TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/3 2000/08/0076

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2001
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Mag. W in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. April 2000, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2000-3354, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht nach Lage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten seit August 1995 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der hier maßgebende Bezug der Notstandshilfe beruht auf einem Antrag vom 10. Mai 1999.

Am 14. Februar 2000 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen mit dem Gegenstand der Verhandlung "Ermittlung gemäß § 10 AlVG. Nichtzustandekommen einer Nach(Um)- Schulung/Wiedereingliederungs-maßnahme".

In dieser Niederschrift findet sich (zum Teil in Ergänzung des formularmäßigen Vordrucks) folgender Text:

"Mir wurde am 13.1.2000 folgende Wiedereingliederungsmaßnahme, mit Beginn 7.2.2000 angeboten:

Aktivierungsmaßnahme 'Der Einstieg zum Aufstieg'.

Stellungnahme zur Nichtannahme der Wiedereingliederungsmaßnahme.

Ich halte die Maßnahme nicht für sinnlos, da sie nicht zum Erfolg führt. Weiters wurde ich bereits 2-mal von ähnlichen Instituten für vergleichbare Kurse abgelehnt."

Diese Niederschrift trägt die Unterfertigung des Beschwerdeführers und der Bearbeiterin und enthält den Vermerk, dass dem Beschwerdeführer eine Kontrollmeldung für den 7. März 2000 vorgeschrieben worden sei. An diese Niederschrift angeheftet findet sich ein EDV-Ausdruck folgenden Wortlautes:

"Stellungnahme zu Sperre nach § 10:

Dem Kunden wurde auf Grund der langen AL-Zeit eine Aktivierungsmaßnahme bei Inst. Venetia ('Der Einstieg zum Aufstieg') angeboten, NS dazu wurde erledigt (13.1.2000). Am 25.1. hat der K. beim Inst. Venetia angegeben, dass er die Maßnahme f. sinnlos hält u. die Teilnahme verweigert. Argument ist auch, dass er bereits 2x bei ähnlichen Kursen abgelehnt wurde. Dies ist seitens 9011 jedoch eher ein Argument für die Teilnahme. Eine Sperre nach § 10 AlVG wird daher ab 25.1.2000 empfohlen. Ein weiterer KT f. den 28.1. zur Nachbesprechung des Erstgesprächs bei Venetia wurde von K. wegen Ausland nicht eingehalten. Diesbezüglich wurde buz erledigt.

Neuer KT: 7.3.2000"

Auf der Rückseite dieser Niederschrift findet sich eine (dem Anschein nach von der Bearbeiterin stammende, weil von ihr paraphierte) Stellungnahme folgenden Inhalts:

"1. Angabe des Schulungsunternehmens:

Herr Wiesinger Telefon ..am 14.2.2000: der Kunde verweigert die Maßnahme, da er sich gut bewerben kann u. diesbezüglich keine Unterstützung braucht. Sinnvoller wäre eine fachliche Weiterbildung.

2. Beschreibung der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme:

...

Die Maßnahme dient als Aktivierung für LZAL bzw. Personen über 45 = Zielgruppe, die für Kunden passend, va. Übungen zur Selbstpräsentation, Videotraining usw., aber auch konkrete aktive Bewerbungen unter Anleitung sinnvoll für den Kunden, da dieser bereits seit 1985 AL vorgemerkt. Zahlreiche Versuche f. Maßnahmen bisher gescheitert u. Kunde sich bisher nur bei AUVA beworben hat seit dem Vorjahr.

3. Stellungnahme zu den Weigerungsgründen:

Kunde gibt an, dass er eine fachliche Weiterbildung benötigt. Dies scheint (ein unleserliches Wort) nicht sinnvoll, da K. zuletzt 1997 eine Ausbildg. zur Sicherheitsfachkraft am WIFI gefördert bekam und seitdem in diesem Bereich erfolgreich sucht. Es ist zu befürchten, dass auf Grund der langen AL-Zeit eine weitere fachliche Fortbildung ebenfalls sinnlos ist."

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 23.2.2000 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. März 2000 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die immer längeren Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Abgesehen von Hinweisen auf den Inhalt der §§ 10 und 38 AlVG enthält dieser Bescheid die Begründung, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag der regionalen Geschäftsstelle zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht nachgekommen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, worin er unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, die Erforderlichkeit der von ihm abgelehnten Maßnahme bestreitet. Er sei bereits zweimal für Kurse gleichen Inhalts vorgeschlagen worden, wobei die zuständige Betreuerin nach Rücksprache die Maßnahme als nicht erforderlich und nicht zielführend zurückgenommen habe. Ihm sei nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht worden, aus welchen Gründen die Maßnahme erforderlich sei, er sei auch nicht aufgefordert worden, trotz seiner Einwände an dem Wiedereingliederungskurs teilzunehmen, sondern man habe ihm nur die Möglichkeit eingeräumt, "maximal in drei Zeilen zu begründen", warum er die Maßnahme für nicht zielführend halte. Der Beginn des Kurses sei bereits eine Woche vorher gewesen und ihm vom AMS nicht verbindlich mitgeteilt worden. Vor Kursbeginn sei eine Zuweisung nicht erfolgt. Eine Anstellung als Sicherheitsfachkraft nach dem ASchG bei der AUVA sei "anhand der Markterfordernisse in nächster Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben". Die "undifferenzierte Vorgangsweise" in der Betreuung werde auch dadurch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Sperrfrist einen Kontrolltermin festgesetzt bekommen habe.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe der von der belangten Behörde angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie des Verwaltungsgeschehens führt die belangte Behörde aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal von ähnlichen Instituten abgelehnt worden sei, rechtfertige eine Nichtteilnahme nicht. Sodann begründet die belangte Behörde die Berufungsentscheidung wie folgt:

"Die Teilnahme an dieser Aktivierungsmaßnahme wäre für Sie sinnvoll gewesen. Diese Maßnahme richtet sich an die Personengruppe-Langzeitarbeitslose als auch Personen über 45 Jahre. Als Ziele gelten u.a.: Stärkung des Selbstbewusstseins, Verbesserung des Auftretens, Erhöhung der Motivation zur Arbeitsfindung, Abbau von Resignationszuständen, Erstellung eigener Zielsetzungen im Arbeitsfindungsprozess, Verbesserung der schriftlichen und mündlichen Bewerbungen. Da sie bereits seit 1985 arbeitslos gemeldet sind und auch Leistungen beziehen, erscheint die obige Maßnahme sehr wohl zielführend zu sein, zumal 1997 ihre Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft beim WIFI Wien gefördert wurde und es ihnen bis dato auch in diesem Bereich nicht gelungen ist, eine Beschäftigung zu finden. Ihrerseits erfolgte lediglich die Mitteilung bei der regionalen Geschäftsstelle, dass Sie sich bei der AUVA beworben hätten und Sie in Vormerkung genommen wurden. Die Ihnen vom Arbeitsmarktservice Angestellte (Akademikervermittlung) vorgeschlagenen Stellenangebote führten ebenfalls zu keinem Erfolg. Gerade aus den oa. Gründen erscheint diese Aktivierungsmaßnahme sehr wohl sinnvoll, da sie einerseits ua. das Selbstbewusstsein stärkten und andererseits Hilfestellung bei mündlichen und schriftlichen Bewerbungen bietet."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215-0218, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Nach(Um)schulung Arbeitsloser die Auffassung vertreten, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Die Behörde habe diese Voraussetzungen zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung -

zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne nur dann gesprochen werden, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.

