TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/31 A13 401287-1/2008

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Veröffentlicht am 31.10.2008
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Spruch

A13 401.287-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde der O.L., geb. 00.00.1988, StA. Nigeria, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, Zahl:

08 03.753-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 idF Nr. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Asylwerberin brachte vor, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und am 28.04.2008 ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hieraufhin am selben Tag von der Polizeiinspektion Traiskirchen (Erstbefragung) sowie am 05.05.2008 und 06.08.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, Zahl 08 03.753-BAE im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Mit Bescheid vom 08.08.2008, Zahl 08 03.753 BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.04.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.

 

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, die angefochtene Entscheidung sei infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahren sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihre Person günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, inhaltlich rechtswidrig, weshalb beantragt werde eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die Entscheidung zu beheben und ihr in Österreich Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Heimatland unzulässig sei, in eventu die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ersatzlos zu beheben oder die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen auch in der Beschwerde, Nigeria verlassen zu haben, weil sie die Verfolgung ihrer Tante fürchte, von der sie für den Tod des Babys der Tante verantwortlich gemacht werde.

 

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen

 

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

1.2 Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 28.04.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

2. In der Sache selbst

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

:

 

2.1. Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Antragstellerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben der Antragstellerin bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen der Asylwerberin hinreichend substantiiert ist; sie sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihr relevierte Umstände bzw. ihre Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn die Asylwerberin den ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich die Antragstellerin nicht in wesentlichen Passagen ihrer Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben der Asylwerberin - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - nicht gerecht:

 

Die belangte Behörde hat zutreffend die Widersprüche der Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen aufgezeigt. Diese fanden am 28.04.2008 (Erstbefragung Polizeiinspektion Traiskirchen), sowie am 05.05.2008 und 06.08.2008 vor dem Bundesasylamt statt, sohin innerhalb eines Zeitraums von etwa 3,5 Monaten. Dies ist kein Zeitraum, in dem Menschen, für sie bedeutende Dinge, und um solche handelt es sich schließlich bei Fluchtgründen und Fluchtroute der Beschwerdeführerin, vergessen.

 

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin als in sich nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar beurteilt, ist ihr zuzustimmen.

 

Bei Durchsicht der Aussagen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt sich, dass sie im Kern zwar bei dem von ihr angegeben Fluchtgrund blieb, diesen jedoch in Details doch immer wieder anders schilderte, obwohl sie jedes Mal aufgefordert wurde, alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht relevant für ihr Asylverfahren wäre und sie auch auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.

 

Die Erstinstanz hat in ihrem Bescheid vom 08.08.2008 einige wesentliche von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vorgebrachten Widersprüche aufgegriffen. Thematisiert wurde von der belangten Behörde beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben im Bezug auf den Namen ihrer Tante tätigte. Behauptete sie einmal, sie hieße R.O. und die Schwester ihrer verstorbenen Mutter zu sein, hielt sie später fest, die Tante hieße B., sie wisse ihren Familiennamen nicht und würde es sich nicht um ihre wirkliche Tante handeln sondern nur um eine Verwandte. Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese seit ihrem 12. Lebensjahr bis zu ihrer Flucht, also ca. 8 Jahre, bei ihrer Tante gewohnt hat, lässt das Nichtwissen ihres Namens nur darauf schließen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen. Daran kann auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Vorhalt angab, sie wäre vielleicht verwirrt gewesen bzw. in der Beschwerde dazu angibt, die Tante würde alle diese drei Namen zusammen führen.

 

Desgleichen verhält es sich mit dem Namens des "Ehemannes" dieser Tante, welcher angeblich die letzten 2 Jahre auch im gemeinsamen Haushalt gewohnt hätte. Diesen Namen konnte die Beschwerdeführerin genauso wenig nennen, wie Namen von Nachbarn oder des Hausbesitzers. Widersprüchlich hat sich weiters der Zeitpunkt der Heirat der Tante ergeben, sagte sie einmal, diese hätte ca. nach 2 Jahren geheiratet, nachdem die Beschwerdeführerin zu ihr gezogen sei (ca. im Jahr 2002), gab sie nachfolgend an, die Tante hätte etwa 2 Jahre vor ihrer Ausreise (das heißt im Jahr 2006) geheiratet, weil diese damals das Baby bekam und man in Afrika als verheiratet angesehen werden würde, wenn man ein Kind bekomme. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu diesem Widerspruch ein "Missverständnis" (AS 193) vorbringt, übersieht sie, dass dies den Widerspruch zu der am Beginn des Asylverfahrens dargestellten Version weder erklärt noch einebnet. Genauso verhält es sich zu ihrer Erklärung in der Beschwerdeschrift zum Namen des Ehemannes der Tante, mit welchem sie 2 Jahre in gemeinsamen Haushalt gelebt hat und es als reine Schutzbehauptung gewertet wird, wenn sie in der Beschwerdeschrift angibt, sie hätte ihn "P.O." genannt, was sie immerhin auch in einer ihrer 3 Einvernahmen hätte angeben können.

 

Weiters hält die Erstinstanz - völlig zu Recht - fest, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, über ihre Ausreise bzw. ihren Reiseweg einigermaßen substantiierte und konkrete Angaben zu machen. So erscheint es nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin einerseits für ihre Reise von Nigeria bis Österreich nichts bezahlt hat, andererseits über ihren Flug nach Europa keinerlei Angaben machen kann, zumal auf internationalen Flughäfen Englisch, also die Muttersprache der Beschwerdeführerin, gesprochen wird und auch während des Fluges Durchsagen in englischer Sprache durchgeführt werden.

 

Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Bei Art und Intensität des von der Beschwerdeführerin vorgeblich auf sie ausgeübten Drucks handelt es sich eindeutig um Verfolgungshandlungen durch Private.

 

Diese wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte, so dass im Ergebnis die genannten Probleme der Beschwerdeführerin weder von staatlicher Seite ausgehen noch dieser zugerechnet werden können.

 

So hat sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, um etwa eine behauptete Verfolgung durch ihre Tante oder durch andere Verwandte der Tante zur Anzeige zu bringen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen kein Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in diesem Fall von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar - gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Annahme auch zu keinem Zeitpunkt entgegen. Der lapidare Satz in der Beschwerdeschrift es sei höchst wahrscheinlich, "dass sich die Familie, insbesondere die Mutter des verstorbenen Kindes, an die Polizei gewandt hat, weshalb auch eine Verfolgung seitens der Polizei angedacht werden muss" kann den dargelegten Erwägungen nicht erfolgreich begegnen, sondern muss hiezu überdies festgehalten werden, dass polizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nicht als Verfolgung anzusehen sind, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspricht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.05.1994, Zahl 94/20/0053).

 

Was das in der Beschwerdeschrift völlig unsubstantiierte Vorbringen einer Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die Feststellungen zu Nigeria betrifft, hält der AsylGH fest, dass die Beschwerdeführerin auf die konkrete Frage hin, es abgelehnt hat, die Länderfeststellungen übersetzt zu bekommen. Doch selbst bei rein hypothetischer Annahme eines Vorliegens einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, wäre nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dieser Mangel mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als geheilt zu betrachten, da die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Bescheid vollständig wiedergegeben wurden.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

2.2. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Die Berufungsbehörde übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Genannte eine junge, allein stehende Frau ist. Unter Zugrundlegung der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass Frauen auch mit geringer Schulausbildung in Nigeria gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben (zum Beispiel als Telefonistinnen, Verkäuferinnen, Reinigungskräfte) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist. So scheint es auch für diese Personengruppe in Nigeria durchaus möglich, eine Existenz zu begründen und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ohne dass dabei von einer den Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auszugehen wäre.

 

In ihrem Beschwerdeschriftsatz zitiert die Beschwerdeführerin auszugsweise eine Fülle von verschiedenen Berichten zum Thema der menschenrechtlichen Lage von Frauen in Nigeria. Einen konkreten Bezug dieser Stellungnahmen zu ihrer eigenen Person stellt die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur andeutungsweise her. Derart allgemeine Hinweise auf mögliche Probemstellungen im Herkunftsstaat reichen indessen nicht aus, um substantiiert darzulegen, dass bzw. aus welchem Grund dem Fremden eine über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK drohe (vgl. dazu VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673). Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu alleinstehenden Frauen und der für diese bestehenden Gefahr der Zuführung zur Prostitution. Einen konkreten Konnex zur Situation der Beschwerdeführerin vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen.

 

Der Umstand jedoch, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ca. 1 Monat sich in Warri - fernab vom Haushalt ihrer Tante - aufgehalten habe, wird auch als Indiz dafür gesehen, dass eine derartige Ortsveränderung auch möglich und zumutbar ist, da nach den getroffenen Feststellungen auch für alleinstehende Frauen das Finden einer Unterkunft und einer beruflichen Tätigkeit wohl als schwer, damit aber als möglich bezeichnet wird, wobei auch die Basisversorgung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleitstet erscheint.

 

So gab sie auch in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, wie sie in Warri ihren Lebensunterhalt bestritten habe, zur Antwort, dass sie manchmal Reinigungsarbeiten verrichtet hätte und bei einem weißen Mann gewohnt hätte.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

2.3. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit April 2008 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp 7-monatigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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