TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/09 A5 315089-1/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Spruch

A5 315.089-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin im Beisein der VB Wilhelm über die Beschwerde des O.O., geb. 00.00.1988, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2007, Zl. 07 08.461- EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des O.O. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird O.O. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird O.O. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 13.9.2007 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 01.07. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

I.Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und trägt den im Spruch angeführten Namen.

 

II.1.2. Er reiste am 13.9.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

II.1.3. Am der Antragstellung folgenden Tag wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, er habe Nigeria verlassen, weil er das Haus und das Auto des Geschäftspartners seiner Mutter angezündet habe. Dieser habe daraufhin die Polizei und Schläger auf ihn gehetzt.

 

II.1.4. Am 20.9.2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Antragsteller zu Protokoll, dass ein Mann seiner Mutter viel Geld geschuldet habe und es ihr nicht zurückzahlen habe wollen. Deswegen habe der nunmehrige Beschwerdeführer dessen Haus und Auto verbrannt. Nachdem ein Freund der Mutter ihn gewarnt habe, dass die Polizei und die Bakassi-Boys ihn umbringen würden, habe er das Land verlassen. Er fürchte sich somit sowohl vor der Polizei als auch vor den Bakassi-Boys. Über Nachfrage, wann der Beschwerdeführer das Haus und das Auto angezündet habe, meinte er, dies sei im August 2007 gewesen. Über weitere Befragung führte der Genannte aus, seine Mutter habe ihrem Geschäftspartner im Jahr 2005 Geld geliehen bzw. habe dieser Waren im Auftrag der Mutter verkauft, ihr aber das Geld nicht gegeben. Es sei um 10 Mio. Naira gegangen. Soweit er sich erinnern könne, sei seine Mutter wegen dieser Angelegenheit zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Aus Rache habe der Beschwerdeführer unabhängig davon die Güter des Geschäftspartners vernichtet. Er habe nicht damit gerechnet, dass dieser zahlen würde. Über Nachfrage der belangten Behörde, aus welchem Grund er sich vor den Bakassi-Boys fürchte, meinte der Beschwerdeführer, der Geschäftspartner habe sich bei diesen über ihn beschwert. Die Bakassi-Boys verwendeten Zauber und Magie und könnten ihn daher in ganz Nigeria ausfindig machen. Der Beschwerdeführer bekräftigte, in Österreich um Asyl angesucht zu haben, da er in seiner Heimat vorsätzlich eine Straftat begangen habe. Er habe sich nach dem Vorfall ungefähr weitere vier Wochen in seiner Heimatstadt aufgehalten, sich aber in leer stehenden Häusern versteckt.

 

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria, insbesondere zur Strafverfolgung und Strafzumessungspraxis, zur Kenntnis. Dazu meinte der Beschwerdeführer, die Polizei und die Regierung seines Heimatlandes seien korrupt.

 

II.1.5. Am 25.9.2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei wurde er aufgefordert, die näheren Umstände der von ihm ins Treffen geführten Brandstiftung darzulegen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, der Vorfall habe sich am Nachmittag ereignet, das Haus sei abgelegen und habe ihn daher niemand beobachtet. Er habe das Haus und drei Autos mit Benzin übergossen und angezündet. Der Geschäftspartner seiner Mutter habe wohl der Polizei erzählt, dass der Beschwerdeführer der Täter sei. Dies habe der Betreffende deshalb gewusst, weil der Beschwerdeführer die Tat im Vorfeld angedroht habe.

 

II.1.6. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab. Der Genannte habe lediglich eine leere Rahmengeschichte präsentiert und habe den von ihm behaupteten Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt glaubhaft machen können. Es widerspräche jeglicher Logik, dass der Antragsteller fremdes Gut zerstöre und danach Angst vor der Polizei bekommen habe, obwohl er wissen habe müssen, dass sein Verhalten verboten sei. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Genannte ausgerechnet dem Geschäftspartner seiner Mutter die Tat im Wissen der Strafbarkeit angekündigt haben sollte. Er habe über Ersuchen der belangten Behörde, den Vorfall näher zu schildern, gerade zwei Sätze verloren und ebenso wenig anzugeben vermocht, warum er sich vor den Bakassi- Boys fürchte bzw. wo er sich in dem Monat nach der Brandstiftung aufgehalten habe. Abschließend wies die belangte Behörde in der Bescheidbegründung darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg völlig unglaubwürdig seien und er etwa behauptet habe, dass sich sein Foto im Reisepass befunden habe, gleichzeitig aber nicht angeben habe können, ob der Pass auf seinen Namen gelautet habe.

 

Die belangte Behörde traf umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria.

 

Zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR vorlägen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

 

II.1.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde). Er monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die belangte Behörde hätte ohne entsprechende Fragestellungen bloß aus fehlenden Angaben nicht auf die Unglaubwürdigkeit schließen dürfen, sondern sich im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht um die Konkretisierung der Angaben des Antragstellers bemühen müssen. In Bezug auf die Gewährung von internationalem Schutz führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde hätte durch geeignete Recherche die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr zu erheben gehabt. Nachdem er eine Straftat begangen habe, drohe ihm die Verhaftung und eine Gefängnisstrafe. Die Haftbedingungen seien allerdings dermaßen schlecht, dass ein Gefängnisaufenthalt einer unmenschlichen Behandlung gleich käme. Dazu zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 13.9.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.

 

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz moniert, die belangte Behörde habe bloß aus fehlenden Angaben auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens geschlossen und habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie sich nicht um die Konkretisierung seiner Ausführungen bemüht habe, verkennt der Genannte klar die Sach- und Rechtslage.

 

Zunächst ist ihm entgegen zu halten, dass ihm im Rahmen von zwei Einvernahmen durch die belangte Behörde ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten wurde, sich umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Da dies nicht aus Eigenem geschah, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer nachweislich dazu aufgefordert, die einzelnen Sachverhaltselemente zu konkretisieren.

 

Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie in Würdigung des diesbezüglichen Antwortverhaltens des Genannten festhält, dass er auch dieser Aufforderung lediglich durch äußerst knappes Antwortverhalten nachgekommen ist. Hätte der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich ein Haus in Brand gesetzt und ein oder mehrere Autos angezündet, so wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er von sich aus im Detail die näheren Abläufe schildert. Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht - gleichrangig - die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber und kann es nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu schildern, in seinen Antworten vage und oberflächlich bleibt. Selbst im Beschwerdeschriftsatz hat es der Beschwerdeführer letztlich verabsäumt, seine Angaben zu konkretisieren und ist den Erwägungen der belangten Behörde somit nicht substantiiert entgegen getreten.

 

Zudem erscheint das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers rund um seine Täterschaft tatsächlich nicht im Einklang mit den Denkgesetzen. Darauf hat die belangte Behörde ebenfalls bereits völlig zu Recht hingewiesen und hat es der Beschwerdeführer auch in diesem Fall unterlassen, die entsprechenden Vorhalte im Beschwerdeschriftsatz zu entkräften. Einerseits behauptet der Genannte, das Haus sei abgelegen gewesen und niemand habe die Brandstiftung beobachtet, gleichzeitig aber führt er aus, der Geschäftspartner habe ihn als Täter gegenüber der Polizei namhaft gemacht. Wenn aber gerade dies tatsächlich der Fall wäre, so ist es völlig unlogisch, dass die Polizei den Betreffenden nicht festnimmt, obwohl er sich immerhin noch weitere vier Wochen in seiner Heimatstadt aufgehalten hat.

 

Dass der Beschwerdeführer neben seiner Angst vor der Polizei weiters die Angst vor den Bakassi-Boys ins Treffen führt, verstärkt auch für den Asylgerichtshof den Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben und stellt wohl den Versuch dar, die Fluchtgeschichte um ein weiteres Element "abzusichern". Der Beschwerdeführer vermochte zu keinem Zeitpunkt konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen durch die Bakassis glaubhaft zu machen. Dass er die von dieser Gruppierung ausgehende Gefahr insbesondere darin sieht, dass die Bakassis "Magie und Zauber" verwendeten, unterstreicht die Unplausibilität seines Vorbringens.

 

Selbst aber wenn man, rein hypothetisch, davon ausgehen wollte, die Angaben des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit, änderte dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat, handelt es sich bei dem Vorgehen des Beschwerdeführers um eine Straftat, die von den Sicherheits - und Justizbehörden, wie in jedem anderen Rechtsstaat (auch in Österreich) auch, zu ahnden wäre.

 

Somit ist der Beschwerdeführer, der selbst angibt, aufgrund einer Straftat in Österreich um Asyl anzusuchen, darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe des Asylwesens ist, vor Strafverfolgung zu schützen, es sei denn, diese erfolgte per se aus einem der Gründe der GFK. Dafür ergeben sich im gegenständlichen Fall allerdings keine Anhaltspunkte.

 

Die belangte Behörde hat bereits zu Recht ausgeführt, dass sich auch aus den Länderberichten kein Hinweis auf eine exzessive Strafverfolgung oder Strafbemessungspraxis in Nigeria ergibt. Soweit tatsächlich eine "Verfolgung" durch die Bakassis anzunehmen wäre, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er diesfalls die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die Polizei zu wenden oder durch die Vornahme eines innerstaatlichen Ortswechsels allfälligen Bedrohungen zu entgehen.

 

Insgesamt ergibt sich somit im Fall des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt für das Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK.

 

II.3. 12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides wird verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden. Soweit der Genannte geltend macht, dass er im Fall seiner Rückkehr eine Haftstrafe zu gewärtigen habe und die Haftbedingungen in nigerianischen Gefängnissen einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wären, sind ihm die Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit seiner Angaben entgegen zu halten. Nachdem auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die von ihm nur schemenhaft geschilderte Straftat nicht begangen hat, ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer näheren Überprüfung der Haftbedingungen in Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2007 in Österreich aufhältig ist und während des Aufenthaltes in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung, Straftatbestand
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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