TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/12 E3 239432-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2009
beobachten
merken
Spruch

E3 239.432-0/2008-10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde der D.Z., geb. 00.00.1982, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2003, FZ. 02 23.127-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und D.Z. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass D.Z., damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, reiste laut eigenen Angaben am 20.08.2002 gemeinsam mit ihrem Gatten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2002 einen Asylantrag.

 

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2003 brachte die Beschwerdeführerin als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, türkischer Abstammung zu sein und vor zwei Jahren einen Mann kurdischer Abstammung kennengelernt zu haben. Kurze Zeit später hätten sie beschlossen zu heiraten. Ihre Eltern hätten gemeint, dass sie ihre Tochter keinesfalls einem Kurden geben würden und hätten ihr Vater und ihr Onkel sogar gedroht, die Beschwerdeführerin und ihren Verlobten umzubringen. Dennoch hätten sie am 00.00.2002 die Ehe geschlossen und seien sie auch danach weiterhin bedroht worden.

 

Daraufhin hätten sie am 11.07.2002 die Türkei verlassen und sich zunächst ca. eineinhalb Monate in der Republik Moldau aufgehalten, ehe sie eben nach Österreich weitergereist seien.

 

Die Drohungen hätten sie nicht den Behörden gemeldet, zumal es nicht üblich sei, in solchen Fällen Anzeige zu erstatten. Auch seien sie nicht in eine andere türkische Stadt umgezogen, weil dann der Schwiegervater der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden wäre.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2003 wies die Erstbehörde den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.).

 

Begründend wird ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werde, es sich jedoch um die Verfolgung durch Private handle.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne nicht entnommen werden, dass es sich um Verfolgung aus einem der vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Gründe handle. Weiters sei von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden, dass ihr im gesamten Staatsgebiet der Türkei eine Schutzgewährung vor solchen Übergriffen aus asylrelevanten Gründen verwehrt würde sowie dass die türkischen Sicherheitsbehörden gänzlich schutzunfähig oder schutzunwillig seien, weshalb ihr kein Asyl zu gewähren gewesen sei.

 

Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass in der Türkei keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt wäre.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.07.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren handschriftlicher, in türkischer Sprache verfasster Teil seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurde.

 

Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

 

Da der erstinstanzliche Bescheid insbesondere Feststellungen zur Situation von Frauen, zu Ehrenmorden, zur Schutzfähigkeit des türkischen Staates sowie zu Ausweichmöglichkeiten zur Gänze vermissen lässt, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 13.10.2008 gemäß § 45 Abs 3 AVG (Bericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei, Oktober 2007; USDOS, Country Report on Human Rights Practices, 11.03.2008; EU-Kommission, Fortschrittsbericht zur Türkei, 06.11.2007) Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5).

 

Hiezu wurde seitens der Beschwerdeführerin Stellung genommen sowie weiters eine Berufungsergänzung eingebracht. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sie mit ihrem Gatten gemeinsam nun zwei in Österreich geborene Kinder habe, wodurch die Familienehre noch mehr beschmutzt und die Schande noch größer geworden sei. Weiters wurde ein Schreiben der türkischen Heimatgemeinde vom 30.10.2008 vorgelegt, wonach sich die Familie der Beschwerdeführerin immer wieder am Gemeindeamt nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundige. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Ehe mit einem Kurden keine Chance in der Türkei.

 

Weiters wurde ein Bericht von ACCORD vom 21.03.2007 vorgelegt.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Gatten sowie der beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt., weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach AsylG 1997 zu führen. Anzuwenden war sohin das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Festgestellt wird:

 

2.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

 

Bereits die Erstbehörde hat das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als glaubhaft erachtet und wird dieses zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

 

Die Beschwerdeführerin ist türkischer Abstammung und hat am 14.02.2002 gegen den Willen ihrer Familie die Ehe mit einem Angehörigen der kurdischen Volksgruppe geschlossen, welcher gemeinsam mit ihr nach Österreich einreiste und einen auf das Verfahren der Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag stellte.

 

Wegen dieser "Mischehe" mit einem Kurden wurden die Beschwerdeführerin und ihr Gatte von deren Familie mit dem Tode bedroht. Die Verwandten der Beschwerdeführerin erkundigen sich auch weiterhin nach deren Aufenthaltsort.

 

Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewalttätigen Übergriffen seitens ihrer Familie - welche letztendlich bis zum Ehrenmord führen könnten - ausgeliefert und ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen weiters, dass zwar grundsätzlich Schutzfähigkeit in der Türkei gegeben ist und Ehrenmorde auch gesetzlich verboten sind, diese jedoch weiterhin - insbesondere bei schamlosem Verhalten gegenüber der Familie - praktiziert werden und diese Frauen letztendlich in eine ausweglose Situation geraten würden.

 

Der Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Gatten entstammen eine am 00.00.2004 in B. geborene Tochter sowie ein am 00.00.2008 in D. geborener Sohn, wobei erstere einen auf das Verfahren der Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag stellte, letzterer einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.

 

2.2. Zu Situation in der Türkei wird festgestellt:

 

Zur Situation, werden folgende - im Zuge der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.6. und I.7.) in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

 

Bericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei, Oktober 2007;

 

USDOS, Country Report on Human Rights Practices,

 

11.03.2008; EU-Kommission, Fortschrittsbericht zur Türkei, 06.11.2007;

 

ACCORD, Türkei: Frauenhäuser und Ehrenmorde, 21.03.2007.

 

2.2.1. Geschlechtsspezifische Verfolgung:

 

Artikel 10 der Verfassung enthält eine Bestimmung, wonach Männer und Frauen gleiche Rechte haben. Der Staat ist nach der Verfassung verpflichtet, diese Gleichheit in der Praxis umzusetzen.

 

Die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter den letzten gesetzlichen Entwicklungen her. In den besser gebildeten und wohlhabenderen Schichten in Ankara, Istanbul und Izmir spielen Frauen eine gleichberechtigte oder nahezu gleichberechtigte Rolle. In den ländlichen Gebieten vor allem der Zentral- und Osttürkei ist dies nicht der Fall. Dort ist die Gesellschaft oft immer noch traditionell konservativ und streng patriarchalisch strukturiert. Frauen werden oft Opfer familiärer Gewalt. Religiöse Ehen (auch Mehrehen, so genannte Imam-Ehen) sind, obwohl verboten, noch weit verbreitet. Die Analphabetenrate von Frauen ist immer noch weit höher als bei Männern. Die Rolle der Frau wird nach wie vor traditionell gesehen: als Hausfrau und Mutter, deren Ehre gleichbedeutend mit der Familienehre ist.

 

NROen gehen davon aus, dass die Hälfte der Frauen im Osten und Südosten bei der Auswahl

 

des Ehepartners nicht nach ihrer Zustimmung gefragt werden.

 

In der Türkei kommt es immer noch zu sog. "Ehrenmorden", d.h. insbesondere der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die sog. "schamlosen Verhaltens" verdächtigt werden, was nach Berichten über solche Fälle auch gegenüber vergewaltigten Frauen geschieht. Auch Männer sind Opfer von Ehrenmorden. Oft sind die Täter minderjährige Angehörige der eigenen Familie.

 

Das neue Strafgesetzbuch berücksichtigt verstärkt den Schutz von Frauen und regelt Straftaten wie "Ehrenmorde" und Vergewaltigung (auch in der Ehe). Für strafmündige Täter ist keine Privilegierung für solche Morde mehr enthalten; es enthält im Gegenteil die Möglichkeit zur Strafverschärfung. Das tStGB enthält jedoch keine Definition des "Ehrenmords". In Art 82 tStGB wird Blutrache (Kan gütme saikiyle) ausdrücklich als Mord unter Strafe gestellt (mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe). Der Begriff "Ehrenmord" (namus cinayeti) findet sich aber nicht im Gesetzestext (der Begriff namus bezieht sich allein auf die Ehre, die durch das sexuelle Verhalten der Frau bestimmt wird).

 

Presseberichten zufolge wurden im November 2006 fünf junge Frauen aus der Umgebung von Van auf Beschluss der Staatsanwaltschaft unter staatlichen Schutz gestellt, um Ehrenmorden durch ihre Angehörigen vorzubeugen. Die Frauen sollen sich Zwangsheiraten widersetzt und voreheliche sexuelle Kontakte gehabt haben. Insgesamt ist zu beobachten, dass sich türkische Behörden und NROen in letzter Zeit des Problems vermehrt annehmen. Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern werden mit dem neuen Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten. Bislang gibt es landesweit 26 Frauenhäuser und ein auf privater Initiative beruhendes Männerhaus in Konya.

 

Zu "Ehrenmorden" gibt es keine aussagekräftige Statistik. Dies liegt zum einen an der fehlenden Definition im tStGB und zum anderem daran, dass ein Großteil der Befragten keine Auskunft über die im Namen der Ehre verübten Verbrechen geben möchte. Der 2006 erstellte und Anfang 2007 veröffentlichte Bericht einer "Ehrenmord-Kommission" des türkischen Parlaments zählt 1.190 Ehrenmorde und Blutrachedelikte in den Jahren 2001 bis 2006. Während die überwiegende Zahl der Täter eindeutig Männer seien (1.413 Männer, 180 Frauen), habe es 710 männliche und 480 weibliche Opfer gegeben. Die Statistik bezieht neben klassischen Ehrenmorddelikten und Vergewaltigung, sexuelle Belästigung auch Familienfehden mit ein, was die hohe männliche Opferzahl erklärt.

 

Im Verlauf der zu diesem Thema geführten Debatte gab die türkische Staatsministerin für soziale Angelegenheiten Anfang 2007 aktuelle Zahlen für sog. töre-Verbrechen, d.h. Verbrechen aufgrund von Sitte bzw. Ehre, bekannt. So starben nach Angaben des Justizministeriums in den letzten fünf Jahren 1.806 Menschen durch ein Ehrverbrechen,

5.375 Frauen begingen zusätzlich Selbstmord.

 

Pressemeldungen zufolge, die sich Behördenangaben berufen, würden nirgendwo in der Türkei so viele Frauen zum Opfer sog. Ehrenmorde wie in der Metropole Istanbul. Die meisten Täter und Opfer stammen allerdings aus dem Südosten der Türkei. Allein im Jahr 2006 seien in der Stadt 25 Frauen getötet worden, weil sie mit ihrem Verhalten nach Ansicht ihrer Verwandtschaft die "Familienehre" befleckt hätten.

 

Insgesamt würden in der Türkei nach Schätzungen von Frauenorganisationen jedes Jahr rund 200 "Ehrenmorde" an Frauen begangen. Demgegenüber sind in der Türkei nach Angaben der Leiterin des Frauenforschungszentrums an der Ägäis-Universität in Izmir in den vergangenen fünf Jahren 5.400 Frauen Opfer sog. "Ehrenmorde" geworden. Hinzu kämen noch einmal etwa 5.000 Selbstmorde von Frauen.

 

KA-MER, die führende Frauenorganisation im Südosten, berichtet, dass im Zeitraum 2003 insgesamt 198 Frauen aus Ost- sowie Südostanatolien KA-MER kontaktiert und gemeldet hätten, von ihren Familien mit Ehrenmord bedroht zu werden. Von diesen Frauen starben drei an den bei den Angriffen erlittenen Verletzungen, eine beging Selbstmord und 27 wurden gezwungen, Selbstmord zu begehen. In der überwältigenden Mehrheit der Fälle entschied der Vater oder der Ehemann das Schicksal der Frau.

 

"Ungehorsam" war der am häufigsten genannte Grund, um Ehrenmorde zu rechtfertigen, wobei "Ungehorsam" wechselnd definiert wurde als die Weigerung, die von der Familie ausgesuchte Person zu heiraten, die Weigerung, mit dem Schwager oder dem Vater Geschlechtsverkehr zu haben, die Ansprüche von Ehemännern, Vätern, Brüdern und Respektpersonen nicht zu erfüllen oder Gespräche zwischen Männern zu unterbrechen.

 

Die Regierung berechtet von 37 Ehrenmorden im Jahr 2007 und 1.806 Ehrenmoden zwischen 2001 und 2006. Während diese Zeitspanne begingen

5.375 Frauen Selbstmord. Nachdem die Regierung im Jahr 2005das Strafausmaß für Ehrenmorde erhöht hatte, nahm die Anzahl der Fälle zu, in welchen Mädchen und Frauen von Familienmitgliedern gezwungen wurden, Selbstmord zu begehen, um die Familienehre zu bewahren.

 

2.2.2. Ausweichmöglichkeiten

 

Grundsätzlich teilen kurdischstämmige Türken mit allen anderen türkischen Staatsangehörigen die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region. Gleiches gilt für Angehörige religiöser Minderheiten, wenn sie ihren Aufenthaltsort innerhalb des Landes wechseln. Gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde", gibt es keine regionale Ausweichmöglichkeit, wie auch in Großstädten des Westens, z.B. in Istanbul, begangene Ehrenmorde gezeigt haben. Die Polizei versucht, gefährdete Personen zu schützen.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Bereits das Bundesasylamt ist von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und sieht auch der Asylgerichtshof keinen Grund von dieser Glaubwürdigkeit abzugehen. Die ergänzend getroffenen Feststellungen zum Ehegatten sowie den beiden in Österreich geborenen Kindern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Verwaltungsakten. Die Feststellung, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor nach deren Aufenthaltsort erkundigt, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der Heimatgemeinde.

 

Der Standpunkt der Erstbehörde, dass dem Vorbringen der Asylwerberin generell die Asylrelevanz fehle und sie nichts vorzubringen vermocht habe, was unter einen der Tatbestände der GFK subsumierbar wäre, erweist sich jedenfalls als verfehlt.

 

Die Erstbehörde übersieht, dass der türkische Staat in gewissen Fällen Frauen, welche von Zwangsheirat bedroht sind bzw. gegen den Willen ihrer Familie eine Ehe eingehen, keinen hinreichenden staatlichen Schutz vor familiären Übergriffen oder Ehrenmorden bieten kann und dass solche Frauen im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten können. Es wird nicht verkannt, dass der türkische Staat in den vergangenen Jahren Maßnahmen, wie insbesondere eine Verschärfung des Strafgesetzes oder die Einrichtung von Frauenhäusern, gesetzt hat um solche Frauen vor ihrem Familienangehörigen zu schützen, jedoch liegt im konkreten Fall auf Grund der unter Punkt 2.1. getroffenen Ausführungen, und da die Beschwerdeführerin durch Vorlage von Beweismitteln auch belegen konnte, dass sich ihre Familie immer wieder nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen, in einer Gesamtschau eine für die Beschwerdeführerin unzumutbare spezielle Situation vor, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichzuhalten ist und daher eine Asylgewährung in Österreich erforderlich macht.

 

Die Feststellungen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung und zu diesbezüglichen Ausweichmöglichkeiten ergeben sich aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25.10.2007 sowie den weiteren, oben unter Punkt 2.2. genannten Berichten, welche den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurden. Auch aus dem inzwischen aktualisierten Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.2008 (Stand Juli 2008) ergibt sich keine Lageänderung.

 

4. Rechtliche Würdigung

 

4.1. Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG

 

4.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 22.06.1994, 93/01/0443).

 

Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, auch wenn grundsätzlich keine staatliche, sondern private Verfolgung vorliegt; dies unter Berücksichtigung sämtlicher zu Punkt 2 und 3 getroffenen Ausführungen.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die getroffenen Länderfestzustellungen zu verweisen, nämlich dass Frauen welche von Ehrenmorden bedroht sind, nicht darauf vertrauen können, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird und auch keine Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Landes besteht, somit solche Frauen im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten können.

 

Bei der von der Beschwerdeführerin glaubwürdig vorgebrachten aktuellen Verfolgungsgefahr durch ihren Ehemann, handelt es sich jedenfalls nicht um eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung, sondern geht diese von einer Privatperson, folglich ihrer Familie, aus.

 

Dabei ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes zu beachten:

 

Neben der staatlichen Verfolgung kann auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden kann; etwa dann, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann bereits nicht dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 12.3.2002, 99/01/0205). Allerdings liegt mangelnde Schutzfähigkeit nicht erst bei völligem Fehlen der Staatsgewalt vor, es ist vielmehr zu fragen, ob im relevanten Bereich des Schutzes dem Staat der Schutz seiner Angehörigen durch Machtausübung vor Übergriffen von Dritten möglich ist. Somit ist Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können.

 

Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.).

 

Das Erfordernis des kausalen Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund ist dann erfüllt, (1) wenn eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig, ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder (2) wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz:

"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

 

Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Verfolgung aus mehreren Konventionsgründen vor, und zwar besteht ein Zusammenhang mit dem Grund der Nationalität, zumal ja eine "Mischehe" mit einem Angehörigen der kurdischen Volksgruppe gegeben ist. Wenngleich die Beschwerdeführerin nicht selbst wegen ihrer Nationalität verfolgt wird, so gehört sie jedenfalls der sozialen Gruppe derjenigen an, welche mit einem kurdischen Volksgruppenangehörigen verheiratet sind. Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen weiters ergibt, handelt es sich dabei auch um eine geschlechtsspezifische Verfolgung, welche ebenfalls vom Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" umfasst ist (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 68).

 

Es bleibt sohin zu prüfen, ob der türkische Staat fähig und willens ist, gegen derartige private Übergriffe effektiven Schutz zu gewährleisten. Diesbezüglich ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass es zwar verstärkte Bemühungen und Versuche gebe, derart gefährdete Personen zu schützen, es aber insbesondere immer noch zu zahlreichen Ehrenmorden kommt, wobei vor allem Frauen die Opfer sind, welche die Familienehre "beschmutzt" haben.

 

Überdies gibt es gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde", auch keine regionale Ausweichmöglichkeit, womit auch keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative besteht, weshalb im speziellen Fall eine Asylgewährung erforderlich und damit der Beschwerde stattzugeben war.

 

Zu beachten war in diesem Zusammenhang auch, dass der "Mischehe" der türkischstämmigen Beschwerdeführerin mit einem Angehörigen der kurdischen Volksgruppe mittlerweile auch zwei Kinder entstammen.

 

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei asylrelevante Gefährdung primär im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht (tradierte familiäre Wertvorstellungen) droht, wobei ethnische Komponenten ebenfalls eine Rolle spielen. Infolge einer komplexen Mischlage aus Elementen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (mögliches Opfer von schweren familiären Übergriffen bis hin zum Ehrenmord aufgrund ihrer Widersetzung im Familienverband unter den hier vorhandenen individuellen Gegebenheiten) bzw ethnischer Verfolgungsaspekten war daher die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zu bejahen. Dass es sich primär um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts, da präventiver Schutz in der Türkei - wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem konkreten Fall nicht hinreichend erlangt werden kann.

 

Abschließend wird somit festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb der Türkei befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 13 AsylG 1997 ergeben.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 13.10.2008 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - welcher die Beschwerdeführerin auch nachgekommen ist - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Wie ausgeführt, ergaben sich aus der Aktenlage keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Erstbehörde erkennbarerweise getroffenen Beweiswürdigung. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen stellen eine Konkretisierung der von der Erstbehörde allgemein getroffenen Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren, bezogen auf dessen entscheidungsrelevante Teile, dar.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte Staatsgebiet, kriminelle Delikte, Mischehen, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, Straftatbestand, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit, Zwangsehe
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten