TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/11 E5 236731-0/2008

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Spruch

GZ. E5 236.731-0/2008-12E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Grabner-Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1974, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. RATHBAUER Joachim, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2003, FZ. 02 02.210-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1.Verfahrensgang:

 

I.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei sowie ein Angehöriger der Minderheit der Laz zu sein, und beantragte am 22.01.2002 die Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 04.06.2002 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Zur Begründung seines Asylantrages führte der Beschwerdeführer in Wesentlichen aus, er sei seit 1998 ein Mitglied der HADEP, obschon er kein Kurde sei. Anlässlich der Wahlen, welche am 18.04.1999 stattgefunden hätten, habe er gemeinsam mit seinen kurdischen Freunden Wahlwerbung betrieben, weshalb er danach von der Gendarmerie belästigt worden sei. Er sei zwei bis drei Monate nach den Wahlen zur Gendarmerie gebracht worden, wo er hinsichtlich seiner Wahlwerbung befragt worden sei. In der Folge sei vier bis fünf Mal bei ihm zu Hause - der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Mutter und seien drei Brüdern in einem Haushalt - nach dem Beschwerdeführer seitens der Gendarmerie gefragt worden, er sei jedoch nie zu Hause gewesen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen und habe versucht zwischen 2000 und 2001 auf der familieneigenen Teeplantage zu leben. Auch dort sei er von der Gendarmerie gefunden worden, weshalb er die Türkei verlassen habe. Die Mutter und drei Brüder des Beschwerdeführers würden nach wie vor in der Türkei leben. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebe als Gastarbeiter in Österreich.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2003, FZ. 02 02.210-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geschilderten Bedrohung als nicht glaubwürdig zu erachten sei. Dies deshalb da aufgrund seiner Unwissenheit über die HADEP, des Fehlens jeglicher Beweismittel und der unrichtigen Angaben über den Erwerb der Mitgliedschaft davon auszugehen sei, dass dies lediglich deshalb vorgebracht worden sei, um einen asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers ohnedies nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten, da einfache Mitglieder der HADEP - wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei - ohne in irgendeiner Weise exponiert zu sein, keine Repressalien in irgendeiner Form zu befürchten hätten. Weiters würde es der behaupteten Nachfrage durch die Gendarmerie an der nötigen Intensität, die dem Beschwerdeführer einen Verbleib im Heimatland unerträglich gemacht hätte, sowie am zeitlichen Konnex fehlen. Das Bundesasylamt kam zum Ergebnis, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers und über die Lage in seinem Heimatland keine Gründe für eine Asylgewährung oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes ergeben hätten.

 

I.1.2. Gegen diesen mit Wirksamkeit vom 08.04.2003 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.04.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Begründend wurde allgemein ausgeführt, dass die Ermittlungen des Bundesasylamtes unzureichend seien. Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen hätte das Bundesasylamt - schon ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch die Gendarmerie - erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sei.

 

I.1.3. Am 07.10.2005 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine ergänzende Einvernahme durchgeführt. Im Zuge dieser ergänzenden Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Davon abweichend führte er ergänzend aus, dass sein erster Kontakt zur HADEP im Jahre 1999 gewesen sei. Weiters sei er anlässlich seiner Befragung durch die Gendarmerie hinsichtlich einer HADEP-Mitgliedschaft befragt worden, welche er jedoch abgestritten habe. Überdies wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Befragung durch die Gendarmerie an sich bzw das Nichtnachkommen weiterer Ladungen keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer habe weder weitere Ladungen noch sonst etwas erhalten. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei es möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zur HADEP eingesperrt werden könnte. Auch würden viele Leute in der Türkei wissen, dass er ins Ausland gefahren sei, was aus einer persönlichen Rivalität heraus gegen den Beschwerdeführer verwendet werden könnte. Ergänzend wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, Ermittlungen über die Registrierung des Beschwerdeführers als HADEP-Mitglied vor Ort durchzuführen.

 

Am 19.11.2008 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Der anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesende rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte dem Asylgerichtshof mit, dass er versucht habe, postalischen Kontakt zu seinem Mandanten aufzunehmen, jedoch keine Reaktion erhalten habe. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erhebungen in der Türkei hinsichtlich der HADEP-Mitgliedschaft weiterhin aufrecht erhalten sowie ergänzend die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beantragt. Nach Verlesung des erstinstanzlichen Aktes und der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers vom 07.10.2005 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderdokumentationsunterlagen abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 02.12.2008 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser krankheitsbedingt nicht an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen vermochte. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Bestätigung ergeben würde, habe eine Krankmeldung durch einen Arzt nicht erfolgen können, zumal er arbeitslos und aus diesem Grund nicht krankenversichert sei. Da sich der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen (Krankheit) entschuldigtermaßen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einfinden habe könnten, wurde überdies der Antrag gestellt, eine neuerliche mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

 

I.2. Sachverhalt:

 

I.2.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Türkei, ist ein Angehöriger der Minderheit der Laz und gehört dem moslemischen Glauben an. Geboren wurde der Beschwerdeführer in A., wo er auch aufwuchs. Bis etwa zum Jahr 2000 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen drei Brüdern in einem Haushalt. Ab dem Jahr 2000 lebte der Beschwerdeführer auf der familieneigenen Teeplantage, welche er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 bewirtschaftete. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine drei Brüder leben nach wie vor in der Türkei.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

 

I.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

 

Überblick

 

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.

 

Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.

 

Politische Opposition

 

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

 

Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.

 

Exilpolitische Aktivitäten

 

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.

 

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

 

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

 

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.

 

Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.

 

Sippenhaft

 

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

 

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.

 

Staatliche Repressionen

 

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

 

Minderheiten

 

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe und die armenisch-apostolische Kirche sowie die jüdische Gemeinschaft.

 

Neben den offiziell von der Türkei anerkannten Minderheiten gibt es als unterschiedliche enthnische Gruppen schätzungsweise 13-14 Mio Kurden, daneben Araber, Tscherkessen, Armenier Assyrer (ca. 15.000), Griechen, Bulgaren, Georgier, Kasachen, Lasen (zwischen 750.000-1,5 Mio), Bosnier, Roma uam.

 

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen.

 

Aleviten

 

Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.

 

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

 

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

 

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

 

Grundversorgung

 

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

 

Medizinische Versorgung

 

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

 

Behandlung von Rückkehrern

 

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

 

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, der ergänzenden Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008.

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.01.2007.

 

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007.

 

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

 

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 31.12.2007

 

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

 

Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

 

Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zur am 19.11.2008 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. Der anlässlich der anberaumten Verhandlung anwesende rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers vermochte nicht anzugeben, warum sein Mandant nicht erschienen ist, zumal er versucht habe, vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung postalisch Kontakt mit ihm aufzunehmen, ohne jedoch eine Reaktion zu erhalten. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nunmehr in seinem Schriftsatz vom 02.12.2008 ausführt, dass sein Mandant an der Teilnehme aufgrund eines wichtigen Grundes, nämlich einer Erkrankung, gehindert gewesen sei und sich in diesem Zusammenhang auf eine offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst verfasste und undatierte "Bestätigung" beruft, ist dazu anzumerken, dass aus der "Bestätigung" für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwehrt gewesen sein soll, zumal weder die Erkrankung an sich noch die Dauer angeführt wurde. Somit wurde jedoch auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer seine Dispositionsfähigkeit ausschließenden Erkrankung litt, die ihn an der Teilnahme der mündlichen Beschwerdeverhandlung gehindert habe.

 

Der VwGH (29.04.2008, 2007/05/0088) judiziert in diesem Zusammenhang zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, welcher sinngemäß herangezogen werden müsste, obschon es der rechtsfreundliche Vertreter im zugrundeliegenden Fall verabsäumt hat, einen diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag an den Asylgerichtshof zu richten, dass nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend ist, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt, die grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein wird. Aus diesem Grund vermag eine selbst verfasste "Bestätigung" keine ärztliche Krankmeldung zu ersetzen.

