TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/17 B6 401149-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2008
beobachten
merken
Spruch

B6 401.149-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von H.B., geb. 00.00.1953, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, FZ. 05 08.621-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Bosniaken an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf S.P. in der Großgemeinde N.P., reiste am 12.06.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2005 einen Asylantrag.

 

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache am 20.06.2005 einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Mobilisierung zu seiner Polizei-Reserveeinheit nach Bosnien im Jahr 1996 sowie einer gleichartigen Mobilisierung im Jahr 1999 in den Kosovo nicht nachgekommen sei und seit 1999 damit im Zusammenhang Probleme habe. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Desertion zu einer rechtskräftigen Haftstrafe von 2 Monaten verurteilt worden und habe Angst vor dem serbischen Gefängnis, da er dort von Serben als Türke beschimpft werde. Er werde in Serbien gesucht. Auch sei er immer wieder von serbischen Polizisten angehalten und wegen seiner bosnischen Abstammung malträtiert worden. Der Beschwerdeführer legte einen 2001 in Belgrad ausgestellten Personalausweis vor.

 

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 01.08.2008 im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit 1973 bei einer Reserveeinheit der serbischen Polizei gewesen sei. Anfang der Achtziger Jahre unter Tito habe er zuletzt an einer Übung teilgenommen. In den letzten zehn Jahren sei Krieg geführt worden. 1992 bis 1999 sei er ständig verfolgt worden. Er sei "1992, 1993, 1995 und nach Deutschland 2000 oder 2001" desertiert, dann sei er wieder zurückgekehrt. Er hätte mit der Polizeieinheit nach Bosnien bzw. in den Kosovo geschickt werden sollen, um dort die lokale Polizei zu unterstützen und die Leute in den Dörfern zu "belästigen". 1993 sei er wegen der Desertion zu einer Haftstrafe von 2 Monaten verurteilt worden, habe aber danach einer Mobilisierung in den Kosovo erneut nicht Folge geleistet. In den letzten 2 Jahren sei er immer wieder gesucht worden, um seine Haftstrafe abzusitzen. Auch sei er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Auf die Aufforderung mit dem letzten diesbezüglichen Vorfall zu beginnen, erklärte der Beschwerdeführer, vor sieben oder acht Jahren in einem Bus von einem Polizisten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden zu sein. Weitere Vorfälle nannte er nicht. Die letzten zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise habe er in der Landwirtschaft und privat am Bau in N.P. gearbeitet. Seine Frau sowie zwei seiner Kinder würden in seinem Haus in N.P. leben, wo er auch über eine 2 ha große Landwirtschaft verfüge. Sie würden irgendwie gut zurecht kommen, außer, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihnen sei. Er habe keine besondere Bindung nach Österreich. In Österreich lebe ein volljähriger Sohn, der den Beschwerdeführer finanziell unterstütze.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie deren Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem 27.05.2008 bei seinem Sohn in Österreich gemeldet sei, der ihn seit seiner Ankunft in Österreich finanziell unterstütze.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2008 Gelegenheit gegeben, sich zu den beigelegten Länderfeststellungen zu äußern, bzw. Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben, worauf dieser mit Schreiben vom 22.10.2008 im Wesentlichen ausführte, dass er bei seinem Sohn in Österreich lebe, der schon seit sieben Jahren im Bundesgebiet lebe und eine Aufenthaltsberechtigung besitze. Sein Sohn würde ihn seit seiner Einreise finanziell unterstützen.

 

2.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die beschwerdeführende Partei ist serbische Staatsangehörige, gehört der bosniakischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in der Großgemeinde N.P. wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihr droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

 

2.2. Zum Herkunftsstaat:

 

2.2.1. Menschenrechte Allgemein:

 

Die Verfassung der Republik Serbien bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Fassung verankerten Grundrechte. Insbesondere die im Rahmen des Beitritts zum Europarat ratifizierte Europäische Menschenrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen (Europäische Kommission, " Serbien und Montenegro"; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005).

 

Staatliche Repressionen, wie unter dem System Milosevic üblich, finden nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsermäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007 S. 11).

 

2.2.2. Versorgungslage:

 

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmittel gesichert. (Auswärtiges Amt:

"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007 S. 18-19;)

 

2.2.3 Sozialhilfe:

 

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sogenannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007 S. 19).

 

2.2.4. Behandlung von Rückkehrern:

 

Serben, die rückgeführt wurden, können nach Ihrer Ankunft unbehelligt in Ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland gibt es weder de jure noch de facto (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007 S. 23).

 

2.2.5. Spezielle Situation im Sandzak:

 

Im Sandzak, einer Bergregion mit dem Hauptwort Novi Pazar, leben traditionell viele sogenannte Sandzak-Muslime. Sie stellen die Mehrheit in den Gemeinden Nowiporsa, Tutin und Sjenica, die Serben in Novo Varos, Priboj und Prijepolje (BAMF, Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, S.24).

 

Während der Präsidentschaft Slobodan Milosevics in Serbien wurden Bosniaken im Sandzak durch staatliche Akteure diskriminiert und teilweise misshandelt. Seit Beendigung der NATO Luftangriffe auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien ist ein Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten ethnischen Bosniaken (Muslime) wieder zurückgekehrt. Die Lage der Bosniaken in Sandzak entwickelte sich im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz seither tendenziell zum Besseren. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007 S. 12 und 13)

 

2.2.6. Desertion aus dem Polizeidienst:

 

Desertion aus dem Polizeidienst ist grundsätzlich kein Straftatbestand, sondern ein Dienstvergehen, das mit Gehaltskürzung oder Entlassung aus dem Dienst geahndet wird. Strafverfahren wegen Desertion aus dem Polizeidienst hat nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes weder vor, noch nach der demokratischen Wende im Oktober 2000 stattgefunden. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007 S.

20)

 

2.2.7. Um Wiederholungen zu vermeiden wird im Übrigen auf die Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.09.2008 zur Stellungnahme dargetan.

 

2.3. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage der beschwerdeführenden Partei ist umfassend und schlüssig und wird daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).

 

In der Beschwerde wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden den Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere im Hinblick auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 22.08.2008.

 

Unabhängig davon ergibt sich sowohl aus den Feststellungen des Bundesasylamts, als auch des Asylgerichtshofes zum Herkunftsstaat Serbien keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers. Dies betrifft sowohl die Desertion aus dem Polizeidienst als auch die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer angeblichen Verurteilung aus diesem Grunde. Gleiches gilt aber ebenso hinsichtlich der Feststellungen des Bundesasylamts zu Bosniaken in Serbien sowie des Asylgerichtshofes zur speziellen Situation im Sandzak bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung wegen seiner ethnischen Herkunft. Zu letzterem ist, wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt, zusätzlich anzumerken, dass die einzige vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachte "Verfolgung" aus ethnischen Gründen in einer Beschimpfung durch einen Polizisten vor 7 bis 8 Jahren bestand, sodass es hierbei bereits an einer entsprechenden asylrelevanten Intensität mangelt. Weitere Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

 

Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte vorlegen bzw. auf solche verweisen. Die in der Stellungnahme vom 22.10.2008 kolportierten Unmut einer Mehrheit der serbischen Bevölkerung gegen die Auslieferung von Ratko Mladic, gegen die Unabhängigkeit des Kosovo sowie der Verweis auf tagespolitisch tendenzielle Unstimmigkeiten zwischen der serbischen politischen Führung und der EU, reichen bei Weitem nicht aus, um darin eine wesentliche Lageänderung der Situation der Bosniaken in Serbien zu erkennen. Letztlich liegen auch keine Hinweise für eine solche vor und konnte auch der Beschwerdeführer solche nicht aufzeigen.

 

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die beschwerdeführende Partei hat ihren Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG i. d.F. der AsylGNov. 2003 - zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (§ 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):

 

2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

 

2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt ist, ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

3. Zur Non Refoulement-Prüfung (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):

 

3.1. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

 

3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).

 

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

 

3.3. Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.

 

3.4. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Im Fall des Beschwerdeführers ist hierbei ergänzend anzumerken, dass dieser laut eigenen Angaben über ein eigenes Haus mit zugehöriger 2 ha großer Landwirtschaft sowie ein hinreichend ausgedehntes soziales Netz (Eltern, Frau, Kinder, Bruder) in Serbien verfügt, keine schwerwiegenden Krankheiten vorbrachte, zudem arbeitsfähig ist und vor seiner Ausreise Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist.

 

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

 

3.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 50 FrG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§ 8 Abs.2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):

 

4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

 

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

 

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben auch solche zwischen Eltern und volljährigen Kindern dann anerkannt, wenn eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

 

Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder- tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.

 

4.3. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebt dieser seit wenigen Monaten mit seinem in Österreich aufenthaltsberechtigten volljährigen Sohn zusammen. Zieht man in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2005 in Österreich aufhält, während sein Sohn laut Angaben des Beschwerdeführers überhaupt schon seit sieben Jahren in Österreich leben soll, so ist festzustellen, dass die beiden, wenn überhaupt, zuletzt vor über sechs Jahren zusammengelebt haben, wobei jedoch bereits seit Juni 2005 die Möglichkeit dazu in Österreich bestanden hätte. Angesichts der langjährigen Unterbrechung und der kurzzeitigen Dauer des Zusammenlebens lässt sich daraus keine hinreichende Intensität der Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK ableiten. Daran ändern auch die behaupteten finanziellen Zuwendungen seines Sohnes nichts, zumal er diese auch in Serbien beziehen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist und somit auch nicht auf einem Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte. Ferner überwiegt die besonders starke Beziehung des Beschwerdeführers zu Serbien, wo seine Frau, seine restlichen zwei Kinder, seine Eltern sowie sein Bruder leben, bei weitem die Beziehung zu Österreich, wo nur ein Sohn lebt. Schließlich besteht auch kein unüberwindbares Hindernis für die Führung eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinem Sohn in Serbien (vgl. dazu EGMR, 31.07.2008, D.O. gegen Norwegen, Nr. 265/07).

 

Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte für andere soziale Bindungen in Österreich, weswegen die verfügte Ausweisung keinen Eingriff in den Art. 8 EMRK darstellt.

 

5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden, da das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Das Vorbringen in der Beschwerde deckt sich zur Gänze mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, ein darüber hinausgehendes Vorbringen wurde nichts erstattet. Eigene Ermittlungen des Asylgerichtshofes waren daher wegen geklärter Sachlage nicht mehr erforderlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Intensität, Interessensabwägung, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten