TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/01 A1 265216-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2008
beobachten
merken
Spruch

A1 265216-0/2008/3E

 

E.F.

 

Geb. 00.00.1970

 

StA. Nigeria

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des E.F., StA. Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2005, Zl. 05 06.679-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von E.F. vom 18.10.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.10.2005, Zl. 05 06.679-BAG, wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I. Nr. 101/2003 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von E.F. nach Nigeria nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 15 AsylG wird E.F. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.9.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 9.5.2005 die Gewährung von Asyl.

 

Vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 18.5.2005 und am 21.9.2005 niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid vom 5.10.2005, Zl. 05 06.679-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

 

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig:

 

1) Das Bundesasylamt nahm rechtswidrig (Begründungsmangel) die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Person und der von ihm geltend gemachten Fluchtgründen aus folgenden Gründen an:

 

a) zur Identität:

 

"Der Antragsteller konnte im Verfahren keine amtlichen Dokumente oder Unterlagen anderer Art vorlegen und die Identität steht daher keinesfalls fest.

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Abzustellen ist also auf den konkreten Fall.

 

In diesem Sinne hätte das Bundesasylamt nicht ohne weiteres nur aufgrund des Fehlens von Identitätspapieren dem Asylwerber hinsichtlich seiner Identität die Glaubwürdigkeit absprechen dürfen, sondern - ebenso wie im Falle der Fluchtgründe - auf die Aussage des Asylwerbers abstellen müssen und lediglich im Falle des Vorliegens von Widersprüchen zum Ergebnis der Unglaubwürdigkeit gelangen dürfen.

 

Die verschiedenen Schreibweisen eines sonst phonetisch gleichlautenden Namens allein können dem Beschwerdeführer nicht als Unglaubwürdigkeitselement angelastet werden - der Mangel des (angeblichen) Nachweises wurde in den erstinstanzlichen Einvernahmen nicht einmal problematisiert.

 

Die aus dem Aktenvermerk vom 27.10.2004 von Seiten des Beschwerdeführers veranlasste Korrektur der Schreibweise des Namens kann daher nicht als entsprechender Widerspruch gewertet werden, welche zum Versagen der Glaubwürdigkeit die Identität betreffend führt. Das Bundesasylamt selbst spricht in diesem Aktenvermerk von Berichtigung "Die Berichtigung wurde im AIS durchgeführt."

 

b) zum Fluchtgrund:

 

Das Bundesasylamt führte aus:

 

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er befürchtet in Nigeria vom Vater einer Frau, die er geschwängert hätte und die bei der Abtreibung gestorben wäre, getötet zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Der Antragsteller war nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. So konnte der Antragsteller auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchte der Antragsteller immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.

 

....

 

Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen.

 

....

 

Diese Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt lässt sich keineswegs aus den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen ableiten und ist sohin aktenwidrig.

 

Im Gegenteil:

 

Der Beschwerdeführer hat seine Fluchtgründe sehr detailliert und nicht im Geringsten vage geschildert und beschränkte sich dabei keineswegs auf Gemeinplätze, welche keinen Bezug zu seiner Person herstellen würden. So hat der Beschwerdeführer bei seinen

Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben:

 

Am 18.5.2005:

 

F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

 

A: Meine Frau hat mit meinen Kindern ihren alten Vater besucht und betreut, sie war sein einziges Kind. Während unserer Ehe hatte ich eine Freundin, deren Vater ein wichtiger Mann in der Armee war. Ihr Vater wollte mich nicht haben. Als meine Freundin schwanger wurde, hatten wir ein Problem, ihr Vater hätte es ja erfahren können. Sie wollte das Kind abtreiben, ich war dagegen, da ich wusste, dass es ihr Vater erfahren würde. Sie ging trotzdem ins Krankenhaus, um abzutreiben. Sie ist aber während der Operation gestorben, sie hat viel Blut verloren, das war 2005. Ihr Vater hat dann erfahren, dass sie von mir schwanger war und er machte mich verantwortlich für den Tod seiner Tochter. Ich wollte zu mir nach Hause gehen, um meiner Familie das Problem zu schildern. Als ich zu Hause angekommen bin, habe ich gesehen, dass die Soldaten und der Vater meiner verstorbenen Freundin mein Haus umzingelt und durchsucht hatten. Die Soldaten haben meine persönlichen Dinge verbrannt. Ich habe das alles gesehen, ich hatte mich bei meinem Nachbarn versteckt. Der Vater meiner verstorbenen Freundin ließ mir ausrichten, dass ich mich beim militärischen Gericht (Anm.: der ASt. sagt Barack dazu) melden soll. Er wird mich für diese Tat umbringen. Am gleichen Tag bin ich dann nach Lagos geflüchtet.