 

Der Asylgerichtshof geht in diesem Zusammenhang vielmehr davon aus, dass es sich bei der krankheitsbedingten Entschuldigung in Bezug auf das Verbleiben von der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handelt, zumal es der Beschwerdeführer als nicht notwendig befand, den Asylgerichtshof am Tage der mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw zeitnahe von seiner behaupteten Erkrankung in Kenntnis zu setzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Asylgerichtshof, als würde der Beschwerdeführer nicht das nötige Interesse an einer zügigen Abwicklung seines Asylverfahrens an den Tag legen.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt zur Begründung seiner Ausreise aus der Türkei vor, dass er HADEP-Mitglied gewesen sei und anlässlich der Wahlen am 18.04.1999 für die HADEP Wahlwerbung gemacht habe. Aus diesem Grund sei er zwei bis drei Monate nach der Wahl von der Gendarmerie befragt worden. Konsequenzen im Sinne eines gerichtlichen Verfahrens oder gar einer Verurteilung habe es für den Beschwerdeführer in der Folge nicht gegeben. Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen anlässlich der ergänzenden Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 07.10.2005. In der Beschwerde bzw in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in diesem Zusammenhang vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ebenfalls nichts Neues vorgebracht.

 

Der Asylgerichtshof hat erhebliche Zweifel an der behaupteten HADEP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, zumal er sich diesbezüglich in Widersprüche - einmal sei er 1998 einmal 1999 beigetreten - verwickelte und nur rudimentäre Angaben zur HADEP an sich zu machen vermochte. Weiterführende Ermittlungen bezüglich der tatsächlichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführer können jedoch insofern unterbleiben, zumal - wie schon vom Bundesasylamt richtiger Weise festgestellt und sich auch aus den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichten hervorgeht - auch eine einfache HADEP-Mitgliedschaft - etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet - keine staatlichen Repressionen nach sich zieht. Aus diesem Grund sah der Asylgerichtshof keine Notwendigkeit, dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Folge zu geben. Somit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde bei seiner Rückkehr aus diesem Grund eingesperrt werden, ins Leere.

 

In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Befragung durch die Gendarmerie bzw das vier bis fünfmalige Nachfragen bei der Familie des Beschwerdeführers von ihrer Intensität her, nicht als asylrelevant - wie dies schon vom Bundesasylamt richtigerweise festgestellt wurde - anzusehen sind, zumal schon allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Vor diesem Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darzulegen.

 

Der Beschwerdeführer konnte sohin insgesamt kein derartiges Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden an seiner Person glaubhaft machen, das ihm eine Rückkehr in die Türkei unmöglich machen würde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Beschwerdeführers und seine drei Brüder nach wie vor in der Türkei aufhältig sind. Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, den Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen, um die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern entbehrlich. Dies auch deshalb, zumal sich der Bruder des Beschwerdeführers seit Jahren als Gastarbeiter in Österreich aufhält, somit bloß Angaben vom Hörensagen tätigen kann.

 

Was die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Minderheit betrifft - er gibt an Laz zu sein - ist auszuführen, dass er diesbezüglich keine Probleme mit dem türkischen Staat vorgebracht hat. Aus den herangezogenen Länderberichten geht hervor, dass allein aufgrund ihrer Abstammung türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind und waren.

 

Was die erstmalig in der ergänzenden Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 07.10.2005 getätigten unsubstantiierten Angaben betrifft, dass viele Leute in der Türkei wissen würden, dass er sich im Ausland aufhalten würde und diese dies aus einer persönlichen Rivalität heraus gegen ihn verwenden werden würden, so vermag der Asylgerichtshof darin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK ersehen.

 

Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

 

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers äußerte sich trotz Gewährung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist hinsichtlich der herangezogenen Länderberichte nicht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens anzugeben.

 

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

 

Was die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Minderheit betrifft- er gibt an Laz zu sein - ist auszuführen, dass er diesbezüglich keine Probleme mit dem türkischen Staat vorgebracht hat. Aus den herangezogenen Länderberichten geht hervor, dass allein aufgrund ihrer Abstammung türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind und waren.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer - dessen Mutter und drei Brüder sich seinen Angaben zu Folge noch in der Türkei aufhalten - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft nachzugehen.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Befragung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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