TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/30 S8 318247-2/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

S8 318.247-2/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der V.M. geb. 00.00.1985, StA. Ukraine, wohnhaft in 1150 Wien, Märzstraße 98/16, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, FZ. 07 11.322-BAW, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1.1. Der Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 05.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).

 

Das Bundesasylamtes (Erstaufnahmestelle Ost) wies mit Bescheid vom 06.03.2008, Zl. 07 11.322-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.12.2007 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 9 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) Tschechien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, welcher mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat (kurz: UBAS) vom 20.03.2008, Zl. 318.247-1/3E-I/01/08, stattgegeben und gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich nicht ausreichend mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Mutter - für die in Österreich bereits ein Asylverfahren zugelassen war - auseinandergesetzt habe. Weiters wird im Berufungsbescheid des UBAS vom 20.03.2008 sodann wörtlich ausgeführt:

 

"Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer Familie voraussetzt.

 

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des ¿Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. die Beziehungen zwischen Geschwistern, (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des ¿Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind [Hinweise auf die dazu einschlägige Judikatur und Literatur].

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass zwischen der Berufungswerberin und ihrer Mutter ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis besteht. Weiters bejaht es das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Art 8 EMRK zwischen der volljährigen Asylwerberin und ihrer Mutter. Auf Grund dieser familiären Anknüpfungspunkte könne ein gewisses - wenn auch loses - familiäres Anknüpfungsmoment zu der Mutter der Berufungswerberin nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Berufungswerberin dermaßen auf die Unterstützung angewiesen sei, wonach ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegen würde, sodass der Berufungswerberin ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre.

 

Das Bundesasylamt hat es jedoch zur Gänze unterlassen, auf welchen Erwägungen obige Feststellungen beruhen.

 

Mit dem in Artikel 15 Dublin-II VO Genanten Begriff ¿andere Familienangehörige' ist - dem Wesen einer flexiblen Bestimmung angepasst - ein weiter Familienbegriff angesprochen, der über jenen des Artikel 2 lit. I leg cit hinausgeht. Darunter fallen jedenfalls Geschwister und sämtliche Verwandte in gerader Linie. So sollte bei einem intensiven Abhängigkeitsverhältnis auch eine Zusammenführung von Cousins grundsätzlich möglich sein (Schmid/Filzwieser, Kommentar zur Dublin II-VO, Art. 15, K 7, S. 113).

 

Aufgrund der obigen Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses der Berufungswerberin zu ihrer Mutter auseinandergesetzt hat, sodass gegebenenfalls die Bestimmung des Artikel 15 Dublin-II VO zur Anwendung gelangen würde."

 

2.1.1. Das Bundesasylamt ergänzte in der Folge das Ermittlungsverfahren. Es wurde bei einer klinische Psychologin und Psychotherapeutin ein Gutachten zur Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. Mit diesem sollte u.a. abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin "aus psychologischer/psychiatrischer Sicht tatsächlich erkrankt" ist und u.a. "welche notwendige medizinische Behandlung (nicht gefragt ist die medizinisch beste Behandlung) [...] die Asylwerberin zur Ausheilung/Stabilisierung ihrer Erkrankung" benötige. Weiters sollte aufgrund dieser Fragen die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden und abgeklärt werden, ob allfällig diagnostizierte Erkrankungen oder Auffälligkeiten auf eine andere als die von Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungshandlungen zurückzuführen seien. Schließlich sollte die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik abgeklärt werden oder ob allenfalls weitere medizinische oder psychologische Maßnahmen erforderlich sind.

 

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.06.2008 wurde zusammenfassend zur aufgegebenen Fragestellung ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Symptomatik klinischer Relevanz bzw. keine psychische Erkrankung feststellbar sei. Die Voraussetzungen für die Annahme für eine Geschäftsunfähigkeit seien im Zeitpunkt der Untersuchung nicht erfüllt. Unabhängig von politischen oder humanitären Fragen stünde aus klinisch psychologischer Sicht einer Überstellung in die Tschechische Republik nichts entgegen.

 

2.1.2. Bei der ergänzenden Befragung durch das Bundesasylamt Außenstelle Wien am 23.07.2008 wurde das Gutachten zur Beschwerdeführerin vom 10.06.2008 nicht erwähnt. Zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter hier lebe; ansonsten befinde sich in Traiskirchen noch ihre 39 Jahre alte Tante sowie ihre Cousine die 19 Jahre alt sei. Zu ihrem Verhältnis zur Mutter wiederholte sie im Wesentlichen ihre Angaben zur Befragung vom 04.03.2008.

 

2.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen - nunmehr beim Asylgerichtshof angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, Zl. 07 11.322-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) neuerlich den Asylantrag abermals gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung die Tschechische Republik zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Tschechische Republik ausgewiesen und festgestellt, dass folglich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Tschechischen Republik, insbesondere zum tschechischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese konkret Gefahr liefe, in der Tschechischen Republik verfolgt zu werden. Es drohe der Beschwerdeführerin keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.

 

Das Bundesasylamt erwähnte im bekämpften Bescheid, dass das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt abgewiesen und eine Ausweisung in die Ukraine für zulässig erklärt wurde. Da die Beschwerdeführerin volljährig sei, liege ein schützenswertes Familienleben in Österreich iS von Art. 8 EMRK nicht vor. Der Berufungsbescheid des UBAS vom 20.03.2008 sowie das Gutachten vom 10.06.2008 wurden - ohne jeweils auf deren Inhalt einzugehen - erwähnt.

 

2.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 07.08.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt werde. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Ausweisung nach Tschechien von Mutter getrennt werde; sie werde dadurch in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Um eine erneute Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter zu verhindern, sei eine Familienzusammenführung aus humanitären Gründen nach Art. 15 Dublin-Verordnung geboten.

 

3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.08.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

4. Das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin wurde inhaltlich zugelassen aber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, Zl. 07 11.269, negativ entschieden. Die dagegen beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde ist noch offen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter in einer gemeinsamen Wohnung.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des UBAS.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs.1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs.1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis Art. 12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

2.3. Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in den Beschwerden - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

2.3.1. Das Bundesasylamt hat nach der Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides 06.03.2008 durch den UBAS ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten ging in seiner Fragestellung jedoch völlig am Auftrag des UBAS zur Verfahrensergänzung vorbei. Statt das mögliche Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK abzuklären, wurde entgegen der Vorgabe des UBAS Fragen zur gutachterlichen Abklärung in Auftrag gegeben (vgl. oben Punkt I.2.1.1.), die ohne Zusammenhang mit der im Berufungsbescheid des UBAS vom 20.03.2008, Zl. 318.247-1/3E-I/01/08, geäußerten Rechtsansicht stehen. Auch bei der ergänzenden Einvernahme am 23.07.2008 wurde diese Frage nur gestreift und nicht weiter abgeklärt.

 

2.3.2. Der im zweiten Rechtsgang ergangene Bescheid des Bundesasylamtes war daher neuerlich gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben. Beim Vollzug des bekämpften Bescheides würde die Tochter von ihrer Mutter getrennt, ohne dass hinreichend geklärt wäre ob ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin iS von Art. 8 EMRK in Österreich besteht.

 

3. Eine mögliche neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 ist bei der gegebenen Sachlage vor dem Hintergrund der bereits knappen Frist (Zuständigkeitserklärung der Tschechischen Republik vom 27.02.2008 und Beschluss des Asylgerichtshof vom 20.08.2008 zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) zu prüfen.

 

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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