TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/01 D15 268059-0/2008

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Spruch

D15 268059-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der B.V., geb. 00.00.1982, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2006, FZ. 05 00.501-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin reiste ihren eigenen Angaben zu Folge am 04.04.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, führt den im Spruch genannten Namen, behauptet am 00.00.1982 geboren und Staatsangehörige von Moldawien zu sein.

 

Nach einem neun Monate währenden illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 13.01.2005 einen Asylantrag. Zu diesem Antrag wurde sie vor dem Bundesasylamt am 19.01.2005 und am 22.04.2005 niederschriftlich einvernommen.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2005 gab sie zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat am 01.04.2004 verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers, nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von ¿ 1.000,--, illegal nach Wien gelangt sei. Das Land habe sie verlassen, weil sie am 00.00.2002 an einer Demonstration teilgenommen habe und aus diesem Grund nach ihr gesucht worden wäre. Kurz nach der Teilnahme an der Demonstration - am 00.00.2003 - sei sie für zwei Tage verhaftet worden. Auf dem Polizeirevier wäre sie von mehreren Beamten beschimpft und geschlagen worden, auch hätte man ihr die Kleider vom Körper gerissen und sie zu Boden geworfen, zu einer Vergewaltigung sei es allerdings nicht gekommen. Auf zwei an sie gerichtete Vorladungen der Polizei, welche sie in weiterer Folge weggeworfen habe und daher nicht mehr vorlegen könne, habe sie allerdings nicht reagiert und habe aus diesem Grund am 01.04.2004 beschlossen, das Land zu verlassen. Aus Angst habe sie den Asylantrag erst nach einem neunmonatigen Aufenthalt in Österreich gestellt.

 

Die belangte Behörde führte am 22.04.2005 eine erneute niederschriftliche Einvernahme durch, in deren Verlauf sie vorbrachte, dass sie im März 2002 an einer Versammlung teilgenommen habe und ihre Verhaftung in der Dauer von drei Tagen ungefähr zwei Wochen später erfolgt sei. Die Veranstaltung habe in Chisinau stattgefunden und habe den Zweck verfolgt, die rumänische Sprache weiterhin als Amtssprache beizubehalten. Sie sei durch ihr Studium der Rechtswissenschaften, welches sie im Jahr 2001 begonnen habe, auf die Versammlung aufmerksam geworden. Das Studium habe sie aber aufgrund der ständigen Verfolgung durch die Polizei nicht weiter fortsetzen können. Sie vermute, dass die Exekutive durch Befragung der Festgenommenen schließlich auch auf sie gekommen wäre. Sie sei von Polizisten aus dem Lehrsaal geholt und mit drei oder vier Mädchen aus anderen Studienjahrgängen für drei Tage auf einer Polizeidienststelle in Chisinau inhaftiert worden. Sie sei beschimpft und vergewaltigt worden. Geflohen wäre sie deshalb erst zwei Jahre später, weil sie kein Geld gehabt und nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.01.2006, FZ. 05 00.501-BAW, in Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und sie in Spruchpunkt III. gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund der Allgemeinheit und insbesondere der widersprüchlichen Angaben ihres Vorbringens die Glaubwürdigkeit versagt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführt, die belangte Behörde habe gegen ihre aus § 28 AsylG 1997 resultierende Pflicht, durch geeignete Maßnahme den vollständigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, verstoßen. Auch liege ein Verfahrensfehler vor, denn sie sei, obwohl sie einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht habe, durch männliche Behördenorgane einvernommen worden. Aufgrund des auch aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlichen Zeitdruckes habe sie nicht ausreichend Möglichkeit gehabt ihr Sachvorbringen zu erstatten, woraus die von der belangten Behörde aufgegriffenen Widersprüche resultieren würden.

 

Vorgebracht wurde nunmehr auch, dass sie an zwei Demonstrationen teilgenommen habe, welche am 00.00.2002 und am 00.00.2002 stattgefunden hätten, wobei sie diesbezüglich auf mehrere Berichte, wie beispielsweise der "International Helsinki Federation for Human Rights", verwies. Nach der zweiten Demonstration habe sie zwei Vorladungen von der Polizei bekommen und wäre sie, weil sie auf diese nicht reagiert habe, zwei Wochen nach der Demonstration von der Polizei festgenommen und vergewaltigt worden. Auch werde sie die polizeilichen Vorladungsbriefe beschaffen und in weiter Folge vorlegen. Nach ihrer Freilassung sei sie im Jahr 2002 nach Rumänien ausgereist und erst wieder 2004 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt, wo sie erneut von der Polizei festgehalten und zur Demonstration befragt worden wäre. Dieser Vorfall habe sie dann endgültig zur Flucht veranlasst.

 

Die Tatsache, dass sie ihren Asylantrag erst beinahe ein Jahr nach der Einreise in Österreich gestellt habe, begründete sie damit, dass ihr von anderen Asylwerbern mitgeteilt worden wäre, sie würde ohnehin kein Asyl bekommen. Jedoch habe sie die Furcht vor einer Abschiebung schließlich dazu bewogen den gegenständlichen Asylantrag zu stellen. Auch aus der von ihr beschriebenen Ausbildung könne kein Widerspruch abgeleitet werden, da Unterschiede zum österreichischen Schulsystem durchaus verständlich seien.

 

Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof am 07.08.2008 eine Verhandlung für den 10.09.2008 anberaumt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2008 wurde per RSa-Brief am 13.08.2008 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Die Beschwerdeführerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und mehrmaligem Aufruf der Sache nicht zur Verhandlung erschienen. Eine ZMR-Anfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin an dem in der Zustellverfügung angeführten Wohnsitz nach wie vor aufrecht gemeldet ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben moldawische Staatsangehörige, reiste am 04.04.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, und stellte nach einem neun Monate währenden Aufenthalt im Bundesgebiet am 13.01.2005 einen Asylantrag. Ihre Identität konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden.

 

Nicht festgestellt werden konnte auch, dass der Beschwerdeführerin im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung durch die moldawischen Behörden wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Es ist festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes der Beschwerdeführerin auch im Wege einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geben wollte, zu den behördlichen Ermittlungsergebnissen, wie auch zu ihrem Vorbringen im Rahmen der erstinstanzlichen Vernehmung sowie zu ihrem weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin blieb trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung der mündlichen Verhandlung fern.

 

Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. für viele z.B. VwGH v. 11.11.1991, Zl. 91/19/0143; VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0246, 0250) unterließ es die Beschwerdeführerin durch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung an der Durchführung von Beweisen (hier: ihre Einvernahme zwecks Klärung ihrer Glaubwürdigkeit) mitzuwirken. Dieses Verhalten wurde vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, wobei die Beschwerdeführerin sich gefallen lassen muss, dass er hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens aus ihrer unterbliebenen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auch die entsprechenden - negativen - Schlüsse zog (s. hierzu VwGH v. 12.05.1999, Zl. 98/01/0467; s.a. die internationale Vorgangsweise in vergleichbaren Fällen, wonach die Schweizerische Asylrekurskommission in einem Grundsatzurteil vom 02.05.2000 entschieden hat, dass ein Asylwerber, der nicht oder verspätet zu den Anhörungen zu seinen Asylgründen erscheint, seinen Mitwirkungspflichten am Verfahren schuldhaft und grob nicht nachgekommen ist und deshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei (Quelle: Pressemitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 08.05.2000).

 

Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer in Moldawien drohenden Gefährdung auf Grund der Fülle von Widersprüchen keine Glaubwürdigkeit beigemessen hat.

 

So hat die Beschwerdeführerin bei der ersten Einvernahme am 19.01.2005 u. a. angegeben, sie habe an einer Demonstration am 00.00.2002 teilgenommen und sei am 00.00.2003 für zwei Tage verhaftet worden. Auf die große zeitliche Differenz angesprochen, rechtfertigte sie sich dahingehend, dass sie Ladungen bekommen habe, aber nicht hingegangen sei, sie sei deswegen gesucht worden, aber erst 2003 zu Hause festgenommen und auf ein Polizeirevier gebracht worden (AS 25). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 22.04.2005 gab sie dann entgegen ihrem bisherigen Vorbringen an, im März 2002 bei dieser Demonstration gewesen und ungefähr zwei Wochen später für drei Tage festgenommen worden zu sein, wobei sie ihr Vorbringen noch dahingehend steigerte, dass die Festnahme in einem Hörsaal der Universität stattgefunden habe und sie auf ein Polizeirevier in Chisinau gebracht worden sei (AS 65). Hier ist der belangten Behörde beizupflichten, dass eine derart widersprüchliche zeitliche Einordnung des zentralen fluchtauslösenden Ereignisses, sowie das Unvermögen die Haftdauer gleichbleibend zu bestimmen, wohl gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten spricht.

 

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erstmalig vorbrachte, an zwei Demonstrationen, nämlich eine am 00.00.2002 und eine am 00.00.2002, teilgenommen zu haben und zwei Wochen nach der letzten Demonstration festgenommen worden zu sein, liegt für den Asylgerichtshof auf der Hand, dass es sich bei diesem nunmehrigen Vorbringen um eine wahrheitswidrige Schutzbehauptungen zur Kaschierung des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin handelt, dies um so mehr, als sie ihr Vorbringen auch noch dadurch steigert, indem sie behauptet, sie sei nach ihrer Verhaftung im Jahr 2002 nach Rumänien gegangen und nach ihrer Rückkehr im Jahr 2004 erneut festgenommen worden (AS 139).

 

In diesem Zusammenhang darf auch die Summe der sonstigen zahlreichen kleineren Widersprüche hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse nicht unbeachtet bleiben. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Einvernahme an, niemals einen Reisepass besessen zu haben. In der zweiten Einvernahme will sie dann aber doch einen Reisepass besessen haben, dieser sei ihr allerdings vom Schlepper nicht mehr zurückgegeben worden. Auch konnte die Beschwerdeführerin ihre Schulbildung nicht widerspruchfrei anführen. Einerseits gab sie in dem von ihr im Zuge der Antragstellung am 13.01.2005 ausgefüllten Formblatt zu ihrem Beruf an, dass sie Schneiderin sei. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 19.01.2005 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Schulbildung an, drei Jahre - nämlich von 2001 bis 2004 - in Chisinau studiert zu haben, während sie dann in der weiteren Einvernahme am 22.04.2005 vorbrachte, lediglich ein Jahr studiert zu haben. Diese Widersprüche löste die Beschwerdeführerin damit, dass sie mit der angegebenen Studienzeit nicht ausschließlich ein Studium an einer Universität gemeint habe.

 

Nicht übersehen werden darf hier auch der Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin nach ihrer fluchtauslösenden Festnahme im Jahr 2002 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2004 in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten habe, die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrem Beschwerdeschreiben vorbringt, dass sie sich in diesem Zeitraum (von 2002 bis 2004) in Rumänien aufgehalten habe. Widersprüchlich zu ihrem bisherigen Vorbringen war auch die in der Beschwerdeschrift angekündigte Vorlage der polizeilichen Vorladungsbriefe, hat doch die Beschwerdeführerin diese - laut ihrer Angabe in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 19.01.2005 - weggeworfen.

 

Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände gelangt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdungssituation, nämlich, dass ihr auf Grund ihrer Teilnahme an Demonstrationen in Moldawien asylrelevante Verfolgung droht, unglaubwürdig war und einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden kann.

 

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 31.08.2005 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I

 

Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.

 

3.1. Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Im hier vorliegenden Fall ist auf Grundlage des oben festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg zu versagen.

 

3.2. Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung nach Moldawien sprechen würden.

 

3.3. Zu Spruchpunkt III.:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).

 

Was die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausweisungsentscheidung anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141).

 

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Die einzigen Angaben, die die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens zu ihren Familienbeziehungen machte, bezogen sich auf die in Moldawien lebenden Eltern. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt mangels Existenz einer Familie in Österreich nicht vor.

 

Was aber eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist anzumerken, dass die zeitliche Komponente eine wesentliche Rolle spielt, da eine schützenswerte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus. Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar insgesamt rund viereinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, wobei aber zu beachten ist, dass sich die Beschwerdeführerin beinahe ein Jahr illegal im Bundesgebiet aufhielt, bevor sie sich entschloss einen Asylantrag zu stellen. Andere Gründe die einen Eingriff in ihre aus Art. 8 EMRK resultierenden Rechte begründen könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass von einem Eingriff in das durch § 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben nicht gesprochen werden kann; zu einer Interessenabwägung i.S.d. § 8 Abs. 2 EMRK brauchte es also gar nicht kommen.

 

Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift keine Umstände aufzuzeigen, wonach die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Prüfung des Antrages an den Maßstäben der §§ 7 und 8 AsylG 1997 unrichtig sein sollte. Derartige Umstände konnte der Asylgerichtshofes auch nicht von Amts wegen erkennen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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