TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/20 99/06/0182

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §19 Abs1;
AVG §19;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerden 1. des R N und 2. der L N in Wien, beide vertreten durch Prof. Dipl.Ing. Mag. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. August 1999, Zl. UVS-06/ /29/00617/97 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. UVS-06/ /29/00521/97 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Bestrafungen nach § 27 Abs. 5 MRG (weitere Partei gemäß § 21 VwGG: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 6. Juni 1997 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) bzw. vom 9. Juni 1997 (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) wurden die Beschwerdeführer für schuldig erkannt, sie hätten als frühere Mieter einer bestimmt bezeichneten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 MRG anlässlich der Anmietung dieser Wohnung durch eine namentlich bezeichnete Person (in der Folge kurz "DS" genannt) als Nachmieter dieser Wohnung insofern Leistungen aufgrund einer ungültigen und verbotenen Vereinbarung entgegengenommen, als sie von diesem in einer bestimmt bezeichneten Wohnung am 7. Juni 1996 einen Betrag von S 30.000,-- und am 10. Juni 1996 einen Betrag von S 200.000,-- als Ablösezahlungen übernommen hätten, und diesen Beträgen eine gleichwertige Gegenleistung von lediglich S 43.350,-- gegenübergestanden sei, wodurch sie gegen § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 verstoßen hätten. Beide Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs. 5 MRG mit einer Geldstrafe von je S 100.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von je 6 Wochen samt Kostenbeitrag bestraft.

Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer Berufungen mit folgendem - identem - Wortlaut:

"Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über mich eine Geldstrafe in Höhe von S 100.000,-- wegen § 27 Abs. 5 MRG verhängt.

Begründet wurde das damit, dass gegen mich ein Schlichtungsverfahren zu MBA 12 R-Gasse 12, SL 8052/96 eingeleitet worden ist, wobei aufgrund der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 5.6.1997 gemäß § 27 Abs. 1 MRG festgestellt worden sei, dass die Vereinbarungen vom 7.6.1996, hinsichtlich des Betrages von S 30.000,-- und vom 10.6.1996, hinsichtlich des Betrages von S 156.650,-- zwischen mir und meinem Nachmieter ungültig und verboten sind und mir aufgetragen worden sei einen Betrag von S 156.650,-- samt 4 % Zinsen seit 10.6.1996 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution rückzuerstatten.

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde die Entscheidung durch das zuständige Bezirksgericht Meidling beantragt. Das Verfahren ist zu 7 Msch 25/97 m beim BG Meidlung anhängig. Das Gericht hat die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 28.8.1997 beschlossen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit erstreckt. Es wird nunmehr ein Sachverständigengutachten erstattet werden. Es ist daher keineswegs davon auszugehen, dass zu unrecht Beträge kassiert wurden.

Ich beantrage daher ausdrücklich die Beischaffung des Aktes 7 Msch 25/97 m des BG Meidlung.

Sowohl meine Frau, L N, als auch ich sind arbeitslos. Wir beziehen Arbeitslosengeld von rund S 8.000,-- monatlich. Wir sind sorgepflichtig für 2 Kinder im Alter von 16 und 12 Jahren. Beide Kinder besuchen die Schule.

Die Geldstrafe würde zur Gefährdung meiner wirtschaftlichen Existenz führen."

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG nach Durchführung einer (gemeinsamen) mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 1998 den Berufungen dahingehend Folge, dass die über die Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen auf je S 50.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 4 Wochen und der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabgesetzt wurden.

Die belangte Behörde begründete ihre Bescheide nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von ihr angewendeten Rechtslage wortgleich dahingehend, der als Zeuge einvernommene Nachmieter DS habe im erstbehördlichen Verfahren unter Wahrheitspflicht angegeben, die gegenständliche Wohnung sei durch ein Inserat im Immobilienbazar durch die Beschwerdeführer angeboten worden. Da er die Miete von monatlich S 2.000,-- als durchaus günstig empfunden habe, habe er mit der Zweitbeschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufgenommen und in deren (nunmehriger) Wohnung noch am 7. Juni 1996 den Betrag von S 30.000,-- an beide Beschwerdeführer übergeben. Am 10. Juni 1996 seien von ihm ebenfalls in der Wohnung der Beschwerdeführer S 200.000,-- an diese übergeben worden. Beide Beträge seien Ablösebeträge gewesen, die nur dazu hätten dienen sollen, die Mietrechte an der Wohnung zu erlangen. Anlässlich der Geldübergabe sei auch der Wohnungseigentümer anwesend gewesen. Letzterem habe er keinen Ablösebetrag bezahlt, auch sei ein solcher von diesem niemals verlangt worden. Ob der Wohnungseigentümer sich einen Geldbetrag von der bezahlten Ablöse habe versprechen lassen, wisse er nicht.

Im Schlichtungsverfahren hätten die Beschwerdeführer Investitionen nach einer dort vorgelegten Liste geltend gemacht, die durch die - grundsätzlich unbestritten gebliebene - Entgegennahme der spruchgegenständlichen Zahlungen hätten abgedeckt werden sollen. Im Schlichtungsverfahren sei über diese Investitionen und deren Bewertung ein Gutachten eines Amtssachverständigen der MA 25 eingeholt worden, welches eine Bewertung per Stichtag 10. Juni 1996 von insgesamt S 43.350,-- ergeben habe.

Aus dem über Ersuchen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren von der belangten Behörde beigeschafften MSch-Akt des Bezirksgerichtes Wien-Meidling und aus dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen R hätten sich Zeitwerte der von den Beschwerdeführern getätigten Investitionen in einem Gesamtbetrag von S 59.055,-- ergeben, welcher Betrag sich allerdings unter Berücksichtigung einer geschätzten Benützungsdauer von durchschnittlich drei Jahren auf den Betrag von S 43.341,-- reduziere. In diesem Gerichtsverfahren (Anm.: wegen § 27 MRG) sei in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 1998 im Übrigen ein Vergleich zwischen dem Nachmieter DS als Antragsteller und den Beschwerdeführern als Antragsgegnern des Inhaltes geschlossen worden, dass Letztere sich zur ungeteilten Hand verpflichteten, dem Antragsteller den Betrag von S 100.000,-- in zwei Raten a S 50.000,-- per 31. August 1999 bzw. 31. August 2000 zurück zu bezahlen.

Die Beschwerdeführer hätten mit dem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen, welches sich in Bezug auf die Schuldfrage im Wesentlichen in der Wiedergabe des erstinstanzlichen Verfahrensverlaufes und des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses sowie der Behauptung, "keine Beträge zu Unrecht kassiert" zu haben in Verbindung mit dem Antrag auf Beischaffung des Msch-Aktes des Bezirksgerichtes Meidling erschöpfe, in keiner Weise die Unschlüssigkeit des vom Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 25 erstellten Gutachtens (im Schlichtungsverfahren) und des darin festgestellten Wertes der von den Beschwerdeführern behaupteten Investitionen, für welche die Gegenleistung von insgesamt 230.000 S entgegengenommen worden sei, dargetan. Damit sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Im Gegenteil ergebe sich aus dem antragsgemäß beigeschafften Gerichtsakt und dem darin liegenden schriftlichen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass auch dieser unter Berücksichtigung einer geschätzten Benützungsdauer von durchschnittlich drei Jahren praktisch den gleichen Schätzwert ermittelt habe. Auch unter Vernachlässigung der geschätzten durchschnittlichen Benützungsdauer ergebe sich ein gleichfalls weit unter dem entgegengenommenen Betrag liegender Schätzwert. Es bestünden seitens der belangten Behörde keinerlei Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Amtssachverständigen, der auch in der mündlichen Berufungsverhandlung sein Gutachten kurz mündlich erläutert und einen äußerst erfahrenen und umsichtigen Eindruck vermittelt habe. Hinzu trete die Tatsache, dass die Ergebnisse des gerichtlich bestellten Gutachters, die in Zweifel zu ziehen die belangte Behörde weder aus der Aktenlage noch auf Grund eines entsprechenden Vorbringens irgendwelche Anhaltspunkte sehe, die Schätzung des Amtssachverständigen des Magistrats der Stadt Wien praktisch bestätigt und lediglich bei hypothetischer Außerachtlassung der vom Sachverständigen auf Grund des vorgefundenen Zustandes geschätzten Benützungsdauer ein nicht wesentlich höherer Schätzwert ermittelt worden sei. Aus den genannten Beträgen ergebe sich daher ein Wert der ohne entsprechende Gegenleistung entgegen genommenen Ablöse von S 186.650,--.

