht und sich solcherart von einer ihm Ausland verübten strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Handel oder dem Besitz von Suchtmitteln im Ausland unterscheidet. Die strafbare Handlung gemäß dem zitierten § 12 A sei nicht dieselbe wie die strafbare Handlung, deretwegen ein nigerianischer Staatsbürger im Ausland verurteilt wird, weil es unvorstellbar sei, dass ein fremder Staat einen nigerianischen Staatsbürger wegen des in Verrufbringens Nigerias verurteilen und bestrafen wird. Deshalb ist die Strafbestimmung nach Auffassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mit Art. 36 Abs. 9 der nigerianischen Verfassung grundsätzlich vereinbar, der lautet wie folgt:

 

"Niemand, der nachweist, dass er wegen einer strafbaren Handlung vor ein zuständiges Gericht oder Sondergericht gestellt und entweder schuldig gesprochen oder freigesprochen wurde, kann wegen der selben strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung, .die den selben Tatbestand wie diese strafbare Handlung erfüllt, noch einmal vor Gericht gestellt werden, ausgenommen auf Anordnung eines höheren Gerichts (Anmerkung: Im Falle der Aufhebung untergerichtlicher Urteile wegen eines Verfahrensmangels und Anordnung eines neuerlichen Verfahrens)."

 

Die Frage, ob es sich bei der Bestrafung nach dem zitierten Dekret 33 aus 1990 nach bereits erfolgter Anklage oder Verurteilung wegen eines Drogendelikts im Ausland um eine nach der zitierten Verfassungsbestimmung unzulässige Doppelbestrafung handelt, unterliegt allerdings noch immer einer Prüfung durch ein nigerianisches Gericht. Ein Ergebnis dieser Prüfung liegt noch nicht vor.

 

Der zitierte § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit Anfang des Jahres 2000 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung festgenommen oder inhaftiert worden wären. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. In der ersten Hälfte des Jahres 2002 wurden von den österreichischen Behörden (auch) Personen nach Nigeria abgeschoben, die zuvor von österreichischen Gerichten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden waren. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte.

 

Zur Vorgangsweise der Fremdenpolizeibehörden bei Abschiebungen nach Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Weitergabe von Fremden betreffenden Daten ist in einem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 01.08.2001, Zahl:

31.490/193-III/16/01 geregelt. Dieser Erlass enthält folgende für den vorliegenden Fall bedeutsame Bestimmungen:

 

"1.1. Verständigung von der Festnahme bzw. Anhaltung Art. 36 des obgenannten Übereinkommens (des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963) bestimmt, dass die zuständigen Empfangsstaaten die konsularische Vertretung des Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten haben, wenn in deren Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen, in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen oder sonst angehalten wird.

 

Dem gegenüber bestimmen mit einzelnen Staaten abgeschlossene Konsularverträge, dass der zuständige Konsul unverzüglich von jedem Freiheitsentzug eines Angehörigen des Entsendestaates unabhängig vom Verlangen des Betroffenen zu verständigen ist. Mit afrikanischen und asiatischen Staaten wurden bis dato keine solchen Abkommen geschlossen. (...)

 

Die Bekanntgabe der Festnahme bzw. der Anhaltung eines Fremden gegenüber der ausländischen Vertretungsbehörde ist daher nur zulässig, wenn der Betroffene eine solche Verständigung wünscht, es sei denn, es besteht mit dem Herkunftsstaat ein bilaterales Abkommen, welches die Verständigung unabhängig von der Zustimmung des Betroffenen vorsieht."

 

1.2. Datenweitergabe zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes

 

Handelt es sich um einen undokumentierten Fremden, werden ausländischen Vertretungsbehörden üblicherweise nur jene Daten der abzuschiebenden Person übermittelt, die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit und teilweise auch für die Gestattung der Einreise in den Herkunftsstaat erforderlich sind. Dies sind in der Regel die persönlichen Daten des Fremden, dh. etwa Name, Geburtsdatum, Adresse im Herkunftsstaat.

 

Die Vertretungsbehörden verlangen im zunehmenden Maße darüber hinaus Informationen über allfällige Asylverfahren, strafrechtliche Verurteilungen, Flugdaten und den Gesundheitszustand des Fremden.

 

Dazu gilt im Einzelnen Folgendes:

 

-

Informationen zum Asylverfahren

 

Die Regelungen des Asylgesetzes betreffend die Datenweitergabe sehen in § 21 Abs. 2 AsylG vor, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

 

Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Asylantrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.

 

Daraus ergibt sich, dass den ausländischen Berufsvertretungsbehörden keine Daten bekannt zu geben sind, die Rückschlüsse auf ein in Österreich durchgeführtes Asylverfahren zulassen.

 

§ 36 AsylG regelt die Verwendung personenbezogener Daten, soweit diese zur Vollziehung des AsylG, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für die Bestimmung des zuständigen Staates nach dem Dubliner Übereinkommen und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich

 

ist. Abs. 3 enthält eine Aufzählung jener Stellen, denen Daten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben übermittelt werden dürfen. Vertretungsbehörden sind dabei nicht genannt.

 

-

Informationen über strafrechtliche Verurteilungen:

 

§ 9 Abs. 1 des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im § 2 leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften. (...)

 

Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.

 

Ausländische Vertretungsbehörden erhalten grundsätzlich keine Auskunft aus dem österreichischen Strafregister, weil gemäß den so genannten Gegenseitigkeitsabkommen (Ausnahme Deutschland) direkte Auskünfte nur für den Zweck der Strafrechtspflege zulässig sind."

 

1.3. Datenweitergabe an ausländische Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganisationen (z.B. Interpol, Europol)

 

Das Polizeikooperationsgesetz (PolKg), BGBl. I Nr. 104/1997, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.

 

Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß § 2 PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.

 

Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt § 5 Abs. 3 leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die §§ 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.

 

Demnach hat die Datenweitergabe im Rahmen der Amtshilfe dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass 1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK und § 1 DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.

 

Soweit daher im Wege der internationalen Amtshilfe um die Bekanntgabe von Fremden betreffende Daten ersucht wird, ist die Zulässigkeit einer solchen Weitergabe nach den oben genannten Kriterien zu prüfen.

 

1.4. Datenweitergabe an Fluglinien

 

Die Bekanntgabe personenbezogener Daten eines Fremden an die eine Abschiebung durchführende Fluglinie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Ausstellung eines Tickets erforderlich ist.

 

Darüber hinausgehende Angaben - etwa zum fremdenrechtlichen Hintergrund der Abschiebung - haben zu unterbleiben."

 

Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die zitierten Bestimmungen des Erlasses in der Praxis nicht befolgt würden.

 

Zu der bei Abschiebungen nach Nigeria geübten Praxis werden weiters folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. § 8 Abs. 2 Z 2 des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen

 

des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der Doppelbestrafung erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht.

 

Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Österreichische Botschaft in Lagos mehrfach die Ankunft von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen am Muritala Mohammed Airport in Lagos beobachtet. Dabei konnten bisher keine Übergriffe gegen die abgeschobenen Personen (Inhaftierung oder dgl.) festgestellt werden.

 

I.3. Beweiswürdigung

 

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des Asylgerichtshofes.

 

I.3.2. Feststellungen zur Identität des Bf. konnten nicht getroffen werden, da dieser im Zuge des Verfahrens kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt hat.

 

Ebenso wenig konnte der Reiseweg von Nigeria nach Österreich festgestellt werden, weil der Bf. hiezu selbst keine näheren Angaben machte.

 

I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.

 

Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Bf. die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Angaben des Bf. zu seinen Fluchtgründen aus nachstehenden Überlegungen nicht glaubwürdig sind:

 

