TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/11 E11 400539-1/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Spruch

E11 400.539-1/2008-5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des T.A., geb. am 00.00.2003, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, FZ. 08 03.485-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 iVm. § 34 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 19.4.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde seine Mutter als gesetzliche Vertreterin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates im November 2007 brachte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Ausreise ihres Gatten im Jahr 2005 mehrfach von unbekannten Personen belästigt und bedroht worden sei. Die unbekannten Personen hätten auf diese Weise den Aufenthaltsort des Gatten erfahren wollen. Auch sei mit der Entführung des BF gedroht worden. Für den BF selbst brachte die Mutter als gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe geltend.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 24.6.2008, FZ. 08 03.485-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). Ebenso ergab sich im Rahmen des geführten Familienverfahrens gem. § 34 AsylG kein vom den Spruchpunkten I - III abweichendes Ergebnis.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Mutter des BF als völlig unglaubwürdig zumal sich die Mutter und der BF noch monatelang im Einflussbereich ihrer angeblichen Verfolger aufgehalten haben und nicht schon wesentlich früher das Heimatland verlassen hätten, wenn diese tatsächlich Furcht vor weiteren Übergriffen gehabt hätten. Zudem habe die Mutter des BF zu zentralen, entscheidungsrelevanten Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht und ihr fluchtkausales Vorbringen im Laufe der Einvernahmen mehrmals ausgewechselt bzw. gesteigert. Die Angaben der Mutter des BF zu ihren ausreiserelevaten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da die Mutter des BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

 

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

 

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegeben seien und daher kein Eingriff in deren Familienleben anzunehmen war. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Integrationsmerkmale in Österreich war auch kein schützenswertes Privatleben entstanden.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.7.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits vor der Erstbehörde vorgebrachte Geschehen wiederholt und auf die Beschwerde der Mutter als gesetzliche Vertreterin verwiesen. Auch wies die Mutter des BF auf die Nichteinhaltung der Ermittlungspflicht der Erstbehörde hin und stellte fest, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes die Angaben der Mutter des BF bestätigen, dass die Polizei kein Vertrauen innerhalb der Bevölkerung genieße. Die Mutter des BF räumte ein, dass sie mangels Vertrauen in die österreichischen Behörden, in Anlehnung der negativen Erfahrungen mit den Behörden in Armenien, anfangs ihre Fluchtgründe nicht gänzlich und ausführlich vorlegen konnte, sei ein Fehler gewesen. Weiters wurde beanstandet, dass die Bescheid erlassene Behörde gegenüber ihrer Person und ihren Fluchtgründen von Beginn an parteiisch gewesen sei und nur die Ablehnung ihres Antrages angestrebt habe. Die Mutter des BF resümierte in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie im Falle einer Rückverbringung ins Heimatland jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Weiters erfülle sie die Voraussetzungen, Asyl zu erhalten und monierte, dass die Erstbehörde hätte feststellen müssen, dass die Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung nicht zulässig sei. Gerügt wird auch, dass die Erstbehörde ihren Ehegatten (und Vater des BF) gänzlich aus der Entscheidung über die Ausweisung ausgeklammert habe.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

 

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

 

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

 

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch der rechtlichen Beurteilung begegnet keine Bedenken.

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

Sofern in der Beschwerdeschrift des BF gerügt wird, dass die Bescheid erlassene Behörde sich nicht an ihre Ermittlungspflicht gehalten habe und sich nicht ausreichend über die Fluchtgründe des Schwiegervaters informiert habe, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der Mutter des BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der Mutter des BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Wie aus den Ermittlungen auch ersichtlich ist, wurden die Fluchtgründe des Ehegatten bzw. Vaters des BF die sich ebenso auf die angeblichen Fluchtgründe des Schwiegervaters gestützt hatten, ebenfalls als unglaubwürdig eingestuft und der ablehnende Bescheid des Vaters wurde mit Beschluss des VwGH vom 4.3.2008, Zahl: VwGH 2008/19/0160-3, durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, in 2. Instanz rechtskräftig. Für den Asylgerichtshof ist es aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse durchaus nachvollziehbar, dass die Angaben der Mutter des BF über ihre Fluchtgründe, die sich auf die Fluchtgründe des Ehegatten und als Vorgeschichte auf die Fluchtgründe des Schwiegervaters stützen, konsequenter Weise auch die Angaben der Mutter des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

 

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass die Bescheid erlassenen Behörde von Beginn an gegenüber der Person der Mutter des BF und ihren Fluchtgründen parteiisch gewesen sei und nur die Ablehnung ihres Antrages angestrebt habe, kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Die Mutter des BF wurde laut Aktenlage nach ihrer Erstbefragung am 19.4.2008 noch am 23.4.08 und 24.4.08 bei der EAST-Ost des Bundesasylamtes und am 23.6.08 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Die Art der Einvernahmen erfolgten nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit viel Umsicht und Professionalität und erwecken keineswegs den Eindruck von Befangenheit oder Voreingenommenheit des befragenden Organs. Auch aus dem Umfang und Inhalt der Befragungen lässt sich ableiten, dass für das Bundesasylamt keineswegs eine negative Entscheidung von Anfang an festgestanden hat, so wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wird, und lediglich auf die Ablehnung des Asylantrages hingearbeitet worden sei; diesbezügliche Einwände der Beschwerdeführerin werden vom Asylgerichtshof als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen.

 

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

 

Aus dem Vorbringen der Mutter des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

 

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

 

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

 

Die Erstbehörde führte bezüglich ihrer Entscheidung zur Ausweisung zutreffend aus, dass die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen ist und überdies keine familiäre Anknüpfung oder sonstige Integrationsmerkmale erkennbar sind. Das Asylverfahren des Vaters des BF wurde ebenfalls in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden und dieser nach Armenien ausgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.3.2008 abgelehnt (s. VwGH 2008/19/0160-3). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde die negative Entscheidung über den Asylantrag des Vaters des BF, verbunden mit dessen Ausweisung, sehr wohl in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Der Asylgerichtshof schließt sich der Auffassung der Erstbehörde an, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegt und die Ausweisung des BF nach Armenien daher zulässig erscheint.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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