TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 D14 400075-2/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

D14 400075-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als

Einzelrichter über die Beschwerde des C.I., 00.00.1987 geb., StA.:

Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2008,

FZ. 08 07.367-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 iVm § 75 Abs. 4 AsylG, als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird C.I. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, reiste illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 30.05.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. 08 04.729, beim Bundesasylamt ein.

 

Verkürzt wiedergegeben schilderte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren, dass er am 25.05.2008 legal aus Moldawien nach Rumänien ausgereist sei, dies auf Grund eines von der rumänischen Botschaft ausgestellten Visums.

 

Dem Beschwerdeführer wurde fristgerecht vorgehalten, dass Dublin-Konsultationen mit Rumänien geführt werden, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages Rumänien zuständig ist. Sogleich wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte auch gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008 Beschwerde ein, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.08.2008, GZ S10 400075-1/2008/4E, wurde die Beschwerde gem. §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird auf das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofs verwiesen.

 

Am 19.08.2008 brachte der Fremde einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, diesen begründete er ausschließlich damit, dass er weiterhin nicht nach Moldawien abgeschoben werden wolle, er somit die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren vorzubringen habe. Auf Vorhalt, dass sein erstes Verfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden sei, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass er Angst habe, dass man ihn wegen seiner Probleme auch in Rumänien auffinden könnte, sonst habe er im Wesentlichen nur das gleiche vorzubringen wie im ersten Verfahren.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.08.2008 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1

 

AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Polen" ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Fremde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, wobei er zutreffend ausführt, dass er nicht nach Polen gebracht werden will, weil er in diesem Land noch niemals um politisches Asyl angesucht habe.

 

Hiezu wurde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 i.d.F. BGBl. I 4/2008 (AsylG 2005 i.d.F. der AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. der AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 i.d.F. der AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5;

 

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1/1930 dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gem. § 61 Abs. 3 lit. c AsylG 2005 i.d.F. der AsylG-Nov. 2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

 

1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 75 AsylG 2005 i.d.F. der AsylG-Nov. 2008 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz am 19.08.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 i.V.m. dem AsylG 2005 i.d.F. der AsylG-Nov. 2008 zur Anwendung gelangt.

 

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, des AsylG 1991, BGBl. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991, sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zruückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtlage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

 

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gem. § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 25.10.2000, Zl. 99/06/0169; VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

 

3.1. Für den Asylgerichtshof ist Sache des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Der Asylgerichtshof hat daher zu prüfen, ob sich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt, der zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit der Slowakei geführt hat, nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens geändert hat.

 

In seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Dublin II VO folgende Rechtsauffassung:

 

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozuauch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

 

3.1.1. Der Beschwerdeführer, die seit seiner Einreise am 30.05.2008 nicht mehr aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, brachte im zweiten Antrag auf internationalen Schutz nur vor, dass er aus denselben Gründen wie im ersten Verfahren nicht nach Rumänien wolle.

 

3.1.2. Weiters bleibt zu prüfen, ob sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin oder die Verhältnisse im Zielstaat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens relevant geändert haben, weshalb - anders als im Erstverfahren - zum Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO geboten gewesen wäre.

 

Eine extensive Anwendung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO) würde das Zuständigkeitssystem der Dublin II VO unterhöhlen und wäre daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen. Andererseits kann es aber Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach Dublin II VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, etwa aus besonderen humanitären Gründen (Kehrseite zu Art. 15 Dublin II VO). Wie bereits im Erstverfahren von der Behörde zutreffend ausgeführt wurde, war Art. 15 Dublin II VO nicht anzuwenden. Art. 15 Dublin II VO findet nur auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Anwendung. In dieser Bestimmung ist jener Fall angesprochen, in dem sich der Asylwerber in dem für die Prüfung des Asylantrages nach Art. 6-14 zuständigen Staat befindet, humanitäre Erwägungen aber die Führung des Asylverfahrens in einem anderen Staat vorteilhaft erscheinen lassen und daher der Aufenthaltsstaat ein entsprechendes Übernahmeersuchen - im Einvernehmen mit dem Betreffenden - an diesen Staat stellt. Artikel. 3 Abs. 2 Dublin II VO regelt hingegen eine Situation, in welcher sich der Asylwerber in einem für die Prüfung des Asylantrages eingentlich unzuständigen Staates befindet, dieser Staat aber das Asylverfahren selbst durchführen will und daher von der Einleitung eines Konsultationsverfahrens nach den zwingenden Bestimmungen der Art. 6-14 absieht (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K4 zu Art. 15, S 109 f).

 

Bei der Prüfung, ob Österreich von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen hat, erscheint es jedenfalls - mangels konkreter Regelung in Art. 3 Abs. 2 - zweckmäßig, die humanitäre Klausel in Art. 15 analog anzuwenden.

 

Da seit Abschluss des ersten Verfahrens nur wenige Tage bis zur neuerlichen Antragstellung vergangen sind, kann eine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes nicht erblickt werden.

 

Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass sich weder die relevante Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt, der zur einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit der Slowakei geführt hat, maßgebend verändert hat und der neuerlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen entschieder Sache zurückzuweisen war.

 

4.1 Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).

 

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).

 

4.2 Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 und 8 EMRK beachtlich sind (vgl. jüngst EGMR 27.05.2008, Case of N. v. The United Kingdom, Appl. 26565/05; VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; VfGH v. 29.09.2007, Zl. B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

 

Der Beschwerdeführer reiste mit einem rumänischen Visum legal in die Europäische Union ein und Rumänien erklärte sich gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO am 11.06.2008 für zuständig, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

 

Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK wurde bereits im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren in Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO vorgesehene Selbsteintrittsrecht geprüft und verneint.

 

Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens haben keine relevanten Ereignisse stattgefunden, die eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers in Rumänien hätten befürchten lassen.

 

Dem Hinweis des Beschwerdeführers in der fristgerechten Beschwerde, dass er

 

- offensichtlich im Hinblick auf einen Schreibfehler - im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes nach Polen ausgewiesen wurde, wenngleich das Bundesasylamt in der Begründung ausschließlich auf eine Zuständigkeit Rumäniens zu sprechen kommt, wird mit der gegenständlichen Entscheidung insofern umfassend Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer spruchgemäß aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen wird. Eine sonstige Änderung der maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben kann nicht erblickt werden, zumal wie dargelegt der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens neuerlich internationalen Schutz beantragte, während dieser wenigen Tage war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes, irgendwelche familiären oder sonstigen Bindungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptet.

 

Es war somit die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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