TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/19 S9 401088-1/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

S9 401.088-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der M.N., geb. 00.00.1959, StA. SERBIEN, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, FZ. 08 00.893-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 23.01.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem Sohn sowie seiner Tochter und deren Familie über UNGARN kommend in das österreichischen Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See erstbefragt. Dabei gab er an, er sei 20.01.2008 gemeinsam mit seiner gesamten Familie von P. mit zwei Taxis bis nach Belgrad gefahren. Anschließend seien sie mit einem Taxi nach Subotica und von dort aus mit einem anderen Taxi bis kurz vor die serbisch-ungarische Staatsgrenze gefahren. Er habe illegal zu Fuß die serbisch-ungarische Staatsgrenze überschritten. In Szeged (UNGARN) hätten sie ein Taxi für die Weiterreise gesucht, das sie über Budapest nach Györ weitertransportiert habe. In Szeged hätten sie zwei weitere serbische Staatsbürger getroffen, welche mit ihnen gemeinsam weitergereist seien. In Györ hätten sie sich ein weiteres Taxi gesucht, das sie bis nach ÖSTERREICH gebracht habe. Sie seien über den Grenzübergang Nickelsdorf nach ÖSTERREICH gefahren. Kurz vor Wien seien sie von der Polizei kontrolliert und anschließend zu einer Polizeidienststelle gebracht worden. Ihr Heimatland hätten sie aus politischen Gründen verlassen.

 

2. Das Bundesasylamt richtete am 28.01.2008 Anfragen gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an UNGARN und SLOWENIEN, welche von beiden Mitgliedstaaten negativ beantwortet wurden. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit UNGARN und SLOWENIEN erhielt der Beschwerdeführer am 29.01.2008. Am 20.03.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der konkreten Angaben des Beschwerdeführers über seinen Reiseweg ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an die zuständige ungarische Behörde, welches am selben Tag elektronische über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit UNGARN erhielt der Beschwerdeführer am 26.03.2008. Mit Schreiben vom 03.04.2008 (eingelangt am 04.04.2008) erklärte sich UNGARN gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig.

 

3. Bei der am 10.04.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem Sohn, seiner Tochter sowie deren Familie nach ÖSTERREICH gereist. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach UNGARN zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach UNGARN. Sie seien seit drei Monaten in ÖSTERREICH. Sie hätten sich behandeln lassen. Seine Frau könne nicht schlafen; sie habe psychische Probleme. Er und seine Frau seien auch beim Psychiater gewesen. Seine Frau würde Sachen sehr schnell vergessen. Seine Tochter sei im Spital und werde wegen Gallensteinen operiert. Er wisse nicht, an wen er sich um Hilfe wenden solle. Sie seien im KOSOVO malträtiert worden. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung von Dr. K., Ärztin für Allgemeinmedizin, und den Befund vom 02.04.2008 von Dr. R. vor. Aus der Bestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Hypertonie und Hypertriglyceridämie leide. Dr. R. diagnostizierte keine psychotische Symptomatik. Die Stimmung sei etwas ins Depressive verschoben, der Antrieb vermindert, die Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich sei gegeben.

 

4. Auf Grundlage einer am 21.05.2008 bei der EAST-Ost durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 28.05.2008 dem Bundesasylamt eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass keine schweren psychischen Störungen einer Überstellung nach UNGARN entgegenstehen würden. Beim Beschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung, F43.21, mit längerer depressiver Reaktion vor. Es gäbe keine Symptome, welche die Vitalfunktionen gefährden würden. Eine Behandlung könne auch für UNGARN als gegeben vorausgesetzt werden.

 

5. Bei der am 28.07.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters auf Vorhalt der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vor, eine Überstellung würde ihm sehr schlecht tun; er sei übermüdet. Er habe die Psychologin nochmals aufsuchen wollen, aber es sei kein Dolmetscher verfügbar gewesen. Seine Tochter, sein Schwiegersohn und sein Enkel würden ebenfalls in ÖSTERREICH leben. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihn störe, dass immer die Rede von UNGARN sei. Er wolle, dass ihm - genau wie seiner Tochter - eine weiße Karte ausgestellt werde, damit er sich behandeln lassen und zu seiner Tochter gehen könne. Es gehe ihm psychisch und physisch schlecht.

 

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.07.2008, Zahl:

08 00.893-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

 

7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 13.08.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wurde. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine Überstellung nach UNGARN unzulässig sei, weil diese in Widerspruch zu Art. 3 und Art. 8 EMRK stehe und daher grundrechtswidrig sei.

 

8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, Zahl: S9 401.088-1/2008/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

9. Die Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, M.M., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S9 401.089-1/2008/6E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 11.03.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO) für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. § 5 AsylG 2005 bezieht sich dabei auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).

 

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.

 

3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von UNGARN gemäß Art.10 Abs. 1 Dublin II VO besteht. Die Zuständigkeit wurde von UNGARN mit Schreiben vom 03.04.2008 (eingelangt am 04.04.2008) auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.

 

3.2 Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).

 

4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK-konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer drohenden Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat keine Überstellung stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung², Art. 19, K8 - K13). Auch der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.

 

4.2. Das Bundesasylamt setzte sich in seinem Bescheid umfassend mit der Judikatur des EGMR und des VfGH auseinander und kam zu dem Schluss, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN keine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Nach Auffassung des Asylgerichtshofes ist die diesbezügliche Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel, insbesondere dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H., schlüssig und nachvollziehbar.

 

4.3. Wie oben ausgeführt wurde jedoch der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 41 Abs. 3 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

4.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte der M.M. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Antrag des Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als Antrag auf die Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Ehegattin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

 

4.3.2. Da im Fall der Ehegattin festgestellt wurde, dass aufgrund der geänderten Sachverhaltsgrundlage weitere Ermittlungen erforderlich seien, war nun auch der Bescheid des Beschwerdeführers zu beheben und an das Bundesasylamt zur Durchführung weiterer Ermittlung zurückzuverweisen. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte deshalb unterbleiben.

 

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.

Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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