TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 A1 248377-0/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

A1 248.377-0/2008/6E

 

E.J.

 

Geb. 00.00.1987 alias 00.00.1987

 

StA. Nigeria

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des E.J., StA. Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.2.2004, Zl. 03 32.981-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 24.10.2003 die Gewährung von Asyl.

 

Am 20.4.2004 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an:

 

...

 

Frage: Warum haben Sie Nigeria verlassen?

 

Antwort: Mein Vater hat ein Problem verursacht. Mein Vater gehörte einer Sekte an und tötete Menschen im Zuge von Ritualen. Er hat unter anderem auch Kinder geopfert. Viele Leute hassten ihn. Viele haben auch den Verdacht, dass er meine Mutter ermordet hat. Er hat einmal 2 Personen aus einer Familie getötet. Dann begann das Problem und er ergriff die Flucht. Die Leute haben sich mit Messern und anderen Gegenständen bewaffnet und kamen zu uns. Sie töteten meine beiden Brüder. Zu diesem Zeitpunkt war ich gerade in der Kirche. Als ich zurückkam, die Tür öffnete, sah ich überall Blut. Ich lief in die Kirche zurück. Sie kamen aber in die Kirche und fragten den Pfarrer nach mir, ob ich dort bin. Der Pfarrer hatte mich an einem Ort versteckt. Er brachte mich dann weg, setzte mich in ein Schiff und schickte mich nach Europa. Das ist der Grund, warum ich heute hier bin.

 

Frage: Ist das alles?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Mitglied welcher Sekte war Ihr Vater?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Warum wissen Sie, dass er Mitglied einer Sekte war?

 

Antwort: Weil er mein Vater ist. Er ging nicht in die Kirche und hat Opferungen durchgeführt. Ich lebte mit ihm zusammen und habe es oft bemerkt.

 

Frage: Was konkret haben Sie bemerkt?

 

Antwort: Ich bemerkte, dass er Leute tötet. Ich habe ihm gesagt, dass er aufhören soll, er hat nicht auf mich gehört. Er hat mich auch beinahe getötet. Er wollte nicht, dass ich in die Kirche gehe. Er hat sich auch gar nicht um mich bzw. meine Schulbildung gekümmert. Die Leute in der Kirche haben für mich Geld gesammelt, um meine Schulkosten zu bezahlen.

 

Frage: Sie haben selbst gesehen, dass Ihr Vater Leute getötet hat?

 

Antwort: Wenn mein Vater etwas Schlechtes getan hat, wusste ich es, weil ich bei ihm wohnte.

 

Frage: Hat Ihr Vater die Leute im Elternhaus getötet?

 

Antwort: Nein. Im Busch.

 

Frage: Sie behaupten zu wissen, dass Ihr Vater Leute getötet hat. Wie kommen Sie zu dieser Behauptung? Was haben Sie wahr- genommen?

 

Antwort: Er hat z.B. seinen Bruder vergiftet.

 

AW wird die Frage wiederholt.

 

Antwort: Er ist ein schlechter Mensch, ein Sektenangehöriger.

 

AW wird die Frage abermals wiederholt.

 

Antwort: Ich habe ihn nie dabei gesehen, als er jemanden tötete.

 

Frage: Warum wissen Sie, dass Ihr Vater Leute getötet hat?

 

Antwort: Andere Leute haben mir das gesagt.

 

Frage: Was konkret konnten Sie bei Ihrem Vater wahrnehmen, sodass Sie die Behauptung aufstellen können, dass er Mitglied einer geheimen Sekte war?

 

Antwort: Er hat meine Mutter getötet.

 

Frage: Wie?

 

Antwort: Er hat sie geschlagen. Dann hat sie Blut gespuckt, dann ist sie gestorben.

 

Vorhalt: Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass Ihr Vater Mitglied einer geheimen Sekte ist. Nicht jeder Mörder ist Mitglied einer geheimen Sekte.

 

Antwort: Ich weiß aber, dass er Mitglied einer geheimen Sekte war.

 

Frage: Wieso wissen Sie das?

 

Antwort: Wenn Sie 2 Tage bei uns im Haus verbringen, wissen Sie das auch.

 

Frage: Woran haben Sie erkannt, dass Ihr Vater Mitglied einer geheimen Sekte war? Was Außergewöhnliches konnten Sie wahrnehmen?

 

Antwort: Mein Vater hat ein eigenes Zimmer im Haus. Jede Nacht kommen viele Mitglieder zu ihm, sie halten sich in diesem Zimmer auf, bis nach Mitternacht. Außerdem hat mir meine Mutter gesagt, dass er einer Sekte angehört.

 

Frage: Können Sie das Zimmer Ihres Vaters beschreiben?

 

Antwort: Es ist so wie dieses Zimmer hier, überall hängen rote Stoffe an den Wänden. Außer ihm darf niemand das Zimmer betreten. Nur seine Leute, die auch Mitglieder der Sekte sind. Ich bin einmal in dieses Zimmer eingedrungen. Als ich das Zimmer betrat, wurde ich benommen. Seither habe ich das Zimmer nicht mehr betreten.

 

Frage: Als die anderen Mitglieder zu Ihrem Vater ins Zimmer kamen, was hat sich dann dort abgespielt?

 

Antwort: Sie haben ihre Versammlungen abgehalten.

 

Frage: Was konnten Sie wahrnehmen?

 

Antwort: Es durfte keiner von uns das Zimmer betreten. Ich habe ein Messer gesehen. Ich bin einmal auf den Dachboden gestiegen und habe von oben runtergeschaut. Ich habe sie beobachtet, jeder hatte ein Messer und ritzte sich am Unterarm, das Blut haben sie dann in eine Schüssel gefüllt. Dann haben sie es getrunken.

 

Frage: Was passierte im Busch, wo die Leute geopfert wurden. Was für ein Platz war das?

 

Antwort: Es war immer am selben Ort. Dort wurden schon viele Leute geopfert. Man sieht dort Särge. Manchmal, wenn man dorthin geht, es ist ein großer Busch, sieht man Köpfe, Totenschädel.

 

Frage: Wie oft waren Sie an diesem Ort im Busch?

 

Antwort: Ich bin dort vorbeigegangen, manchmal auch mit Freunden.

 

Frage: Wie oft waren Sie an diesem Ort?

 

Antwort: 2 Mal. Meine Mutter hat mir dann aber gesagt, dass ich nicht mehr dorthin gehen soll.

 

Frage: Welche Leute kamen nach Hause und töteten Ihre Brüder?

 

Antwort: Sie haben gesagt, mein Vater hätte ihre Leute getötet.

 

Frage: Wer waren diese Leute?

 

Antwort: Ich bin der älteste Sohn meines Vaters, wenn sie mich sehen, werden sie mich töten.

 

Frage: Welche Leute?

 

Antwort: Die Familienangehörigen der getöteten beiden Personen.

 

Frage: Waren Ihre Brüder auch Mitglieder der Sekte?

 

Antwort: Nein, wir gingen alle in die Kirche. Meine Mutter ist ein Pastor in der Kirche.

 

Frage: Welcher Kirche?

 

Antwort: Sabbath - Sie wissen, was Sabbath ist?

 

Frage: Was bedeutet Sabbath?

 

Antwort: Das ist der Name der Kirche.

 

Frage: Welchen Glaubens?

 

Antwort: Nicht die katholische Kirche...Sabbath...AW denkt nach. Sabbath ist keine katholische Kirche. AW denkt nach und wiederholt immer wieder "Sabbath". Es gehen dort Leute hin, sie sind so wie Katholiken, sind aber keine Katholiken.

 

Frage: In welcher Kirche war Ihre Mutter Pastor?

 

Antwort: Sabbath.

 

Frage: Welche Glaubensrichtung hatte Ihre Mutter?

 

Antwort: Früher war sie Katholikin, aber jetzt geht sie in eine Kirche namens Sabbath. Das ist ein christlicher Glauben, aber ich weiß nicht, welcher.

 

Frage: Wann haben diese Leute Ihre beiden Brüder getötet?

 

Antwort: Im August 2003, den genauen Tag weiß ich nicht.

 

Frage: Wie lange waren Sie in der Folge noch in I. aufhältig?

 

Antwort: Bis September war ich in der Kirche. Im September habe ich I. verlassen.

 

Frage: Wie lange genau waren Sie in der Kirche in I. aufhältig?

 

Antwort: Ca. 1 Woche. Mittagspause von 11.30 bis 12.30 Uhr

 

Frage: Wissen Sie nun, in welcher Kirche konkret Ihre Mutter Pastorin war?

 

Antwort: In einer christlichen Kirche, Sabbath.

 

Frage: Haben Sie sich an die Polizei oder andere Behörden bzgl. der Übergriffe auf Ihre Person und die Ermordung Ihrer Brüder gewandt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum nicht?

 

Antwort: Ich bin einfach geflüchtet.

 

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden in Nigeria?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum blieben Sie nicht in Lagos oder einem anderen Teil Nigerias?

 

Antwort: Ich kenne mich an anderen Orten nicht aus, ich war immer nur in I..

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?

 

Antwort: Diese Leute suchen mich immer noch.

 

Frage: Was wäre, wenn Sie nach Lagos zurückkehren würden, was befürchten Sie in Lagos.

 

Antwort: Ich kenne niemanden in Lagos. Was ich befürchte, ich weiß es nicht.

 

Frage: Warum blieben Sie nicht in Lagos, sondern kamen nach Österreich, wo Sie auch niemanden kennen?

 

Antwort: Wenn es möglich ist, könnte mich der Pastor wieder nach Lagos bringen.

 

Frage: Meinen Sie damit, dass Sie mit einer Rückkehr nach Lagos einverstanden wären?

 

Antwort: Nein, Sie haben mich nicht verstanden. Wenn das möglich gewesen wäre, hätte mich der Pastor in Lagos zurücklassen können, und hätte mich nicht weitergebracht. Aber es war eben nicht möglich.

 

Frage: Warum war es Ihnen nicht möglich, in Lagos zu bleiben?

 

Antwort: Weil auch Lagos in Nigeria liegt, und diese Leute auch dorthin kommen könnten.

 

Frage: Wie könnten Sie diese Leute in Lagos finden?

 

Antwort: Wenn man auf der Straße geht, einen Bekannten zufällig trifft, werden die Bewohner von I. erfahren, dass ich in Lagos bin.

 

Frage: Möchten Sie der Niederschrift etwas hinzufügen?

 

Antwort: Nein.

 

Mit Bescheid vom 18.2.2004, Zl. 03 32.981-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab und erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II).

 

Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger. Ihre Identität steht nicht fest.

 

Ihr Vorbringen ist absolut unglaubwürdig und kann daher der Entscheidung als Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden.

 

Zum Herkunftsstaat Nigeria traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Die Bundesrepublik Nigeria ist einer der am dichtesten besiedelten Staaten der Welt und das bevölkerungsreichste Land Afrikas. Zurzeit leben dort rund 120 Millionen Menschen, 36 % davon in den Städten. Nach Schätzungen gibt es über 430 verschiedene Ethnien. In Nigeria werden neben englisch 470 verschiedene Sprachen und Dialekte gesprochen. Rund 65 % der Bevölkerung gehörend den drei größten

Bevölkerungsgruppen an. Diese sind: die Yoruba, die Hausa-Fulani und die Ibo. Nigeria hat keine Staatsreligion es gibt jedoch drei große

Blöcke: Islam, dominierend im Norden, Christentum, vor allem im Süden und Südosten, sowie traditionelle Religionen, die im Süden, vor allem unter den Yoruba noch immer weiter existieren. Etwa 43 Prozent der Bevölkerung sind Moslems, etwa 18 Prozent Christen.

 

Die allgemeine Menschenrechtssituation hat sich nach dem Tod von Sani Abacha im Jahr 1998 grundlegend geändert. Seit der Machtübernahme durch General Abubakar, Anfang Juni 1998, ist es zu grundsätzlichen politischen Veränderungen in Richtung Demokratie, Meinungs- und Versammlungsfreiheit gekommen. Diktator Abubakar hat am 29. Mai 1999 die Macht in Nigeria an den demokratisch gewählten Präsidenten Olusegun Obasanjo übergeben.

 

Zur allgemeinen Lage in Nigeria stellt das Bundesamt für ausländische Flüchtlinge / BRD im März 2001 sowie auch Juli 2001 fest: Die Mehrheit der 120 Millionen Nigerianer leben weit unter der Armutsgrenze, die soziale Infrastruktur befindet sich im Zerfall, die Arbeitslosigkeit und fehlende Arbeitsplatzsicherheit ist überall gegenwärtig und das Pro-Kopf-Einkommen befindet sich bereits unter jährlich 300 US-$. Die Regierung Obasanjo hat der Bevölkerung eine Steigerung der Beschäftigungsrate auf 60 % im Jahr 2001 in Aussicht gestellt. Es ist zu erwarten, dass das Ziel der Regierung bedingt durch Unruhen, Korruption und Misswirtschaft nicht erfüllt werden kann. Selbst in Lagos ist die Sicherheitssituation angespannt. In den ersten zwei Wochen des Mai 2001 wurden fünf Polizisten von Kriminellen auf offener Straße getötet. Man wirft der Regierung vor, bei der Bekämpfung der Kriminalität versagt zu haben und die Polizei nicht mit den erforderlichen Ressourcen und Personal auszustatten. Bürgerwehrgruppen, wie OPC oder die Bakassi Boys und andere versuchen, in Selbsthilfe die Lücke zu füllen. Während des gesamten Jahres 2000 gaben sowohl ethnische Konflikte, als auch die Einführung der Scharia-Gesetzgebung regelmäßig Anlass zu Medienberichten.

 

Nach Angaben des Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) wurden im Jahr 2000 mehr als 10.000 Opfer der ethnischen und religiösen Auseinandersetzungen landesweit durch das ICRC betreut und versorgt. Auch das ICRC sieht in der großen Armut des Landes einen der wesentlichen Auslöser für Krisen. Eine Jugendarbeitslosigkeit von etwa 70 %, steigende Inflation und eine "epileptische" Stromversorgung seien für die Armut der Bevölkerung verantwortlich und bereiteten den Boden für gewalttätige Auseinandersetzungen (vgl. Daily Times vom 29.1.2001).

 

Präsident Obasanjo nahm im Jänner 2001 nach der katastrophalen Bilanz des Jahres 2000 eine allseits angeratene Regierungsumbildung vor. Nach seiner Auffassung liegt die Lösung des nigerianischen Problems insbesondere in der Umsetzung der Sozialprogramme. Armutsbekämpfung, Arbeitsbeschaffung, Verbesserung des Erziehungs- und Gesundheitswesens, sowie die Reanimation der Wirtschaft seien unerlässliche Aufgaben, die unverzüglich umgesetzt werden müssten.

 

In Nigeria sehen viele Jugendliche keine Perspektive mehr für sich. Ursächlich hierfür sind nicht nur die hohe Jugendarbeitslosigkeit, das völlig vernachlässigte Bildungssystem und die Armut im Land, sondern auch das rigorose Vorgehen von Polizei und Militär gegen ethnische Jugendorganisationen. Nach Ansicht der Regierung sind diese Gruppierungen für die ständigen ethnischen Auseinandersetzungen verantwortlich. Viele junge Nigerianer, die Mehrzahl reist mit Hilfe von Schlepperorganisationen, verlassen das Land, um in Europa und Nordamerika nach besseren Lebensbedingungen zu suchen.

 

Eine Verfolgung aufgrund politischer bzw. ethnischer Zugehörigkeit durch staatliche Autoritäten kann unter den gegenwärtigen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen werden (Quellen: Note der Österreichischen Botschaft Lagos vom 03.03.1999; Bericht UNHCR vom 16.02.1999). Diese Information ist nach wie vor aktuell. Militär und Polizeieinheiten schreiten nach vorliegenden Informationen unparteiisch bei Konflikten ein und gewähren, sofern soweit möglich und erforderlich den notwendigen Schutz vor Übergriffen. Hinweise darauf, dass sich allein aus der Asylantragstellung eine wie immer geartete Verfolgung ergeben könnte, sind nicht vorliegend.

 

Zur allgemeinen Menschenrechtslage in Nigeria ist ferner anzumerken, dass die Menschenrechte als Abwehrrechte gegen willkürliche Eingriffe des Staates in Schutzbereiche wie Presse und Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, habeas corpus etc. im wesentlichen gewährleistet sind. In Folge der schlechten Lebensbedingungen und der Verelendung breiter Bevölkerungsschichten sind diese Verbesserungen wenig spürbar.

 

Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die keinen besonderen Beschränkungen unterliegen und sich im Prinzip frei betätigen können.

 

Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen (community based organizations), die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten

 

Angesichts der Vielfalt ethnischer und religiöser Gruppen sowie der Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen in Nigeria allfällige Verfolgungsmaßnahmen lokaler Gruppen nicht landesweit unterschiedslos praktiziert.

 

Grundsätzlich kann den genannten Maßnahmen deshalb durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias ausgewichen werden. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben müssen, in dem keine Mitglieder ihrer Familie oder der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen keine solchen Bindungen bestehen, Fuß zu fassen. Allerdings hält die innerstaatliche Migration in die großen und größeren Städte wie Lagos immer noch an, so dass es höchstens in einzelnen Fällen zu ernsthaften Problemen kommen dürfte. Für alleinstehende Frauen besteht jedoch zusätzlich die Schwierigkeit, dass sie oft gerade von der Familie oder Bekannten der Familie unter Druck gesetzt werden, so dass sie nicht auf diese zurückgreifen können und so wirtschaftlich ohne Unterstützung bleiben

 

Zu rezenten Konflikten zwischen Christen und Moslems teilte UNHCR Wien mit Schreiben vom 26. April 2002 unter Zahl: AUS/HCR/MSC/046 auf eine Anfrage des UBAS nach Rücksprache mit dem Büro in Lagos folgendes mit: Religiöse Unruhen haben bis jetzt nur in den nigerianischen Bundesstaaten, in denen die Scharia eingeführt wurde und die sich alle im Norden des Landes befinden, stattgefunden. Vor allem die Bundesstaaten Kaduna, Sokoto und Plateau waren davon betroffen. Kleinere Auseinandersetzungen haben sich aber auch andernorts ereignet. Die Gewalt hat aber insofern auf den Süden übergegriffen, als die meisten Opfer der Unruhen im Norden aus dem Süden abstammen und sich zumindest bis zu einer Beruhigung der Situation im Norden in ihre Heimatorte im Süden des Landes zurückgezogen haben. Manche sind nunmehr bereits wieder in den Norden zurückgekehrt. Dieses Übergreifen der Gewalt zeigt sich etwa am Beispiel der Ereignisse nach den Unruhen von Kaduna vom Vorjahr, bei denen mehrere Menschen getötet worden sind: Als die Leichen zum Begräbnis in die Heimat der Opfer im Süden Nigerias zurückgebracht wurden, kam es dort zur rachemotivierten Ermordung von aus dem Norden stammenden Personen und in Folge zu einer umgekehrten Fluchtbewegung der Bedrohten, die in ihre Herkunftsorte im Norden des Landes zurückgekehrt sind. Personen christlichen Glaubens können sich der religiösen Verfolgung somit grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile entziehen. Nach wie vor ziehen Nigerianer in andere Gebiete, um den Unruhen zu entgehen. Vielfach kehren sie aber nach einer Beunruhigung der Situation wieder an ihren Wohnort zurück. Die Frage des Vorliegens einer internen Fluchalternative ist aber jedenfalls im Einzelfall zu überprüfen.

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

 

...

 

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte präsentiert, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, Emotionen etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über erlebte bzw. persönlich durchlebte Sachverhalte berichten würde. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen doch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Des Weiteren ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen - insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg verändern - dadurch gekennzeichnet, dass man beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte derart einbaut, dass man seine eigenen Emotionen bzw. seine eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls chronologische Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt.

 

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen wie Sie, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie nicht schildern. Ihre Angaben sind bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen als äußerst rudimentär zu bezeichnen. So war Ihr Vortrag zu Ihrer "Fluchtgeschichte" tatsächlich als blass, wenig detailreich sowie gänzlich oberflächlich und daher in der Folge nicht glaubhaft zu qualifizieren. Die niederschriftliche Einvernahme war überhaupt nur durch permanente Befragung, Nachfragung und Hinterfragung möglich, offensichtlich hatten Sie von sich aus nicht viel zu erzählen.

 

Sie wurden mehrmals darauf hingewiesen bzw. aufgefordert, ihre Fluchtgründe bzw. jene Ereignisse, die sie zum Verlassen Nigerias verhalten haben, in möglichst detaillierter Weise darzulegen, verharrten jedoch in einsilbigen Antworten und leeren Floskeln bzw. Präsentation einiger rudimentärer Eckpunkte, und waren nicht in der Lage, die Zusammenhänge klar und chronologisch für eine dritte Person nachvollziehbar darzustellen.

 

Normalerweise - und stellt es die langjährige Erfahrung der Asylbehörden in direktem Kontakt mit Antragstellern im Rahmen von niederschriftlichen Einvernahmen dar - stellt sich die Einvernahme derart dar, dass Antragsteller, die tatsächlich schreckliche, sie persönlich betreffende Ereignisse aus der Erinnerung schildern, regelmäßig eine Fülle von Details unter oftmals gleichzeitiger Emotionalisierung bei der Erzählung bieten. Des Weiteren werden regelmäßig im Zuge der Schilderung der Erlebniswahrnehmung unwichtige Details oder Handlungsabläufe bzw. auch Gesprächswiedergaben etc. präsentiert, was von Ihnen nicht dargeboten werden konnte.

 

So behaupten Sie zwar, dass Ihr Vater Mitglied einer geheimen Sekte gewesen wäre, konnten Ihre Behauptungen jedoch in keinster Weise begründen. Schlussendlich zogen Sie sich auf die Aussage zurück, dass man es nach einem zweitätigen Aufenthalt in Ihrem Elternhaus wissen würde. Sie aber sind in Ihrem Elternhaus aufgewachsen, somit hätten Sie auch konkrete Aussagen machen müssen, wie Sie nun zur Behauptung kommen, dass Ihr Vater Mitglied einer geheimen Sekte gewesen wäre.

 

Ihnen ist es somit nicht gelungen, vor der Behörde den Eindruck zu erwecken, dass Sie das Geschilderte tatsächlich selbst miterlebt bzw. selbst durchlebt hat. So konnten Sie einerseits - wie oben aufgezeigt - keinen homogenen Handlungsablauf präsentieren bzw. versuchten Sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch nicht, Ihre eigenen Emotionen bzw. seine eigene Erlebniswahrnehmung auch nur ansatzweise darzustellen. Die von Ihnen angeblich durchlebten Ereignisse haben immerhin dazu geführt, dass Sie nach den tragischen Ereignissen sogar Ihren Kontinent verlassen, sich in einen anderen Kulturkreis begeben, nur um der Verfolgung zu entgehen; diesbezüglich wäre von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie Ihre "Lebensgeschichte" vor dem Bundesasylamt lebensnah erzählen bzw. einen nachvollziehbaren Einblick in Ihr Schicksal - dies unter Angabe von Details etc. - geben.

 

Ganz offensichtlich instruiert versuchten Sie auch die vorgehaltene - und durchaus existierende - innerstaatliche Fluchtalternative als nicht gegeben abzutun, allerdings mit absolut untauglichen Mitteln, die nicht geeignet sind, Ihrem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Denn gaben Sie vorerst an, dass Sie nicht in Lagos bleiben hätten können, weil Sie dort niemanden kennen würden, auf weitere Befragung gaben Sie dann plötzlich an, dass Sie Ihre angeblichen Verfolger auch in Lagos per Zufall finden könnten.

 

Wenn ein Asylwerber Fluchtgründe schildert, die sich auf offenkundig realitätswidrige Inhalte beziehen und überdies keinen wie immer gearteten Identitätsnachweis erbringen kann, so liegt offenbar eine Täuschung der Asylbehörde bzw. ein Missbrauch des Asylverfahrens vor.

 

In Summe gesehen musste Ihr gesamtes Vorbringen als absolut unglaubwürdig eingestuft werden.

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

 

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2002/126, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 24.10.2003 gestellt hat.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

 

In der Sache selbst:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die Beschwerde ist nicht geeignet, der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit des Asylgerichtshofes entgegenzutreten:

 

In der Beschwerde wird zunächst ein Erkenntnis des VwGH zitiert, welches mit dem gegenständlichen Fall nicht das Geringste zu tun hat:

 

Zum einen wird darin ausgeführt, warum es sich in jenem erstinstanzlichen Bescheid nicht um eine offensichtliche Unglaubwürdigkeit gemäß § 6 AsylG handelt - eine solche Rechtslage hat das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers gar nicht angewandt und können daher auch die diesbezüglichen Ausführungen des VwGH-Erkenntnisses nicht für diesen Fall herangezogen werden.

 

Die Auszüge aus dem VwGH-Erkenntnis wurden unkommentiert in der Beschwerde zitiert und ist für den Asylgerichtshof somit nicht nachvollziehbar , was der Beschwerdeführer damit - zumal sich die Ausführungen eben nicht auf die persönlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers beziehen - zum Ausdruck bringen möchte.

 

Zu den von seiten des Bundesasylamtes geanannten "emotionslosen und monotonisierten Schilderungen" des Beschwerdeführers führte dieser in der Beschwerde aus, dass sich Menschen, welche traumatische Erlebnisse hatten, Abwehrmechanismen bedienen, um die überwältigende Wirkung der Gefühle zu unterdrücken.

 

Wenn dies auch grundsätzlich stimmen mag, so erklärt dies aber dennoch nicht, warum der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht dazu in der Lage war, irgendwelche konkreten und detaillierten Angaben - trotz Nachfragens - zu seinem Vorbringen zu machen. Ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesasylamtes zur Verdeutlichung - die Unterstreichungen erfolgten durch den Asylgerichtshof:

 

Frage: Sie behaupten zu wissen, dass Ihr Vater Leute getötet hat. Wie kommen Sie zu dieser Behauptung? Was haben Sie wahr- genommen?

 

Antwort: Er hat z.B. seinen Bruder vergiftet.

 

AW wird die Frage wiederholt.

 

Antwort: Er ist ein schlechter Mensch, ein Sektenangehöriger.

 

AW wird die Frage abermals wiederholt.

 

Antwort: Ich habe ihn nie dabei gesehen, als er jemanden tötete.

 

Frage: Warum wissen Sie, dass Ihr Vater Leute getötet hat?

 

Antwort: Andere Leute haben mir das gesagt.

 

Frage: Was konkret konnten Sie bei Ihrem Vater wahrnehmen, sodass Sie die Behauptung aufstellen können, dass er Mitglied einer geheimen Sekte war?

 

Antwort: Er hat meine Mutter getötet.

 

Frage: Wie?

 

Antwort: Er hat sie geschlagen. Dann hat sie Blut gespuckt, dann ist sie gestorben.

 

Vorhalt: Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass Ihr Vater Mitglied einer geheimen Sekte ist. Nicht jeder Mörder ist Mitglied einer geheimen Sekte.

 

Antwort: Ich weiß aber, dass er Mitglied einer geheimen Sekte war.

 

Frage: Wieso wissen Sie das?

 

Antwort: Wenn Sie 2 Tage bei uns im Haus verbringen, wissen Sie das auch.

 

Dass offensichtlich gegenständlich keine den Beschwerdeführer betreffende psychische Beeinträchtigung vorliegt, hat dieser selbst zu Beginn der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben:

 

Ich fühle mich psychisch und physisch in der Lage der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten.

 

In der Beschwerde wurde des Weiteren ein Bericht angeführt, nach welchem bei einem Überfall auf eine Kleinstadt in Nigeria bewaffnete Männer mindestens 49 Menschen getötet hätten. Ferner käme es in Zentralnigeria häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen Farmern und Nomaden. Aus diesen Vorkommnissen schloss der Beschwerdeführer, dass eine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst nicht auszuschließen ist.

 

Auch dieses Vorbringen geht ins Leere:

 

Nur weil in einem Staat, welcher etwa elfmal so groß ist wie Österreich, von diversen Tötungen und regionalen Unruhen berichtet wird, kann deswegen noch nicht angenommen werden, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr gegeben ist.

 

Die in der Beschwerde angeführten Konflikte beziehen sich nicht im Geringsten auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seine persönliche Situation - es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Konflikt zwischen Farmern und Nomaden den Beschwerdeführer persönlich betreffen sollte - und ist allein aus diesem Grund schon davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in eben diese angeführten Konflikte gerät, gegen Null tendiert.

 

Die zu beurteilende Gefahrenprognose erfordert aber bestimmtes Maß an Wahrscheinlichkeit für das Eintreten einer Gefahr, welche aber gegenständlich offensichtlich nicht gegeben ist.

 

Rechtlich folgt:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.

 

Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.

 

Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Nigeria eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde.

 

Das Beschwerdevorbringen, "insbesondere wegen seines jugendlichen Alters wäre es dem Asylwerber keinesfalls möglich, wo auch immer in Nigeria frei von Furcht zu leben. Außerdem würde er ohne familiären oder sonstigen Rückhalt dort überall sofort in eine ausweglose Lage kommen." geht zunächst bereits ins Leere, da der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erlangte.

 

Da der Beschwerdeführer unglaubwürdig ist, ist ihm eine Rückkehr in den Herkunftsort zumutbar und insofern nicht ersichtlich, inwiefern er dort der Lebensgrundlage beraubt wäre.

 

Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Art II Abs 2 lit D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere aus der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Volljährigkeit
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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