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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des S in Graz, geboren am 1. Oktober 1979, vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 5/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Mai 2000, Zl. Fr 328/2000, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer, nach seinen Behauptungen ein Staatsangehöriger Ugandas, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde durch die Zustellung an den Beschwerdeführer am 15. Juni 2000 rechtswirksam erlassen.
Dazu stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 10. Juni 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Der in der Folge gestellte Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Mai 2000 (richtig: 31. Mai 2000, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7. Juni 2000) gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden. Bis 3. März 2000 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG gewesen. Daraus folgerte die belangte Behörde rechtlich, der Beschwerdeführer halte sich in Österreich "mittlerweile" unrechtmäßig auf, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen die Bestimmungen über den Aufenthalt Fremder in Österreich darstelle. Ein geordnetes Fremdenwesen sei jedoch für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diesem wichtigen öffentlichen Interesse stünden keine Umstände gegenüber, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen. Im Falle des Absehens von einer Ausweisung würde der Beschwerdeführer durch seinen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt den bestehenden rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalten. Eine derartige Absicht könne dem Fremdengesetz, das von einem quotierten und kontrollierten Zugang und Aufenthalt Fremder ausgehe, nicht entnommen werden. Es sei daher für die Behörde nicht möglich, das in § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, dass von der Verhängung einer Ausweisung abgesehen werde. Unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde schließlich aus, ihr seien auch "keinerlei private Beziehungen des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen zur Kenntnis gebracht worden". Auf Grund der "Ignoranz fremdenrechtlicher Bestimmungen" sei die Ausweisung zum Schutz der in Art. 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen aber auf jeden Fall geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich in Österreich nicht (mehr) rechtmäßig auf, führt die Beschwerde nichts ins Treffen. Dies begegnet angesichts der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides (15. Juni 2000) - nach der wiedergegebenen Aktenlage zutreffend - angenommenen rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens (7. Juni 2000), womit gemäß § 19 Abs. 4 AsylG die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endete, auch keinen Bedenken.
Die Beschwerde bemängelt zunächst, die belangte Behörde hätte die Ergebnisse eines eigenen Ermittlungsverfahrens zur Grundlage ihrer Entscheidung machen müssen. Dieser Vorwurf geht allerdings ins Leere. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde ihren Bescheid nicht auf den im Asylverfahren festgestellten Sachverhalt gegründet und zum Inhalt ihres Bescheides erhoben. Vielmehr beschränkte sich die belangte Behörde im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen auf die (richtige) Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Feststellungen zu diesen Behauptungen wurden nicht getroffen.
Das wiederum rügt der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen, wonach die belangte Behörde sein Vorbringen "offensichtlich völlig ignoriert" und seine Angaben bezüglich seiner religiösen Verfolgung im Heimatstaat "in keinster Weise gewürdigt, geschweige denn zur Grundlage des eigenen behördlichen Ermittelns gemacht" habe. Die belangte Behörde hätte ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachkommen und feststellen müssen, der Beschwerdeführer gelte in seinem Heimatstaat Uganda auf Grund seiner Markierung (am Körper) als Ausgestoßener, der dem Geist "Aliqura" geopfert werden soll und daher bei seiner Rückkehr nach Uganda von den Dorfbewohnern den Tod zu erwarten hätte und von diesen überall gefunden werden könnte.
Der behauptete Verfahrens- und Feststellungsmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil eine allfällige Bedrohungssituation in Uganda für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ohne Relevanz ist. Die Behandlung eines derartigen Vorbringens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem gesonderten Verfahren vorbehalten (vgl. das Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/18/0524, uva). Über die in der Beschwerde mit dem wiedergegebenen Vorbringen relevierte Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Uganda im Sinne des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht wäre, wurde im Übrigen bereits mit dem erwähnten rechtskräftigen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nach § 8 AsylG abgesprochen.
Der Beschwerdeführer meint weiters, die belangte Behörde hätte es verabsäumt darauf hinzuwirken, dass er die für die Entscheidung erheblichen Angaben näher bzw. genauer erläutere. Wäre die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass Gründe vorliegen, welche "im Licht der Ermessensentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 1 FrG" dazu geführt hätten, dass von einer Ausweisung abgesehen hätte werden können. Die belangte Behörde habe jegliche Begründung unterlassen, warum im konkreten Fall nicht Gründe vorlägen, die es ermöglichten, von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen.
Diese Beschwerdeausführungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, welche "erheblichen Angaben" der Beschwerdeführer bei einer näheren Befragung gemacht hätte, und welche Gründe, die eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten, vorliegen sollen. Soweit in diesem Zusammenhang neuerlich die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ins Treffen geführt wird, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt hat die belangte Behörde ausreichend begründet, warum sie von dem ihr eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch machte, dass der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Wegen der Kürze des Aufenthalts des Beschwerdeführers bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von nicht einmal einem Jahr und des Fehlens familiärer Beziehungen oder sonstiger integrationsbegründender Merkmale im Inland liegt ein mit der Ausweisung verbundener relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zlen. 98/21/0322, 0323). Eine - von der Beschwerde im Übrigen auch gar nicht relevierte - Prüfung, ob die Ausweisung dringend geboten sei, erübrigte sich damit. Jedenfalls zeigen diese Umstände aber nachdrücklich, dass die Ermessensübung durch die belangten Behörde nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000210196.X00Im RIS seit
20.09.2001