 

F: Wie ließ der Vater Ihrer verstorbenen Freundin Ihnen das ausrichten?

 

A: Ich habe ihn selber gehört, er hat geschrieen, dass er mein Haus verbrennen wird, wenn ich nicht zur Barack komme. Ich weiß jetzt nicht, ob meine Familie noch lebt.

 

F: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie sind direkt von Ihrem Nachbarn nach Lagos geflüchtet, Sie sind nicht mehr nach Hause gegangen?

 

A: Ja, das ist richtig.

 

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Nein.

 

F: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Ich habe Angst, umgebracht zu werden. Er hat mein Foto genommen und in ganz Nigeria verbreitet.

 

F: Woher wissen Sie das?

 

A: Ich habe das mitbekommen, als er seinen Soldaten sagte, dass er ein Foto von mir braucht.

 

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

 

A: Der Vater meiner verstorbenen Freundin wird mich als Militärmann umbringen.

 

Am 21.9.2005:

 

F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?

 

A: Ich habe in Nigeria eine Frau mit dem Namen A.. Mit dieser habe ich vier Kinder. Ich bin aber mit A. nicht verheiratet, sondern lebe mit ihr nur gemäß Tradition zusammen. Sie ist die Mutter meiner Kinder.

 

F: In Thalham gaben Sie an, dass Sie verheiratet wären?

 

A: Da muss ich falsch verstanden worden sein. Wir sind nicht amtlich verheiratet. Wir leben nur traditionell zusammen.

 

Anmerkung: Der Aw zeigt auf seinen Ringfinger und verneint, dass er einen Ring bekommen hätte.

 

F: Setzen Sie fort!

 

A: Neben meiner Frau A. hatte ich auch eine Freundin mit dem Namen R.. A. ist die einzige Tochter ihres Vaters. Der Vater von A. ist ein alter Mann. A. war zeitweise bei ihrem Vater um für ihn zu sorgen. Daher kümmerte ich mich um unsere Kinder. Deshalb habe ich mir eine Freundin zugelegt, damit sie mir mit den Kindern hilft. Der Vater meiner Freundin R. ist beim Militär. R. wurde dann von mir schwanger. R. sagte zu mir, dass sie das Kind abtreiben wolle. Ich sagte dazu nein. Sie sagte aber zu mir, wenn mein Vater erfährt, dass ich von dir schwanger bin, wird er uns beide töten. R. blieb aber dabei und sagte, sie werde es abtreiben. R. ging in ein Krankenhaus um das Kind abzutreiben. Während der Abtreibung bekam R. Blutungen und starb. Nachdem ich gehört hatte, dass R. gestorben ist, wollte ich mit A. darüber sprechen. Ich war gerade bei meinem Nachbar als plötzlich der Vater von R. zu meinem Haus kam. Ich hörte den Vater von R. fragen, wo ist F.. Er sagte, dass F., damit war ich gemeint, seine Tochter umgebracht hätte. Er sagte, er werde mich umbringen und ging in mein Haus. Er hat die Bettwäsche aus dem Haus geholt und angezündet und das Haus zerstört. Ich sah das alles von meinem Nachbar aus. Der Vater von R. ließ sich auch ein Photo mir holen und richtete meinen Leuten aus, dass ich mich im Militärlager melden soll. Der Vater von R. sagte zu meinen Leuten, wenn ich nicht in das Militärlager komme, werde er auch mein Haus niederbrennen. Nachdem ich das alles vom Nachbarhaus aus gehört habe, fuhr ich sofort nach Lagos. Das war noch am gleichen Tag. Ich blieb dann noch fünf Tage in Lagos und ich ging dort an Bord eines Schiffes und verließ Nigeria.

 

F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?

 

A: Der Vater von R. würde mich töten.

 

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?

 

A: Nein.

 

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

 

A: Der Vater von R. würde mich töten.

 

F: Wenn Sie Angst vom Vater von R. haben, könnten Sie nicht in einem anderen Teil von Nigeria leben?

 

A: Der Vater von R. ist ein Offizier beim Militär und ein böser Mann. Ich habe gehört, dass er schon viele Leute getötet hat.

 

F: Könnten Sie sich nicht an die Polizei oder die staatlichen Organe wenden und um Schutz und Hilfe ersuchen?

 

A: An das habe ich nicht gedacht. Nach dem ich gehört, dass ich zum Militärlager kommen soll oder er zündet das Haus an, wollte ich nur weg. Außerdem hat das Militär Macht über die Polizei.

 

F: Seit wann kennen Sie R.?

 

A: Wir waren ca. vier Monate zusammen.

 

F: Hat der Vater von R. vom Verhältnis gewusst?

 

A: Ja.

 

F: Wie hat er reagiert darauf?

 

A: Der Vater von R. wollte, dass wir uns trennen. Aber R. hat sich nicht von mir getrennt.

 

F: Wann war die Abtreibung?

 

A: Daran kann ich mich nicht erinnern.

 

F: Können Sie das Monat nennen?

 

A: Ich glaube es war April.

 

F: Anfang, Mitte oder Ende April?

 

A: Jetzt kann ich mich daran erinnern, es war der achte April.

 

F: Wann kam der Vater von R. zu unserem Haus?

 

A: Das war am zehnten April.

 

F: Wann haben Sie erfahren, dass R. gestorben ist?

 

A: Eine Freundin von R. hat mir dass noch am Todestag von R., dem achten April mitgeteilt.

 

F: Schildern Sie detailliert die Ereignisse des zehnten April, was ist genau, wann passiert?

 

A: Wie ich bereits gesagt habe, ich war im Haus vom Nachbar. Der Vater von R. kam mit einem Landrover. Ich habe ja schon alles erzählt. Der Vater von R. kam und sagte, dass F. seine Tochter getötet hätte. Dann ging er ins Haus nahm mein Bettzeug raus und zündete diese an. Er nahm auch meine Fotos und sagte zu meinen Leuten, wenn ich nicht zu ihm käme, würde er mein Haus niederbrennen.

 

F: Kam der Vater von R. alleine oder kamen mehrere?

 

A: Er kam mit Soldaten.

 

F: Mit wie vielen?

 

A: Das weiß ich nicht. Ich war ja nicht dort um diese zu zählen.

 

F: Wie konnten Sie den Vorfall beobachten und die Worte hören?

 

A: Ich sah durch das Fenster des Nachbarhauses und hörte ihn auch.

 

F: Wenn der Militäroffizier sie wirklich haben wollte, würde er wohl auch in der Umgebung nach ihnen zu suchen?

 

A: Nein, das darf er nicht. Er hätte dazu kein Recht.

 

F: In Thalham gaben sie an, dass R. am 10 April gestorben wäre, heute sagen Sie, dass R. am 8 April gestorben wäre. Was sagen Sie dazu?

 

A: Es stimmt, was ich heute gesagt habe. In Thalham war ich nervös. Ich habe dort falsch kalkuliert. Ich habe mich in Thalham geirrt.

 

Aus dem protokollierten und hier zitierten Vorbringen des Beschwerdeführers geht also in keiner Weise hervor, wie das Bundesasylamt zu der Annahme kam, der Beschwerdeführer hätte seine Fluchtgründe nur vage und undetailliert geschildert bzw. keinerlei Bezug zu seiner Person herstellen können. Die Schilderung des Beschwerdeführers bestand vielmehr zur Gänze aus "höchstpersönlichem Vorbringen", welches keine Gemeinplätze enthielt und sich eben ganz konkret auf die Erlebnisse des Beschwerdeführers, nämlich auf seine Beziehung zur Tochter eines hohen Militärangehörigen, welche aufgrund einer durchgeführten Abtreibung verstarb und für deren Tod der Beschwerdeführer von ihrem Vater nun zur Verantwortung gezogen wird, bezog.

 

Dass dieses Vorbringen auch mit den - dürftigen - Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Sicherheitssituation in Nigeria in Einklang steht, zeigen dieselben:

 

"Trotz dieser aufgezeigten wesentlichen Verbesserungen bei der Einhaltung der Menschenrechte kommt es in Nigeria unter der Regierung Obasanjo beim Einsatz der Polizei und des Militärs zur Bekämpfung von Unruhen immer wieder zur Anwendung exzessiver und willkürlicher Gewalt. Aufgrund teilweiser dramatischer Zusammenbrüche der inneren Sicherheit durch ethnisch oder religiös motivierte Auseinandersetzungen greift die Regierung Obasanjo immer stärker auf die Armee zurück, um Ruhe und Ordnung wiederherzustellen. Das Bewusstsein für rechtsgebundenes staatliches Handeln ist bei den Sicherheitskräften (noch) gering ausgeprägt. Die Verantwortlichen für Gewaltausbrüche der Sicherheitskräfte wurden bisher, wenn überhaupt, allenfalls schleppend zur Verantwortung gezogen."

 

Selbst aus diesen dürftigen Länderfeststellungen ist aber die nach wie vor bestehende Bedeutung des Militärs in Nigeria erkennbar, was im Zusammenhang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, vor einem hohen Militärangehörigen nicht sicher zu sein, dessen Glaubwürdigkeit stützt, zumindest aber nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht.

 

Auch unter dem Aspekt der Plausibilität erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin nicht abwegig.

 

Fazit: Die Aussage des Asylwerbers zum Fluchtgrund hält allen Glaubwürdigkeitskriterien (Widerspruchsfreiheit, Substantiiertheit, Plausibilität) stand und ist daher dieses Vorbringen zum Sachverhalt zu erheben.

 

Daran vermag auch die vom Bundesasylamt im Zusammenhang mit der Darstellung des Fluchtweges angenommene Unglaubwürdigkeit nichts zu ändern:

 

Aus den Anführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf den Fluchtweg kann nämlich nicht schlichtweg auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden. Diesfalls ist inhaltliche Rechtswidrigkeit des bundesasylamtlichen Bescheides zu konstatieren, hat doch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Vorbringens unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung zu erfolgen.

 

Legt man die Aussage des Beschwerdeführers als wahr zugrunde, ergibt sich daraus folgender Sachverhalt, den das Bundesasylamt bereits hätte feststellen müssen:

 

Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Frau A. nach nigerianischer Tradition zusammen, ist mit dieser jedoch nicht verheiratet, hat mit ihr vier Kinder und hatte zusätzlich eine Freundin namens R., deren Vater ein wichtiger Mann in der Armee ist. Der Vater der Freundin des Beschwerdeführers war gegen diese Verbindung und so beschloss diese auch, als sie vom Beschwerdeführer schwanger wurde - gegen den Willen des Beschwerdeführers - eine Abtreibung vornehmen zu lassen, bei welcher sie aufgrund einer aufgetretenen Blutung verstarb. Der Vater der Freundin erfuhr davon, dass seine Tochter vom Beschwerdeführer schwanger war und machte ihn für deren Tod verantwortlich. Der Beschwerdeführer konnte dann in weiterer Folge selbst unentdeckt - nämlich vom Haus des Nachbarn aus - beobachten, dass der Vater der verstorbenen Freundin mit mehreren Soldaten sein Haus umzingelte und dieses durchsuchte, nach dem Beschwerdeführer fragte und damit drohte, ihn umzubringen. Im Zuge dessen wurde das Bettzeug des Beschwerdeführers verbrannt, wobei der Vater der verstorbenen Freundin dem Beschwerdeführer ausrichten ließ, dass er sein ganzes Haus niederbrennen würde, sollte er sich nicht beim Militärgericht (Barack) melden. Zusätzlich beschaffte sich der Vater noch ein Foto vom Beschwerdeführer, um es in ganz Nigeria zu verbreiten. Unmittelbar nach diesem Vorfall begab der Beschwerdeführer nach Lagos und verließ Nigeria von dort aus wenige Tage später mit dem Schiff. Daran, sich an die Polizei zu wenden, hatte der Beschwerdeführer zum einen nicht gedacht, zum anderen führte er aus, dass das Militär ohnehin Macht über die Polizei hätte und ein solches Vorgehen somit nutzlos wäre. Sollte der Beschwerdeführer nach Nigeria zurückkehren müssen, müsste er fürchten, vom Vater seiner verstorbenen Freundin als Militärmann umgebracht zu werden.

 

Auch im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen allein erweist sich der erstinstanzliche Bescheid als mangelhaft:

 

Das Bundesasylamt stellte , wie oben bereits zitiert, zwar, wenn auch dürftig, eine relativ prekäre Sicherheitslage in Nigeria fest, arbeitete diese Informationen aber nicht entsprechend in die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers ein und sprach diesem in weiterer Folge die Glaubwürdigkeit ab.

 

Das Bundesasylamt - als Spezialbehörde - unterließ es weiters, das einer Spezialbehörde jederzeit zugängliche Länderdokumentationsmaterial umfassend in den erstinstanzlichen Bescheid und damit in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen und ist dem Bundesasylamt eine solche Vorgehensweise als schwerer Mangel vorzuwerfen.

 

So enthielt der - vom Bundesasylamt ohnehin im gegenständlichen Bescheid herangezogene - Länderbericht, nämlich die Auskunft des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 5.10.2004, weitere, vom Bundesasylamt nicht herangezogene Informationen, welche mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus konform sind und die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr zulassen und somit eine fallbezogene Relevanz ausweisen:

 

"Seit Antritt der Regierung Obasanjo obliegt die Aufgabe, dem Gesetz Geltung zu verschaffen, vornehmlich der Bundespolizei. Die Einrichtung einzelstaatlicher und lokaler Polizeien ist verboten. Die Bundespolizei scheint mit dieser Aufgabe angesichts Unterbesetzung, schlechter Ausrüstung, Ausbildung und Bezahlung überfordert. In der Bevölkerung genießt sie kaum Rückhalt und Vertrauen. Dies liegt unter anderem an der immer noch anhaltenden Korruption und Ineffizienz. So dauern konkrete Ermittlungen in Strafverfahren bis es zu einer Anklageerhebung kommt oft sehr lange. Sowohl Polizei als auch Sicherheitskräfte sind befugt, Festnahmen ohne Haftbefehl durchzuführen, wenn begründeter Verdacht zu der Annahme besteht, eine Person habe eine Straftat begangen. Diese Befugnis wird oft missbraucht. Nach der Verfassung muss eine verdächtige Person, die festgenommen wird, je nach Ort der Festnahme innerhalb von einem oder zwei Tagen einem Richter vorgeführt werden. Festgenommenen Personen müssen außerdem innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Festnahme die gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt werden. In der Praxis wird diese Regel häufig nicht beachtet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Anwalt oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Auch die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie Ineffizienz in der Arbeit behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Von einem Politmalus kann aber grundsätzlich nicht gesprochen werden."

 

Auch der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 29. März 2005 - der somit etwa ein halbes Jahr vor der Bescheiderlassung des Bundesasylamtes erstellt wurde und vom Bundesasylamt als Spezialbehörde mit ungehinderter Zugriffsmöglichkeit auf derartige Dokumente rechtswidrigerweise nichts ins Verfahren einfloss - zeichnet ein ähnliches Bild von der Situation der Sicherheitskräfte in Nigeria bzw. geht sogar über das im vorigen Bericht Festgestellte hinaus:

 

