TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 99/09/0101

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

10/10 Datenschutz;
41/01 Sicherheitsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
DSG 1978 §1;
DSG 1978 §49;
DSG 2000 §1 impl;
DSG 2000 §51 impl;
DSG 2000 §52 impl;
SPG 1991 §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des GrInsp. N in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. Februar 1999, Zl. 81/15-DOK/98, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 91 iVm § 92 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Bundespolizeidirektion Wien, wo er bis zu den beschwerdegegenständlichen Vorfällen im Bereich des Sicherheitsbüros als Kriminalbeamter tätig war.

Mit dem nach Durchführung einer nichtöffentlichen mündlichen Disziplinarverhandlung am 19. Juni 1999 im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 9. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer - soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Belang ist - in teilweiser Abänderung des vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 30. Juli 1998 schuldig erkannt,

"...Punkt 5.: er sei seit September 1992 informiert gewesen, dass S rumänische Mädchen in das Wiener Rotlichtmilieu einführte und habe während kriminalpolizeilicher Ermittlungen seiner Kollegen gegen S am 9. und 12.10.1992 EKIS-Anfragen unter einer falschen Aktenzahl über T, einem dieser rumänischen Mädchen, und S gestellt.

Er habe dadurch gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm. Datenschutzsicherungsvorschriften des Bundesministeriums für Inneres bzw. der BPD-Wien, insbesondere Datenschutzerlass-DA der BPD-Wien vom 12.10.1994, Zl. P 4000/1/EDV/94 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen iSd. § 91 BDG 1979 begangen; ferner

Punkt 6.1: er habe unter Verwendung einer nicht zutreffenden Aktenzahl und unter Täuschung seines Amtsleiters Hofrat Mag. E, der die Ausführung des S im Landesgericht Wien beantragte, am 7.6.1993 die Ausführung aus der U-Haft in das Sicherheitsbüro vorgenommen und habe dadurch gegen §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung iSd.

§ 91 leg. cit. begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von 4 Monatsbezügen verhängt.

(Hinsichtlich weiterer insgesamt 10 Anschuldigungspunkte waren - teilweise bereits in erster Instanz - Freisprüche erfolgt.)

Nach wörtlicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie der dagegen erhobenen Berufungen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Disziplinaranwaltes führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von der Behörde erster Instanz schuldig erkannt worden, er sei seit September 1992 informiert gewesen, dass S rumänische Mädchen in das Wiener Rotlichtmilieu einführte, und er habe während kriminalpolizeilicher Ermittlungen seiner Kollegen gegen S am 9. und 12. Oktober 1992 EKIS-Anfragen unter einer falschen Aktenzahl über T, einem dieser rumänischen Mädchen und S gestellt. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, er habe S kurz nach dessen Kennenlernen "priorieren" wollen, weil er ihn als Informanten aufzubauen beabsichtigt habe; er habe deshalb die Aktenzahl des Mordfalles F verwendet, weil S ihm bekannt gegeben hätte, er könne Informationen zu diesem Mordfall liefern. An den Grund der Anfrage betreffend T habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern können, jedoch vermutet, dass dies im Zusammenhang mit der Überprüfung der Person des S geschehen sei. Laut Aussage des Oberinspektors L, damals Aktenführer in der Sache "Verdacht des Menschenhandels gegen S", vor der Behörde erster Instanz seien im Herbst 1992 rumänische Mädchen nach dem Fremdenpolizeigesetz eingesperrt und es sei in Folge dessen ein Haftbefehl gegen S bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes des Menschenhandels beantragt und auch ausgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Fall keine Zuständigkeit zugekommen. Die von der Behörde erster Instanz gezogene Schlussfolgerung (der Beschwerdeführer habe von den Ermittlungen gegen S wegen des Verdachtes des Menschenhandels jedenfalls ab September 1992 gewusst) sei schon deshalb und im Zusammenhang mit den Erinnerungslücken des Beschwerdeführers betreffend den Anfragegrund hinsichtlich T (die Amtshandlungen wegen Verdachtes des Menschenhandels seien auch in Verbindung mit dieser geführt worden) jedenfalls nachvollziehbar, bedeute aber noch nicht, dass dieses Wissen für sich alleine dem Beschwerdeführer disziplinär vorwerfbar gewesen sei. Im Ergebnis und im Gesamtkonnex sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, dass er bei den beiden EKIS-Anfragen jeweils eine mangels Zusammenhanges mit dem Mordfall F unzutreffende Aktenzahl verwendet und dass er es unterlassen habe, die erforderlichen Protokolle (Dokumentation, Aktenvermerk mit Res-Zahl über die Gründe der Anfrage) aufzunehmen. Da in dem Ermittlungsverfahren vor der Behörde erster Instanz kein plausibler Bezug der verwendeten Aktenzahl des Mordfalles F zu den genannten EKIS-Anfragen festgestellt habe werden können, liege der Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe die unzutreffende Aktenzahl offenbar zwecks Verschleierung des wahren Grundes für die hier gegenständlichen EKIS-Anfragen verwendet. Fest stehe jedenfalls, dass er die ihm durch interne Erlässe aufgetragene und zumutbare Genauigkeit bei der Ermittlung personenbezogener Daten nicht angewendet habe. Gerade in Zeiten erhöhter Wachsamkeit und Sensibilität der Öffentlichkeit in Bezug auf Ermittlung und Gebrauch personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf der Allgemeinheit nicht zugängliche geschützte Daten, wie das EKIS, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass es sich bei seiner Vorgangsweise nicht um bloß formale Mängel gehandelt, sondern dass er damit gegen Dienstpflichten verstoßen habe. Es sei für erwiesen zu halten, dass der Beschwerdeführer durch die Verwendung einer unzutreffenden Aktenzahl bei zwei EKIS-Anfragen und durch die Unterlassung des Anlegens des erforderlichen Protokolls gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Datenschutzsicherungsvorschriften des BMI bzw. der BPD Wien, insbesondere Datenschutzerlass der BPD Wien vom 12. Oktober 1994, Zl. T 4000/1/EDV/94, verstoßen und demnach Dienstpflichtverletzungen schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe. Der behauptete Umstand, dass es an der Dienststelle des Beschwerdeführers mit der Einhaltung der Vorschriften betreffend Abfragen aus dem EKIS auch seitens der Kollegen nicht so genau genommen worden sei, vermöge ihn jedenfalls nicht zu entschuldigen.

Des Weiteren habe die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe unter Verwendung einer nicht zutreffenden Aktenzahl und unter Täuschung seines Amtsleiters, der die Ausführung des S im Landesgericht Wien beantragt habe, am 7. Juni 1993 die Ausführung aus der U-Haft in das Sicherheitsbüro vorgenommen. Es sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt worden, dass er auf dem hier in Rede stehenden Ausführungsansuchen betreffend S aus der U-Haft die Geschäftszahl des Mordfalles F angegeben habe, obwohl er für diesen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen sei. Andererseits habe eine Zuständigkeit des "GM-Referates", dem er zu diesem Zeitpunkt angehört habe, nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe vor der Behörde erster Instanz angegeben, er habe deshalb die Aktenzahl des Mordfalles F bei dieser Ausführung verwendet, weil er von S eine Information über "Drehstriche" erhalten habe. Ein Bewährungshelfer habe ihn ein paar Tage vorher im Büro angerufen und gesagt, S wolle ihm etwas Wichtiges mitteilen und ersuche um Ausführung. Der Beschwerdeführer habe daran gedacht, es könnten auch Informationen zur Sache F sein, da S auf einen rumänischen oder bulgarischen Staatsanwalt mit allfälligen Informationen hingewiesen habe. Die Zahl des F-Aktes auf dem Formular des Ausführungsantrages der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien erkläre sich auf Grund dieser Rückschlüsse. Er habe dem Vorstand des Sicherheitsbüros, seinem Vorgesetzten, beim Unterschreiben des Ausführungsantrages den Grund genannt, über die Sache F sei aber nicht gesprochen worden. Er habe sich am 7. Juni 1993 S in das Büro geholt und S habe ihm in der Sache F den Namen des rumänischen Staatsanwaltes genannt. Er habe ihm auch erzählt, dass dieser rumänische Staatsanwalt mit ihm persönlich reden wolle, die offiziellen Kontakte zwischen Ost und West würden nur Verzögerungen herbeiführen. Da der Beschwerdeführer eine Antwort darauf, welchen Grund für die Ausführung er seinem Vorgesetzten genannt habe, schuldig geblieben sei und dieser angegeben habe, er würde sich mit Sicherheit daran erinnern, wenn mit ihm über die Mordsache F gesprochen worden wäre, sei aus der Sicht der belangten Behörde die Annahme zulässig, die auf dem Formular des Ausführungsantrages angeführte Aktenzahl des Mordfalles F habe nicht mit dem dem Vorgesetzten gegenüber angegebenen Grund für die Ausführung übereingestimmt. Die Schlussfolgerung der Behörde erster Instanz, die angeführte Geschäftszahl habe nicht mit dem Grund der Ausführung korrespondiert, sei daher zu Recht getroffen worden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten hinsichtlich der Angabe des Grundes für die Ausführung des S aus der U-Haft und hinsichtlich der Geschäftszahl getäuscht und dessen Vertrauen auf das Zutreffen seiner Angaben missbraucht habe. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es bestünde kein Verbot, dass ein Kriminalbeamter einen Fall auch weiter bearbeite, wenn er dazu nicht mehr zuständig sei und dies unter dem Gesichtspunkt eines "gesunden Konkurrenzkampfes" zu sehen sei, müsse ihm entgegnet werden, dass die ordnungsgemäße Führung des Betriebes bei der Polizei in hohem Maße gefährdet wäre, wenn jedem Kriminalbeamten ein solcher Freiraum für die Aufklärung von Verbrechen eingeräumt wäre. Würde sich jeder Kriminalbeamte in Ermittlungsverfahren, die ihn nichts bzw. nichts mehr angingen, einmischen, wäre das gesetzmäßige Funktionieren der Sicherheitsbehörde ernstlich bedroht. Die belangte Behörde vertrat daher die Auffassung, dass die Schuldsprüche in diesem Umfange zu Recht ergangen seien.

Nach Zitierung des § 93 Abs. 2 BDG 1979 würdigte die belangte Behörde den wiedergegebenen Sachverhalt dahingehend, dass die Dienstpflichtverletzung hinsichtlich des Vorwurfs zu Punkt 6.1 als die schwerere Dienstpflichtverletzung und jene hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5 (lediglich) als erschwerend gewertet werde. Im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe entfiele daher die Geldstrafe im Ausmaß von 3 Monatsbezügen auf den Anschuldigungspunkt 6.1 und die restliche Geldstrafe im Ausmaß von einem Monatsbezug auf den Anschuldigungspunkt 5. Mildernd sei bei der Strafbemessung die exzellente Dienstbeschreibung und die vom Beschwerdeführer geleistete "im Wesentlichen" gute Arbeit zu berücksichtigen gewesen, als erschwerend werde der wiederholte Verstoß gegen Dienstpflichten gewertet.

Zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Feststellung der Befangenheit des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz führte die belangte Behörde aus, es sei nicht Sache der Disziplinaroberkommission, eine allfällige Befangenheit festzustellen. Im Übrigen werde auf die zu § 7 AVG ergangene Rechtsprechung verwiesen, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos werde. Ein Recht auf Ablehnung eines vermeintlich befangenen Organs stehe nach § 7 AVG der Partei nicht zu. Ein Befangenheitsgrund wäre aber von amtswegen wahrzunehmen gewesen. Dass ein Fall des § 124 Abs. 3 BDG 1979 vorgelegen sei, sei nicht behauptet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, dass über ihn keine bzw. keine Disziplinarstrafe in dieser Höhe verhängt werde, sowie in seinem Recht auf richtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Spruch zu Punkt 5 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses umfasse nicht nur den Vorwurf, eine falsche Aktenzahl bei der EKIS-Anfrage über S und T verwendet zu haben, sondern auch den weiteren Vorwurf, er sei seit September 1992 informiert gewesen, dass S rumänische Mädchen in das Wiener Rotlichtmilieu eingeführt habe. Insoweit nunmehr der Spruch des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses wiederum auch diesen Vorwurf enthalte, sei er inhaltlich rechtswidrig, zumal das Wissen für sich allein nicht nur nicht disziplinär vorwerfbar sei, sondern - wie dies aus der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehe - auch nicht vorgeworfen worden sei. Im Übrigen könne ihm dieses Faktum nicht vorgeworfen werden, weil hinsichtlich der diesbezüglichen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gegen S das Verfahren nach § 109 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, für diesen daher die Unschuldsvermutung gelte. Was für den Täter gelte, gelte umso mehr für den Beschwerdeführer (Anm.: als "Mitwisser").

