TE AsylGH Bescheid 2008/09/12 C9 220589-0/2008

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Veröffentlicht am 12.09.2008
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Spruch

GZ. C9 220.589-0/2008/21E

 

S.A.

 

geb. 00.00.1983 alias 00.00.1983

 

Staatsangehöriger von Afghanistan

 

Schriftliche Ausfertigung des am 06.02.2002 mündlich verkündeten

Bescheides:

 

SPRUCH:

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. LEHOFER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (AsylG), i.d.g.F. Nr. 82/2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2002 entschieden:

 

I. Die Berufung von S.A. vom 05.01.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2000, Zl. 00 14.322-BAE wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von S.A. nach Afghanistan nicht zulässig ist.

 

III. Gem. § 15 AsylG wird S.A. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.02.2003 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Der Berufungswerber (Bw.) hat am 17.10.2000 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (BAE), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997) eingebracht (Aktenseite des Verwaltungsaktes des BAE [in der Folge: BAE-AS] 21-27).

 

Am 20.11.2000 fand vor dem BAE eine niederschriftliche Einvernahme des Bw. im Asylverfahren statt (BAE-AS 29-45). Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Bw. zu seinem Fluchtgrund, dass er Afghanistan verlassen habe, weil seine Eltern aus Panjshir seien und die Taliban einen Krieg in Panjshir und Umgebung geführt hätten. Er sei von den Taliban eine Woche angehalten worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, eine Waffe zu besitzen. Sein Vater habe für die Taliban eine Waffe gekauft und ihnen diese übergeben, dann sei er freigelassen worden. Einer seiner Brüder befinde sich nach wie vor in Panjshir, dieser sei Kommunikationsleiter für S.M., er stelle telefonische Verbindungen zwischen den einzelnen Personen her. Die Taliban hätten erst Ende Juni 2000 davon erfahren, dass sein Bruder ein Mitglied von Massud sei, die Taliban seien zum Bw. nach Hause gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause, sondern bei einem Onkel zu Besuch gewesen. Wonach die Taliban damals gesucht hätten, wisse er nicht. Es sei möglich, dass in der Zwischenzeit auch sein Vater festgenommen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr bestehe die Möglichkeit, dass er von den Taliban festgenommen und getötet würde. Er sei sonst niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden, sei kein Mitglied einer Partei gewesen oder habe Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.

 

2. Das BAE wies mit Bescheid vom 21.12.2000, AZ. 00 14.322-BAE, zugestellt (an den gesetzlichen Vertreter des Bw.) am 22.12.2000, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bw. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (BAE-AS 55-79). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vorbringen des Bw., wonach dieser von den Taliban auf Grund seiner Herkunft (Panjshir) festgenommen worden sein soll, kein Glauben geschenkt worden sei, zumal der Bw. selbst angegeben habe, dass er in Kabul geboren worden sei und sich dort auch immer aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch nicht glaubhaft, dass in seinem Personalausweis Panjshir als Herkunft angeführt sein soll, der Bw. habe trotz Aufforderung seinen Personalausweis nicht in Vorlage gebracht. Die behauptete Verfolgung auf Grund seiner angeblichen Herkunft sei von ihm nur allgemein in den Raum gestellt worden, ohne dies zu belegen, bzw. glaubhaft machen zu können. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Bruder des Bw. für Massud tätig sei, bzw. die Taliban davon Kenntnis hatten, da sich die Familienmitglieder des Bw. nach wie vor in Kabul aufhalten würden. Entsprechend dem eingeholten Gutachten einer Sachverständigen würden keine systematischen gruppengerichteten Verfolgungen allein auf Grund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit erfolgen. Die Darlegungen des Bw. im Hinblick auf eine möglicherweise stattfindende Verfolgung durch Taliban könne auf Grund von deren Widersprüchlichkeit zu den tatsächlichen Gegebenheiten, nicht nachvollzogen werden und seien daher als unglaubwürdig anzusehen.

 

3. Gegen den og. Bescheid des BAE richtet sich die beim BAE fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) vom 05.01.2001 (BAE-AS 85). In der Berufungsschrift wurden die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie auch die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides moniert. Konkret wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei internationale Berichte oder sonstige Informationsquellen angeführt habe, die den Krieg in Afghanistan und die Geiselnahme bestätigen könnten; zwischen der Einreise des Bw. und seiner erstinstanzlichen Entscheidung seien lediglich zwei Monate gelegen, in dieser Zeit sei es nicht zumutbar, einen Ausweis aus einem Land in dem Krieg drohe herbeizuschaffen. Dieses Argument sei daher zum Beweis der Unglaubwürdigkeit unzulässig. Aus dem Umstand, dass sich die Familie des Bw. in Afghanistan befinde, könne nicht geschlossen werden, dass seine Angaben unglaubwürdig seien, da der Bw. selbst nicht wisse, was mit diesen inzwischen geschehen sei. Die belangte Behörde habe zudem im konkreten Fall die Voraussetzungen es Refoulmentsverbotes nicht geprüft.

 

4. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in der ggst. Rechtssache am 06.02.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch vom zuständigen Mitglied Dr. LEHOFER öffentlich verkündet.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

I.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt des BAE, beinhaltend die Niederschriften vor dem BAE vom 20.11.2000 und die Berufung des Bw. vom 05.01.2001.

 

Einvernahme des Bw. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UBAS vom 06.02.2002, sowie Einsicht in die dem UBAS vorliegenden Länderdokumentation, insbesondere die der Entscheidung zugrunde liegenden Dokumente (diesbezüglich ist auf die in der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 06.02.2002 angeführten Quellen zu verweisen):

 

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der UBAS geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1. Der Bw. führt nach seinen Angaben den Namen S.A., ist im Jahr 1983 in Kabul geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken (Panjshiri) und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft. Die Identität des Bw. steht mangels Vorlage eines afghanischen Identitätsdokumentes nicht eindeutig fest.

 

Der (zum Zeitpunkt seiner Flucht noch minderjährige) Bw. lebte in seiner Heimat gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter und seinen vier Brüdern (ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken (Panjshiri)), im elterlichen Wohnhaus. Der Vater des Bw. war selbstständiger Kraftfahrer, welcher für Händler Waren transportierte. Die Mutter des Bw. war Hausfrau.

 

2. Der Bw. ist nach eigenen Angaben weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Land vorbestraft und hatte nie Probleme oder Schwierigkeiten mit den Behörden. Auch aus religiösen Gründen hat es entsprechend seiner Aussage keine Probleme in seinem Herkunftsstaat gegeben. Politisch sei er nie tätig gewesen.

 

3. Der Bw. hat nach eigenen Angaben am 11.07.2000 Kabul verlassen und ist von dort mit dem Bus nach P. gereist. Von dort sei er seinen Angaben zu Folge schlepperunterstützt nach Teheran gefahren und anschließend zur iranisch - türkischen Grenze, welche er zu Fuß passiert habe. In der Türkei sei er mit einem Lkw nach Istanbul gefahren, wo er sich in der Folge sieben Tage aufgehalten habe, danach sei er mit verschiedenen Lkws in Richtung Österreich gefahren. Diese Reise habe ein bis zwei Monate gedauert. Der Schlepper habe ihn in Österreich aufgefordert, auszusteigen und habe ihm die Richtung gezeigt, in welche er gehen solle, nach einem Fußmarsch von 40 bis 45 Minuten sei er schließlich von österreichischen Beamten aufgegriffen und festgenommen worden. Einen Reisepass habe er nie besessen, seinen Personalausweis habe zu Hause gelassen.

 

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen und des in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens waren folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu treffen:

 

1. Die Volksgruppe der Tadschiken (Panjshiri) war stets "Zielscheibe" der Taliban. Die meisten wehrfähigen Männer der Panjshiri in Afghanistan wurden ständig schikaniert, sodass auch diese nach Möglichkeiten suchten, Kabul zu verlassen. Es wurde von den Taliban, wenn sie einen Panjshiri festnehmen wollten, kein Unterschied gemacht, ob dieser aus dem Panjshir kam oder in Kabul oder Jalalabad lebte. Dem Bw. drohte daher potenziell (zum Fluchtzeitpunkt) eine Verfolgungsgefahr seitens der Taliban, die bei Wiederholung zur langfristigen Verhaftung oder Tötung des Bw. hätte führen können. Seit dem 13.11.2001 sind jedoch die Taliban aus den meisten Teilen Afghanistans, vor allem aus den von den Hazara bewohnten Gebieten, den H., Nordwestafghanistan mit dem Zentrum M. und Kabul vertrieben worden und wurde anschließend die Nordallianz die mächtigste politische Gruppe Afghanistans, die die meisten Teile von Afghanistan beherrschte.

 

2. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte von einer Verfolgungsgefahr für die nichtpatschunischen Ethnien in den von der Nordallianz befreiten Gebieten durch die Taliban nicht ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat des Bw. kommt es zu keiner systematsichen Verfolgung von Gruppen, denen der Bw. angehört.

 

3. Die Taliban sind in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt nicht an der Macht, deren Handeln daher nicht den staatlichen Organen zurechenbar.

 

I.3. Beweiswürdigung

 

I.3.1.

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAE und des UBAS.

 

I.3.2.

 

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) und Herkunft des Bw. sowie seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAE und in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS. Lediglich in Hinblick auf sein Geburtsdatum tätigte der Bw. unterschiedliche Angaben, indem dieser vor der Erstbehörde anführte, am 00.00..1983 geboren zu sein, im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte er im Gegensatz hiezu, am 00.00.1983 geboren zu sein. Die Aussagen des Genannten stimmten daher lediglich in Bezug auf das Geburtsjahr überein, weshalb (auch mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes) die Feststellung des genauen Geburtsdatums nicht möglich, sondern auf die Feststellung des Geburtsjahres zu beschränken war.

 

2. Die Angaben des Bw. zu dessen Staatsangehörigkeit ist auf Grund der in diesem Zusammenhang schlüssigen Aussage, der vom Bw. gesprochenen Sprache und seinen Angaben vor dem BAA glaubwürdig. Dieser Eindruck wurde auch durch die Angaben des in der mündlichen Berufungsverhandlung anwesenden Sachverständigen bestärkt, welcher erklärte, dass beim Bw. auf Grund von dessen Aussprache davon auszugehen sei, dass dieser zur tadschikischen Ethnie gehört und von einer Panjshiri-Familie abstammt.

 

3. Bezüglich seines Fluchtgrundes waren die Angaben des Bw. sowohl vor dem BAA, als auch vor dem UBAS konsistent. Der Bw. wies im Zuge seiner Einvernahmen darauf hin, dass seine Eltern, sowie auch er selbst auf Grund der Zugehörigkeit zur genannten Volksgruppe Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien. Die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten dort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die diesbezüglichen Angaben sind auch mit dem Gutachten des in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS beigezogenen Sachverständigen in Einklang zu bringen, wonach für Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken (Panjshiri) zum Fluchtzeitpunkt regelmäßig Verfolgungsgefahr durch Taliban bestand.

 

4. Der Ansicht der Erstbehörde im erstinstanzlichen Bescheid, wonach das Vorbringen des Bw. in Bezug auf dessen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu den Panjshiri unglaubwürdig sei, weil dieser angegeben hatte, seit seiner Geburt in Kabul gelebt zu haben, kann im vorliegenden Fall nicht beigetreten werden. Vielmehr ist aus dem anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erstellten Gutachten klar ersichtlich, dass Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken (Panjshiri) in Afghanistan zum Zeitpunkt der Flucht des Bw. "Zielscheibe" der Taliban gewesen und deren Schikanen ausgesetzt gewesen waren und es dabei keinen Unterschied machte, ob die betreffende Person in Kabul oder bspw. Jalalabad lebte. Es erscheint für die Berufungsbehörde daher - im Gegensatz zur Ansicht der Erstbehörde - keineswegs unglaubwürdig, dass der Bw. dieser Volksgruppe angehört, im Gegenteil, ist in Anbetracht der Angaben des Sachverständigen davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Genannten der Wahrheit entsprechen. Der Sacherständige führte in seinem Gutachten ausdrücklich aus, dass beim Bw. Auf Grund seiner Aussprache von seiner Zugehörigkeit zur tadschikischen Ethnie auszugehen sei und dass dieser von einer Panjshiri-Familie abstamme, auch der Bw. tätigte - wie bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang sowohl vor der Erstbehörde, als auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung übereinstimmende Angaben, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen Glauben zu schenken war. Sofern die Erstbehörde diesbezüglich die Nichtvorlage des Personalausweises durch den Bw. als Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ins Treffen führt, so kann dieses nach Ansicht der Berufungsbehörde im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht greifen: Wie auch in der Berufung zu Recht ausgeführt, hatte der Bw. nicht ausreichend Zeit, sich seinen Personalausweis aus seiner Heimat übersenden zu lassen. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in dessen Herkunftsland und dem Umstand, dass der Bw. selbst (im Zuge seiner Einvernahme vor dem BAE und in dessen Berufungsschriftsatz) erklärte, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, erscheint diese Argumentation im vorliegenden Fall nicht tauglich, um die Unrichtigkeit der Angaben des Bw. in Bezug auf dessen Ethnie darzutun.

 

5. Sofern der Bw. in seiner Berufungsschrift moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, internationale Berichte oder sonstige Informationsquellen anzuführen, die das Vorbringen des Bw. bestätigen könnten, so bleibt diesbezüglich anzumerken, dass sich die Erstbehörde in ihrer Argumentation tatsächlich lediglich auf einige (wenige) im Bescheid zitierte Gutachten stützt. Diesem Umstand wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung Rechnung getragen und die zur Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen dem Bw. zur Kenntnis gebracht und diesem im Rahmen des Parteiengehörs auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wurde der mündlichen Verhandlung ein länderkundiger Sachverständiger beigezogen und dem Bw. auch in Hinblick auf dessen Gutachten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

I.3.3.

 

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bw. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen und dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen.

 

2. Hierbei wurden Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes oder jener des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von allgemein anerkannten Nichtregierungsorganisationen.

 

3. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen.

 

4. Insgesamt war auf Grund des Vorbringens des Bw. in Zusammenschau mit dem im der Berufungsverhandlung erstellten Gutachten und den in das Verfahren einbezogenen Dokumentationsquellen der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht davon auszugehen, dass dem Bw. in seiner Heimat eine aktuelle Verfolgungsgefahr droht.

 

5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

1. Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

2. Da der ggst. Asylantrag am 17.10.2000 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.

 

5. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 lautet:

 

"Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständen Senat weiterzuführen."

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde durch ein Mitglied des UBAS, das nicht zu einem Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, eine mündliche Verhandlung geführt und der Berufungsbescheid durch mündliche Verkündung am 06.02.2002 rechtswirksam erlassen. Der Spruch und die wesentliche Begründung wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehalten.

 

6. Da im Falle einer Bescheidverkündung nach Schluss der Verhandlung den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist und diese Ausfertigung bislang noch nicht erfolgte, ist das gegenständliche Verfahren als ein beim UBAS am 01.07.2008 anhängig gewesenes Verfahren zu sehen, das gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idgF vom zuständigen Senat laut erster Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes weiterzuführen ist.

 

7. An den mündlich verkündeten Bescheid knüpfen sich nach der Rechtsprechung des VwGH die Rechtwirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 2. TB, § 62). Im vorliegenden Fall kann der Asylgerichtshof in Hinblick auf die Rechtswirkungen des bereits erlassenen und mündlich verkündeten Bescheides keine Entscheidung gemäß § 61 AsylG 2005 treffen, da die Entscheidung in der Sache mit Spruch vom 06.02.2002 durch das zuständige Mitglied des UBAS rechtswirksam erfolgte. Da der Bescheid schon durch die mündliche Verkündung erlassen wurde, darf die schriftliche Ausfertigung nicht vom mündlich verkündeten Bescheid abweichen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006] 212).

 

8. Die Ausfertigung des mündlich verkündeten und damit rechtswirksam erlassenen Bescheides ist daher vom Vorsitzenden des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes laut erster Geschäftsverteilung vorzunehmen.

 

II.2. Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

 

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

 

3. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates nannte der Bw., dass er in seiner Heimat auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken (Panjshiri) Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Konkret führte er dazu aus, dass die Taliban zu ihm nach Hause gekommen seien und dort eine Hausdurchsuchung durchgeführte hätten (BAE-AS 43). Im Falle seiner Rückkehr bestehe die Möglichkeit, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken (Panjshiri), sowie der Mitarbeit seines Bruders bei Massud, von den Taliban festgenommen und getötet werde (BAE-AS 45). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS hielt der Bw. diese Aussage aufrecht.

 

3. Die o.a. Feststellungen zugrundelegend (siehe dazu Punkt I.2.2.) kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in diesem Staat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt.

 

4. Die berufende Partei gab vor dem Bundesasylamt glaubhaft an, ihr Heimatland auf Grund der damals dort vorherrschenden Verfolgung durch die Taliban verlassen zu haben. Mittlerweile sind die Taliban aus den meisten Gebieten Afghanistans, insbesondere auch aus Kabul, vertrieben worden und daher von einer individuellen Verfolgungsgefahr für den Bw. durch diese Gruppierung nicht mehr auszugehen.

 

5. Der Bw. konnte somit keine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

 

Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.3. Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

 

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, wonach gemäß Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

2. Die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage im Herkunftsstaat der berufenden Partei lassen sich den o.g. Informationsquellen entnehmen (siehe oben I.2.1.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. R., dessen Gutachten in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 06.02.2002, den Bericht des UNHCR/ Deutschland, sowie die in das Verfahren eingeführten Beweismittel zur humanitären Lage zu verweisen. Im gegenständlichen Fall wäre der Bw. im Falle seiner Rückkehr gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Den Angaben des Bw. zufolge hatte dieser zum Entscheidungszeitpunkt keinen Kontakt mit seiner Familie, er erklärte bei seiner Einvernahme diesbezüglich selbst, dass er nicht wisse, ob sein Vater mittlerweile verhaftet worden sei, bzw. führte in seiner Berufungsschrift diesbezüglich aus, dass er nicht wisse, was mit seiner Familie geschehen sei. Zudem ist auf Grund des länger dauernden Aufenthaltes des Bw. in Österreich davon auszugehen, dass dieser im Falle der Rückverbringung vorerst auf sich alleine gestellt sein wird. Angesichts der politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung nicht sehr wahrscheinlich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Bw. im Falle seiner Rückverbringung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist und würde eine solche unter den vorhandenen Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung des Bw. darstellen. Die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Bw. nach Afghanistan ist angesichts der latenten Bedrohungslage unzulässig.

 

3. Zusammengefasst liegt beim Bw. somit eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059) vor.

 

4. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen finden sich somit Anhaltspunkte dafür, dass die berufende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation i.S.d. § 57 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre.

 

Eine innerstaatliche Fluchtalternative hinsichtlich der unzumutbaren Lebensumstände ist nicht zu erkennen, da sich die prekäre Situation für mittellose Menschen (entsprechend dem Sachverständigengutachten, dem Amtswissen und den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen) über ganz Afghanistan erstreckt.

 

Daher war der Berufung gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben.

 

II.4. Zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

 

1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) rechtskräftig abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

 

2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. für höchstens ein Jahr zu erteilen. Im Falle der berufenden Partei liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor. Auch ist auf Grund der oben festgestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat der berufenden Partei nicht davon auszugehen, dass sich ihre Rückkehrsituation innerhalb der nächsten Monate maßgeblich ändern wird.

 

II.5.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesamte Staatsgebiet, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit, Zurechenbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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