TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/10 A4 265586-2/2008

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Veröffentlicht am 10.10.2008
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Spruch

A4 265.586-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des A.H.A., geb. 00.00.1977, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, FZ. 08 07.698-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 04.03.2004 seinen (ersten) Antrag auf Asylgewährung, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, FZ 04 03.837-BAL, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Abschiebung oder Ausweisung des (nunmehrigen) Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

 

2. Wegen dieser Entscheidung erhob der (nunmehrige) Beschwerdeführer Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2007, Zl. 265.586/0/8E-V/13/05, gem. §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

Der (nunmehrige) Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, als er im Jahre 2002 einer Rauferei mit einem Nachbarn, der als Fundamentalist bekannt gewesen wäre, gehabt hätte. Diese Rauferei sei deshalb entstanden, da der (nunmehrige) Beschwerdeführer Freundinnen gehabt und Alkohol getrunken hätte.

 

II.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer stellte am 27.08.2008 aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz i. S.d. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

 

Am 20.08.2008 erstbefragt führte er aus, Algerien im Jahre 2002 mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Als Grund für seine Ausreise führte er aus, Probleme mit seinem Nachbarn gehabt zu haben. Bei seiner niederschriftlichen Befragung aus 02.09.2008 vor dem Bundesasylamt führte er aus, nach wie vor dieselben Gründe für seine Ausreise zu haben (siehe erstinstanzlichen Akt, AS 139, 6. und 9. Absatz). Am 08.09.2008 erneut niederschriftlich einvernommen bringt er vor, hier in Österreich eine Freundin zu haben.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, FZ. 08 07.698-EAST Ost, wurde der am 26.08.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der (nunmehrige) Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der ((nunmehrige) Beschwerdeführer mit 16.09.2008 Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Asylgerichtshof.

 

Im Wesentlichen bringt er vor, von einem Nachbarn, der der islamischen bewaffneten Bewegung angehöre, verfolgt zu werden. Auch sei ein Freund im Jahre 2007 getötet worden. Er habe vor dieser Gruppe, die ihn bei einer Rückkehr töten würde, Angst. Des weiteren habe er seinen Wehrdienst nicht abgedient und werde von den Milizen gesucht. Er wäre in Algerien auch verschuldet und sei deshalb mit Mord bedroht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:

 

Der Asylgerichtshof geht ebenso wie im rechtskräftigen, den ersten Asylantrag abweisenden Bescheid vom 17.10.2005 davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist. Seine Identität sowie sein Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof geht - wie das Bundesasylamt - davon aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich das Gebiet der EU-Staaten nicht mehr verlassen hat.

 

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits verurteilt.

 

Es wird diesbezüglich auf die Feststellungen auf Seiten 7 des bekannten Bescheides der Erstinstanz (Auszug aus dem Strafregister) verwiesen. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Österreich kein sonstiges (nicht auf das Asylgesetz gestütztes) Aufenthaltsrecht zukommt und dass kein Anhaltspunkt für ein in Österreich geführtes schützenswertes Familienleben oder Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, FZ. 04 03.837-BAL, festgestellte menschenrechtliche Situation in Algerien zwischenzeitig eine relevante Änderung erfahren hat.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Es war von den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers auszugehen, zumal im nunmehrigen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt wurden, die eine anders lautende Feststellung nahe legen würde. Dies betrifft auch den angegebenen Namen sowie das Alter des nunmehrigen Beschwerdeführers. Im nunmehrigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente sowie Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt.

 

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise das Gebiet der EU-Staaten nicht mehr verlassen hat, gründen sich aus den Angaben im erstinstanzlichen Akt.

 

Zur Negativ-Feststellung betreffend ein in Österreich geführtes Privat- oder Familienleben:

 

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass in Österreich Verwandte aufhältig seien. Es konnte demnach kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Es liegt auch sonst kein Hinweis auf ein schützenswertes Privatleben vor, zumal keine Integration vorliegt; vielmehr wurde der Beschwerdeführer in Justizanstalten angehalten, wo er seine Freiheitsstrafen verbüßt hat. Die Glaubhaftmachung eines relevanten Beziehungsverhältnisses zu einer österreichischen Staatsangehörigen ?? ?? aufgrund der niederschriftlichen Angaben.

 

Bezüglich seines Vorbringens, von seinem Nachbarn verfolgt zu werden und seinen Militärdienst nicht abgeleistet zu haben wird angeführt, dass diese Tatsachen schon vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bestanden haben. Weiters ist auszuführen, dass dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit versagt wurde.

 

Es wurde auch nicht vorgebracht bzw. ergibt sich auch nicht aus dem der erkennenden Behörde vorliegenden Dokumentationsmaterial, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Rechtskraft des den erstinstanzlichen ersten Asylbescheid abschließenden Verfahrens in relevanter Weise verändert hätte, dass etwa ein Bürgerkrieg ausgebrochen wäre oder dergleichen. Deshalb waren dazu keine neuen, geänderten Feststellungen zu treffen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen:

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheid mäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrages internationalen Schutzes hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG würden vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage (vgl. insoweit aber § 44 Abs. 5 AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 80 zu § 68 AVG sowie das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16. 12. 1992, 92/12/0127; 23. 11. 1993, 91/04/0205; 26. 4. 1994, 93/08/0212; 30. 1. 1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15.5.1985, 84/09/0004; 19. 3. 1986, 84/09/0148; 28. 6. 1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.2.1991, 90/09/0162; 10.6.1991, 89/10/0078; 4.8.1992, 88/12/0169; 18.3.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5.5.1960, 1202/58; 3.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH v. 24.2.2000, Zl. 99/20/0173-6).

 

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH v 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Im vorliegenden Fall hat der (nunmehrige) Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Probleme bezogen, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Algerien vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz deckt sich mit dem Vorbringen, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.

 

Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten) vorliegen würden.

 

Die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz erweist sich sohin als rechtmäßig. Der Berufung war nicht Folge zu geben.

 

Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Der Beschwerdeführer versucht, ein relevantes Beziehungsverhältnis zu einer österreichischen Staatsangehörigen zu konstruieren. Die Glaubhaftmachung dieses Beziehungsverhältnisses scheitert jedoch - wie im erstinstanzlichen Bescheid richtig dargestellt - auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers.

 

Ein Beziehungsverhältnis liegt - wie die Erstinstanz festgestellt hat - nicht vor. Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise im März 2004 ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bestanden hat. Er musste sich daher des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen. Daher ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers, an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

 

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Ausspruches als rechtmäßig.

 

Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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