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 sind die Anschuldigungspunkte im Verhandlungsbeschluss "bestimmt anzuführen". Dass der - im Übrigen in Einzelpunkte unterteilte - Verhandlungsbeschluss in diesem Sinne zwei voneinander zu trennende Vorwürfe enthalten hätte, ist nicht zutreffend. Die Ausführungen im Spruch des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer wäre "davon informiert gewesen, dass S rumänische Mädchen in das Wiener Rotlichtmilieu einführte", sind vielmehr nicht als eigenständiger Vorwurf zu verstehen, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit dem (Haupt-)Vorwurf, "während kriminalpolizeilicher Ermittlungen seiner Kollegen gegen S" über eines dieser Mädchen und die Person des S EKIS-Anfragen gestellt zu haben. Damit hatten diese Ausführungen offensichtlich lediglich den Zweck aufzuzeigen, dass eine falsche Aktenzahl verwendet wurde (es hätte u. U. eine solche des Prostitutionsreferates verwendet werden müssen). Dies geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 131) klar hervor, wo ausgeführt wird, dass das inkriminierte Wissen des Beschwerdeführers nachvollziehbar für sich allein nicht vorwerfbar gewesen wäre. Durch die Gliederung des Spruches des Disziplinarerkenntnisses wird auch zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde in jedem einzelnen Spruchpunkt einen einzelnen Vorwurf machen und nicht etwa zwei gesonderte Vorwürfe in einem Spruchpunkt zusammenfassen wollte. Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insofern für rechtswidrig hält, ist ihm daher zu entgegnen, dass das "Wissen" um bestimmte Vorgänge aus diesen Gründen nicht als eigenständiger Vorwurf zu verstehen ist, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vorwurf, unter einer falschen Aktenzahl und somit unberechtigt EKIS-Anfragen vorgenommen zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei über die angeführten Umstände informiert gewesen, haben somit offensichtlich nur den Zweck gehabt, aufzuzeigen, dass aus welchem Grunde die mangelnde Berechtigung des Beschwerdeführers angenommen worden war.

Aber auch den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des in Punkt 5. gegen ihn gerichteten disziplinären Vorwurfes war nicht das bloße Anfragen betreffend die im Spruch genannten zwei Personen für sich allein genommen, sondern sein auf Täuschung ausgerichtetes Gesamtverhalten in Bezug auf die vorgenommenen Abfragen unter Missachtung der für die Abfrage personenbezogener Daten geltenden Rechtsordnung. Das unberechtigte Stellen einer EKIS-Abfrage durch einen Sicherheitswachebeamten bedeutet aber eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG, wenn dadurch etwa die Bestimmungen der §§ 1 und 49 DSG (vgl. nunmehr die §§ 1, 51 und 52 DSG 2000) und § 52 SPG übertreten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0126).

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde meint, es habe sich dabei lediglich um "Formalverstöße" gehandelt, die noch nicht die Grenzen des disziplinär Relevanten überschritten, so kann dem nicht beigetreten werden. Insbesondere blieb der Beschwerdeführer für die von ihm gewählte Vorgangsweise, nämlich nicht eine Aktenzahl jenes Referates für die Abfrage anzugeben, in dem er tatsächlich dienstzugeteilt war, sondern eines Referates, für welches er nicht mehr zuständig gewesen ist, eine plausible Begründung schuldig. Dass ein Bezug zu der von ihm angegebenen Aktenzahl tatsächlich nicht bestand, er daher zum Stellen dieser Anfrage nicht befugt war, haben die Disziplinarbehörden in Übereinstimmung mit seiner eigenen, im Faktischen geständigen Verantwortung festgestellt. Liegt aber eine Missachtung geltender Rechtsvorschriften unzweifelhaft vor, so ändert an der disziplinären Verantwortlichkeit nichts, wenn andere Mitarbeiter der Dienststelle - wie der Beschwerdeführer behauptet hat - ein gleichfalls unkorrektes Verhalten setzen.

