TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/06 S12 401750-1/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

S12 401.750-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der S.D. auch S.D., geb. 00.00.1972, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2008, FZ. 08 07.552 EAST-WEST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1.1 Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland gemeinsam mit ihren Ehemann und den beiden mj. Kindern am 16.08.2008 mit dem Zug verlassen, ist am 21.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei mit dem Zug über Moskau, Brest bis nach Terespol gereist. An der polnischen Grenze sei sie dann von den polnischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Danach habe man ihnen gesagt, die Familie solle ins Lager in Dembak fahren. Da sie aber in Polen bereits einen Verwandten gesehen hätten, mit dessen Familie sie in Blutrache leben würden, seien sie gleich nach 10 Stunden Aufenthalt in Polen mit einem Kleinbus nach Österreich weitergereist. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass das Leben in Polen für sie aufgrund der Personen, mit welchen sie in Blutrache leben würden, zu gefährlich wäre. Hinsichtlich ihrer mitgereisten Kinder M.R. und M.C. erklärte die Beschwerdeführerin, dass für diese dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten würden.

 

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20.08.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte.

 

1.3. Am 28.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde.

 

1.4. Mit Schreiben vom 29.08.2008 (eingelangt am 02.09.2008) erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), für die Wiederaufnahme der Asylwerberin für zuständig.

 

1.5. Am 29.08.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, §29 Abs.3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Polen seit dem28.04.2008 geführt werden (vgl. AS 45f).

 

1.6. Am 08.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Befragt zu allfälligen Krankheiten erklärte die Beschwerdeführerin, ihre rechte Schulter tue weh und die ältere Tochter habe Probleme mit dem Herzen. Die Schulterschmerzen habe sie seitdem sie im Jahr 2004 in Inguschetien von Banditen geschlagen worden sei. Sie sei deswegen nicht in medizinischer Behandlung gewesen, sondern habe sich mit Volksmedizin selbst zu heilen versucht. Die Tochter habe seit der Geburt Probleme mit dem Herzen, genaueres wisse sie jedoch nicht. Sie müsse in Österreich erst noch mit der Tochter zum Arzt gehen. Sie habe weder im Bereich der EU noch in Österreich Verwandte. Sie habe in Polen einen Asylantrag gestellt, habe dort auch bleiben wollen, aber ihr Mann habe seine Feinde gesehen und hätten sie daher nach Österreich flüchten müssen. Die Feinde hätten mit ihrem Mann Streit gehabt und gedroht, dass sie sie finden und umbringen würden, sollten sie in Polen bleiben. Sie hätten aufgrund dieser Drohung sehr große Angst gehabt und sofort ein weißes Auto angehalten und so Polen verlassen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum sie nicht sofort zur Polizei in Polen gegangen sei, welche in Terespol stark vertreten sei, und eine Anzeige getätigt habe, erklärte sie, dass sie keine Zeit gehabt und nicht gewusst hätten, dass sie zur Polizei hätten gehen müssen. Sie wisse nicht, warum eine Blutrache mit der Familie T. bestehe. Dies sei vor ihrer Heirat im Jahr 2004 gewesen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, brachte sie vor, sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie mache sich Sorgen um ihre Familie.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.08.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In der eigenhändig vom Ehemann der Beschwerdeführerin in russischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen bekräftigt. Polen sei für seine Familie aufgrund der Bedrohung durch T. nicht sicher. Der Beschwerde beigelegt wurden zwei weitere russische Schriftstücke. Der angebliche Aussteller des ersten Schriftstückes, A.B., bestätigt darin, dass sich der Blutrachegegner des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Warschau befinde. Er sei davon überzeugt, dass die Familie der Beschwerdeführerin deswegen in Polen in Gefahr wäre. Das weitere Schriftstück ist von B.K. verfasst. Die Ausstellerin könne bestätigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Inguschetien eine Blutrache mit der Familie T. gehabt habe. Im Jahr 2003 habe sie in der Nachbarschaft der Familie M. gelebt und wisse daher über dieses Problem bescheid.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland verlassen und ist am 21.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Die Beschwerdeführerin hat bereits am 20.08.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt.

 

Der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen stehen keine physischen oder psychischen Krankheiten entgegen.

 

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren zwei minderjährigen Kindern nach Österreich gereist; diese haben jeweils auch Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Weitere Familienangehörige oder Personen, mit denen sie in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt, hat die Beschwerdeführerin in Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island nicht.

 

Polen hat sich mit Schreiben vom 29.08.2008 (eingelangt am 02.09.2008) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich für die Wiederaufnahme der Asylwerberin für zuständig erklärt.

 

1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil der Beschwerdeführerin das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO binnen Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2008, aus der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 08.09.2008 sowie aus der Zuständigkeitserklärung Polens vom 29.08.2008.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

 

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

 

3.3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

 

3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen einer Übernahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 16 (1) c Dublin II-VO am 29.04.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

 

3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

 

3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.

 

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

 

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihr durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u. a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen erhalten Antragsteller aus Tschetschenien in Polen zumindest tolerierten Aufenthalt.

 

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ein systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführerin im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also nach Russland zurückgeschoben werden könnte.

 

Was die Glaubwürdigkeit des auf eine Bedrohung durch Blutrache bezogenen Vorbringens der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zunächst in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen im Zuge ihres Asylverfahrens sukzessive steigerte. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes schilderte sie lediglich vage, dass sie in Polen bereits einen Verwandten gesehen habe, mit dessen Familie sie in Blutrache leben würden. Jedoch teilte sie erst im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 08.09.2008 mit, dass die Feinde in Polen mit ihrem Mann gestritten hätten und gedroht hätten, ihn umzubringen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin, sollte es tatsächlich zu einer solchen Bedrohung in Terespol gekommen sein, diesen Vorfall nicht bereits anlässlich der Erstbefragung schilderte. Darüber hinaus ergaben sich Widersprüche zum Vorbringen ihres Ehegatten. Während der Ehegatte nur von einer Person sprach, welche ihn in Terespol bedroht hätte, sprach die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der EAST West jeweils von mehrer Personen (Wir haben sie in Polen gesehen. Sie bedrohten uns. Sie haben mit meinem Mann Streit gehabt. - siehe AS. 93 im Akt des Bundesasylamtes). Es kann nun im gegenständlichen Fall aber ohnedies dahingestellt bleiben, ob die Behauptung, in Polen drohe durch andere russische Staatsbürger Blutrache, den Tatsachen entspricht und die mit der Beschwerde vorgelegten angeblichen Bestätigungen zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu führen geeignet wären, weil - selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens (Zusammentreffen mit Blutrachegegnern in Terespol) - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die polnischen Behörden nicht Willens und nicht in der Lage wären, die Beschwerdeführerin vor den von ihr behaupteten rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen - im Rahmen dessen, was einem Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln realistischer Weise zugesonnen werden kann - zu schützen, wobei anzumerken ist, dass in diesem Zusammenhang gefordert werden kann, dass der Staat in der Lage ist, Schutz gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte, sohin absoluten Schutz, zu gewähren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist nicht ausreichend konkret gehalten, um das reale Risiko einer Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit des polnischen Staates gerade bezogen auf die Beschwerdeführerin darzutun, zumal die Beschwerdeführerin im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 08.09.2008 selbst angab, sich nicht an die Polizei in Polen gewandt zu haben. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass in polnischen Flüchtlingslagern rund um die Uhr professionelle Sicherheitsorgane ihren Dienst versehen. Sollte es zu gewaltsamen Vorfällen in einem der Lager kommen, ist der Sicherheitsdienst verpflichtet, umgehend die Polizei und das Management des Lagers zu informieren und unverzüglich Maßnahmen einzuleiten. Die Flüchtlinge seien immer davon in Kenntnis gesetzt, dass sie in solchen Fällen Gewährung der sozialen Hilfe außerhalb des Flüchtlingszentrums wegen Sicherheitsgründen beantragen können (siehe Seite 24f des Bescheides des Bundesasylamtes).

 

Es besteht somit für die Beschwerdeführerin in Polen jederzeit die Möglichkeit, bei allfälligen, gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

 

Die Beschwerdeführerin hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihr in Polen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

 

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und ist von Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

 

Hinsichtlich der älteren Tochter (M.R., GZ: S12 401.751) behauptete die Beschwerdeführerin, dass diese seit ihrer Geburt an Herzproblemen leide. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage die gesundheitlichen Probleme der Töchter näher zu erläutern und legte auch keine ärztliche Bestätigungen und Belege zum Gesundheitszustand der Tochter vor. Darüber hinaus wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter auch nicht einen Arzt in der EAST West konsultierte (Seite 19 des Bescheides). Diese Umstände sprechen selbst bei Zugrundelegung gewisser gesundheitlicher Probleme der Tochter der Beschwerdeführerin jedenfalls gegen die Art. 3 EMRK-Relevanz ihres Gesundheitszustandes und ist von einer Überstellungsfähigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin auszugehen. Weitere Beweisaufnahmen zu diesem Thema erwiesen sich daher als nicht erforderlich.

 

Betreffend die Abschiebung bzw. Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen wird lediglich der Vollständigkeit halber zusätzlich auf die relevante Judikatur des EGMR verwiesen:

 

Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vgl. KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin BENSAID v. the United Kingdom, Nr. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien für zulässig erklärt wurde.

 

Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR ist sohin zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen denselben Standard haben müssen wie etwa in Österreich. Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Artikel 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist.

 

Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Polen als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten.

 

3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob die Beschwerdeführerin über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie keine Verwandten in Österreich sowie im Bereich der EU (einschließlich Norwegen und Island) habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Nahebeziehung bestehe. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden. Da auch die mit der Beschwerdeführerin gemeinsam eingereisten Familienmitglieder, welche ebenfalls Asylanträge gestellt haben, eine negative Ausweisungsentscheidung erhalten haben und somit die gesamte Familie nach Polen überstellt wird, ist auch in diesem Zusammenhang kein Eingriff in Art. 8 EMRK gegeben.

 

3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3, 8 EMRK besteht.

 

3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.

 

3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

 

3.5.7. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienbegriff, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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