TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/31 A13 312772-1/2008

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Veröffentlicht am 31.10.2008
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Spruch

A13 312.772-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des P.N., geb. 00.00.1967, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zahl: 07 03.236-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Asylwerber brachte vor, Staatsangehöriger von Ghana zu sein und am 02.04.2007 ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Traiskirchen (Erstbefragung) sowie am 05.04.2007 und 24.05.2007 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Seine damaligen Vorbringen wurden im Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2007, Zahl 07 03.236-BAE im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird (Seite 2 bis Seite 13 des erstinstanzlichen Bescheides).

 

2. Mit Bescheid vom 05.06.2007, Zahl 08 03.236 BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.04.2007 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz seiner Angaben. Zudem seinen die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

 

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Ghana die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.

 

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Mangels sonstiger Integration oder sozialer Bindungen in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 18.06.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung, nunmehr Beschwerde.

 

Er behauptet im Wesentlichen auch in der Beschwerde Ghana verlassen zu haben, weil ihn sein Onkel töten wolle, da sich dieser im Heimatdorf um den Königsposten beworben hätte, der Beschwerdeführer allerdings einen anderen Bewerber um diesen Posten unterstützt hätte.

 

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es die Erstbehörde unterlassen hätte, seine Fluchtgründe ausreichend zu prüfen. Auch hätte die Erstinstanz verabsäumt, nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen oder lückenhaften Angaben vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angegebenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Dieser Ermittlungspflicht sei das Bundesasylamt nicht ausreichend nachgekommen. Aus all dem bisher Gesagten würde sich die offensichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Ghana ergeben. Zudem hätte die belangte Behörde unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen und hätte sie übersehen, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft besteht.

 

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen

 

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

1.2 Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.04.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

2. In der Sache selbst

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

2.1. Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - nicht gerecht:

 

Die belangte Behörde hat zutreffend die Widersprüche des Beschwerdeführers bei seinen Befragungen aufgezeigt. Diese fanden am 02.04.2007 (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Traiskirchen), sowie am 05.04.2007 und 24.05.2007 vor dem Bundesasylamt statt, sohin innerhalb eines Zeitraums von etwa 2 Monaten. Dies ist kein Zeitraum, in dem Menschen, für sie bedeutende Dinge, und um solche handelt es sich schließlich bei Fluchtgründen und Fluchtroute des Beschwerdeführers, vergessen.

 

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als in sich nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar beurteilt, ist ihr zuzustimmen.

 

Bei Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt sich, dass er im Kern zwar bei dem von ihm angegeben Fluchtgrund blieb, diesen jedoch in Details doch immer wieder anders schilderte, obwohl er jedes Mal aufgefordert wurde, alles vorzubringen, was aus seiner Sicht relevant für sein Asylverfahren wäre und er auch auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.

 

Die Erstinstanz hat in ihrem Bescheid vom 05.06.2007 einige wesentliche vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vorgebrachten Widersprüche aufgegriffen. Thematisiert wurde von der belangten Behörde beispielsweise dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in Bezug auf sein Ausreisedatum tätigte. Behauptete der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal am 02.03.2007 aus Ghana ausgereist zu sein, gab er zu einem späteren Zeitpunkt an, er hätte am 15.03.2007 Ghana verlassen. Ebenso waren die Aussagen bezüglich des Todesjahres seines Vaters nicht einheitlich. Dieses Ereignis datierte der Beschwerdeführer sowohl mit 2004 als auch mit 2005 und 1994/1995. Die Erstinstanz stellt weiters in Frage, dass der Nachfolgestreit um den Königsposten drei Jahre in Anspruch genommen hätte.

 

Diesen schlüssigen Erwägungen seitens des Bundesasylamtes ist der Beschwerdeführer auch mit seiner Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten und hat er darin auch nicht versucht eine Aufklärung der Widersprüche vorzunehmen.

 

Weiters hält die Erstinstanz - völlig zu Recht - fest, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war über seine Ausreise bzw. den Reiseweg einigermaßen substantiierte und konkrete Angaben zu machen.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg sind so unbestimmt und oberflächlich, dass an deren Richtigkeit gezweifelt werden muss. So erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer weder für die Schifffahrt, noch die anschließende LKW-Fahrt nach Österreich etwas habe zahlen müssen und ihn fremde Personen, die sich dadurch selbst dem Risiko der Bestrafung ausgesetzt hätten, aus reiner Gutmütigkeit und Nächstenliebe zur Flucht verholfen hätten.

 

Die Angaben des Asylwerbers bleiben jedoch nicht nur bezüglich seines Reiseweges vage und unglaubwürdig, sondern erscheint das vorgetragene Fluchtmotiv samt der damit einhergehenden behaupteten Umstände insgesamt wahrheitswidrig.

 

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen. Die Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben des Genannten stets oberflächlich waren, keine persönliche Betroffenheit seiner Person zum Ausdruck brachten und er häufig widersprüchlich beziehungsweise ausweichend antwortete.

 

Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer auch innerhalb seiner Beschwerdeschrift nicht entgegentrat, nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar.

 

Im Gegenteil gibt der Beschwerdeführer an, dass er mehrmals bei der Polizei gewesen sei und diese Untersuchungshandlungen gesetzt hätte (Seite 5 des erstinstanzlichen Bescheides), sohin auch aus dieser Aussage heraus seitens des Asylgerichtshof vom grundsätzlichen Funktionieren des Sicherheitswesens ausgegangen werden kann.

 

Die Erstbehörde verweist in ihrem Bescheid zu Recht auf die dem Beschwerdeführer mögliche innerstaatliche Fluchtalternative. Es gelang ihm im ganzen Verfahren nicht, eine konkrete Gefährdung seiner Person durch staatliche Stellen, bzw. die Unmöglichkeit für ihn, an einem anderen Ort unbehelligt zu leben, glaubhaft zu machen bzw. zu widerlegen, gibt der Beschwerdeführer doch selbst an, einfach auf das Schiff gestiegen zu sein, er hätte nicht gewusst, wohin das Schiff fahre (Seite 5 des erstinstanzlichen Bescheides).

 

Wenn der Beschwerdeführer meint seinem Onkel nicht entkommen zu können, da er ihn in Ghana, wo immer er sich auch versteckte, finden könne (Vorbringen in Beschwerdeschrift), so mag diese unsubstantiierte Aussage nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass der Onkel den Genannten in weiterer Folge in einem Land wie Ghana, das sich über eine Fläche von 238.537 km² erstreckt und an die 22 409 000 Einwohner hat, ausfindig machen kann.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

2.2. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

2.3. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit April 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses ca. 1 1/2 jährigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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