Diese Subsidiarität gilt nach dem hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246, und der daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - angesichts des nach wie vor bestehenden Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsamt (nunmehr: das Arbeitsmarktservice) - in entsprechender Weise auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn weiters feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt (nunmehr: das Arbeitsmarktservice) das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme ablehnt (vgl. dazu etwa auch die Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131, vom 6. Mai 1997, Zl. 95/08/0339, vom 16. September 1997, Zl. 96/08/0308, vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132 und Zl. 98/08/0306, und vom 23. Februar 2000, Zl. 98/08/0220 und Zl. 98/08/0322).

Im Beschwerdefall kann der Aktenlage nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für die Zuweisung zur Aktivierungsmaßnahme "Der Einstieg zum Aufstieg" im Zeitpunkt der Zuweisung zur Kenntnis gebracht worden wären. Auch die belangte Behörde behauptet in ihrer Gegenschrift lediglich - freilich ohne dass zumindest dies anhand der Akten verifiziert werden könnte - dass dem Beschwerdeführer "die gesetzlichen Bestimmungen bei Nichteinhaltung des Vorsprachetermins" nachweislich zur Kenntnis gebracht worden seien, nicht aber, dass mit dem Beschwerdeführer ein Informationsgespräch im Sinne der vorstehenden, bereits seit 1995 ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes geführt worden wäre.

Die Weigerung des Beschwerdeführers, an dieser Maßnahme teilzunehmen, ist daher schon mangels ausreichender Information durch das Arbeitsmarktservice über die Gründe der Zuweisung keine ungerechtfertigte Weigerung im Sinne der zitierten Vorjudikatur.

Die belangte Behörde vermochte im Übrigen auch im Nachhinein weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides, noch in ihrer Gegenschrift nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie meint, dass der Beschwerdeführer über die bei der Vorstellung bei einem potenziellen Arbeitgeber erforderlichen Fähigkeiten nicht im ausreichenden Maße verfügt, obwohl sie selbst einräumt, dass sich der Beschwerdeführer bei der AUVA zumindest insoweit mit Erfolg vorgestellt hat, dass er in Vormerkung genommen wurde. Die belangte Behörde lässt insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Aktenvermerk der Betreuerin auf der Rückseite der Niederschrift vom 14. Februar 2000 vermissen, wonach der Beschwerdeführer die Verweigerung der Maßnahme darauf gestützt habe, dass sie sich gut bewerben könne und diesbezüglich keine Unterstützung benötige. Diesem Vorbringen konnte die belangte Behörde nicht durch allgemeine Hinweise auf die Ziele der ins Auge gefassten Aktivierungsmaßnahme begegnen.

Sollte die belangte Behörde aber zum Ausdruck gebracht haben wollen, die Zuweisung auf Erfahrungswerte bei Langzeitarbeitslosen gestützt zu haben, so ginge sie überdies - insoweit freilich im Einklang mit der am gleichen Fehler leidenden Stellungnahme der Betreuerin des Beschwerdeführers - von aktenwidrigen Annahmen aus, als sie fälschlicherweise unterstellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1985 arbeitslos gemeldet sei. Dem Karteiblatt der vorgelegten Verwaltungsakten sind zwar auch schon länger zurückliegende Bezugsdaten vorübergehender Arbeitslosigkeiten aus den Jahren 1989, 1992 und 1994 zu entnehmen; die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch andauernde Arbeitslosigkeit nahm aber erst am 1. August 1995 (und nicht schon 1985) ihren Anfang. Aus dem genannten Karteiblatt ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer von 1985 bis 1989 und danach wieder von 1990 bis Juli 1995 (mit Unterbrechungen von Zeiten der Arbeitslosigkeit) anwartschaftsbegründenden Beschäftigungen nachgegangen ist.

Die belangte Behörde ist daher bei der Beurteilung der Zuweisung des Beschwerdeführers zur strittigen Maßnahme und der Bewertung seiner Weigerung, an dieser Maßnahme teilzunehmen, teils von unrichtigen, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht lassenden Vorstellungen von der Rechtslage, im Übrigen aber von teilweise aktenwidrigen Annahmen ausgegangen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 3. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080076.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten