TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/29 S11 319875-1/2008

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Veröffentlicht am 29.08.2008
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Spruch

S11 319.875-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.R., geb. 00.00.1970, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, Zahl: 07 10.951 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil II zu lauten hat:

 

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird M.R. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.R. nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 26.11.2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau, M.Z., illegal in Österreich ein, und brachte in der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung sowie am 07.03.2008 und am 14.05.2008 Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Gegenwart eines Rechtsberaters, statt.

 

Am 06.12.2007 wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationsverfahren mit Ungarn, Belgien und Slowenien eingeleitet, was dem Beschwerdeführer am 10.12.2007 mitgeteilt wurde. Am 24.01.2008 langte die Mitteilung der ungarischen Behörden ein, wonach der Beschwerdeführer bereits 1998 im Zuge eines illegalen Einreiseversuches erkennungsdienstlich behandelt und ihm ein Visum mit Gültigkeit bis zum 21.12.2007 ausgestellt worden sei. So wurde an Ungarn am 06.02.2008 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) gestellt, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

 

Am 08.02.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 vom 07.02.2008, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 28.02.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 03.03.2008, stimmten die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-Verordnung zu.

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:

 

Er habe den Kosovo gemeinsam mit seiner Gattin am 24.11.2007 verlassen und sei schlepperunterstützt über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gebracht worden. Er besitze keinen Reisepass, habe bereits 1999 in Deutschland und 2005 in Belgien Asylanträge gestellt und auch von keinem anderen Land ein Visum erhalten. Nach seiner Abschiebung nach Belgien im Jahr 2005 und kurzem Aufenthalt sei er unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Kosovo gereist, wo er sich bis zu seiner jetzigen Ausreise aufgehalten habe.

 

Seine beiden Kinder und deren Mutter, seine ehemalige "Gattin", würden in Österreich leben. Sie könne sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen kaum um die Kinder kümmern. Da er nicht arbeiten hätte können, habe er für seine Kinder keinen Unterhalt geleistet, er habe aber immer den telefonischen Kontakt zu ihnen aufrecht gehalten. Seit er in Österreich sei, habe er die Kinder sieben bis acht Mal getroffen, womit seine Ex-Gattin einverstanden gewesen sei. Nachgefragt wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter nicht verheiratet gewesen sei. Zu seinem Reiseweg habe er bisher aus Angst vor einer Abschiebung nicht die Wahrheit gesagt.

 

Der Beschwerdeführer wiederholte abermals, dass er wegen seiner Kinder, die er jede Woche besuche, in Österreich sei. Die Kindesmutter sei krank und vor kurzem bewusstlos zusammengebrochen, er hätte einen Bekannten vorbeigeschickt, nachdem ihn sein Sohn telefonisch um Hilfe gebeten habe. Die Diakonie wisse davon, bezüglich des Jugendamtes wisse er es nicht, er hätte nur dort mitgeteilt, dass er sich um die Kinder kümmern möchte. Im Augenblick lebe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner derzeitigen Gattin in Österreich.

 

Nach allfälligen einer Ausweisung nach Ungarn entgegenstehenden Umständen befragt, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Leuten, die ihn von Ungarn nach Österreich gebracht hätten, noch 500,-- Euro schulde, daher hätte er Angst. Auf Vorhalt, dass nach Kenntnis des Bundesasylamtes Schleppungen nur gegen Vorkasse erfolgen würden, meinte er, er hätte den Schleppern in Ungarn 1.000,-- Euro gegeben, den Rest hätte er ihnen in Österreich versprochen. Da er ihnen aber das Geld nicht geben hätte können, hätte er mit der Polizei gedroht, wenn sie ihn nicht freiließen, so hätte sie ihn gehen gelassen.

 

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.05.2008, Zl: 07 10.951-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 16.06.2008 auf dem Faxwege Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen) erhoben. Darin wird das Vorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt, zusätzlich wird Folgendes vorgebracht:

 

Neben der Erwähnung der bereits erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Kinder des Beschwerdeführers wird die Legaldefinition des Familienangehörigen zitiert, schlussendlich wird § 34 Abs. 1 AsylG angeführt und dessen Anwendung auf den Beschwerdeführer angeregt. Weiters wird Judikatur des EGMR und des VwGH zu Art. 8 EMRK angeführt, welche ein Zusammenleben nicht unbedingt für erforderlich hält, bzw. eine Verpflichtung des Staates zur Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind annimmt.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Aussagen einer Mitarbeiterin des "Verein Wohnen" werden hinsichtlich der Versorgung durch die Diakonie und den "Verein Wohnen" bestätigt, jedoch wird die Kontraproduktivität der Besuche des Vaters bei seinen Kindern in der Beschwerde bestritten, im Gegenteil, es wird berichtet, die Mitarbeiterin hätte darauf hingewiesen, dass sich die Kinder "riesig freuen" würden, wenn der Vater sie besuche oder anrufe.

 

Bezüglich der Zweifel des Bundesasylamtes an der Authentizität des Schreibens der Kindesmutter vom 18.03.2008 wird ausgeführt, dass diese von sich aus ins Büro der Diakonie in St. Pölten gekommen sei und gebeten hätte, das gegenständliche Schreiben zu verfassen. Auch habe die frühere Lebensgefährtin bei einem Gespräch mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärt, dass der Beschwerdeführer sie nicht mehr liebe, trotzdem wäre sie aber mit seinen Besuchen einverstanden. Ebenso hätte sie gemeint, dass die Kinder immer nach dem Vater fragen und sich über seine Besuche freuen würden. Diesbezüglich wird bestätigt, dass die Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer für die Kindesmutter eine Belastung darstellen, da die Trennung für sie immer noch schmerzhaft sei, gleichzeitig akzeptiere sie diese, da es für die Kinder gut sei.

 

Ebenso wird in der Beschwerde vom angeblichen Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen Kindern im Kosovo von deren Geburt an bis zur Trennung von der Lebensgefährtin berichtet, danach hätte er in räumlicher Nähe gewohnt und diese regelmäßig besucht, bevor er den Kosovo verlassen habe. Die derzeit selten ausfallenden Besuche bei den Kindern werden mit der Entfernung zu diesen und den beschränkten finanziellen Mitteln begründet.

 

In der Beschwerde wird der Erstbehörde auch vorgeworfen, eine unzureichende Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen einerseits und den Persönlichen des Beschwerdeführers andererseits vorgenommen und nicht berücksichtigt zu haben, dass ein gemeinsames Familienleben nur in Österreich möglich sei, da der Kindesmutter eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar sei. Schlussendlich wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 19.06.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

5. Mit Bescheid vom 24.06.2008, GZ: 319.875-1/2Z-I/02/08, erfolgte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

II. Der Asylgerichtshof erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der

1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 beziehungsweise der Art. 14 und 15 Dublin II-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung kraft des von den ungarischen Behörden ausgestellten Visums besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

 

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

 

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/ Liebminger, Dublin II-Verordnung, K13. zu Art 19 Dublin II-Verordnung).

 

Im konkreten Fall werden 500,-- Euro, die der Beschwerdeführer den Schleppern schuldig geblieben sein soll, als Hindernis für eine Rückführung angegeben. Wie schon die Erstbehörde anmerkte, werden nach den Schilderungen anderer Asylwerber Schleppungen regelmäßig nur gegen Vorauskasse durchgeführt. So scheint es mehr als fragwürdig, warum die Schlepper gerade im konkreten Fall eine Ausnahme machen hätten sollen. Ebenso wenig vermag der Asylgerichtshof der vorgebrachten Drohung mit der Polizei, den Schleppern gegenüber, Glauben zu schenken, zumal dies zu einer Eskalation mit diesen und unter Umstanden auch zur Entdeckung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt hätte. Vor allem wurden, diese Situation betreffend, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung Tätlichkeiten oder Bedrohungen seitens der Schlepper vom Beschwerdeführer angegeben. Jedenfalls kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass bei unbeschadetem Überstehen der geschilderten Situation, künftige Bedrohungen sehr unwahrscheinlich sind.

 

Der Beschwerdeführer konnte auch keinerlei besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorbringen und glaub-haft machen. Es mangelt an jeglichem ausreichend konkreten Vorbringen, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte.

 

Da der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art.3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen konnte, greift die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet.

 

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschafts-rechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK

 

Im konkreten Fall leben die ehemalige Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder, in Österreich, wo ihnen bereits subsidiärer Schutz zukommt.

 

Nachdem die Verfahren der angeführten Familienangehörigen des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen sind und somit Sachentscheidungen vorliegen, kommen Art. 8 und Art. 14 der Dublin II VO, wonach alle bezüglichen Verfahren in einem Mitgliedstaat durchzuführen wären, nicht zur Anwendung.

 

Zur näheren Beurteilung der Intensität eines allfälligen Eingriffs in Art. 8 EMRK wird zu den Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern festgehalten:

 

Seinen Aussagen im ersten Rechtsgang zufolge brachte der Beschwerdeführer im Jahr 1999 in Deutschland einen Asylantrag ein und blieb bis zum Ende des Krieges im Kosovo, somit bis ungefähr Juni 1999. Da der Sohn des Beschwerdeführers am 00.00.1999 geboren wurde, hatte dieser seine damals hochschwangere Lebensgefährtin offenbar alleine in einem Kriegsgebiet zurückgelassen.

 

Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers brachte am 25.09.2005 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes mit den gemeinsamen Kindern einen Asylantrag ein, wobei subsidiärer Schutz erteilt wurde. Im Gegensatz dazu reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2005 nach seiner Abschiebung aus Österreich und einem kurzen Aufenthalt in Belgien unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Kosovo zurück, wo er sich - seinen Aussagen zufolge - bis zu seiner nunmehrigen Ausreise am 24.11.2007 aufgehalten hat. So kann aufgrund der örtlichen Trennung, wie schon von der Erstbehörde festgestellt, ein persönlicher Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern - während dieser ungefähr zwei Jahre - gänzlich ausgeschlossen werden.

 

Der Beschwerdeführer brachte am 26.11.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2008 über den Kontakt zu seinen Kindern befragt an, dass er, seit er in Österreich aufhältig sei, diese 7 bis 8 Mal (in 14 Wochen) getroffen und nach Möglichkeit mit ihnen telefoniert habe. So ist das Vorliegen eines näheren Kontaktes während dieser nunmehr 3 Jahre mehr als zweifelhaft. Auch die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachte Rechtfertigung, dass aus Mangel an finanziellen Mitteln ein häufigerer Kontakt unterblieben sei, ist im Hinblick auf die gesamte Situation wenig glaubwürdig, zumal bei wirklichem Interesse an einem Kontakt und Bereitschaft der Kindesmutter wohl Wege und Mittel zu finden gewesen wären.

 

Durch seine Heirat am 00.00.2006 hat der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Gattin, Frau M.Z., eine neue Familie begründet. Auch ist, wie aus dem Akt der Gattin zu entnehmen war, der Wunsch nach einem eigenen Kind bei ihr schon längere Zeit vorhanden. Gemeinsam mit der Tatsache der nicht erfolgten Leistung eines Unterhalts für seine Kinder kann von einem intensiven und familienähnlichen Verhältnis des Beschwerdeführers zu diesen bzw. von einem aufrichtigen Interesse an einem solchen kaum gesprochen werden.

 

Im gegenständlichen Fall liegt somit nach Art. 8 EMRK ein Eingriff ins Familienleben vor, der jedoch durch seine dargelegte Ausprägung gering ausfällt, sodass bei der individuellen Abwägung der betroffenen Interessen zwecks Feststellung, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, um zu einem anderen Ergebnis als bereits das Bundesasylamt zu gelangen, zumal vorerst ein Kontakt, wie bisher vorwiegend telefonisch, auch aus Ungarn möglich sein sollte. Sobald es in Ungarn zu einer Gewährung von Asyl kommt, steht einem schrankenlosen Besuch seiner Kinder nichts mehr im Wege.

 

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Dies wurde auch vom Beschwerdeführer von sich aus zu keinem Zeitpunkt behauptet. Nachdem die gegenwärtig auch anhängige Beschwerde der Gattin des Beschwerdeführers mit heutiger Entscheidung des Asylgerichtshofes ebenfalls abgewiesen wird, ist auch diesbezüglich eine Verletzung der EMRK auszuschließen.

 

Vom Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK relevanten, tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens war ebenso wenig auszugehen, wie von einem relevanten Abhängigkeitsverhältnisses der Kinder vom Beschwerdeführers, da diese durch die Diakonie und den Verein Wohnen versorgt werden und der Beschwerdeführer ohnehin seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

 

Feststellungen zu Ungarn:

 

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

 

Im konkreten Fall läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass von vorneherein und ohne jegliche konkrete Belege (die im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG und der zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes erfolgten normativen Vergewisserung über die "Sicherheit" der neu beitretenden Mitgliedstaaten - wenn sie nicht notorisch sind - aber vom Asylwerber vorzulegen sind und diesfalls nicht eine explorative Erhebungsverpflichtung der Asylbehörden im Sinn eines Erkundungsbeweises besteht) aus der aktuellen Asylpraxis in Ungarn vorweisen zu können, die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren in Ungarn die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten. Wäre dies aber der Fall, würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da Ungarn so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes aber keine Anhaltspunkte.

 

Daher stellt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung dar.

 

2.1.2.2. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.

 

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

 

2.2. Spruchpunkt II:

 

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Ungarn in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Intensität, real risk
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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