Den weiteren, unter Anschuldigungspunkt 6.1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwurf bewertete die belangte Behörde als wesentlich gewichtigeren Verstoß gegen die dem Beschwerdeführer obliegenden Dienstpflichten. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde gehe in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz davon aus, die von ihm angeführte Geschäftszahl (des Mordfalles F, für den er keine Zuständigkeit mehr gehabt habe), die er für das Ausführungsansuchen bzw. den Ausführungsauftrag verwendet habe, habe nicht mit dem Grund der Ausführung korrespondiert, er habe sohin ein unrichtiges Motiv in der Absicht vorgetäuscht, die wahre Motivation zu verschleiern. Eine Dienstpflichtverletzung könne aber nur darin liegen, wenn die Ausführung tatsächlich pflichtwidrig erfolgt wäre. Diesbezügliche Feststellungen habe die belangte Behörde jedoch nicht treffen können. Auch hier habe es sich bei der Angabe der unrichtigen Aktenzahl auf dem Ausführungsansuchen lediglich um einen "Formalfehler" gehandelt. Eine disziplinarrechtlich relevante Täuschung seines Vorgesetzten wäre nur dann gegeben gewesen, wenn dieser unwissentlich veranlasst worden wäre, bei einer nicht korrekten Ausführung mitzuwirken. Für Derartiges liege jedoch kein Beweisergebnis vor.

Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Der ihm in diesem Punkte gemachte Vorwurf - und dies verkennt der Beschwerdeführer - betrifft nicht die Frage, ob die Angabe einer unrichtigen Aktenzahl aus unkorrekten Motiven erfolgt sei oder die Ausführung selbst unkorrekt gewesen wäre; der Vorwurf richtet sich vielmehr gegen die durch dieses Vorgehen erfolgte Täuschung seines Amtsleiters, die nicht nur in der Behauptung unrichtiger Tatsachen bestehen kann, sondern auch in der mangelhaften Information über - zumindest aus der Sicht des zur Entscheidung Berufenen - möglicherweise entscheidungsrelevante Umstände. Dass der Beschwerdeführer bei Vorlage des Ausführungsgesuchs seinen Vorgesetzten umfassend unterrichtet hätte, behauptet er selbst nicht. Ob im Falle der umfassenden bzw. richtigen Information sein Vorgesetzter die Unterfertigung des Ansuchen verweigert hätte, ist in diesem Zusammenhang ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen - lauteren oder unlauteren - Motiven heraus der Beschwerdeführer diese Vorgangsweise gewählt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr allein der unzweifelhafte Vertrauensbruch innerhalb des Organisationsgefüges der Dienststelle. Auf andere Kriterien kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Insoweit der Beschwerdeführer die den entscheidungswesentlichen Feststellungen - betreffend die Unrichtigkeit der angegebenen Aktenzahl und Unterlassung der Information seines Vorgesetzten über den wahren Bezug bei Stellung des Ausführungsansuchens - zugrunde liegende Beweiswürdigung zu bekämpfen sucht, ist zunächst festzuhalten, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid ausreichend und schlüssig dargelegt hat, warum sie die zu den angefochtenen Schuldsprüchen führenden Tathandlungen als erwiesen angenommen habe, und nicht der anders lautenden Verantwortung des Beschwerdeführer zu folgen gewesen sei. Ob diese Beweiswürdigung aber richtig in dem Sinn ist, dass das den Beschwerdeführer belastende Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner hinsichtlich der Beweiswürdigung eingeschränkten Kontrollbefugnis in einem Verfahren über die Bescheidbeschwerde nicht überprüfen, zumal ihm in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde eine Wiederholung der Beweise nicht gestattet ist, auf deren Grundlage allenfalls ein gegenteiliger Schluss zugunsten des Beschwerdeführers gezogen hätte werden können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1983, 82/02/0066). Dass ein tatsächlicher Bezug zum in dem Ausführungsansuchen angegebenen Mordfall bestanden hätte und der Amtsleiter hiervon auch unterrichtet worden wäre, hat die belangte Behörde aber im Beschwerdefall auf Grund eines mängelfreien Verfahrens in Würdigung der Beweise nicht festgestellt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090101.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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