TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/5 94/08/0246

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. Juni 1994, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 4. Oktober 1959 geborene Beschwerdeführer stand nach der Aktenlage in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. September 1992 (mit einer kurzen Unterbrechung) in arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen als Operator bzw. Programmierer und bezog im Anschluß daran Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Am 30. August 1993 wurde ihm vom Arbeitsamt für Angestellte (Wien) deshalb, weil er laut eigenen Angaben große Schwierigkeiten habe, sich richtig zu bewerben und einen gewinnenden Lebenslauf zu schreiben, der Besuch eines Kurses des "BFI-Ressourcenpool" ab Oktober 1993 angeboten. Dem kam der Beschwerdeführer durch 14 Tage bis zum Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses am 2. November 1993 nach. In diesem Beschäftigungsverhältnis stand er bis 10. Jänner 1994.

Am 25. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsamt Angestellte (Wien) als Wiedereingliederungsmaßnahme neuerlich der Besuch eines Kurses des "BFI-Ressourcenpool" mit Beginn 28. Februar 1994 angeboten.

Einer mit dem Beschwerdeführer vor dem Arbeitsamt aufgenommenen Niederschrift vom 2. März 1994 zufolge beendete der Beschwerdeführer die genannte Wiedereingliederungsmaßnahme am 28. Februar 1994 aus folgenden Gründen: Der Kursleiter sei am ersten Vormittag an ihn herangetreten, ob es nicht besser wäre, den Kurs nicht zu besuchen, weil er, wie es aus einem vorgelegten Bewerbungsschreiben zu erschließen sei, ohnehin bereits über genügend Kenntnisse bezüglich Bewerbungen verfüge, und der Kursleiter auch wisse, daß der Beschwerdeführer nicht sehr gern im Kurs sei, wie er schon bei der Anmeldung angegeben habe. Man sei sehr erstaunt gewesen, daß der Beschwerdeführer noch einmal den Kurs besuchen solle. Zu den Angaben des Schulungsunternehmens ("Der Beschwerdeführer zeigte sich bereits bei der Vorbesprechung eher ungehalten über den Kurs. Im Kurs selbst äußerte er sich sehr negativ über verschiedene Bewerbungspraktiken, u.a. Blindbewerbungen, und Tips, die angeboten wurden, erklärte, daß er ohnehin über alle diese Kenntnisse verfüge und der Kurs für ihn somit sinnlos sei. Mit diesen Äußerungen gefährdete er den Erfolg der gesamten Gruppe") nahm der Beschwerdeführer in der genannten Niederschrift wie folgt Stellung: Diese Angaben stimmten. Er sei nach dem letzten Dienstverhältnis gefragt worden und habe offen geantwortet. Es könne leicht sein, daß sich dies negativ auf die anderen Kursteilnehmer ausgewirkt habe. Daß Blindbewerbungen nichts brächten, habe er ebenfalls vorgebracht, weil es sinnvoller sei, vorher telefonisch mit einer Firma Kontakt aufzunehmen.

In einem Aktenvermerk vom 4. März 1994 zur Beschreibung der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme heißt es: Der Beschwerdeführer sei gelernter Verkäufer, aber einige Jahre als Lagerarbeiter und dann kurz im Bürobereich tätig gewesen. Anschließend sei er ab 1985 zum Operator/Programmierer gewechselt, als welcher er mehrere Dienstverhältnisse innegehabt habe. Da er (am 30. August 1993) selbst angegeben habe, Schwierigkeiten bezüglich der Bewerbungen zu haben, sei er zum "Ressourcenpool" geschickt worden. Die Maßnahme beinhalte aktive Arbeitssuche, Hilfestellung bei Telefontaktik, Bewerbungstechniken und Info-Materialbeschaffung. Sie sei daher als geeignet erachtet worden, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich erfolgreich am Arbeitsmarkt zu präsentieren, zu überwinden.

Mit Bescheid vom 15. April 1994 sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste (Wien) aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 1. März bis 28. März 1994 verloren habe; eine Nachsicht werde nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sich einer Nach- bzw. Umschulung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz zu unterziehen;

berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht nach § 10 Abs. 2 AlVG lägen nicht vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, sich geweigert zu haben, am Ressourcenpool teilzunehmen. Er habe auch keine Maßnahme gesetzt, die den Erfolg dieses Kurses vereitelt hätte. Im Rahmen eines ersten Gespräches mit dem Kursleiter habe er vor den versammelten Kursteilnehmern seine negativen Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt erklärt. Gegen Mittag dieses Tages seien die Kursverantwortlichen an ihn herangetreten und hätten ihm erklärt, daß ein weiterer Besuch des Kurses durch ihn für alle Teilnehmer negative Auswirkungen hätte. Daß seine Aussagen, die der Realität entsprächen, einen negativen Einfluß auf die übrigen Kursteilnehmer hätten oder haben könnten, sei ihm nicht bewußt und von ihm auch nicht beabsichtigt gewesen. Es sei ihm freigestellt worden, den Kurs abzubrechen, wodurch er aber nach der Aussage des Kursleiters keine Sanktionen der Arbeitsmarktverwaltung bzw. des Arbeitsamtes zu erwarten hätte. In diesem Gespräch habe er auch seine Bereitschaft und seinen Willen erklärt, jeden Kurs, der auf seinen Beruf Bezug nehme, zu machen. In diesem Glauben und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussagen der Kursverantwortlichen sei er über den erstinstanzlichen Bescheid völlig überrascht gewesen.

In einer Niederschrift vor der belangten Behörde vom 25. Mai 1994 führte der Beschwerdeführer folgendes aus: Er habe den Ressourcenpoolkurs bereits einmal Ende Oktober für 2 Wochen besucht. An sich hätte der Kurs 2 Monate gedauert, er könne aber laut einer Beamtin des Arbeitsamtes für Angestellte auch früher beendet werden, wenn das Kursziel erreicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Kurs beendet, als er eine Arbeit gefunden habe. Nachdem er wieder arbeitslos gewesen sei, habe ihn die genannte Beamtin des Arbeitsamtes für Angestellte neuerlich für den Ressourcenpoolkurs eingeteilt, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, daß seiner Ansicht nach die Probleme nicht bei der Bewerbung lägen, sondern an der mangelnden kaufmännischen Praxis. Er wäre jederzeit bereit, einen solchen Kurs zu machen. Er habe sich nach der Neueinteilung für den Kurs auch angemeldet und sei zum ersten Kurstag erschienen. Die Kursteilnehmer hätten sich vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe bekanntgegeben, daß er schon einmal 2 Wochen den Kurs besucht habe und danach eine einstiegsgeförderte Arbeit gefunden habe und dort ca. 2 Monate beschäftigt gewesen sei, aber für das zweite Monat kein Geld erhalten habe. Die Sache sei mittlerweile beim ASG anhängig. Weiters habe er gemeint, daß ihm der Kurs nichts bringe, weil er bereits seinen Lebenslauf verfaßt habe und Blindbewerbungen seines Erachtens nichts brächten. Er habe schon hunderte Blindbewerbungen geschrieben, sei aber nie erfolgreich gewesen. Um ca. 2 Uhr nachmittags seien die Kursleiter an ihn herangetreten und hätten gesagt, es sei für ihn klüger, nach Hause zu gehen. Sein Lebenslauf sei in Ordnung und ansonsten wisse er alles, was die anderen jetzt lernten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gefragt, ob sein Kursabbruch Konsequenzen hätte, was genauso ausdrücklich verneint worden sei. Daraufhin sei er nach Hause gegangen. Die Kursleiter hätten angeblich die genannte Beamtin des Arbeitsamtes für Angestellte angerufen und es wäre ihnen gesagt worden, daß alles in Ordnung gehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach der Bescheidbegründung habe das Berufungsverfahren folgenden Sachverhalt ergeben: Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Herbst 1993 einen Ressourcenpoolkurs nach zwei Wochen wegen einer Arbeitsaufnahme vorzeitig beendet gehabt habe, sei ihm von der Beraterin der erneute Besuch jenes Kurses, beginnend mit 28. Februar 1994, nahegelegt worden, weil er nach eigenen Angaben Schwierigkeiten bei Bewerbungen gehabt habe. Der Ressourcenpoolkurs diene dazu, Arbeitssuchenden Bewerbungstechniken zu vermitteln. Bereits bei der Vorbesprechung am 1. Kurstag habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kursprogrammes desinteressiert gezeigt und gegenüber dem Kursleiter erklärt, daß er bereits über das nötige Wissen verfüge. Ferner habe er sich negativ über diverse Bewerbungstaktiken (u.a. Blindbewerbungen) geäußert und von seinen schlechten Erfahrungen bei der Arbeitssuche berichtet. Auf Grund dieser Äußerungen hätten die Kursleiter den Erfolg für die anderen Kursteilnehmer gefährdet gesehen und dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Beraterin freigestellt, den Kurs abzubrechen. Die Beraterin habe dazu angegeben, daß sie zwar von den Kursleitern um ihr Einverständnis hinsichtlich des Kursabbruches ersucht, jedoch über mögliche Konsequenzen nach § 10 AlVG nicht gesprochen worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß das Verhalten des Beschwerdeführers am 28. Februar 1994 darauf abgezielt habe, den Kurs nicht weiter besuchen zu müssen. Seine Behauptung, es sei ihm zugesichert worden, der Kursabbruch hätte keine Folgen nach § 10 AlVG, habe nicht als erwiesen angenommen werden können. Der Beschwerdeführer habe sohin ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 502/1993 lauten:

