TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 C3 247409-3/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

C3 247.409-3/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des I.E. geb. 00.00.1974, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2008, FZ. 02 09.342-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe stellte erstmals mit Schreiben vom 28.7.1993 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30.7.1993, Zahl 93 02.867-BAL, gemäß § 3 AsylG abgewiesen; weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid am 17.8.1993 in Rechtskraft.

 

Am 2.10.2001 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Gewährung von Asyl; dieser Antrag wurde mit Telefax vom 23.10.2001 zurückgezogen.

 

Am 9.4.2002 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2004, Zahl 02 09.342-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 8 AsylG idgF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.10.2005 (schriftliche Ausfertigung vom 1.12.2006), Zahl 247.409/0-VII/20/04, wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 21.1.2004, Zahl 02 09.342-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG unzulässig ist und wurde dem Berufungswerber gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2006 erteilt.

 

Am 21.9.2006 hat der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Verlängerungsantrag gemäß § 15 AsylG eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2007, Zahl 02 09.342-BAL, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 1.7.2007 verlängert.

 

Mit Schriftsatz vom 8.1.2008 wurde seitens des Asylwerbers ein Devolutionsantrag an den Unabhängigen Bundesasylsenat gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 31.1.2008, Zahl: 247.409-2/3E-X/29/08, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Mit Schriftsatz vom 7.2.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2008, Zahl 02 09.342-BAL, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.); die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 5 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG Abs. 1 Ziffer 4 AsylG nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2008, Zahl 02 09.342-BAL, richtet sich die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

Am 31.3.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Zur Lage in Mazedonien wird festgestellt:

 

Nach der Volkszählung 2002 leben ungefähr 64 % Mazedonier und 25 % Albaner als zweitgrößte Volksgruppe in Mazedonien. Der Anteil der Moslems an der Bevölkerung beträgt nach der Volkszählung 33,3 % - darunter fast alle Albaner, Türken, Roma, Bosnier und die so genannten Torbesch - zum Islam übergetretene ethnische Mazedonier.

 

Mazedonien wurde am 15./16. Dezember 2005 der Status eines Beitrittskandidaten zur EU verliehen.

 

Im Menschenrechtsbereich hat Mazedonien weitere Fortschritte erzielt, wie auch der Fortschrittsbericht der EU Kommission festhält.

 

Die Beziehungen zwischen den einzelnen Volksgruppen haben sich weiter verbessert. Die meisten Minderheiten sind nach wie vor bei Ausbildung und Beschäftigung benachteiligt. Die Situation der Roma ist weiterhin besorgniserregend.

 

Sollte es zu nationalistischen oder anderen Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen kommen, werden diese in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge.

 

Konkrete Berichte über Übergriffe auf Bosniaken sind, auch laut dem ÖB Asylländerbericht - 2006, nicht bekannt.

 

Die mazedonische Verfassung stellt Männer und Frauen gleich. Hinsichtlich der tatsächlichen Stellung der Frau bestehen z. T. eklatante Unterschiede zwischen den ethn.-maz., mitteleuropäisch geprägten Familien und den muslimischen oder zumindest orientalisch beeinflussten Familien, die vorwiegend, wenngleich nicht ausschließlich, unter den ethnischen Albanern und Roma anzutreffen sind. In der ethn.-maz. Volksgruppe sind Frauen bis in höchste Positionen in Verwaltung und Wirtschaft anzutreffen. Ihr Alltag ist jedoch meist geprägt durch die Mehrfachbelastung von Beruf, Familie und Haushalt. Die Stellung der Frauen aus muslimischen Familien ist vor allem in ländlichen Regionen durch Religion und Tradition deutlich eingeschränkter. Sie nehmen am gesellschaftlichen Leben wenig teil und sind in weiterführenden Schulen und Universitäten unterrepräsentiert. Oft erfolgt eine frühe Heirat, zu einem guten Teil auf Vermittlung der beteiligten Familien. Häusliche Gewalt ist in Mazedonien ein weitverbreitetes, in allen ethnischen und gesellschaftlichen Gruppen anzutreffendes Problem, das jedoch von Behörden und Gesellschaft bis heute weitestgehend ignoriert wird. Kulturelle Normen verweisen die Problematik in den Bereich des Privaten und verhindern, dass Betroffene an die Öffentlichkeit gehen.

 

Although the law specifically criminalizes domestic violence and prescribes substantial punishments for violators, the law was rarely applied in practice. While the law provides for civil restraining orders to protect victims of domestic violence, there were reports that police officers were unaware of provisions of the law that allow them to act ex officio to protect victims of family violence, and police often did not respond to allegations of domestic violence. The government did not require training for police, prosecutors, or judges; however, international organizations provided training on combating domestic violence to a number of law enforcement officials. (Quelle: US Department of State, Country Report on Human Rights Practices in Macedonia - 2006, Section 5)

 

Vergewaltigung ist strafbar. Der Strafrahmen beläuft sich auf ein Jahr bis 15 Jahre Haft. Während des Jahres 2006 wurden einige Fälle vor Gericht verhandelt.

 

Die wirtschaftliche Lage in Mazedonien ist im Allgemeinen schwierig. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches in der Regel für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

Rückkehrern stehen die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Unterstützung zur Verfügung. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden. Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Einkünfte (auch fiktive) aus Grundbesitz oder sonstigen Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung nach mazedonischem Standard ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Sollte keine andere Unterbringung möglich sein, so werden die Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht. Ausgewiesene oder abgeschobene mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung oder Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekannt werden der Asylantragstellung oder Kritik an den Verhältnissen im Lande führen nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr.

 

Die medizinische Grundversorgung ist in Mazedonien gewährleistet. Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger (auch Sozialhilfeempfänger) genießt Krankenversicherungsschutz. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Für so genannte kostenpflichtige Behandlungen ist ein Selbstbehalt zu leisten. Sozialfälle sind jedoch von den Kosten für die Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst etc.) befreit. Doch sind auch von ihnen so genannte Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten (grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparates) zu leisten. Alle Medikamente sind landesweit erhältlich, eine Vielzahl von Medikamenten ist allerdings nur in privaten Apotheken gegen volle Kostenübernahme des Patienten erhältlich.

 

Diese Feststellungen stützen sich auf die im Verwaltungsakt der erkennenden Behörde aufliegenden und im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.3.2008 erörterten Berichte, welche auf folgenden Quellen beruhen:

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 2005

 

Kommission der EU, Mazedonien - Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen für die EU-Mitgliedschaft, November 2007

 

AI Jahresbericht 2006, Mazedonien

 

ÖB, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2006

 

US Department of State, Country Report on Human Rights Practices in Macedonia - 2006

 

Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Albaner an und stammt aus R.. Er gehört der Kernfamilie von H.I. geb. 00.00.1978, A.I. geb. 00.00.2003, und D.I. geb. 00.00. an. In seiner Heimat leben nach wie vor seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit 2001 in Österreich lebt; über eine Wohnung und ein geregeltes Einkommen verfügt sowie strafrechtlich unbescholten ist. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 24.4.2002, sohin seit mehr als 6 Jahren ununterbrochen bei der Firma A., in der der Beschwerdeführer als Mitarbeiter integriert ist. Die Kinder des Beschwerdeführers gehen bereits seit längerem in den Kindergarten. Sämtliche Familienmitglieder sprechen gut Deutsch. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten hat der Beschwerdeführer regelmäßigen und innigen Kontakt.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

 

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

 

Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegendem Verwaltungsakt sowie der am 30.3.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer vermittelte den Eindruck einer stark ausgeprägten Integration in die österreichische Gesellschaft.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

§ 8 Abs.1 AsylG: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Abs. 2 leg. cit.: Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Abs. 3 leg. cit.: Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Abs. 4 leg. cit.: Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

Abs. 5 leg. cit.: In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

 

Abs. 6 leg. cit.: Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

 

Abs. 7 leg. cit.: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

 

§ 9 Abs. 1 AsylG: Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

 

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

 

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

 

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Abs. 2 leg. cit.: Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

 

§ 10 AsylG Abs.1 AsylG: Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Abs. 2 leg. cit.: Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Abs. 3 leg. cit.: Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Abs. 4 leg. cit.: Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Mazedonien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

Zum Ausspruch über die Behebung der Ausweisung ist Folgendes auszuführen:

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG).

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 sind Ausweisungen unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Aufgrund der stark ausgeprägten beruflichen sowie sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers und seiner Familie in die österreichische Gesellschaft in Verbindung mit dem Fehlen von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung wäre eine zwangsweise Ausweisung aus Österreich nach Mazedonien nunmehr jedenfalls ein Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens; das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers wäre aufgrund der stark ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie unverhältnismäßig. Im Ergebnis war daher von einer Ausweisung Abstand zu nehmen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
familiäre Situation, Familienverfahren, Integration, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Privatleben, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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