TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/12 A6 309160-1/2008

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Veröffentlicht am 12.09.2008
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Spruch

A6 309.160-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin Frau Biondo über die Beschwerde des I.A., geb. 00.00.1980, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2006, FZ. 05 01.383-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des I.A. wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von I.A. nach Nigeria zulässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003, wird I.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2005 den nunmehr entscheidungsrelevanten Asylantrag. Er wurde am 02.02.2005 vor dem Bundesasylamt, EAST-West (AS 25-41), sowie am 13.06.2006 (AS 83-93), vor der Außenstelle Linz, einvernommen.

 

Bei der Einvernahme am 02.02.2005 gab der Beschwerdeführer an, Anfang November 2004 seine Heimat mit dem Schiff verlassen zu haben. Am 29.01.2005 habe er das Schiff verlassen und sei nach einem ihm weitgehend unbekannten Reiseweg schließlich in Österreich angelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, an einer in Warri stattgefundenen Demonstration gegen die steigenden Energiepreise teilgenommen zu haben. Die Polizei habe diese Demonstration im Auftrag der Regierung gewaltsam beendet und einige Demonstranten, auch Polizeibeamte, seien dabei ums Leben gekommen. Obwohl durch die Medien allgemein bekannt gewesen wäre, dass der Nigeria Labour Congress (NLC) die Demonstration organisiert habe, sei die Polizei dennoch davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Organisator der Demonstration gehandelt habe. Er selbst gehöre lediglich einer Jugendgruppe in E. an. Aggressiv sei er nicht gewesen, er habe nur ein Plakat gehalten und laute Parolen gerufen. Da er sich allerdings unter den demonstrierenden Jugendlichen befunden habe, sei auch er von der Polizei verdächtigt worden, auf Personen geschossen zu haben. Nach der Demonstration sei er nicht direkt nach Hause, sondern zu seinem Freund gegangen, bei dem er sich auch bis zu seiner Ausreise aus Nigeria aufgehalten habe. Er habe weiters von seinem Nachbarn erfahren, dass die Polizei nach ihm suchte und ihm bereits eine Nachricht in seinem Haus - beziehungsweise bei seinem Nachbarn - hinterlassen habe, wonach er aufgefordert worden wäre, sich bei der Polizeistation einzufinden. Aus diesem Grund sei nicht mehr zu sich nach Hause zurückgekehrt. Noch am Abend nach der Demonstration habe ihn der Vater seines Freundes, bei dem er sich zwischenzeitig aufgehalten habe, schließlich zu besagtem Schiff in Warri gebracht. Aus einer Zeitung habe er schließlich erfahren, dass einige Mitglieder der Jugendgruppe, der er angehörte, festgenommen, ein Mitglied sogar zu Tode gefoltert worden wäre. Er könne nicht mehr nach Nigeria zurückkehren, da sein Leben in Gefahr sei. Die Polizei suchte nach ihm und würde ihn wegen seiner Teilnahme an der Demonstration sofort festnehmen.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme am 13.06.2006 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der "NLC" habe im November 2004 zu einem Generalstreik auf Grund der überhöhten Treibstoffpreise aufgerufen. Die Jugendgruppe, der er angehörte, habe aktiv an dieser Demonstration teilgenommen. Er selbst habe ein Plakat gehalten und laut "Nieder mit der Regierung! Warum erhöhen sie ständig die Treibstoffpreise" geschrien. Marktfrauen und andere Gruppierungen hätten sich angeschlossen, an eine genaue Zahl der Teilnehmenden könnte er sich nicht erinnern. Die Polizei habe zum Zwecke der Demonstrationsauflösung Schüsse abgefeuert, die von einigen Mitgliedern militanter Jugendgruppen erwidert worden wären und den Tod einer schwangeren Frau verantwortet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Unglücks an vorderer Front befunden und sei auch von Polizisten festgehalten und geschlagen worden, da seine Jugendgruppe nach dem brutalen Einschreiten der Sicherheitskräfte ebenfalls gewaltvoll vorgegangen sei. Nachdem er in weiterer Folge - morgens am selben Tag der Ereignisse - zu seinem Freund geflüchtet sei, habe ihn am Nachmittag sein Nachbar aufgesucht, um ihm eine Nachricht der Polizei zu übergeben, wonach er sofort zur Polizeistation kommen sollte. Da er von einer Person gewusst habe, die in Polizeigewahrsam gefoltert und schließlich gestorben sei, habe er sich mit der Hilfe des Vaters seines Freundes entschlossen, Nigeria zu verlassen. Er stehe auf der Fahnungsliste der nigerianischen Polizei in Delta State und würde im Fall der Rückkehr - unabhängig von seinem Aufenthaltsort - sofort von den Behörden verhaftet werden, da die Polizei in Nigeria überall präsent sei.

 

Am 14.06.2006 wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben mit dem Inhalt nachgereicht, dass er bereit sei, in Österreich zu arbeiten und bereits Freundschaften, unter anderem zu Österreichern, geschlossen habe. Er besuche überdies einen Deutschkurs, verfüge aber über keine Zeugnisse oder Teilnahmebestätigungen.

 

Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu aktuellen Berichten, betreffend die politische Situation sowie zu Menschenrechten und Grundfreiheiten in Nigeria, Stellung zu nehmen.

 

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, vor allem zur politischen Situation, insbesondere betreffend die Möglichkeit oppositioneller Betätigung in diesem Land, getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein aus detailliert angeführten Gründen widersprüchliches und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbarendes Vorbringen erstattet.

 

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig keine Rückkehrgefährdung hinsichtlich Nigeria ergäbe. Aus den Länderfeststellungen ginge nicht hervor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe drohte.

 

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausweisung das gelindeste Mittel darstelle, den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.01.2007 im Wege persönlicher Übergabe ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 16.01.2007 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.

 

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

 

Festgestellt wird:

 

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

 

Es ist aber auf Grund seiner einschlägigen Kenntnisse bezüglich regionaler und politischer Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist.

 

Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht aus Nigeria, insbesondere die behauptete Furcht vor polizeilicher Verfolgung, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

 

Eine Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure konnte nicht festgestellt werden.

 

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.

 

Beweiswürdigung:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

 

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die Polizei davon ausginge, er wäre der Initiator der besagten Demonstration gewesen, obwohl seiner eigenen Aussage entsprechend durch die Medien allgemein bekannt gewesen wäre, dass der "NLC" die Demonstration organisiert hätte. Der Beschwerdeführer führte überdies dezidiert an, die Polizei suchte nicht nur ihn, sondern auch andere Personen, die an der Demonstration teilgenommen hätten. Es ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits angab, er wäre der Organisator gewesen und würde aus diesem Grund polizeilich gesucht, gleichzeitig aber behauptete, die Polizei fahndete deshalb nach ihm, da er verdächtigt würde, gemeinsam mit militanten Jugendlichen im Zuge des Gefechts den Tod mehrerer Menschen mitverantwortet zu haben.

 

Nicht mit den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehend erweist sich auch des Beschwerdeführers die Behauptung, die Polizei hätte eine Nachricht bei seinem Nachbarn mit dem Inhalt abgegeben, er möge sich sofort bei der Polizeistation einfinden. Ganz abgesehen des dieser Aussage innewohnenden Widerspruches, da er zuvor - innerhalb derselben Einvernahme - angab, die Polizei hätte die Nachricht nicht bei seinem Nachbarn, sondern bei ihm zu Hause zurückgelassen, erscheint dem Asylgerichtshof eine derartige Vorgangsweise zum Zwecke einer behördlichen Ladung als gänzlich unglaubwürdig.

 

Es ist generell anzumerken, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Wahrheitsgehalt abzusprechen ist, zumal er es während des gegenständlichen Verfahrens nicht vermochte, ein einheitliches und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Behauptete er unter anderem anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.02.2005, die besagte Demonstration hätte bis Mittags gedauert, so führte er am 13.06.2006 aus, das gesamte Geschehen sowie die gewaltvolle Auflösung der Demonstration wäre bereits am Morgen desselben Tages von statten gegangen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer auch insofern in einen gravierenden Widerspruch begab, als er zunächst erklärte, die Polizei hätte ihn in seinem Haus gestellt, ihm wäre aber die Flucht gelungen, hingegen zu einem späteren Zeitpunkt darlegte, nach der Demonstration gar nicht mehr zu Hause gewesen zu sein. Auch dem diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise entgegen, sondern behauptete schlichtweg, eine derart widersprüchliche Aussage zu keinem Zeitpunkt getroffen zu haben. Bezugnehmend auf seine erst in einem späteren Verfahrensstadium erwähnten Verletzungen ist auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde betreffend "gesteigertes Vorbringen" zu verweisen und nochmals festzuhalten, dass in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben nicht von einer Misshandlung des Beschwerdeführers seitens der Polizei auszugehen ist. Auf Grund des offensichtlich uneinheitlichen Vorbringens des Beschwerdeführers erscheint auch sein im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachter Einwand, wonach "die Beurteilung eines Vorbringens als unglaubwürdig auf Widersprüchen und Divergenzen innerhalb der erteilten Information durch Abwägung der Argumente beruhen müsse", ausschließlich als Bestätigung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

 

Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte (die angeblich über besagte Ereignisse berichtet habende Zeitung hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht auf dem Schiff gelesen und daran anschließend die Zeitung ihrem Eigentümer wieder ausgehändigt) und er der vom Bundesasylamt vorgenommenen Beweiswürdigung auch in seiner Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegen getreten ist.

 

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG, in der jeweils geltenden Fassung, i.e. nunmehr die Fassung der AsylG Novelle 2003, zu führen.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

 

Nur am Rande bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass für den Beschwerdeführer auch im Falle gegenteiliger Beweiswürdigung nichts gewonnen wäre, da - in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen - die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Umsiedelung in einen anderen Landesteil Nigerias der behaupteten Gefahr zu entgehen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, nur in Delta State gesucht zu werden. Seine dennoch aufgestellte Befürchtung, er wäre in keinem Landesteil Nigerias sicher, da die Polizei allgegenwärtig sei und ihn überall finden würde, ist in Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere aber auf Grund der Größe des Landes und des nur schlecht funktionierenden Verwaltungsapparates, als unbegründet abzutun.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde, sofern ein Asylantrag abzuweisen ist, in jedem Fall bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen "Herkunftsstaat" zulässig ist. (Verweis auf § 57 FrG)

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte und auch aus den diesem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen keine die EMRK verletzende Einschränkung oppositionell-politischer Betätigung bestätigt werden konnte. Aber auch bei gegenteiliger Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass aus einer hinterlegten polizeilichen Nachricht, die dem Nachbarn des Beschwerdeführers scheinbar bedenkenlos übergeben worden sei, nicht schlechthin auf eine der EMRK widersprechende behördliche Verfolgung, sowie auf eine sein Leben bedrohende Gesamtsituation geschlossen werden.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass seine Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zumindest in Großstädten als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, erwachsenen Mann mit Schulbildung, von dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und erwartet werden kann. Sein Hörproblem nimmt überdies kein lebensbedrohliches Ausmaß an, so dass eine etwaige erforderliche Behandlung prinzipiell auch in seinem Heimatland vorgenommen werden kann. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig zur Erleichterung seiner Beschwerden einer Hörhilfe bedient, deren Funktionstüchtigkeit auch in Nigeria gewährleistet sein sollte.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Rückführungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Für den Asylgerichtshof ergeben sich im gegenständlichen Verfahren somit keine Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Art. 2 und 3 EMRK die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung darstelle oder in Nigeria schlechthin eine lebensbedrohliche medizinische Versorgungslage herrsche, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.

 

Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist, ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG auch über die Ausweisung zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - auch über die Ausweisung zu erkennen ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Im konkreten Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, einen Deutschkurs zu besuchen, konnte allerdings keine diesbezügliche Bestätigung vorlegen. Aber selbst bei Zutreffen dieses Umstandes stellt der Besuch eines Deutschkurses unter Berücksichtigung der Unbegründetheit des Asylantrages und der rechtswidrigen Einreise in das Bundesgebiet keine derart schützenswerte Integration dar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre; siehe auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479. Weiters liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass durch die Ausweisung in relevanter Weise in das Recht auf Privatleben eingegriffen würde.

 

Abschließend ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2005 in Österreich aufhältig ist und während dieses dreieinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich keine sonstigen Verfestigungs- oder Integrationstatbestände - mit Ausnahme seiner Fußballambitionen - verwirklicht wurden, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden. Zudem befinden sich laut eigenen Angaben noch weitere Familienmitglieder in Nigeria, weshalb einer jederzeitigen Wiederaufnahme in den Familienverband aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts entgegen steht.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 67d Abs. 4 AVG aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverband, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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