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,

-

eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder

-

sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder

-

an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder

-

von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

-

auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose

-

sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

-

sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

-

ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

-

auf Aufforderung durch das Arbeitsamt nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,

verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld....."

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1993, Zlen. 93/08/0215-0218, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Rechtslage vor dieser Novelle ausgeführt, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, daß es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Das Arbeitsamt habe diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne demgemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme beziehe und in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.

Diese Subsidiarität gilt - angesichts des nach wie vor bestehenden Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsamt - in entsprechender Weise auch im Verhältnis zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis ihres diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 94/08/0150). Hätte sich der Beschwerdeführer von Anfang an geweigert, am gegenständlichen Ressourcenpoolkurs teilzunehmen, so hätte dies - ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde (nach denen die neuerliche Zuweisung zum genannten Kurs lediglich wegen der Beendigung des zwischenzeitlich aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers, aber ohne die genannten Erhebungen über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, Mitteilung derselben an ihn und Rechtsbelehrung erfolgte) - nicht die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG ausgelöst.

Es braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden, ob dem in jedem Fall die vorzeitige Beendigung der Teilnahme an einer solchen Maßnahme, hinsichtlich derer die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, an der der Arbeitslose aber dennoch zunächst teilgenommen hat, gleichzuhalten ist. Die vorzeitige Beendigung stellt jedenfalls dann keine die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG nach sich ziehende ungerechtfertigte Weigerung einer weiteren Teilnahme an einer solchen Maßnahme dar, wenn - wie schon nach den Feststellungen der belangten Behörde - die Kursleiter dem Arbeitslosen mit Einverständnis des Arbeitsamtes aus den angeführten Gründen freistellen, den Kurs abzubrechen, und ihm nicht zumindest in diesem Zeitpunkt - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des vorzeitigen Kursabbruches - vom Arbeitsamt zur Kenntnis gebracht wird, daß nach den durchgeführten Ermittlungen seine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlangung oder Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien und deshalb die Maßnahmen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß erforderlich seien.

Da demnach die belangte Behörde, ausgehend von ihren Feststellungen, zu Unrecht einen Ausschlußtatbestand nach § 10 Abs. 1 AlVG angenommen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, allerdings begrenzt durch das den in dieser Verordnung festgelegten Pauschalsatz unterschreitende Begehren des Beschwerdeführers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080246.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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