Vor dem Hintergrund der in § 27 Abs. 5 MRG festgelegten Strafzumessungskriterien erscheine allerdings in Anbetracht der in der Berufung dargestellten Lebensumstände der Beschwerdeführer (Arbeitslosigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld von rund S 8.000,--, Sorgepflicht für zwei Kinder im Alter von 16 und 12 Jahren) die spruchgemäße Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Strafen entsprechend ihrer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geboten und angemessen, um eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführer und deren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder hintan zu halten. Als mildernd sei die Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diese - wortgleichen - Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 27 MRG", sowie in ihrem Recht, "bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 27 MRG täter- und schuldangemessen bestraft zu werden", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, aber von der Erstattung von Gegenschriften abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 27 Abs. 1 und Abs. 5 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1921, in der Fassung des dritten Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, lauten:

"§ 27. (1) Ungültig und verboten sind

1. Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 zu ersetzen hat;

2. Vereinbarungen, wonach der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem Vermieter oder einem anderen etwas zu leisten hat;

3. Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist;

4. Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Hause durchführt, dem Vermieter, dem Verwalter, einem Mieter oder einer dritten Person, die von einer dieser Personen bestimmt wurde, ein Entgelt für die Erteilung oder Vermittlung des Auftrages zur Vornahme der Arbeiten zu leisten ist;

5. Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder der frühere Mieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen lässt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

.....

(5) Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen lässt, die mit den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch stehen, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, dass sie den Wert der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach Abs. 4 treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen."

1. Nach dem Inhalt der insoweit gleich lautenden Beschwerden machen beide Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst geltend, sie seien lediglich zu Handen ihres damals ausgewiesenen Rechtsvertreters geladen worden. Dieser habe ihnen die Ladung jedoch nicht mitgeteilt, sodass sie zur Verhandlung nicht hätten erscheinen und sich nicht ordnungsgemäß hätten verteidigen können. Im Übrigen sei auch der Rechtsvertreter zur mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Art. 6 MRK garantiere dem Beschuldigten im Rahmen eines fairen Verfahrens auch das Recht, sich persönlich zu verteidigen. Durch die nicht persönliche Ladung seien sie in diesem Recht verletzt worden, weil sie ohne Kenntnis von der Verhandlung nicht an dieser hätten teilnehmen können. Dabei sei unerheblich, ob ihnen ein Verschulden des damaligen Rechtsvertreters zur Last falle, weil die persönliche Verständigung des Beschuldigten ein unabdingbares Recht sei und es sohin die Berufungsbehörde rechtswidrigerweise unterlassen habe, sie von der Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Dadurch seien sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Die belangte Behörde hat - entsprechend dem § 51e Abs. 1 VStG und unter offenkundiger Verneinung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 1 oder 2 . leg. cit. - eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und hierzu den von den Beschwerdeführern frei gewählten Rechtsanwalt als ihren mit Schriftsätzen jeweils vom 4. bzw. 29. September 1997 bekannt gegebenen Vertreter geladen. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ladungsbescheide grundsätzlich gemäß § 9 ZustG dem Parteienvertreter zuzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1965, Zl. 2253/63, VwSlg 6634 A/1965, und als Beispiel für die darauf aufbauende ständige Judikatur das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 99/09/0112), weil eine allgemeine, einem berufsmäßigen Parteienvertreter erteilte Vertretungsvollmacht im Allgemeinen, d. h. wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausdrücklich ausgeschlossen wurde, die Zustellungsbevollmächtigung einschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0123).

Tatsächlich wurde die Ladung der Beschwerdeführer ihrem rechtsanwaltlichen Vertreter am 27. Oktober 1998 zugestellt. Die in den Beschwerden vertretene Auffassung der Beschwerdeführer, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn sie das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Behörde verlange, zusätzlich einer "unmittelbaren Verständigung" des Geladenen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0232, vom selben Tag, Zl. 94/19/0228, und vom 24. März 1994, Zl. 94/19/0229 u. a.). Auch in weiteren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurde die ständige Judikatur zu § 9 ZustG aufrecht erhalten, wonach es dann, wenn der Beschuldigte zu Handen seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 51e Abs 1 VStG ordnungsgemäß geladen worden ist, keiner zusätzlichen "persönlichen" Ladung des Beschuldigten mehr bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0233).

Die an den Rechtsvertreter zugestellte Ladung der Beschwerdeführer auch zu ihrer Parteienvernehmung hatte daher die Wirkung einer "ordnungsgemäßen" Ladung im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG, ihr unentschuldigtes Nichterscheinen jene des § 51f Abs. 2 VStG, wonach es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Dass in den Beschwerdefällen auch der bestellte Rechtsanwalt trotz aufrechter Bevollmächtigung (anderes geht aus der Aktenlage nicht hervor) unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, ändert grundsätzlich nichts an dem Gesagten, steht es doch jeder Partei frei, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der zur Wahrung der Interessen seines Mandanten in der Berufungsverhandlung alles, was zur Abwehr der drohenden Bestrafung dienlich scheint, vorbringen kann (§ 10 Abs. 1 AVG). Damit ist jenen in Art. 6 MRK vorgesehenen Garantien Genüge getan. Im Falle eines Verschuldens an der Versäumung der Verhandlung könnte allenfalls der rechtsanwaltliche Vertreter schadenersatzpflichtig werden.

2. Weiters rügen die Beschwerdeführer, der den Straferkenntnissen zugrunde gelegte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig geblieben, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, festzustellen, "sie hätten Geldzahlungen erhalten". Auch sei von der belangten Behörde nicht festgestellt worden, dass sie "frühere Mieter" der gegenständlichen Wohnung gewesen seien. Sowohl die Feststellung, dass sie Geld erhalten hätten, als auch, dass sie früher Mieter gewesen seien, wäre jedoch notwendig gewesen, um die richtige Anwendung des § 27 MRG durch die Behörde zu prüfen, weil lediglich die Entgegennahme einer Leistung als Vermieter oder früherer Mieter mit Strafe bedroht sei. Dass eine verbotene Leistung versprochen worden sei, sei ebenfalls nicht festgestellt worden.

Dieses Vorbringen ist angesichts des von den Beschwerdeführern selbst wiedergegeben Inhaltes der erstinstanzlichen Straferkenntnisse unverständlich, wird doch in diesen ausdrücklich festgestellt, sie hätten "als frühere Mieter" der näher bezeichneten Wohnung anlässlich der Anmietung dieser Wohnung die genannten Beträge "entgegengenommen", eine Feststellung, die von den Beschwerdeführern weder im Schlichtungs- oder im Gerichtsverfahren (in letzterem sogar ausdrücklich außer Streit) noch im erstinstanzlichen Strafverfahren anlässlich der ihnen gebotenen Möglichkeit sich zu ihrer Rechtfertigung zu äußern, in Abrede gestellt worden war. Angesichts der lediglich auf die Rechtmäßigkeit der erhaltenen Zahlungen abzielenden Verantwortung der Beschwerdeführer bestand im Verwaltungsstrafverfahren für die Behörde keine Veranlassung, zur Frage der Vormietereigenschaft der Beschwerdeführer oder zur Frage des Erhalts der inkriminierten Zahlungen weitere Erhebungen zu pflegen. Eine auf die Unterlassung derartiger weiterer Erhebungen gestützte Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, ist abzulehnen (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Zl. 2496/56; VwSlg 5007 A/1959, und die sich daran anschließende ständige Judikatur).

Die von den Beschwerdeführern vermisste "Feststellung" einer verbotenen Leistung wurde von den Behörden zutreffend als die zu beurteilende Rechtsfrage behandelt, die im Sinne des § 44a VStG im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als Tatbestandsmerkmal ("entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 MRG" - ergo "verboten") enthalten ist. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kann daher der Verwaltungsgerichtshof nicht finden.

3. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe die Strafbemessungskriterien unrichtig angewandt. Mit den ausgesprochenen Geldstrafen in der Höhe von je S 50.000,-- seien ihre wirtschaftlichen Existenzen gefährdet, was nach dem vierten Satz des § 27 Abs. 5 MRG die Bemessung der Geldstrafe in dieser Höhe für unzulässig erkläre.

Zwar lässt sich aus den Beschwerdeausführungen eine konkrete Auseinandersetzung mit den von der belangten Behörde dargelegten Strafbemessungskriterien nicht erkennen, doch soll hierzu angemerkt werden, dass diese von der belangten Behörde bereits in Hinblick auf die in den Berufungen dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer um die Hälfte herabgesetzten Strafen nach wie vor nicht einmal die Hälfte jener Grenze erreichen, die in § 27 Abs. 5 MRG vorgesehen gewesen wäre (den zu Unrecht empfangenen Betrag von S 186.650,-- übersteigend) und auch die Möglichkeit des Strafaufschubs und der Bewilligung einer Ratenzahlung bestehen. Auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid daher nicht an.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Juni 2001

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060182.X00

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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