Der Bf. gab bei seiner Einvernahme vor dem BAT im Wesentlichen an, sein Vater wäre mit zwei Frauen verheiratet gewesen, seine Mutter hätte ein Problem mit seinem Vater gehabt. Die erste Frau seines Vaters habe keine Kinder auf die Welt gebracht, seine Mutter habe ihn auf die Welt gebracht. Sein Vater habe seine Mutter mit einem Mann erwischt, die Eltern seien daraufhin zum "Alikali" gegangen, dem Führer des Dorfes. Eine verheiratete Frau dürfe keinen anderen Mann treffen. Er sei mit seinen Eltern gegangen. Als diese begonnen haben zu streiten und seine Mutter geschlagen worden wäre, sei er nach Hause gegangen. Seine Mutter sei gesteinigt worden, da sie nicht das Recht gehabt hätte, als verheiratete Frau einen anderen Mann zu treffen. Als sie gesteinigt worden wäre, hätte sie auch angegeben, dass er nicht der Sohn seines Vaters sei. Aus diesem Grund sollte auch er hingebracht werden und habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass auch er getötet werden solle. Da ihn aber sein Vater geliebt habe, hätte ihn dieser zu einem Freund gebracht, damit er nicht getötet werde. Dieser Freund sollte sein Leben retten und ihn außer Landes bringen. Er sollte getötet werden, da er nicht von seinem Vater gezeugt wurde, dies sei das Gesetz des Dorfes, das Gesetz der muslimischen Religion. In der muslimischen Gesetzgebung sei es vorgesehen, dass Kinder, die nicht vom "offiziellen" Vater gezeugt würden, umgebracht werden, dieses Gesetz hieße muslimische Kultur, Scharia. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er gefunden werden, und zwar vom Alikali. Der Vorfall habe sich in E. abgespielt, nicht in Lagos.

 

Bei seiner Einvernahme vor Gericht blieb der Bf. dabei, dass er nach den Scharia-Gesetzen hätte getötet werden sollen, da er ein uneheliches Kind wäre und dass sein Vater einen Freund gebeten hätte, ihm zur Flucht zu verhelfen.

 

Anders als vor dem BAT gab er aber plötzlich an, seine Mutter sei damals schwanger gewesen, sein Vater wäre aufgeregt gewesen und hätte sie gefragt, warum sie schwanger sei, er habe angenommen, sie sei nicht von ihm schwanger und seine Mutter wäre vor, ein Scharia-Gericht gestellt worden. Sie sei etwa im 2. Monat schwanger gewesen und man habe noch nichts sehen können. Auch sein Vater sei vor Gericht gestellt worden, dies deshalb, da seine Mutter nicht von ihm schwanger gewesen wäre. Als das Problem begonnen habe, hätte seine Mutter seinem Vater mitgeteilt, dass sogar er nicht das Kind seines Vaters sei.

 

Zu seinem Fluchtweg konnte er keine näheren Angaben machen, war sich jedoch sicher, in einer deutschen Stadt, seiner Meinung nach Hamburg, von Bord gegangen zu sein und von dort mit der Straßenbahn bis Traiskirchen gefahren zu sein. Er hätte für seine Flucht nichts bezahlt.

 

Die Angaben des Bf. scheinen insgesamt nicht glaubwürdig. Es gibt keine Informationen darüber, dass unehelich geborene Kinder in muslimischen Ländern zum Tod durch Steinigung verurteilt würden, diesen Angaben folgte nicht einmal die ihn bis zur Volljährigkeit vertretende Jugendabteilung der BH Baden (siehe hiezu Berufung AS 41 letzter Absatz des erstinstanzlichen Aktes).

 

Es verwundert auch, dass der Bf. in der Rechtsmittelverhandlung plötzlich erstmalig davon sprach, dass vor der Verurteilung seiner Mutter durch ein Scharia-Gericht diese schwanger gewesen wäre und nach seinen Angaben eigentlich dies der Anlass für einen Streit seiner Eltern gewesen wäre. Vor dem BAT hatte er davon nicht gesprochen.

 

Es erscheint auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass seine Mutter, welche ihn nach eigenen Angaben doch geliebt hat, ihn ohne jeden Grund im Alter von 16 Jahren der Gefahr einer Verfolgung oder zumindest der Ächtung als uneheliches Kind ausgesetzt hätte. Nach seiner Schilderung wusste ja offenbar vor diesem Geständnis seiner Mutter niemand davon, dass er einen anderen Vater hätte.

 

Auch macht es doch einen wesentlichen Unterschied, ob eine Frau im Streit mit ihrem Mann plötzlich angibt, dass ein Kind nicht von ihm stamme (Aussage Asyl GH v. 28.08.2008) oder ob sie anlässlich einer Steinigung, solches angibt (Aussage BAT AS 7).

 

Es erscheint auch nicht lebensnah, dass seine Mutter eine noch nicht einmal sichtbare Schwangerschaft (siehe hiezu die Angaben des Bf. vor Gericht) überhaupt hätte schon angeben sollen und warum sie seinem Vater hätte mitteilen sollen, dass dieses Kind nicht von ihm stamme, insbesonders wenn es für Mütter und uneheliche Kinder die von ihm beschriebene Bestrafung tatsächlich gäbe.

 

Diese Angaben sind in sich nicht schlüssig und nicht wirklich nachvollziehbar.

 

Der Bf. schilderte seine Fluchtgeschichte auch äußerst emotionslos und konnte seine Darstellung der Geschehnisse nicht den Eindruck erwecken, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat.

 

Auch seine Angaben, er wäre mit einer Straßenbahn von Hamburg bis Wien gefahren sind offenbar einfach frei erfunden und entsprechen ebenso wenig der Wahrheit, wie die Angaben zu seinen Fluchtgründen.

 

Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Angaben des Bf. der Wahrheit entsprechen, so muss ihm einerseits vorgehalten werden, dass er selbst im Falle einer Verurteilung durch ein Scharia-Gericht immer die Möglichkeit hat, ein solches Urteil bei einem weltlichen Gericht anzufechten und es ihm andererseits möglich ist, sich in einem anderen Teil von Nigeria niederzulassen, wo er völlig unbehelligt leben könnte. Nigeria hat eine geschätzte Einwohnerzahl von 140 Mio. Menschen, es gibt dort kein Meldewesen und gibt es mehrere große Städte mit einer großen Anzahl von Einwohnern.

 

Bezugnehmend auf das Rechtsmittel des Bf. in welchem erwähnt wird, dass es möglich scheine, dass er von anderer Seite, eventuell durch eine animistische Religion oder einen speziellen Kult bedroht werde und dies von ihm als kaum gebildeten und uninformierten Asylwerber mit der Scharia in Zusammenhang gebracht werde, ist anzuführen, dass der Asylwerber vor Gericht keineswegs einen solchen Eindruck hinterließ. Er wurde mehrmals eindringlich gefragt, worauf sich seine angebliche Verurteilung als uneheliches Kind gründen würde, und blieb fest dabei, hiebei handle es sich um ein Gesetz der Religion, der Scharia. Er selbst sprach keineswegs von anderen Kulten oder Religionen, sodass davon auszugehen ist, dass er solche auch nicht meint. Auch hier greift jedoch das Argument, dass es ihm jedenfalls möglich und zumutbar wäre, sich in einem anderen Teil von Nigeria niederzulassen, wo er unbehelligt bliebe.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass er auch nicht mehr minderjährig ist, und immerhin in Österreich schon 4 Mal strafbare Handlungen gegen die österreichische Strafgesetze verübt hat, er sohin keineswegs naiv, hilflos und uninformiert ist, sondern im Gegenteil eine nicht unbeachtliche, zielgerichtete kriminelle Energie aufweist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

 

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.

 

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl

 

Zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idf des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention- GFK), droht und keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonventiongenannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling iSd. Der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer Staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2. Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Was die in Österreich erfolgte Verurteilung nach dem SMG betrifft, konnte nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber in Nigeria eine neuerliche Inhaftierung oder auch Verurteilung auf Grund des so genannten Dekrets 33/1990 konkret zu befürchten hat. Dies im Hinblick darauf, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Dekret seit Anfang 2000 tatsächlich angewandt wurde. Im Übrigen würde eine Verurteilung nach diesem Dekret in keinem Bezug zu den in Art 1 Abschnitt A Z 2 angeführten Verfolgungsgründen stehen. Demnach war der Berufung hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.

 

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die seine Person betreffenden Fluchtgründe, nicht glaubhaft machen konnte.

 

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Auch die anlässlich der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 in einzelnen Landesteilen erfolgten Unruhen sind mittlerweile beendet. Der Berufungswerber hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Berufungswerber im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

 

Es besteht auf Grundlage der Feststellungen auch kein Anhaltspunkt für eine drohende Inhaftierung oder Verurteilung nach dem so genannten Dekret 33/1990.

 

Die Berufung erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

 

Aus den dargelegten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Dekret, Doppelbestrafung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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