TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/07 A5 314806-1/2008

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Spruch

A5 314.806-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK, über die Beschwerde des O.F., geb. am 00.00.1993, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zl. 07 06.430-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von O.F. wird gemäß § 3 AsylG 2005,

 

BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird O.F. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird O.F. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

I.3. Mit 01.07.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte in Ermangelung entsprechender Nachweise nicht geklärt werden, es ist aber auf Grund seiner länderspezifischen Kenntnisse davon auszugehen, dass er aus Nigeria stammt.

 

II.1.2. Er reiste im Juli 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der nunmehrige Beschwerdeführer, befragt zu seinem Reiseweg, aus, er sei ausgehend von E. mit einem Bus nach W. gefahren und sei von dort mit der Hilfe eines Pastors auf einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land weitergereist. Da er sein Gedächtnis verloren habe, könne er sich nicht mehr an den genauen Reiseablauf erinnern. Er sei jedenfalls, nachdem er das Schiff verlassen habe, zu Fuß nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater das Oberhaupt eines Geheimkultes sei, deren Anhänger nun vorhätten, den Beschwerdeführer zu opfern, damit er nach seinem Tod Geld erbreche.

 

II.1.3. Im Rahmen der am 18.07.2007 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der minderjährige Beschwerdeführer ergänzend an, ein Mann habe ihn mit dem Auto nach Österreich gebracht. Der Grund, weshalb er seine Heimat verlassen habe, hänge mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei einem ihm namentlich unbekannten Kult zusammen. Sein Vater sei der Chief dieses Kultes und es finde jährlich ein besonderes Fest statt, in dessen Rahmen jeweils ein Mensch geopfert werden müsse. Dieses Jahr sei sein Vater an der Reihe gewesen, ein Familienmitglied zu opfern. Da seine Mutter, die ihm überhaupt erst von der beabsichtigten Opferung berichtet habe, damit jedoch nicht einverstanden gewesen sei, habe sie dem Beschwerdeführer Geld gegeben, um zu seiner Schwester nach W. zu flüchten. In W. angekommen, sei er schließlich auf Grund seiner schlechten Ortskenntnisse zuerst in eine Kirche gegangen und habe einem Pastor von seinem Problem erzählt.

 

II.1.4. Am 24.08.2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer er zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, seine Eltern sowie seine vier Schwestern würden nach wie vor in Nigeria leben. Er habe sein ganzes Leben bei seinen Eltern in E. verbracht. Seine Mutter habe einen kleinen Marktstand besessen und Getränke verkauft. Er sei lange Zeit im Unklaren über die berufliche Tätigkeit seines Vaters gewesen, bis ihm seine Mutter erzählt habe, dass sein Vater einer geheimen Gesellschaft angehöre. Die Absicht des Vaters, seinen Sohn zu opfern, hänge mit dem Glauben zusammen, auf diese Weise zu Geld und Reichtum zu gelangen. Es würden überdies immer nur Burschen geopfert werden, wobei im März 2008 sein Vater an der Reihe gewesen sei, den Beschwerdeführer zu opfern.

 

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme die Gelegenheit geboten, zu den durch die belangte Behörde getroffenen Länderfeststellungen Stellung zu beziehen. Dabei merkte er an, dass sein Vater nicht mit einer Person verglichen werden könne, der die Menschen mit Waffen verfolge, sondern vielmehr spirituelle Kräfte einsetze. Es stimme zwar, dass es möglich sei, in einen anderen Landesteil Nigerias umzuziehen, jedoch sei man vor diesen spirituellen Kräften nirgends in Sicherheit. In Österreich sei er aus dem Grund sicher, da es ausgeschlossen sei, dass man ihn hier finde und an seinen Vater übergebe.

 

II.1.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Das von ihm präsentierte Fluchtvorbringen sei blass, wenig detailreich sowie gänzlich oberflächlich. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, es bestünde im Falle des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine reale Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK, welche eine Rückführung nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließe. Zudem sei die Basisversorgung der Bevölkerung grundsätzlich, vor allem im städtischen Bereich, gewährleistet. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich verfüge und einer Ausweisung daher in Hinblick auf Art 8 ERMK nichts im Wege stehe.

 

II.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe er sehr wohl ein umfassendes, in sich stimmiges und mit Hintergrundberichten zu Nigeria übereinstimmendes Fluchtvorbringen dargelegt. Seine angeblichen Widersprüche betreffend den Zeitpunkt seiner Opferung sowie seine Unkenntnis über den genauen Namen des besagten Kultes seien lediglich auf sein jugendliches Alter sowie auf seine traumatischen Fluchterlebnisse zurückzuführen. Da es sich überdies um einen Geheimkult handle, impliziere der Begriff "geheim" bereits, dass keine Informationen an Dritte weitergegeben würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme überdies in Folge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht, da er ohne soziales Auffangnetz und in Folge mangelnder Lebensgrundlage obdachlos und als Straßenkind enden würde. In seiner Heimat laufe er Gefahr, zu verschwinden, gefoltert oder sogar getötet zu werden.

 

II.1.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 00.00.2008 wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die oben genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004,

 

Zl. 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben genannte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 13.07.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich, aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht

 

(VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und erachtet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens als nicht asylrelevant im oben beschriebenen Sinn.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mündigen Minderjährigen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung vierzehn Jahre alt war. Der Asylgerichtshof verkennt bei der Beurteilung des gegenständlichen Vorbringens somit nicht das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und etwaige damit einhergehende, nachvollziehbare Ungereimtheiten seiner Schilderungen, die sich zugestandenermaßen aus schlichter Unsicherheit beziehungsweise auch Nervosität im Umgang mit fremdländischen Behörden ergeben können. Es ist allerdings in Beweis würdigender Hinsicht ein Unterschied, ob sich jemand auf Grund des Zeitablaufs an bestimmte Details nicht mehr erinnern kann beziehungsweise ihm etwa auf Grund seines kindlichen Alters nur eine eingeschränkte Wahrnehmung allfälliger Hintergründe oder Zusammenhänge eines grundsätzlich nachvollziehbaren Sachverhaltes zugestanden werden muss, oder der Betroffene aber - wie im Fall des Beschwerdeführers - völlig unplausible und größtenteils gänzlich inhaltslose Angaben tätigte. Auffallend war, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend leerer Floskeln bediente und den Vorhalten der belangten Behörde, sofern diese mehr ins Detail gegangen sind, nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar entgegentreten konnte, sondern sich vielmehr auf seinen - angeblichen - Gedächtnisverlust bezog. Sein Fluchtvorbringen glich nach Ansicht des Asylgerichtshofes einer auswendig einstudierten Rahmengeschichte, die er während seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zwar konstant wiedergab, etwaige Angaben zu Hintergründen oder Details jedoch vollends ausblieben. Es ist selbst in Anbetracht der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchaus zu erwarten, dass sich ein Vierzehnjähriger zumindest ungefähr an zeitliche Abläufe erinnern kann und es ihm dementsprechend auch zuzumuten ist, sich zumindest den Monat seiner Ausreise aus Nigeria zu verinnerlichen - zumal ihm ja auch der Monat seiner angeblichen Opferung bekannt war. Am Rande bemerkt wird, dass es dem Asylgerichtshof in diesem Sinne sehr wohl nachvollziehbar ist, dass eine Person, die sich zur Flucht aus ihrer Heimat entschließt, auf Grund der zumeist illegalen Einreise in ein fremdes Land keine genauen Angaben über den Reiseablauf geben kann beziehungsweise möchte. Da der Beschwerdeführer jedoch zwischen seiner angegebenen Reisedauer derart schwankte - zwischen sechs und zwei bis drei Wochen - und zudem nicht einmal anzugeben vermochte, mit wie vielen Schiffen er gereist beziehungsweise wie er in weiterer Folge nach Österreich gelangt sei (zu Fuß oder mit dem Auto), ist diese augenscheinliche Ungereimtheit, selbst wenn diese nur Nebenumstände betrifft, ein weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit, die auch mit seinem jugendlichen Alter beziehungsweise mit der unzureichenden (jedoch immerhin sechsjährigen) Schulbildung nicht entkräftet werden kann.

 

Aber auch sein Hauptvorbringen betreffend war es ihm nicht möglich, den nun erkennenden Gerichtshof vom Wahrheitsgehalt seiner behaupteten Verfolgungsgefahr zu überzeugen. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, sein ganzes Leben mit seinen Eltern in demselben Dorf, in welchem seinen Ausführungen zufolge nicht viele Menschen lebten, gewohnt zu haben, so erscheint der Umstand, dass weder er selbst noch seine Mutter in all den Jahren zuvor nichts von der Beschäftigung beziehungsweise Mitgliedschaft seines Vaters mitbekommen haben wollen, als nicht plausibel. Es ist dabei durchaus zuzugestehen, dass Einzelheiten über gewisse Abläufe und dergleichen nicht bekannt sind, er vermochte jedoch weder anzugeben, wie der besagte Kult bezeichnet wird noch wie die Freunde seines Vaters, angeblich ebenfalls Kultmitglieder, mit Namen hießen.

 

Ebenso erweisen sich die Hintergründe seines spontan gefassten Entschlusses, die Flucht zu ergreifen, als äußerst vage und deuten einmal mehr auf ein allem Anschein nach konstruiertes, nicht mit den wahren Gegebenheiten übereinstimmendes, Vorbringen hin. Insofern davon ausgegangen wird, dass ihm seine Mutter eines Tages von der beabsichtigten Opferung erzählte, ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers in Folge zweier sich widersprechender Angaben ein verifizierbarer zeitlicher Ablauf der genannten Ereignisse, die ja schließlich zu seiner Ausreise geführt haben, nicht entnommen werden konnte, da er vorerst angab, er könne sich nicht daran erinnern, wann ihm seine Mutter von dem Vorhaben seines Vaters erzählt habe, wenig später jedoch behauptete, sie habe ihm noch am selben Tag, an dem sie seinen Vater belauscht habe, davon berichtet.

 

Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt während seines Aufenthaltes in Nigeria Verfolgungshandlungen jeglicher Art ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr beruht sein nunmehr präsentiertes Fluchtvorbringen auf Schilderungen seiner Mutter, somit auf reinem Hörensagen, die ihn streng genommen nicht einmal unmittelbar dazu veranlassten, aus Nigeria auszureisen, sondern lediglich nach W. zu seiner Schwester zu flüchten. Der Gedanke der Ausreise aus Nigeria kam seinen Angaben zufolge erst in W. selbst, als er mit einem namentlich unbekannten Pastor einer namentlich unbekannten Kirche gesprochen haben will. Das Motiv seiner Ausreise versteht sich demgemäß in seiner schlechten Ortskenntnis in einer ihm fremden Stadt, wo er an Stelle seiner Schwester zufällig auf einen Pastor gestoßen sei, auf dessen Gutheißen er aus Nigeria geflüchtet sei.

 

Daher besteht aus Sicht des Asylgerichtshofes selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben sehr wohl die ihm zumutbare Möglichkeit, bei seiner Schwester in W. Zuflucht zu finden, demgemäß auch nicht mit einer Verwahrlosung beziehungsweise einer ausweglosen Situation des minderjährigen Beschwerdeführers in Ermangelung familiären Rückhaltes zu rechnen ist. Am Rande bemerkt wird überdies, dass die alleinige Bewältigung der Flucht aus Nigeria, aber auch seine Involvierung in Drogengeschäfte in Österreich nicht auf seine gänzliche Hilflosigkeit und Unbedarftheit schließen lassen.

 

Die Befürchtung, er sei vor den spirituellen Kräfte seines Vaters nirgends in Sicherheit, da ihn diese jedenfalls auffinden würden, kann in Anbetracht der geltenden Naturgesetze nicht nachvollzogen werden und entbehrt jeglicher Plausibilität. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nicht von einer gänzlichen Unwilligkeit beziehungsweise Unfähigkeit der nigerianischen Behörden, entsprechenden Schutz vor derartigen Verfolgungen zu gewähren, ausgegangen werden kann. Es wäre somit zumindest der Versuch vorauszusetzen gewesen, sich um polizeiliche Hilfe zu bemühen - eine Möglichkeit, die in gegenständlichem Fall offensichtlich nicht einmal in Betracht gezogen wurde.

 

Zitiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr zahllose Berichte zur allgemeinen Lage in Nigeria, insbesondere mit dem Verweis auf die Regionen Delta State und Niger Delta, so handelt es sich hierbei lediglich um allgemeine Berichte, die mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind und daher für die dahingehende Beurteilung auch nicht von Relevanz sind. Der Beschwerdeführer bezieht sich in gegenständlichem Verfahren ausschließlich auf Vorfälle, die in Zusammenhang mit seinem Vater und dessen Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft stehen. Probleme auf Grund der angespannten Sicherheitslage in Delta State, in welchem überdies auch das Heimatdorf des Beschwerdeführers gelegen ist, werden zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise behauptet und sieht sich der Asylgerichtshof daher nicht veranlasst, derart allgemein gehaltene und aus dem Kontext gerissene Berichte der Beurteilung über die Asylrelevanz des gegenständlichen Vorbringens zu Grunde zu legen.

 

II.3.12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 9.5.2003,

 

Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - somit ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des gegenständlichen Vorbringens - kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst auf Grund seiner Minderjährigkeit im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann in Anbetracht seiner nach wie vor in Nigeria aufhältigen Familie sowie aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Einer Wiederaufnahme in den Familienverband steht somit aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts entgegen.

 

Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, welche einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würde oder seine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließe.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Für den Asylgerichtshof ergeben sich in gegenständlichem Verfahren somit keine Gründe, die unter dem Gesichtpunkt des Art. 3 EMRK die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstelle, oder die in Nigeria vorherrschende allgemeine Sicherheitslage sich als derart schlecht erwiese, dass jedem, der in dieses Land ausgewiesen wird, eine Gefahr für Leib und Leben in einem Art. 3 EMRK überschreitenden Ausmaß drohen würde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthaltes trotz seines Alters bereits wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst behauptet.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

 

II.4. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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