TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/14 E3 261183-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2008
beobachten
merken
Spruch

E3 261.183-0/2008-5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde der S.S., geb. 00.00.1963, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, FZ. 04 22.973-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und S.S. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass S.S., damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 11.11.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und wurde hiezu am 15.11.2004 sowie am 25.03.2005 von Organwaltern des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Angst vor ihrem Ehemann gehabt habe. Dieser habe bereits kurz nach der Eheschließung begonnen sie zu schlagen und zu misshandeln und da sie auch keine Unterstützung bei einem geistlichen Richter hinsichtlich der beabsichtigten Scheidung gefunden hatte, habe sie sich entschlossen ihr Heimatland gemeinsam mit den zwei Kindern zu verlassen. Weites brachte sie allgemeine Benachteiligungen der Frauen im Iran vor.

 

2. Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig und wurde gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.

 

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Angaben der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen als glaubhaft erachtet werden. Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin im Iran die Möglichkeit der Scheidung offen stünde, ihrem Vorbringen generell die Asylrelevanz fehle und sie nichts vorzubringen vermochte, was unter einen der Tatbestände der GFK subsumierbar wäre.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

 

5. Da der erstinstanzliche Bescheid Feststellungen zur häuslichen Gewalt, zur Situation von Frauen im Iran, sowie zur generellen Schutzfähigkeit des iranischen Staates zur Gänze vermissen lässt, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 21.08.2008 gemäß

 

§ 45 (3) AVG (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zum Iran vom 02.08.2006) Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5).

 

6. Hiezu wurde seitens der Beschwerdeführerin Stellung genommen und ausgeführt, dass sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig ergäbe, dass Frauen im Iran bei ehelicher oder häuslicher Gewalt kein effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung stehe und sie ihr bisheriges Vorbringen sowie jenes in der Berufung vollinhaltlich aufrecht halte. Seitens der Erstbehörde langte keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein.

 

7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL I Nr. 100/2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 11.11.2004 gestellt, weshalb das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zur Anwendung gelangt.

 

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Festgestellt wird:

 

2.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

 

Bereits die Erstbehörde hat das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als glaubhaft erachtet und wird dieses zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

 

Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und schiitischen Glaubens. Sie wurde bereits kurz nach ihrer Eheschließung von ihrem Ehemann geschlagen und misshandelt und wurden ihr von diesem außereheliche sexuelle Beziehungen unterstellt.

 

Da sie die ständigen Übergriffe ihres Ehegatten nicht mehr ertragen konnte und ihr eine Schutzsuche bei staatlichen Behörden, insbesondere aufgrund des Rates eines geistlichen Richters "sie müsse ihrem Mann gehorsam leisten" aussichtslos erschien, entschloss sie sich zur Flucht. Sie hat den Iran sohin aufgrund ihrer unlösbaren Situation hinsichtlich ihrer Ehe und den Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes verlassen.

 

Die Beschwerdeführerin ist Mutter der Kinder S. und S., welche sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich befinden.

 

Im Falle der Einreichung einer Scheidung würden die Kinder nach iranischem Recht dem Ehegatten zugesprochen werden, was der Beschwerdeführerin psychisch nicht zumutbar ist.

 

Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut den gewalttätigen Übergriffen ihres Ehegatten ausgeliefert und ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass sie im Falle einer Scheidung auch einer sozialen Stigmatisierung ausgesetzt wäre, wodurch sie letztendlich in eine ausweglose Situation geraten würde.

 

Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die staatlichen Behörden hinsichtlich seines (unbegründeten) Verdachtes der außerehelichen sexuellen Beziehungen seiner Frau zu anderen Männern in Kenntnis setzt bzw. bereits gesetzt hat und die Beschwerdeführerin dadurch im Falle einer Rückkehr in den Iran überdies auch mit schwerwiegenden Konsequenzen (Steinigung, Auspeitschung, Haft) zu rechnen hätte, sodass im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist.

 

2.2. Zu Situation im Iran wird festgestellt:

 

Zur Situation von Frauen im Iran, zu häuslicher Gewalt, zur Ehescheidung, sowie zur Schutzunfähigkeit des iranischen Staates vor Übergriffen im Rahmen häuslicher Gewalt, werden folgende, - im Zuge der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt 5) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

 

Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Iran vom 02.08.2006

 

Frauen

 

Iranische Frauen erhielten 1975 das Wahlrecht. Seither waren immer Frauen im iranischen

 

Parlament vertreten. Zugleich gibt es eine Reihe von diskriminierenden Gesetzen, die nach der islamischen Kulturrevolution erlassen wurden. Grundlage ist die Auffassung, dass eine Frau das Eigentum ihres Mannes ist und ohne männlichen Vormund nichts tun kann. Frauen gelten im Bezug auf Familien-, Zivil- und Strafrecht als Menschen zweiter Klasse. Vor Gericht zählen die Zeugenaussagen zweier Frauen soviel wie die eines Mannes. Eine Frau ist bei der Berechnung des Blutgeldes nur halb soviel wert wie ein Mann, sodass etwa bei Autounfällen eine verletzte Frau nur halb soviel Entschädigung erhält wie ein verletzter Mann.

 

Ohne Erlaubnis eines männlichen Vormundes finden Frauen keine Wohnung und keine Arbeit. Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch, obwohl iranische Frauen besser ausgebildet sind als Männer:

über 63 Prozent der Studierenden sind weiblich. Auch gut ausgebildete Frauen haben es sehr schwer, eine Stelle zu finden. Frauen mit schlechter oder ohne Ausbildung ist das Verdienen des eigenen Lebensunterhaltes fast unmöglich.

 

Die Situation für Frauen ist seit der Wahl des neuen Präsidenten Ahmadinejad schwieriger geworden. Deutlich wird dies auch an Details: Das frühere "Zentrum für Frauenpartizipation", das im Präsidentenbüro eine beratende Funktion hatte, wurde in "Frauen und Familie" umbenannt. Die frühere Amtsinhaberin Zahra Shojai wurde unter anderem wegen "antiislamischer Bestrebungen" und "Förderung des Lesbianismus" angeklagt. Präsident Ahmadinejad hat feministische Aktivitäten generell als anti-islamisch deklariert.

 

Ehe und Scheidung

 

Auf Ehebruch steht die Todesstrafe. Haben eine verheiratete Frau oder ein verheirateter Mann außerhalb der Ehe Geschlechtsverkehr, steht darauf die Steinigung. De facto sind von Anklagen wegen Ehebruch vor allem Frauen betroffen. Das Gesetz ist weiterhin in Kraft und die Gerichte wenden es auch an. Seit Dezember 2002 werden jedoch gemäss Behördenan-gaben keine Urteile, die auf Steinigung lauten, mehr vollstreckt. Die Strafe wird in Todesstrafe umgewandelt oder ausgesetzt, daher warten zahlreiche zur Steinigung verurteilte Frauen in Haft auf die Vollstreckung der Strafe. Es besteht allerdings in Menschenrechts-kreisen die Vermutung, dass weiterhin Steinigungen vollzogen werden. Wenn ein Ehemann seine Ehefrau und ihren (vermeintlichen) Liebhaber in Privatjustiz tötet, wird er nicht wie ein Mörder mit anderem Hintergrund nach dem Vergeltungsprinzip hingerichtet, sondern die Strafe liegt im Ermessen des Richters. Ein Ehemann hat das Recht auf Scheidung, ohne den Antrag begründen zu müssen, während Frauen nur eine begrenzte Anzahl von Gründen angeben können, wie zum Beispiel Drogensucht, Geisteskrankheit oder Impotenz des Ehemannes.

 

Nach einer Scheidung haben Mütter das Recht, ihre Kinder bis zum siebten Lebensjahr bei sich zu behalten. Danach kommen die Kinder in die Obhut des Vaters. Wenn die Frau erneut heiratet, muss sie auch unter siebenjährige Kinder dem Vater oder seiner Familie übergeben. Es ist zwar rechtlich vorgesehen, dass die Mutter das Sorgerecht erhalten kann, zum Beispiel wenn sie nachweisen kann, dass der Vater die Kinder körperlich oder sexuell misshandelt. In der Praxis sind die Chancen einer Frau auch in diesem Falle äußerst gering, das dauerhafte Sorgerecht für ihre mehr als sieben Jahre alten Kinder zu erhalten.

 

Häusliche Gewalt

 

Das Gesetz sieht zwar vor, dass eine Frau sich scheiden lassen kann, die durch ihren Mann Gewalt erfahren hat. Allerdings muss sie nachweisen können, dass sie Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Schlagen der Frau stellt grundsätzlich einen Straftatbestand dar und wird auch entsprechend bestraft. Die Schwierigkeit liegt darin, dass Frauen die Möglichkeiten des Gesetzes kaum nutzen können, sei es aus ökonomischer Abhängigkeit vom Ehemann, sei es wegen der schwierigen Beweisführung. Bestraft wird ein Mann zudem nur, wenn er seiner Frau gravierende und bleibende Verletzungen zugefügt hat. Geht eine Frau wegen häuslicher Gewalt zur Polizei, wird sie normalerweise zum Ehemann zurückgeschickt. Die offizielle Politik ist, Scheidungen zu vermeiden. Das Scheidungsverfahren ist sehr umständlich. Es kann bis zu einem Jahr dauern, bis es tatsächlich zu einer Scheidung kommt. In dieser Zeit ist die Frau ihrem Mann ausgeliefert. Sucht sie Schutz in einem Frauenhaus oder bei Verwandten, kann der Mann Anzeige wegen der Aufnahme seiner Frau erstatten, und die Frau verliert im Fall der Scheidung alle finanziellen Rechte. Dies ist ein Grund, weshalb es im Iran kaum Frauenhäuser gibt.

 

In Teheran gibt es zwei Schutzhäuser für Frauen mit je 30 Plätzen - angesichts der geschätzten Einwohnerzahl Teherans von 14 Millionen Menschen ist dies absolut unzureichend. Ein Gericht muss die Platzierung anordnen, was normalerweise mehrere Monate dauert. Frauenorganisationen können keine Frauen dort unterbringen. Nach Einschätzung des Deutschen Auswärtigen Amtes können Frauen bei ehelicher oder häuslicher Gewalt nicht darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Es besteht auch keine Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Landes. Abseits des ehelichen oder familiären Umfeldes laufen Frauen Gefahr, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden.

 

Alleinstehende Frauen

 

Für alleinstehende oder geschiedene Frauen ist es auch bei guter Ausbildung äußerst schwer, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Die meisten Frauen haben viel zu wenig Geld, um eine eigene Wohnung zu mieten. Aber auch Frauen, die von ihrer Familie in ausreichendem Masse unterstützt werden, haben wegen moralischer Bedenken der Hausbesitzer kaum eine Chance, eine Wohnung zu mieten. Besonders geschiedene Frauen sind einer enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Situation von Frauen im Iran, zu häuslicher Gewalt, zur Ehescheidung, sowie zur Schutzunfähigkeit des iranischen Staates vor Übergriffen im Rahmen häuslicher Gewalt, ergeben sich aus dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Iran vom 02.08.2006 welcher den Parteien des Verfahrens gem. § 45 (3) AVG zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Bereits das Bundesasylamt ist von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und sieht auch der Asylgerichtshof keinen Grund von dieser Glaubwürdigkeit abzugehen.

 

Der Standpunkt der Erstbehörde, dass dem Vorbringen der Asylwerberin generell die Asylrelevanz fehle und sie nichts vorzubringen vermocht habe, was unter einen der Tatbestände der GFK subsumierbar wäre, erweist sich jedenfalls als verfehlt.

 

Die Erstbehörde übersieht, dass der iranische Staat Frauen, welche Opfer häuslicher Gewalt werden, grundsätzlich keinen effektiven staatlichen Schutz bieten kann und dass geschiedene Frauen, sofern ihnen überhaupt eine Scheidungsverfahren gelingen mag, einer enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt sind und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Eheprobleme in eine ausweglose Situation geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass eine systematische Verfolgung oder Diskriminierung von geschiedenen Frauen im Iran nicht besteht, jedoch liegt im konkreten Fall auf Grund der unter Punkt 2.1. getroffenen Ausführungen in einer Gesamtschau eine für die Beschwerdeführerin unzumutbare spezielle Situation vor, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichzuhalten ist und daher eine Asylgewährung in Österreich erforderlich macht.

 

4. Rechtliche Würdigung

 

4.1. Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG

 

4.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443).

 

Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, auch wenn grundsätzlich keine staatliche, sondern private Verfolgung vorliegt; dies unter Berücksichtigung sämtlicher zu Punkt 2 und 3 getroffenen Ausführungen.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die getroffenen Länderfestzustellungen zu verweisen, nämlich dass Frauen bei ehelicher oder häuslicher Gewalt nicht darauf vertrauen können, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird und auch keine Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Landes besteht, sowie das besonders geschiedene Frauen einer enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt sind.

 

Bei der von der Beschwerdeführerin glaubwürdig vorgebrachten aktuellen Verfolgungsgefahr durch ihren Ehemann, handelt es sich jedenfalls nicht um eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung, sondern geht diese von einer Privatperson, folglich dem Ehegatten, aus.

 

Dabei ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes zu beachten:

 

Neben der staatlichen Verfolgung kann auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden kann; etwa dann, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann bereits nicht dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 12.3.2002, 99/01/0205). Allerdings liegt mangelnde Schutzfähigkeit nicht erst bei völligem Fehlen der Staatsgewalt vor, es ist vielmehr zu fragen, ob im relevanten Bereich des Schutzes dem Staat der Schutz seiner Angehörigen durch Machtausübung vor Übergriffen von Dritten möglich ist. Somit ist Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können.

 

Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.).

 

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin effektiven staatlichen Schutz gegen die befürchtete Bedrohungssituation erlangen könnte (verwiesen wird hiezu auf sämtliche Ausführungen zu Punkt 2 und 3 sowie auf die diesem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen) und würde sie, selbst wenn ihr eine Scheidung von ihrem gewalttätigen Ehemann gelingen würde, als alleinstehende Frau mit zwei Kindern in eine ausweglose Situation geraten. Darüber hinaus besteht für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr auch die Gefahr, dass ihr Ehemann Anzeige bei den staatlichen Behörden aufgrund seines Verdachtes des unterstellten Ehebruches erstattet bereits erstattet hat und hätte sie bei derartiger Sachlage auch mit schweren staatlichen Konsequenzen zu rechnen.

 

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Iran asylrelevante Gefährdung primär im Zusammenhang mit ihren Eheproblemen, wobei ethnische und politische Komponenten ebenfalls eine Rolle spielen, droht. Infolge einer komplexen Mischlage aus Elementen einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Opfer von häuslicher Gewalt und Eheproblemen unter den hier vorhandenen individuellen Gegebenheiten), bzw politischer/ethnischer Verfolgungsaspekten war daher die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zu bejahen. Dass es sich primär um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts, da präventiver Schutz im Iran - wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht erlangt werden kann.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes steht der Beschwerdeführerin auch keine inländische Fluchtalternative im Iran offen; dies ergibt sich einerseits aus den getroffenen Länderfeststellungen (Es besteht auch keine Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Landes. Abseits des ehelichen oder familiären Umfeldes laufen Frauen Gefahr, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu werden.) und andererseits scheidet eine solche schon aufgrund der restriktiven Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen aus.

 

Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Iran befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 13 AsylG 1997 ergeben.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 21.08.2008 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - welcher die Beschwerdeführerin auch nachgekommen ist - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Wie ausgeführt, ergaben sich aus der Aktenlage keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Erstbehörde erkennbarerweise getroffener Beweiswürdigung. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen stellen eine Konkretisierung der von der Erstbehörde allgemein getroffenen Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren, bezogen auf dessen entscheidungsrelevante Teile, dar.

Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ehe, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, häusliche Gewalt, Misshandlung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, strafrechtliche Verfolgung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten