TE AsylGH Erkenntnis 2009/02/04 D6 403422-1/2008

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Spruch

D6 403422-1/2008/2E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des K. alias K.G. alias G., geb. 00.00.1974 alias 00.00.1976, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2008, FZ. 08 06.933-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe, stellte in der Schubhaft am 6.8.2008 unter dem falschen Namen K.G. und dem ebenfalls falschen Geburtsdatum 00.00.1976 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am 6.8.2008 vor dem Stadtpolizeikommando Linz sowie am 12.9.2008, am 17.9.2008 und am 14.11.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

1. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund politischer Probleme seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Kurz nach seiner Rückkehr aus Armenien, wo er sich zweieinhalb Jahre aufgehalten habe, sei er auf Anregung eines Freundes Mitglied der georgischen Arbeiterpartei geworden und habe für diese Partei Wahlwerbung betrieben, indem er Flugplakate verteilt habe. Am 5.1.2008 habe er bei den Präsidentenwahlen in einem Wahllokal - gemeinsam mit zwei weiteren Personen - als Wahlhelfer gearbeitet. Es sei seine Aufgabe gewesen, die Wahlen zu beobachten. Am Vormittag seien vier uniformierte Personen in das Wahllokal gekommen, um die Wahlurne mitzunehmen. Er habe gemeinsam mit den anderen Wahlhelfern versucht, dies zu verhindern, und sei daraufhin (wie auch die anderen) geschlagen worden. Er habe von den vier Personen einen Mann, namens B.A., erkannt. Schließlich seien die vier Personen verschwunden, als andere Personen in das Wahllokal gekommen seien. Er sei über Nacht in ein Krankenhaus gebracht worden. Dort sei er am nächsten Morgen aufgewacht, als jemand die Fensterscheibe eines Krankenhausfensters eingeschlagen habe. Aus Angst, erneut geschlagen zu werden, habe er fluchtartig das Zimmer verlassen und sei aus dem Fenster gesprungen. Sein Freund, der ebenfalls in das Krankenhaus gebracht worden sei, sei mitgenommen worden und bis jetzt nicht wieder zurückgekehrt. Als der Beschwerdeführer - es sei bereits dunkel gewesen - nach Hause gekommen sei, habe jemand sein Auto angeschossen. Er habe Angst bekommen, seine Dokumente und Sachen gepackt und sei nach Gori zu seinem Cousin gefahren.

 

Mit jener Person, die er im Wahllokal erkannt habe, B.A., habe er, als dieser noch kein Polizist gewesen sei, Probleme wegen einer Frau gehabt: Der Beschwerdeführer und jene Frau hätten einander geliebt, doch B.A., der ebenfalls in sie verliebt gewesen sei, habe sie in der Folge gegen ihren Willen entführt. Die beiden hätten ein gemeinsames Kind, seien aber später nicht mehr zusammen gewesen. Für die familiären Probleme habe B.A. vor zwei Jahren den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht, ihn mit Hilfe anderer Personen in einen abgelegenen Wald verschleppt und dort misshandelt und sogar angeschossen. B.A. sei gefährlich und habe als Polizist drei Personen bei einem Fest getötet. Er verfolge den Beschwerdeführer. Eine Anzeige habe er aufgrund der geschilderten Vorfälle nicht erstattet. Mit staatlichen Behörden habe er ansonsten auch keine Probleme gehabt.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil III.). Überdies wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).

 

2.1 In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien (unter Berücksichtigung der Ereignisse im August 2008 und deren Folgen) und stellte die georgische Staatsangehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers fest. Während des laufenden Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen und sei nach Italien gereist. Er habe keine Verfolgungsgründe iSd AsylG 2005 glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu nach allgemeinen Bemerkungen über die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers als zu "blass", wenig detailreich sowie zu oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren gewesen seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Schussverletzung, die der Beschwerdeführer vor zweieinhalb Jahren im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem späteren Polizisten B.A. erlitten haben soll, verwies das Bundesasylamt auf den Röntgenbefund vom 00.00.2008, wonach sich unterhalb des rechten Sitzbeins ein kleinerer, rundlicher metalldichter Fremdkörperschatten, am ehesten von einer Schrotkugel, befinde. Dennoch werde von der absoluten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowie davon ausgegangen, dass er die Verletzungen im Rahmen eines asylrechtlich irrelevanten Sachverhaltes erlitten habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, nach der Schussverletzung im Krankenhaus der Polizei den Namen des Täters genannt zu haben, kurz darauf aber zu seinem Taufpaten nach Armenien ausgereist zu sein, weshalb er von einer weiteren Strafverfolgung bzw. einer allfälligen Gerichtsverhandlung nichts wisse. Mit seiner Ausreise nach Armenien habe der Beschwerdeführer aber auch auf den - durch das Tätigwerden der Polizei offenkundig funktionierenden - staatlichen Schutz verzichtet. Da der geschilderte Vorfall zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus Georgien nach Österreich stattgefunden haben soll, fehle ein zeitlicher Konnex zur behaupteten nunmehrigen Flucht.

 

Was die vorgebrachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die georgische Arbeiterpartei anbelange, sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer lediglich den Namen des Parteivorsitzenden gekannt habe, sämtliche in der Einvernahme gestellten Fragen über die Gründung und die Ziele der Arbeiterpartei, den Namen ihrer Parteizeitung, das Wahlbündnis, in welchem die Partei involviert sei, jedoch überhaupt nicht beantworten konnte. Selbst nach Mitteilung der richtigen Antworten habe der Beschwerdeführer nur ausweichend reagiert.

 

Im Hinblick auf den behaupteten Vorfall im Wahllokal am 5.1.2008 berief sich das Bundesasylamt auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Öffnungszeit des Wahllokals von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr gewesen sei, um daraus zu folgern, dass es der Logik widersprechen würde, wenn Personen - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die Wahlurne bereits vormittags mitnehmen wollten, da für sämtliche, erst nachmittags zur Wahl erscheinenden Wähler keine Wahlurne mehr zur Verfügung stehen würde und dieser Umstand sicherlich öffentlich geworden wäre. Im Anschluss daran zitierte das Bundesasylamt Berichte, denen zu Folge Wahlbeobachter der OSZE oder der IEOM im Wesentlichen von einer reibungslosen und im Einklang mit internationalen Standards verlaufenen Präsidentenwahl gesprochen hätten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers könne daher kein Glauben geschenkt werden. Unglaubwürdig sei überdies zum Einen, weshalb der (behauptetermaßen) in G. stationierte Polizist B.A. ausgerechnet in der Musikschule in T., in welcher der Beschwerdeführer als Wahlhelfer tätig gewesen sein will, eine Wahlurne stehlen soll. Zum Anderen sei unlogisch, dass Polizisten, die eine strafbare Handlung begehen, eine Polizeiuniform anziehen würden, da sie dadurch leichter ausgeforscht werden könnten.

 

Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den behaupteten Schüssen auf sein Auto gemacht: In der Einvernahme vom 12.9.2008 habe er behauptet, dass jemand sein Auto angeschossen habe, wogegen er in der Einvernahme vom 17.9.2008 ausgeführt habe, dass er mit dem Auto unterwegs gewesen und bei der Windschutzscheibe vorbeigeschossen worden sei. Angesichts eines derart einschneidenden Erlebnisses erscheine nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer selbst innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Tagen nicht möglich gewesen sei, sein Vorbringen widerspruchsfrei wiederzugeben. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge ohne Probleme fünfeinhalb Monate in Gori bei seinem Cousin gelebt und wegen der behaupteten Bedrohungen nie eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Er habe ausschließlich eine Verfolgung durch Private geltend gemacht und sei auch legal ausgereist. In diesem Zusammenhang wiederholte das Bundesasylamt unter Berufung auf verschiedene Quellen, dass die staatlichen Behörden im Herkunftsland des Beschwerdeführers schutzwillig und -fähig seien.

 

Abschließend verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als er wegen des Verdachtes der Verübung eines Diebstahls erkennungsdienstlich behandelt und in Schubhaft genommen worden sei. Es liege daher nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich und die Entlassung aus der Schubhaft bewirken habe wollen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens nach Italien weitergereist sei, wo ein Aufenthaltsverbot im Schengener Raum gegen ihn erlassen worden sei, zeige, dass seine Motivation für die Ausreise aus Georgien nicht in den behaupteten Verfolgungsgründen, sondern in wirtschaftlichen Beweggründen zu suchen sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer den positiven Ausgang seines Asylverfahrens durch seine Abwesenheit gefährde, wenn er einer Verfolgung im Heimatstaat ausgesetzt wäre.

 

2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme in Bezug auf seine Wirbelsäule verwies das Bundesasylamt auf den Entlassungsbericht des LKH vom 00.00.2008:

Demzufolge hätten sich positive Antikörper von Hepatitis B und C als Zeichen einer durchgemachten Infektion (bei ansonsten negativer HCV-PCR) gezeigt; in Zusammenschau der Befunde seien die behaupteten Beschwerden als im Sinne eines "HLAB 27-assoziierten Morbus Bechterew" erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Pflege entlassen worden, und es habe im Zeitpunkt seiner Entlassung kein Bedarf an pflegerischer Unterstützung im stationären Bereich bestanden. Das Bundesasylamt folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, und führte seine Reise nach Italien als Hinweis für das Fehlen einer Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen. Zudem könnten fast alle Erkrankungen (wie in Westeuropa) auch in Georgien behandelt werden. Absolut erforderliche Notfallbehandlungen seien auch unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Patienten sichergestellt.

 

2.3 Mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr sei der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes abzuweisen gewesen. Doch selbst dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers ohne Glaubwürdigkeitsprüfung der rechtlichen Beurteilung unterzöge, wäre der behaupteten Verfolgung durch eine Privatperson die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden entgegen zu halten. Ein besonderes, in der Person des Beschwerdeführers gelegenes "Verfolgungsgefährdungspotenzial" habe nicht festgestellt werden können. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre zur Verfügung gestanden.

 

2.4 Ebenso sei der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes abzuweisen gewesen, da keine lebensbedrohlichen oder in Georgien nicht behandelbaren Krankheiten beim Beschwerdeführer oder sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen würden. Dabei berief sich das Bundesasylamt auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des unabhängigen Bundesasylsenates.

 

2.5 Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies es auf das Vorgehen des Beschwerdeführers, über seine wahre Identität getäuscht und trotz Vorhalt seine wahre Identität verleugnet zu haben. Darüber hinaus habe er erst in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Zusätzlich zu einem formular-ähnlichen Schriftsatz mit allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf das konkrete Verfahren führte der Beschwerdeführer handschriftlich in georgischer Sprache aus, dass seine angegebenen Probleme noch immer aktuell seien: Die Person, die ihn körperlich vernichten wolle, sei ein Polizist, der seine Macht und seine Uniform gegen ihn verwende. Dies werde durch die Gewalt, die in den letzten Jahren von ihm ausgegangen sei, bestätigt. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal von ihm angeschossen und schwer verletzt, das zweite Mal dagegen nicht von der Kugel getroffen worden. Sehr oft habe er den Beschwerdeführer körperlich unter Druck gesetzt, habe ihn "sehr stark geschlagen".

 

Falsche Angaben bezüglich seiner Identität habe er gemacht, weil er Angst gehabt habe. Er habe noch immer Angst, von der erwähnten Person auch in Österreich gefunden zu werden. Diese Person könne ihre Macht benützen und ihn nach Georgien zurückbringen. Dort könne sie ihre Pläne verwirklichen und ihn körperlich vernichten. Die Angst des Beschwerdeführers sei - nachdem er unter Druck gesetzt worden sei - noch größer geworden. Der Beschwerdeführer habe einen Hungerstreik begonnen, um seine Probleme "zu bestätigen".

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Bescheides einwandfrei dargelegt. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt an und schließt sich diesen an: Es konnte folglich weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Wahlhelfer am 5.1.2008 tätig war und von uniformierten Personen, die die Wahlurne stehlen wollten, geschlagen wurde, noch dass er von einem Polizisten namens B.A. verfolgt wurde.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich auch den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien an, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der im Sommer 2008 neu aufgeflammte Konflikt im Kaukasus aufgrund seiner zeitlichen und räumlichen Begrenzung auf die Krisengebiete Südossetien, Abchasien und allfällige daran angrenzende Gebiete - insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge der georgischen Volksgruppe angehört, in Tbilisi zur Schule ging (AS 91) und im Bezirk K. gelebt hat (AS 93) - nicht sachverhaltsrelevant ist (und im Übrigen auch in der Beschwerde nicht releviert wurde).

 

2. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu beanstanden: Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Angaben zu den Fluchtgründen die Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet und nicht den Feststellungen zugrunde gelegt hat.

 

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zwei (von einander unabhängige) Verfolgungsszenarien vor, nämlich die Vorfälle bei der Präsidentschaftswahl am 5.1.2008 und die Verfolgung durch einen Mann, namens B.A., der allerdings auch an der Misshandlung und Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Wahlhelfer beteiligt gewesen sein soll.

 

Bereits die - behauptetermaßen kurz nach der Rückkehr aus Armenien erworbene - Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der georgischen Arbeiterpartei, die gewissermaßen Ausgangspunkt für sein Engagement als Wahlhelfer gewesen sein soll, erscheint höchst zweifelhaft: So besaß der Beschwerdeführer nach Befragung durch die belangte Behörde fast keine Kenntnisse über diese Partei und ihre Stellung innerhalb der politischen Landschaft Georgiens. Wenn die belangte Behörde auch den Auseinandersetzungen um die Wahlurne im Wahllokal - mit dem Hinweis auf Presseberichte, die von einer weitgehend reibungslos verlaufenen Wahl sprechen - keinen Glauben geschenkt hat, vermag der erkennende Senat dies angesichts der knappen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer auch die näheren Vorgänge bzw. den Streit mit den uniformierten Personen um die Wahlurne nicht näher beschreiben (AS 151). In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer darauf auch nicht mehr Bezug genommen.

 

Im Hinblick auf den Röntgenbefund, der auf eine erlittene Schussverletzung des Beschwerdeführers hindeutet, schließt sich der erkennende Senat ebenfalls der Ansicht der belangten Behörde an:

Eine solche Schussverletzung beweist für sich allein genommen nicht, dass die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. Welche Ursache diese Schussverletzung auch immer haben mag, so ist dem Beschwerdeführer - aus den von der belangten Behörde genannten und vom erkennenden Senat nicht beanstandeten Gründen - jedenfalls nicht gelungen, die von ihm behaupteten Ursachen als solche glaubhaft zu machen. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu präzisieren, wann und wo genau er angeschossen worden sein soll; vielmehr zog er sich darauf zurück, dass es "vor ca. 2,5 Jahren" gewesen sei und er sich nicht alles merken könne (AS 111). Dass derartige Aussagen ein behauptetes dramatisches und einschneidendes Erlebnis, wie ein Schussattentat, völlig unglaubwürdig erscheinen lassen müssen, liegt auf der Hand.

 

Auch hat der Beschwerdeführer seine persönliche Glaubwürdigkeit für das vorliegende Verfahren in hohem Maße erschüttert, indem er seine wahre Identität verschwiegen und selbst dann noch geleugnet hat, als er mit seinen wahren Personalien von der belangten Behörde im Rahmen einer Einvernahme bereits konfrontiert wurde. Erst in seiner Beschwerde räumte er die falschen Angaben zu seiner Person ein und rechtfertigte sie mit seiner Angst, von seinem (behaupteten) Verfolger auch in Österreich gesucht und gefunden sowie nach Georgien zurückgebracht zu werden. Was seine Mitwirkung am Verfahren und an der Aufklärung des Sachverhalts anbelangt, hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Ankündigung, seine Fluchtgründe mit Unterlagen zu belegen (AS 109, 151), keinerlei Beweismittel vorgelegt, um die belangte Behörde von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Stattdessen verließ der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens das Bundesgebiet, um nach Italien weiterzureisen. Selbst in der Beschwerde unterließ es der Beschwerdeführer, seine von der belangten Behörde als unglaubwürdig angesehenen Fluchtgründe zu ergänzen, zu erklären oder im Detail zu präzisieren; vielmehr zog er sich darauf zurück, die Gefährlichkeit seines privaten Verfolgers in nicht näher nachvollziehbarer Weise hervorzuheben. Den verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz selbst hatte der Beschwerdeführer erst in der Schubhaft nach einem in seiner Dauer ungeklärten illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt.

 

Angesichts all dieser Umstände kann weder eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens noch eine unrichtige Beweiswürdigung der belangten Behörde im vorliegenden Fall erblickt werden.

 

3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

 

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 6.8.2008 gestellt hat.

 

3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er als Wahlhelfer am 5.1.2008 tätig gewesen und von uniformierten Personen, die die Wahlurne stehlen wollten, geschlagen, in weiterer Folge in seinem Auto beschossen und von einem Polizisten, namens B.A., verfolgt worden sei, entspricht - wie oben dargelegt - nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, stellen auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - in Anbetracht der Aussagen des Entlassungsberichts vom 7.11.2008 - kein Abschiebungshindernis dar (zur - im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreichten - hohen Schwelle des Art. 3 EMRK im Hinblick auf Erkrankungen abzuschiebender Asylwerber vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat vgl. ausführlich VfGH 6.3.2008, B 2400/07 unter Berufung auf die Judikatur des EGMR). Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen der belangten Behörde auch in seiner Beschwerde nicht entgegen getreten.

 

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des bereits erwähnten georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt ist.

 

3.4 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder auch nur verwandtschaftlichen Bindungen im Inland und befindet sich seit August 2008 lediglich aufgrund eines in der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, legal im Bundesgebiet. ISd oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

 

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die - wie oben unter 2. dargelegt - auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen tritt und in welcher der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seiner Fluchtgeschichte macht, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).

Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulement, Verhandlungspflicht (ab 07.10.2008)
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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