"Insgesamt gibt es durch Übergriffe von Sicherheitskräften nach wie vor Menschenrechtsverletzungen bzw. Gewaltexzesse, wenn auch unter der jetzigen Regierung in geringerem Maße als unter den früheren Militärregimen. Im Unterschied zu früher wird tödliche Gewalt von den Sicherheitskräften nicht mehr zur Unterdrückung gewaltloser, rein politischer Aktivitäten eingesetzt. Sie wird allerdings angewandt, wenn Proteste oder Demonstrationen als gewalttätig oder zerstörerisch wahrgenommen werden. In den letzten vier Jahren ist es zudem wiederholt zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Jugendlichen oder Studenten gekommen. Die Regierung setzte im Jahr 2001 eine Untersuchungskommission zur Überprüfung der Konfliktursachen ein. Der Untersuchungsbericht wurde nicht veröffentlicht.

 

Auch weiterhin ist die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte nach Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Übergriffen die Regel. Allerdings werden willkürliche Akte der Sicherheitskräfte, sofern sie bekannt werden, staatlicherseits untersucht. Es ist auch zum Erlass einzelner, zum Teil drakonischer Strafen gekommen. Betroffen waren aber bisher nur Angehörige untergeordneter militärischer oder polizeilicher Ränge.

 

Zunehmend setzt die Regierung das Militär zur Wiederherstellung der inneren Sicherheit ein, vor allem zur Eindämmung offen ausgebrochener Konflikte zwischen ethnischen Gruppen (in den Bundesstaaten Lagos, Kano, Kaduna und Plateau) oder bei Unruhen im Niger-Delta. Im November 1999 war es zur Anwendung exzessiver, willkürlicher Gewalt durch das Militär gekommen, bis hin zu der Zerstörung eines ganzen Dorfes im Bundesstaat Bayelsa im Nigerdelta. Im Oktober 2001 vergalt das in einer Art "peacekeeping mission" in den Bundesstaaten Benue und Taraba eingesetzte Militär den Mord an 19 Soldaten und die Verstümmelung der Leichen mit der Tötung von über 130 unbewaffneten Zivilisten aus Dorfgemeinschaften, denen die Täter angehörten (s. u. II. 1. e.). Im September 2004 führte das Militär massive Schläge gegen vermutete Basen einer "Niger Delta Volunteer Force" auf Isaka Island. Im Nigerdelta sind Aufständische hochgerüstet und verfügen über hochmoderne Waffen. Bei dem Militäreinsatz im September 2004 wurden Dörfer von Hubschraubern mit Raketen beschossen. Bei der angeblich drei Tage dauernden Operation sollen 8 Dörfer vollständig zerstört worden sein. Es ist von einer Vielzahl von Toten und Verletzten, darunter auch Zivilisten, auszugehen. Inzwischen gibt es in Lagos gemeinsame Streifen von Armee und Polizei, die wesentlich effektiver operieren als die reinen Polizeistreifen. Als Konsequenz der Gewaltanwendung durch das Militär hat die Militärführung Anordnung gegeben, Vergeltungsaktionen der Truppe zu unterbinden.

 

...

 

Defizite bestehen insbesondere im Handeln der Sicherheitskräfte. Gewalttätiges Vorgehen der Polizei und exzessive Gewaltanwendung durch das Militär bei internen Sicherheitseinsätzen gehören immer noch zur Realität.

 

...

 

Bei der Bekämpfung von Unruhen wenden Sicherheitskräfte häufig willkürliche Gewalt an, wobei Zivilpersonen wiederholt zu Tode gekommen sind. Es gibt Berichte, nach denen die Polizei bewaffnete Räuber und andere verdächtige Personen nicht festnimmt, sondern ohne Verfahren erschießt oder zuschaut, wenn Dritte in Selbstjustiz töten. Ethnische Armeen bzw. Vigilante-Gruppen haben nach Presseberichten vermeintliche oder wirkliche Kriminelle mehrfach nicht der Polizei übergeben, sondern ohne weitere Überprüfung Selbstjustiz geübt."

 

Vor diesem Hintergrund der nunmehr vor allem bezüglich der Vorgangsweise des Militärs sich darstellenden wesentlich schlechteren Sicherheitslage in Nigeria ist die Angst des Beschwerdeführers, von einem hochrangigen Militärangehörigen aufgrund der Anschuldigung, den Tod von dessen Tochter verantworten zu müssen und aufgrund der bereits ausgesprochenen Drohung, ihn tatsächlich umzubringen, verfolgt und in weiterer Folge getötet zu werden, durchaus nachvollziehbar und somit glaubwürdig.

 

Das Unterlassen der Einbeziehung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheid bestehenden und jederzeit zugriffsbereiten Länderberichtsmaterials stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 66 Abs. 2 dar, der für sich allein bereits zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen würde.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2003/101, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 9.5.2005 gestellt hat.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

 

In der Sache selbst:

 

Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Im Ergebnis ist selbst bei Zutreffen der Ausführungen des Beschwerdeführers keiner der - taxativ aufgezählten - Konventionsgründe der GFK auszumachen, der Beschwerdeführer wird in seinem Heimatstaat weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt, sondern gibt an, vom Vater seiner verstorbenen Freundin, einem hochrangigen Militärangehörigen, für deren Tod während der Abtreibung des gemeinsamen Kindes verantwortlich gemacht zu werden.

 

Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz im Vorbringen des Beschwerdeführers war Spruchpunkt I des bundesasylamtlichen Bescheides somit zu bestätigen.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.

 

Der Beschwerdeführer hat ausreichend dargelegt, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit der Verfolgung durch den Vater seiner ehemaligen Freundin, einem hochrangigen Militärangehörigen, zu rechnen hat.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte ist die vom Vater ausgesprochene Drohung, den Beschwerdeführer vor ein Militärgericht stellen und diesen umbringen zu wollen, ernst zu nehmen, ist doch das Militär als Macht im Staat nach wie vor präsent und kommt es gemäß den oben zitierten Länderberichten auch immer wieder zu Ausschreitungen, welche in der überwiegenden Zahl der Fälle ohne Konsequenzen bleiben und allfällige Konsequenzen zudem nur gegenüber Militär- und Polizeiangehörigen niedrigen Ranges zum Tragen kommen. Es ist also durchaus vorstellbar, dass ein hoher Angehöriger des Militärs, dessen Tochter gestorben ist, sich die "Infrastruktur" des Militärs zu nütze macht, um den vermeintlich am Tod seiner Tochter Schuldigen zu suchen und sich in weiterer Folge an diesem zu rächen.

 

Im gegenständlichen Fall ist also weder am Willen noch an der tatsächlich verwirklichbaren Durchsetzung dieses Willens des Vaters der verstorbenen Freundin des Beschwerdeführers zu zweifeln, verfügt der Vater doch als Angehöriger des Militärs über Möglichkeiten zur Verfolgung einer Person, welche sich von jenen Möglichkeiten einer durchschnittlichen Privatperson doch erheblich unterscheiden und eine höhere Effizienz aufweisen.

 

Insofern ist auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls gegeben, ist doch die Macht und der Einfluss des Militärs auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Staates bezogen und sind die einzelnen Militäreinheiten landesweit entsprechend vernetzt. Dass der Vater der verstorbenen Freundin die Absicht auch einer landesweiten Verfolgung des Beschwerdeführers tatsächlich hat, ist den Angaben des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu entnehmen: Nach diesen besorgte sich der Vater ein Foto des Beschwerdeführers, um dies in ganz Nigeria zu verbreiten.

 

Aufgrund der bestehenden Gefährdungssituation und dem Nichtvorliegen einer Fluchtalternative ist ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm § 57 Abs 1 FrG gegeben. Es war daher die Unzulässigkeit der Abschiebung auszusprechen, anstatt den mit wesentlichen Mängeln behafteten Bescheid gemäß §66 Abs2 AVG zu kassieren.

 

Zu Spruchpunkt III:

 

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

 

Gemäß § 15 Abs 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.

 

Eine Änderung der unter Spruchpunkt II behandelten Situation im Herkunftsstaat, welche einen anderen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wahrscheinlich machen würde, ist in naher Zukunft nicht zu erwarten, weshalb die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs 2 AsylG für ein Jahr gewährt wurde.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Art II Abs 2 lit D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, Verfolgungsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten