TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/15 D1 247439-0/2008

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Spruch

D1 247439-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des K.J., geb.00.00.1968, StA. d. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, FZ. 02 32.670-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer gelangte am 10.11.2002 gemeinsam mit seinen Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 03.11.2003 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf die Ehegattin begehrt werde. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.01.2004 gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ab. Gegen diesen am 04.02.2004 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 16.02.2004 zur Post gegebenen und als Berufung eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag fristgerecht Beschwerde.

 

2. Mit Erkenntnis vom 13.10.2008, GZ. D1 246684-0/2008/4E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers, K.E. auch F., gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland oder in die Ukraine, dem Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes vor ihrer Ausreise in die Russische Föderation gemäß § 8 leg cit. für zulässig erklärt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, sowie gemäß Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

 

3. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs- verfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

5. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr.101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.

 

Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Asylerstreckungsantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich nach dem AsylG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Asylgesetzes lauten:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

6. Mit dem oben unter Punkt I. 2. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag der K.E. auch

F. durch das Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes, auf den die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Asylerstreckungsantrages gestützt wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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