TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/29 A6 400608-1/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Spruch

A6 400.608-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm, über die Beschwerde des X.X., geb. 00.00.1980, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 07 08.250-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des X.X. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird X.X. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird X.X. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 00.00.2007 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.2007 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 00.00.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer, befragt zu seiner Ausreise, an, er habe seine Heimat am 00.00.2007 mit dem Flugzeug verlassen und sei mit den anderen Spielern des kamerunesischen Nationalteams von Y. nach München gereist, bevor sie schließlich gemeinsam am 00.00.2007 mit einem Bus in Österreich angelangt seien. Er sei aus dem Grund nach Österreich gekommen, da in Österreich die Meisterschaften stattgefunden hätten. Die Mannschaft sei allerdings von ihrem Trainer, den die kamerunesische Regierung nicht anerkannt habe, im Stich gelassen worden. Er befürchte nun, im Falle einer Rückkehr nach Kamerun behördlichen Problemen ausgesetzt zu sein, da die Regierung ihn und seine Kameraden für den Imageverlust Kameruns zur Verantwortung ziehen würde. Überdies erhielte er als Behinderter in Kamerun keinerlei medizinische Unterstützung und habe auch sonst keine Rechte. Von seiner Familie könne er sich keine Hilfe erwarten, da sein älterer Bruder ohne Beschäftigung sei.

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (AS 113-121), sowie am 09.01.2008, Außenstelle Innsbruck (AS 253-269), niederschriftlich einvernommen.

 

Bei der Einvernahme am 13.09.2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei lediglich auf Grund der stattgefundenen Meisterschaften nach Österreich gekommen. Ursprünglich habe er nicht die Absicht gehabt, einen Asylantrag zu stellen, seit sich aber ihr Trainer, der an Stelle des von der Regierung vorgesehenen staatlichen Trainers als Betreuer mitgereist sei, abgesetzt habe, fürchte er sich vor den Konsequenzen seitens der staatlichen Behörden in Kamerun. Die kamerunesische Regierung habe den Spielern bereits vor deren Abreise nach Österreich mit einer entsprechenden Strafe gedroht, falls sie ohne den eigens ausgewählten Trainer nach Kamerun zurückkehren würden. Einen derartigen Vorfall habe es bereits im Jahr 1998 gegeben, als ein staatlicher Trainer einen Athleten aus Kamerun nach Spanien begleitet habe, jener Athlet in weiterer Folge in Spanien geblieben, sein Trainer alleine nach Kamerun zurückgekehrt und in unmittelbarer Konsequenz verhaftet worden sei. Befragt zu seinen persönlichen Lebensumständen in Kamerun führte er aus, sein großer Bruder kümmere sich um ihn. Persönliche Einkünfte beziehe er durch seine sportliche Betätigung. Darüber hinaus erhielte er vom Staat keinerlei finanzielle Unterstützung, um die Behandlung seines Augenleidens finanzieren zu können. Sein älterer Bruder, der früher für seine Bedürfnisse aufgekommen sei, habe nun selbst eine große Familie und sei zudem arbeitslos. Die Behandlung seines psychischen Leidens, welches zwei Wochen nach seiner Erkrankung aufgetreten sei, könne er sich auf Grund der hohen Kosten ebenfalls nicht leisten. Den gegenständlichen Asylantrag stellte er somit lediglich aus wirtschaftlichen Motiven.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme am 09.01.2008 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe in Y. einen Beruf erlernt und diese Tätigkeit auch bis zu seiner Ausreise 2007 ausgeübt. Seit 2005 sei er Mitglied des kamerunesischen Nationalteams. Nach seiner Erkrankung im Jahr 1996 habe sich sein älterer Bruder um den Beschwerdeführer gekümmert, wodurch sein Lebensunterhalt zusammen mit seiner eigenen beruflichen Betätigung einigermaßen gesichert gewesen sei. Er sei überdies Mitglied der Vereine der nationalen Vereinigung der Erkrankten in welchem junge Erkrankte vereint seien, die gelernt hätten, ihr Leben trotz der Behinderung selbst zu gestalten. Unter psychischen Problemen litte er nicht. Zu gestelltem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gab er an, er habe sich erst vor Ende der Meisterschaften, am 00.00.2007, dazu entschlossen, einen Asylantrag einzubringen. Er befürchte Repressalien seitens der kamerunesischen Regierung, insbesondere, eine Haftstrafe verbüßen zu müssen. Er habe zwar persönlich keine Straftat begangen, ihm und seinen Teamkollegen würde jedoch die Verweigerung der Kollaboration mit dem seit 2002 amtierenden Trainer vorgeworfen werden, weshalb eine Gefängnisstrafe zu erwarten sei. Sie hätten sich nach erhaltener Zustimmung des Trainers bewusst für eine Betreuung durch den ehrenamtlichen Trainer, welcher dem Verein A. angehörte, entschieden, da er die Mannschaft während der letzten Zeit durchgehend trainiert habe. Er könne nicht mehr nach Kamerun zurückkehren, da er befürchte, den Sport nicht mehr ausüben zu dürfen und von der Gesellschaft in Misskredit gezogen zu werden. Überdies erwarte ihn eine Gefängnisstrafe und er bange um seine Gesundheit, da auch die Lebensumstände in Kamerun, allen voran das Gesundheitssystem, sehr schlecht seien.

 

Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu aktuellen Berichten, betreffend die allgemeine Lage in Kamerun, Stellung zu nehmen. Auf eine derartige Stellungnahme wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung verzichtet, die allgemeine Lage in seiner Heimat ohnedies zu kennen.

 

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun, vor allem zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungslage in diesem Land getroffen, und sodann im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Trainerproblematik bei einer Rückkehr nach Kamerun Benachteiligungen seitens der kamerunesischen Regierung ausgesetzt sei, da ihn nachweislich keine Schuld an der unrechtmäßigen Bereicherung seiner Betreuer treffe. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe daher nicht glaubhaft dargelegt werden können. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe in Anbetracht individueller Begleitumstände - Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung udgl. - nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass er in Kamerun in eine ausweglose Lage geraten würde, demgemäß gegenwärtig kein Abschiebungshindernis im Lichte des Art. 3 EMRK bestünde. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine in Österreich lebenden Verwandten verfüge und zudem keine Anhaltspunkte bestünden, die auf besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet hindeuteten.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2008 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 14.07.2008 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher er im Wesentlichen auf seine bisher präsentierten Fluchtgründe verwies und monierte, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

 

Festgestellt wird:

 

Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers steht auf Grund vorgelegter Urkunden fest.

 

Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer am 00.00.2007, ausgestattet mit einem gültigen Einreisetitel, legal nach Österreich eingereist ist, um an der Meisterschaft teilzunehmen.

 

2007 erstattete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Teamkollegen beim SPK Anzeige wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung gegen ihre drei nach Österreich mitgereisten und zwischenzeitlich mit den persönlichen Dokumenten der Spieler untergetauchten Mannschaftsbetreuer.

 

Der Beschwerdeführer leidet an einer Behinderung.

 

Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn erwarte auf Grund des Verschwindens des Mannschaftstrainers in Kamerun eine Gefängnisstrafe, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

 

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.

 

Beweiswürdigung:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Kamerun getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

 

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Die ursprüngliche Motivation des Beschwerdeführers, in Österreich an der Meisterschaft teilzunehmen, erscheint unter Zugrundelegung entsprechend bestätigter behördlicher Ermittlungen als durchaus plausibel und wahrheitsgetreu. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer aber nicht, asylrelevante und der GFK entsprechende Verfolgungshandlungen glaubhaft darzustellen. Vielmehr erscheint der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz einer spontanen Idee des Beschwerdeführers folgend, nach dem Untertauchen seines Trainers sowie der anderen zwei Begleitpersonen, gestellt worden zu sein. Er selbst führte sogar anlässlich seiner Einvernahmen wiederholt aus, niemals die Absicht gehabt zu haben, in Österreich um die Gewährung von Asyl anzusuchen ("Ich bin nur wegen der Spiele gekommen. Einen Asylantrag hatte ich nicht vor zu stellen" - vgl. AS 115 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Diesen Entschluss habe er gemeinsam mit den anderen Teamspielern erst kurz vor Ende der Meisterschaft und nach dem Verschwinden ihres Trainers gefasst. Seitens des Beschwerdeführers nunmehr behauptete behördliche und auf das Verschwinden des Trainers zurückzuführende Konsequenzen sind auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht zu erwarten und entbehrt die Geltendmachung einer dahingehenden Verfolgungsgefahr jeglicher Plausibilität. Es ist dem Asylgerichtshof demgemäß auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, den nachweislich keine Schuld an den genannten Vorkommnissen trifft, sondern vielmehr den Machenschaften seiner Betreuungspersonen zum Opfer fiel, von der kamerunesischen Regierung wegen seiner Unkenntnis über den Verbleib des Trainers zur Verantwortung gezogen werden sollte. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine wahrhaftige Überzeugung, zurück in Kamerun beeinträchtigenden Nachteilen ausgesetzt zu sein, dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden konnte, da dieser in seiner Beschreibung der zu erwartenden Konsequenzen wiederholt den Konjunktiv verwendete oder von bloßen Mutmaßungen ausging ("Die Regierung meinte in unserem Fall (...), dass wir Probleme bekommen könnten" - vgl. AS. 287, oder "Ich glaube nun, dass die Regierung mich ins Gefängnis stecken wird" - vgl. AS. 301).

 

Des Weiteren ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass er zwar einerseits begründend anführte, die kamerunesische Regierung habe den Teamspielern bereits vor deren Abreise nach Österreich mit einer Gefängnisstrafe gedroht, falls diese ohne den eigens gewählten Trainer nach Kamerun zurückkehren würden (AS. 287), allerdings zu einem späteren Zeitpunkt seiner Einvernahme behauptete, der Trainer, also jener Trainer, der seit 2002 im Auftrag der Regierung das Nationalteam offiziell betreue, habe einer Begleitung beziehungsweise Betreuung des gewählten Trainers zugestimmt (AS. 303). Wenn er nunmehr in seiner Beschwerde geltend macht, er befürchte ebenso Repressalien seitens des obgenannten Trainers, erweist sich diese Befürchtung in Anbetracht der oben erwähnten Zustimmung zur Betreuung durch einen anderen Trainer als nicht haltbar. Der Versuch, seine dahingehenden Behauptungen durch einen simpel in den Raum gestellten Verweis auf ein in der Vergangenheit zurückliegendes Ereignis, wonach ein Trainer, der einen kamerunesischen Athleten nach Spanien begleitet habe, ohne diesen nach Kamerun zurückgekehrt und als Folge gefangen genommen worden sei, zu untermauern, ist mangels Plausibilität beziehungsweise Verifizierbarkeit keinesfalls geeignet, sein als nicht glaubhaft zu erachtendes Vorbringen in qualifizierter Weise zu bekräftigen.

 

Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte und er die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht in substantiierter Weise bemängelte. Die ihm gebotene Möglichkeit, zu den länderspezifischen Feststellungen der belangten Behörde, welche unter anderem auch die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat beinhalten, Stellung zu beziehen, schlug der Beschwerdeführer mit der Begründung aus, ohnedies über die Situation in seiner Heimat bescheid zu wissen. Demzufolge erscheint seine nunmehr im Beschwerdeschriftsatz angeführte Bemängelung der erstbehördlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seinem individuellen Vorbringen als nicht geeignet, das Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes in geeigneter und erfolgversprechender Weise zu kritisieren. Lediglich in den Raum gestellte Behauptungen ohne hinlängliche Konkretisierung des eigentlichen Begehrens sind überdies nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu entkräften. Der Sachverhalt des gegenständlichen Asylverfahrens erscheint daher aus Sicht des Asylgerichtshofes als bereits vom Bundesasylamt vollständig ermittelt und ist aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit zur Einholung weiterer Stellungnahmen beziehungsweise Gutachten betreffend die Lage in Kamerun ersichtlich.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in seiner Beschwerde erstmalig erwähnte Befürchtung, eine Einreise nach Kamerun ohne entsprechende Dokumente zöge automatisch eine Gefängnisstrafe nach sich, jeglicher Grundlage entbehrt und er nicht einmal ansatzweise - auch nicht im Rahmen seiner Beschwerde - eine plausible Begründung der dahingehenden Befürchtung anzuschließen vermochte. Eine derartige Vorgangsweise der kamerunesischen Behörden entspricht zudem weder dem notorischen Amtswissen des Asylgerichtshofes, noch steht diese Behauptung in Einklang mit den festgestellten Länderberichten. Eine erneute Ausstellung der gestohlenen Dokumente durch die zuständige Vertretungsbehörde kann in Anbetracht der legalen Einreise des Beschwerdeführers zudem jederzeit vorgenommen werden.

 

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde dahingehend an, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz allem Anschein nach lediglich zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt wurde.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 08.09.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

 

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Seine Erkrankung nimmt überdies kein lebensbedrohendes Ausmaß an, um einen Verbleib in Österreich rechtfertigen zu können. Der Asylgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die medizinische Versorgung in Kamerun nicht mit westeuropäischen Standards zu vergleichen ist, eine entsprechende Betreuung gilt aber dennoch bezüglich der nicht als "Notfall" einzustufenden Erkrankung des Beschwerdeführers - vor allem in städtischen Krankenhäusern - als durchaus möglich. Es wird überdies angemerkt, dass er ohne Teilnahme an den Meisterschaften nie vorgehabt hätte, seine Heimat zu verlassen, demgemäß nicht angenommen werden kann, ein Verbleib in Kamerun würde auf Grund fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten ein unzumutbares, lebensbedrohendes Ausmaß annehmen. Zudem sind in ganz Kamerun Hilfsorganisationen tätig, die besonders Menschen in Notsituationen hilfreich zur Seite stehen. Zumal der Beschwerdeführer auch Mitglied bei zwei Vereinenen ist, steht aus Sicht des Asylgerichtshofes einer jederzeitigen Wiedereingliederung in die Obhut dieser Vereine nichts im Wege.

 

Auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen mit guter Schulbildung, der sein bisheriges Leben trotz seiner Erkrankung problemlos bewerkstelligt hat und laut eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im September 2007 den Beruf eines Korbflechters ausgeübt hat. Einer Wiederaufnahme dieser Tätigkeit im Rahmen des ihn unterstützenden Verein S.vereines C. steht aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts entgegen. Die Unterstützung durch spezielle Hilfseinrichtungen gilt zudem entsprechend oben Gesagtem als gewährleistet. Sollte es ihm demnach selbst wegen gegenständlichen Vorfalls bezüglich des untergetauchten Trainers - in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise - nicht mehr möglich sein, zu spielen , so ist auf Grund seiner nach wie vor in Kamerun lebenden Angehörigen ein soziales sowie in gewissem Ausmaß auch wirtschaftliches Auffangnetz vorhanden, dem zufolge sein weiteres Fortkommen als durchaus gesichert angenommen werden kann. Schlechte Voraussetzungen am Arbeitsmarkt sowie generelle gesellschaftliche Benachteilungen auf Grund seiner Behinderung stellen bei Beachtung seines sozialen Umfeldes und seiner bisherigen, durchaus guten Alltagsbewerkstelligung daher keine geeigneten Gründe dar, die eine Rückführung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen ließen.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen Aufenthalts in Österreich keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden, und wurden solche auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

 

Zudem befinden sich laut eigener Angaben noch weitere Familienmitglieder in Kamerun, weshalb nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nichts gegen eine jederzeitige Wiederaufnahme in den Familienverband spricht.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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