TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/15 E2 244479-0/2008

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Spruch

E2 244.479-0/2008-14E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Birngruber über die Beschwerde des O.A., geb. 00.00.1976, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003, FZ. 03 31.788-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF"), ein türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volksgruppenzugehöriger, stellte am 15.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei der ersten asylbehördlichen Vernehmung gab der BF an, er sei am 28.09.2003 im Besitze eines Reisepasses aus der Türkei (Antalya) per Flug nach Hamburg ausgereist. Nach Aufenthalten in Hamburg und Bonn sei er am 14.10.2003 nach Österreich eingereist. Er habe sich schon früher zwischen 1996 und 2000 in Deutschland aufgehalten. Damals habe er auch einen Asylantrag gestellt. Nachdem sein Asylantrag im Jahr 1998 aber von der deutschen Asylbehörde abgelehnt worden sei, habe man ihn am 27.01.2000 nach Istanbul abgeschoben. Im damaligen Asylverfahren in Deutschland habe er geltend gemacht, Verfolgung befürchtet zu haben, weil er Mitglied bei der HADEP-Partei gewesen war und am 23.06.1996 in Ankara eine Fahne vom Fahnenmast gerissen hatte. Nach der Abschiebung aus Deutschland sei er ohne Probleme von Istanbul nach Ankara weitergereist. In Ankara habe er die Einberufung zum Militär erhalten. Eingerückt sei er jedoch erst 36 Tage nach dem Einrückungstermin. Er sei deswegen zu einer Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe habe er noch nicht verbüßt. Sein Vater habe jemanden mit Beziehungen gefunden und deshalb habe der BF die Strafe nicht verbüßen müssen. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er Mitglied bei der HADEP geworden und er habe für diese Flugblätter verteilt. Er werde nun wegen dieser Zusammenarbeit mit der HADEP und von der Polizei wegen der offenen Haftstrafe von 7 Monaten gesucht bzw. verfolgt, weshalb er neuerlich aus der Türkei ausgereist sei.

 

Zur Ausreise habe er sich im August 2003 einen Reisepass ausstellen lassen, den er allerdings nach seiner Einreise in Deutschland zerrissen habe, um nicht abgeschoben zu werden.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003, Zahl: 00 03 31.788-BAS, wurde der Asylantrag von O.A. gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).

 

4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals: "Berufung") eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den BF als Flüchtling anzuerkennen bzw. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für unzulässig zu erklären.

 

5. Der Asylgerichtshof hat zunächst für den 02.10.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der BF allerdings nicht erschienen war. Die Verhandlung konnte nicht durchgeführt werden. Für den 27.11.2008 wurde neuerlich eine mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Verhandlung wurde in Anwesenheit des BF und des geladenen Dolmetschers durchgeführt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

1.1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:

 

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt;

 

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung;

 

Telefonische Befragung der Mutter des BF in laufender mündlicher Verhandlung (unter Verwendung der Mithörfunktion).

 

Einsichtnahme in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des BF sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:

 

Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.09.2008, Stand Juli 2008

 

2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

 

2.1. Zur Person des BF:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und zur kurdischen Volksgruppe zugehörig. Er reiste am 14.10.2003 unmittelbar aus Deutschland kommend illegal nach Österreich ein und hat am darauffolgenden Tag einen Asylantrag gestellt. Seither hält er sich in Österreich auf. Sowohl seine Eltern als auch zwei Schwestern und ein Bruder leben nach wie vor in der Türkei an verschiedenen Orten.

 

Bereits im Jahr 1996 hat der BF in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt, wo er Verfolgung wegen Aktivitäten für die HADEP geltend gemacht hat. Der seinerzeit gestellte Antrag ist abgewiesen und der BF am 27.01.2000 nach Istanbul abgeschoben worden. Der BF leistete in der Folge in der Türkei den Militärdienst ab. Nach Ableistung des Militärdienstes im August 2001 ist der BF am 28.09.2003 neuerlich aus der Türkei ausgereist und hat gegenständlichen Asylantrag gestellt.

 

Der BF ist - wie in der Beweiswürdigung noch näher darzustellen sein wird - persönlich nicht glaubwürdig.

 

2.2. Zum Asylvorbringen:

 

Der BF machte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen geltend, er werde in seinem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt, weil er von einem Militärgericht wegen verspäteten Antritts des Militärdienstes zu einer Haftstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen verurteilt worden sei und er diese noch nicht verbüßt habe. Außerdem sei für verschiedene politische Organisationen (HADEP, PKK, THKP-C, TIKKO) in der Türkei tätig gewesen bzw. habe er Flugblätter verteilt . Nachdem er von zu Hause weggegangen war, werde sein Haus ständig von der Polizei kontrolliert.

 

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konnte der Asylgerichtshof nicht feststellen, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht. Es ist daher nicht festzustellen, dass der BF unter Verfolgungsgefahr ausgereist oder im Falle der Rückkehr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht mit der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder mit Gefährdung seines Lebens oder an der körperlichen Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes in seinem Heimatland bedroht.

 

2.3. Zum Herkunftsland des BF wird festgestellt:

 

Allgemeines:

 

Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen.

 

· Die innenpolitische Polarisierung (v. a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Verfassungsgericht stabilisiert.

 

· Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.

 

· Kritische Entwicklungen sind bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit zu beobachten, gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger u.a. wurden seitens der türkischen Justiz öffentlichkeitswirksame Strafverfahren geführt. Einzelne Verfahren dauern noch an, teilweise kam es auch zu Verurteilungen. Seit 07.05.2008 ist ein Änderungsgesetz zu Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) in Kraft. Für eine Bewertung seiner Auswirkung auf die Rechtspraxis ist es derzeit noch zu früh.

 

· Die Verwirklichung der individuellen Glaubensfreiheit ist weitgehend gewährleistet, die Ausübung der Rechte religiöser Gemeinschaften ist mangels klarer Rechtsgrundlagen nur in begrenztem Umfang möglich. Das Tragen des Kopftuchs bei offiziellen Anlässen und im "öffentlichen Raum", d.h. in staatlichen, öffentlichen Einrichtungen ist weiterhin verboten, nachdem eine Lockerung des Verbots am 05.06.2008 durch das türkische Verfassungsgericht abgelehnt wurde.

 

· Die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen wird seit 2005 von staatlicher Seite wieder stärker beobachtet.

 

Trotz erfolgreicher Maßnahmen der Regierung gegen Folter und Misshandlung im Rahmen der "Null-Toleranz-Politik" ist die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend.

 

· Zahlreiche Reformen haben den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gestärkt; die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt jedoch in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter der gesetzlichen Entwicklung hinterher.

 

· Bei der Rückkehr abgeschobener Personen werden Routinekontrollen durchgeführt; Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Stellung eines Asylantrags kommt nicht vor.

 

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

 

Zur Lage der Kurden:

 

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

 

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnliches gilt für Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär.

 

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staats im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei oder Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

 

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an

 

öffentlichen Schulen sind nach wie vor verboten.

 

Zum Militärdienst:

 

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen.

 

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.

 

Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Betrages in Höhe von 5.112 ¿ von der Wehrpflicht freizukaufen. Ab einem Lebensalter von 39 Jahren beträgt die Freikaufsumme 7.668 ¿. Aktuelle Informationen über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - zur Zeit nur in türkischer Sprache) abrufbar.

 

Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung existiert noch, wird aber aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Der Entwurf eines neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht vor, dass eine Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht mehr möglich ist. Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Sie können während ihres Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion eingesetzt werden.

 

Zur Menschenrechtslage:

 

In den letzten Jahren wurden in der Türkei, insbesondere unter der AKP-Regierung, durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie andere Reformmaßnahmen markante Fortschritte erzielt, die insbesondere die Rechte Inhaftierter gestärkt haben und der Eindämmung von Folter und Misshandlung dienen. Gleichwohl ist seit der Regierungskrise 2007 ein Stillstand, teilweise sind sogar Rückschritte im Menschenrechtsbereich zu verzeichnen.

 

Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor), direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und die Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme, Stärkung von Verteidigerrechten.

 

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden, 2007 ist sogar nach übereinstimmenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen wieder eine Zunahme der Foltervorwürfe zu verzeichnen.

 

Über Folter in Gefängnissen können Menschenrechtsorganisation nur schwer verlässlich Auskunft geben. Grundsätzlich habe sich die Situation gegenüber der Zeit vor 2005 erheblich gebessert, in Einzelfällen würden Häftlinge aber über Folter berichten. Laut dem Jahresbericht 2007 (Berichtszeitraum 2006) von AI berichten Insassen von F-Typ-Gefängnissen von Misshandlungen, harten Disziplinarstrafen und Einzelhaft sowie Kleinstgruppenisolation. Für das Jahr 2006 berichtet die TIHV von zehn Anzeigen von Folter und Misshandlung in Haftanstalten, davon fünf in Militärhaftanstalten.

 

Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung. Menschenrechtsorganisationen sprechen auch von Formen meist unsichtbar bleibender Misshandlung (z.B. Elektroschocks, Abspritzen mit kaltem Wasser mittels Hochdruckgeräten, Verbinden der Augen bei Befragungen, erzwungenes Ausziehen, Schlafentzug, Androhung von Vergewaltigung, sexuelle Misshandlung). Misshandlungen sollen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden; die Täter sollen nach Presseberichten vermummt sein. Darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Gewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter vor Antritt der Gewahrsamnahme kommt, liegen keine zuverlässigen Erkenntnisse vor.

 

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die z.B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung durch Folter und Misshandlung allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.

 

Zur Situation der Rückkehrer:

 

Allgemein

 

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an.

 

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakniflari) ausgeführt.

 

In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

 

Medizinische Versorgung

 

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend.

 

Zum 1. September 2008 wird die Umsetzung des zweiten Gesetzes zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) erwartet. Dadurch entstehen auch bei der gesundheitlichen Versorgung einige Änderungen: U. a. soll ein sog. Universal Health Service eingerichtet werden, der eine gesundheitliche Versorgung aller Bürger sicherstellen soll. Auch diejenigen, die bisher aus unterschiedlichen Gründen nicht krankenversichert waren, sollen dann durch die Versicherung abgedeckt sein.

 

Behandlung von Rückkehrern

 

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

 

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

 

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

 

Dem Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

 

3. Beweiswürdigung

 

Wie schon oben festgestellt, ist der BF persönlich nicht glaubwürdig. Die Darlegung seines Vorbringens ist nicht kohärent, weist Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, die der BF in mündlicher Verhandlung nicht plausibel erklären konnte.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF bereits im Jahr 1996 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Dieser ist im Jahr 1998 abgewiesen worden. Trotz der Abweisung des Asylantrages hat sich der BF noch zwei Jahre danach illegal in Deutschland aufgehalten und wollte anschließend illegal in die Schweiz weiterreisen. Bei der versuchten Ausreise aus Deutschland wurde er jedoch betreten und im Jahr 2000 von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben. Im Zusammenhang mit der Abschiebung hat der BF keinerlei Schwierigkeit mit den Behörden in seiner Heimat gehabt. Er wurde lediglich zum Militärdienst eingezogen und er hat seinen Militärdienst auch zur Gänze abgeleistet. Nach Ableistung des Militärdienstes im August 2001 ist der BF weiterhin für die Dauer von mindestens 2 Jahren in seinem Heimatland verblieben. Dem BF wurde für die Ausreise ein Reisepass ausgestellt. Für das gegenständliche Verfahren ist der BF vorerst nach Deutschland ausgereist, hat aber dort keinen weiteren Asylantrag mehr gestellt, sondern reiste nach Österreich weiter. Seinen Reisepass hat er vernichtet. Insoweit ergibt sich zwar noch ein widerspruchsfreies Bild von den Aufenthalten und den Reisebewegungen des BF. Aber schon die Beurteilung dieser Darstellung spricht - gemessen an den Umständen wie problemlose Rückübernahme nach Abschiebung, weiteres Verbleiben im Heimatstaat trotz angeblicher Verfolgung oder Ausstellung eines Reisepasses mit anschließender problemloser Ausreise über einen Flughafen - gegen eine staatliche Verfolgung des BF. Die Einberufung zum Militärdienst folgte zwangsläufig nach seiner Rückkehr, zumal er bis dahin den Militärdienst noch nicht abgeleistet gehabt hatte. Dies allein stellt für sich genommen in einem Land mit allgemeiner Wehrpflicht keinen Asylgrund dar. Der BF hat seinen Militärdienst - wie seinen Angaben zu entnehmen ist - nach seiner Rückkehr vollständig abgeleistet und noch einige Zeit (ca. 2 Jahre) in der Türkei verbracht. Die Ausreise erfolgte nach Deutschland. Sollte der BF tatsächlich unter Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen gestanden sein, muss man davon ausgehen, dass er so schnell wie möglich in einem sicheren Land wie Deutschland einen Asylantrag stellt und zwar ohne Rücksicht darauf, dass ein früherer Antrag bereits abgewiesen wurde, zumal der BF nunmehr eine geänderte Sachlage vorgibt. Der BF hat dies nicht getan, sondern er hat seinen Reisepass vernichtet und ist nach Österreich weitergereist. Durch dieses Verhalten trägt der BF nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei.

 

Gab der BF im erstinstanzlichen Verfahren noch an, dass er nach Beendigung seines Militärdienstes mit der HADEP (jetzt: DEHAP) zusammengearbeitet und Flugblätter verteilt habe, so führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, er habe nach der Entlassung (nach Ableistung des Militärdienstes) wiederum das Zentrum EMEK (welches er in der Beschwerdeverhandlung erstmals erwähnte) besucht, wo Angehörige der PKK, der DHKP-C und der TIKKO hingekommen seien. Mit diesen habe er dann Flugblätter verteilt, "um zur Aufklärung des kurdischen Volkes beizutragen". Dabei seien einige seiner Kollegen festgenommen worden. Diese Darstellung in der Beschwerdeverhandlung unterscheidet sich wesentlich von jener im erstinstanzlichen Verfahren, wo er lediglich von der HADEP sprach und für diese Flugblätter verteilt habe. Weder die Festnahme anderer Personen noch seine eigene Festnahme erwähnte er in diesem Zusammenhang; auch den Besuch des Zentrums EMEK hat er zu dieser Zeit nicht erwähnt.

 

Nach einem konkreten Auslöser für die Flucht befragt, gab der BF zunächst sehr oberflächlich an, es seien "so viele Vorfälle" passiert, dass er sich bei seiner Schwester verstecken habe müssen. Außerdem habe er Angst davor gehabt, dass er die noch vom Militärdienst offene Haftstrafe verbüßen müsste. Erst auf konkrete Frage beschrieb er die "vielen Vorfälle" wie folgt: "Ich wurde sehr oft festgenommen und jede Festnahme bedeutete für mich eine psychische Folter" (sh. VS S 6). Dass er diese Festnahmen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hat, erklärte er, es sei zu einem Missverständnis gekommen. Auf konkrete Nachfrage, wie dieses Missverständnis zustande gekommen sein soll, gab er zur Antwort: "Ich meine damit, dass sich der Dolmetscher geirrt haben könnte". Auf die relative Unwahrscheinlichkeit eines derartigen Irrtums hingewiesen, zumal es für die Wendung "festgenommen werden" eindeutige türkische Begriffe gäbe, erklärte der BF: "Ich meinte damit, dass ich es vergessen habe", um schließlich wiederum darauf hinzuweisen, dass er an diesem Tag Probleme mit dem Dolmetscher gehabt habe und er glaube, dass dieser ihn nicht richtig verstanden habe (sh. VS, S 6). Jedenfalls entstand beim entscheidenden Senat der Eindruck, dass der BF versuchte, sich sehr zweckbezogen zu verhalten und von sich aus nicht bereit war, erklärungsbedürftige Umstände von vornherein klar und eindeutig darzulegen, was zur Schlussfolgerung veranlasst, dass er das geschilderte Geschehen nicht selbst erlebt hat.

 

Aber auch die Umstände um die angeblich während der Militärdienstzeit verhängte Freiheitsstrafe blieben sehr fragwürdig. Zum einen behauptete er, diese sei verhängt worden, weil er 35 Tage zu spät zum Militärdienst eingerückt sei. Zum anderen habe er aber noch während des Militärdienstes nach Intervention seines Vaters einen Strafaufschub von zwei bis drei Monaten, "bis zur Ableistung seines Militärdienstes" erwirkt. Warum er dann die Strafe nicht sofort im Anschluss an seinen Militärdienst verbüßen habe müssen - wie es normalerweise nach Praxis des Vollzuges von Militärstrafen in der Türkei üblich ist (Quelle: Bundesamt für Flüchtlinge Deutschland, Informationszentrum Asyl und Migration, Türkei, Online-Loseblattwerk, Kapitel 12, Recht und Justiz, Dezember 2002, S

76) - konnte der BF nicht erklären. Er hat auch zu keiner Zeit des Verfahrens versucht, Unterlagen über die angebliche Verurteilung und/oder den Strafaufschub beizubringen. Somit erachtete es der Asylgerichtshof als nicht glaubhaft, dass der BF tatsächlich wegen eines um 35 Tage verspätet angetretenen Militärdienstes von einem Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Asylgerichtshof erachtete es ebenso als nicht glaubhaft, dass der BF während des Militärdienstes gefoltert wurde. Auch in diesem Punkt ist der BF widersprüchlich. Zum einen hat er im erstinstanzlichen Verfahren eine Folter nie erwähnt. Zum anderen ist er der Aufforderung, die erstmals in der Beschwerdeverhandlung angesprochene Folter genauer zu beschreiben, nur sehr oberflächlich nachgekommen. Es habe sich dabei um Disziplinierungsmaßnahmen gehandelt, weil er verbotene Bücher gelesen habe. In solchen Fällen sei er über drei, vier Tage oder manchmal eine Woche in eine Einzelzelle gesperrt worden und ein Offizier habe ihn geschlagen. Eine Erklärung, warum der BF im erstinstanzlichen Verfahren nie von körperlichen Übergriffen gegen seine Person gesprochen habe, hat der BF nicht abgegeben.

 

Letztlich wurde in laufender mündlicher Verhandlung versucht, die Angaben des BF durch ein Telefonat mit seiner Mutter zu verifizieren, zumal der BF von regelmäßigen Kontakten mit seinen Verwandten in der Heimat sprach und er selbst der Vorgangsweise des erkennenden Senates zustimmte. Das Ergebnis dieses Telefonates (der BF konnte das von der Dolmetscherin nach Anweisung des Verhandlungsleiters geführte Telefonat mithören), das in der Verhandlungsschrift auf Seite 9 zusammengefasst wiedergegeben ist, stützt die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens nicht. Dabei ist auffällig, dass die Mutter des BF über die Schwierigkeiten und Verfolgungsgründe ihres Sohnes nicht Auskunft geben konnte. Die Mutter bestätigte zwar, dass der BF noch am Morgen des Verhandlungstages mit ihr telefoniert hat. Sie bestätigte auch die Angaben des BF, dass bei der Familie von der Polizei nachgefragt werde. Allerdings konnte sie nicht angeben, aus welchen Gründen die Polizisten nach dem BF fragen. Sie bezeichnete auch die Zeitpunkte der letztmaligen Nachfrage völlig anders als der BF selbst. Der BF gab an, die Polizisten seien zuletzt vor zwei oder drei (!) Monaten bei seiner Mutter gewesen und es habe sich um 2 Männer gehandelt. Die Mutter gab widersprüchlich dazu an, die Polizei sei vor 10 Tagen und zuvor vor ca. einem Monat bei ihr gewesen. Die Polizei habe jedes Mal nach ihrem Sohn gefragt. Die Mutter des BF hat im Telefonat der Dolmetscherin gegenüber nicht Auskunft darüber erteilen können, welche Fluchtgründe ihr Sohn hat, ob er politisch tätig gewesen war und welche Probleme er beim Militärdienst gehabt hat.

 

Der BF bemerkte dazu nach dem Telefonat, er habe seine Familie verschonen und nicht in seine Probleme hineinziehen wollen, weshalb die Mutter auch keine näheren Auskünfte über seine Probleme erteilen könne.

 

Der BF deutete in der Beschwerdeverhandlung eine besondere Nähe zur PKK während seines Aufenthaltes in Österreich an. Er sei Anhänger der PKK und setze sich durch aktive Tätigkeiten für die PKK ein. Er nehme an Abendveranstaltungen und Demonstrationen teil und sei außerdem im Kulturzentrum in St. Pölten registriert. Er sei für alle kurdischen Vereine in Österreich darunter auch die PKK. Die Frage nach Mitgliedern der PKK in Österreich beantwortet er nicht, sondern deutete lediglich an, es gäbe keine spezifischen Namen oder Personen, die Anhänger der PKK seien. Es seien (eben) Kurden. Der Hinweis des BF darauf, dass gegen ihn von einem Gericht in K. ein strafrechtliches Verfahren geführt worden sei, da er im Zusammenhang mit der Verteilung von Informationsschriften "für die PKK" wegen einer Drohung angezeigt worden sei, hat sich als nicht richtig herausgestellt. Weder beim Bezirksgericht noch beim Landesgericht K. war je ein strafgerichtliches Verfahren gegen den BF anhängig (sh. AV v. 12.12.2008). Die Darstellung einer exilpolitischen Tätigkeit wertet der Asylgerichtshof als gesteigertes Vorbringen und ist als Nachfluchtgrund nicht glaubhaft.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF nicht glaubwürdig ist. Das Fluchtvorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen eines glaubhaften Sachvortrages, so dass es auch nicht an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention gemessen werden kann.

 

Der BF hat überdies mit 02.12.2008 bereits eine Erklärung abgegeben, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (OZ 11).

 

4. Rechtlich ist auszuführen:

 

4.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

[...]

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

[...]

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in dieser Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne der genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

4.2. Gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Absatz 1 Asylgesetz 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gem. § 44 Abs. 3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Asylantrag bereits am 15.10.2003 eingebracht und das Beschwerdeverfahren war schon am 31.12.2005 anhängig, weshalb dieses nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt wird.

 

5. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl:

 

5.1.Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBL. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

5.2. Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der fünf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 7 Asylgesetz iVm

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Volksgruppe der Kurden in der Türkei stellt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung dar, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch den der Behörde vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den unter Punkt 2.2.2. getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

 

5.3. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Angaben des BF zu dessen Fluchtgründen in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen sind. Nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Asylgerichtshof nicht zur Überzeugung gelangen, dass das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht. Es weist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - zu viele Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten auf, um den BF für glaubwürdig zu halten und sein Vorbringen als wahr zu beurteilen.

 

Während im Zentrum der Beweiswürdigung im Asylverfahren die glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung steht, richtet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Fokus auf die Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgung im Herkunftsstaat. Die "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und die "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sind aber trotz einer ausgeprägten Korrelation unterschiedlich zu behandelnde Termini (VwGH 11.06.1997, Zahl 95/01/0627). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt aber positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

 

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, Zahl 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23. März 1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23. September 1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (Vgl dazu VwGH 24.02.1993, Zahl 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, Zahl 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG

2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

 

Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

 

Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

 

Beurteilt man den Fall des BF im Lichte der dargestellten Literatur und Judikatur, so ist festzustellen, dass diese seiner Bescheinungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Sein Fluchtvorbringen blieb bis dato völlig bescheinigungslos im Raum stehen. Dass es zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall aber keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

 

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: (1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

 

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

 

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

 

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

 

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

 

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

 

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

 

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt gerade diese nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal entgegen Art 4 Absatz 5 lit. c und e leg. cit. dessen Behauptungen keinesfalls plausibel und kohärent sind (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis VwGH 15.02.2001, Zahl 98/20/0594, aus welchem schon vor dem Inkrafttreten der Statusrichtlinie der selbe Ansatz hervorleuchtet) und auch nicht die generelle Glaubwürdigkeit des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden konnte.

 

5.4. Folglich ist es dem BF schon deshalb nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) glaubhaft zu machen. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non kann daher der Asylantrag des BF vom 15.10.2003 nicht positiv beschieden werden.

 

5.5. Aus der bloßen Mitgliedschaft an kurdischen Vereinen in Österreich ist im gegenständlichen Fall kein Nachfluchtgrund ableitbar, da der BF weder als Funktionär noch sonst in einer exponierten Stellung bei diversen Veranstaltungen (Demonstrationen etc.) in Erscheinung getreten ist bzw. solches gar nicht behauptet hat. Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der PKK (vergl. z.B. ho. Entscheidung vom 06.11.2008, E5 234.411-0/2008-10E). Würde der BF tatsächlich Verfolgung in seinem Heimatstaat befürchten, weil er - bei Wahrunterstellung - während seines Aufenthaltes in Österreich exilpolitisch tätig gewesen war, hätte er wohl zu keiner Zeit eine Erklärung abgegeben, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren.

 

Der BF ist nicht glaubwürdig und hat keinen Tatbestand glaubhaft gemacht, der unter Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK subsumiert werden könnte. Es bleibt somit kein Raum, dem BF begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in seinem Heimatland zu bescheinigen.

 

6. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz:

 

6.1. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gem. Abs. 2 leg. cit. diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBL I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Demnach ist die Verweisung des § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 auf § 57 Fremdengesetz nunmehr auf § 50 Fremdenpolizeigesetz zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 Fremdengesetz und § 50 Fremdenpolizeigesetz) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Fremdengesetz bezieht, lässt sich auch auf § 50 Fremdenpolizeigesetz übertragen.

 

Gem. § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Gem. Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

6. 2. Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 1 und 2 Fremdengesetz) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Fremdengesetz) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

 

6.3. Wie bereits ausgeführt, bestehen einerseits mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens aber andererseits auch aus rechtlichen Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (vormals § 57 Absatz 2 Fremdengesetz) vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat

Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).

 

Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Der BF hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

 

Folglich ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

7. Unterbleiben der Ausweisungsentscheidung:

 

Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hätte die Behörde gem. § 8 Abs. 2 AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 AsylG wäre zwar die in Rede stehende Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 vom Asylge

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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