TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 94/19/0229

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1993, Zl. 4.342.279/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 4. Dezember 1992 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.

Mit Schreiben vom 13. April 1993, eingelangt beim Bundesasylamt am 14. April 1993, gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine näher ausgeführte Anschrift in Wien bekannt. In der Folge lud ihn die erstinstanzliche Behörde als Partei zu Handen seines Rechtsfreundes für den 28. April 1993, wobei sie ausführte, daß dann, wenn der Beschwerdeführer die Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wie z.B. Krankheit, nicht befolge, er damit rechnen müsse, daß sein Antrag gemäß § 19 Asylgesetz 1991 abgelehnt werde. Diese Ladung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21. April 1993 zugestellt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem in der Ladung angegebenen Termin; eine Entschuldigung ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 29. April 1993 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gestützt auf § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ab.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß die Ladung nur zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, jedoch nicht an ihn persönlich unter der angegebenen Anschrift zugestellt worden sei; er sei somit im Verfahren nicht ordnungsgemäß geladen worden. Die Verständigung seines Anwaltes habe ihn nicht fristgerecht erreicht.

Die belangte Behörde wies den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 des Asylgesetzes 1991 ab; gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz seien sämtliche Zustellungen an eine vertretene Partei zu Handen ihres Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen, weshalb die Ladung für den 28. April 1993 korrekt erfolgt sei, zumal dem Beschwerdeführer "hiebei auch eine ausreichende Vorbereitungsfrist zur Verfügung gestanden" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Asylgewährung "gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz" sowie in seinem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG verletzt. Die an den Rechtsvertreter erfolgte Ladung sei nicht gesetzmäßig erfolgt; § 9 Abs. 1 Zustellgesetz normiere, daß die Behörde, falls eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt sei, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, diese Person als Empfänger zu bezeichnen habe. Diese Bestimmung dürfe nicht dahin verstanden werden, daß eine Zustellung an den von der Partei namhaft gemachten Rechtsvertreter die Behörde in jedem Fall von ihrer Pflicht, die Partei selbst zu verständigen, entbinde. Zwar ermächtige eine Partei, die in einer Verwaltungsrechtssache einem Rechtsanwalt eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteile, diesen auch zur Empfangnahme der in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen, doch könne es nicht Sinn dieser Judikatur sein, eine Partei, die sich eines Rechtsvertreters bediene, in ihrem Rechtsschutz zu schmälern. Vielmehr seien von der Behörde bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz die zuzustellenden Schriftstücke auf Grund ihres Inhalts dahingehend zu unterscheiden, ob eine Zustellung nur zu Handen des ausgewiesenen Vertreters ausreiche oder ob nicht zusätzlich eine unmittelbare Verständigung der Partei selbst notwendig sei, um deren Rechtsschutzbedürfnis Genüge zu tun. So könne gerade eine Ladung zu einer Vernehmung der Partei, wobei ausdrücklich auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens hingewiesen werde, nur dann wirksam erfolgen, wenn eine tatsächliche Verständigung des zu Ladenden erfolge. Das Parteiengehör könne nur gewahrt werden, wenn die geladene Partei selbst zu ihrer Einvernahme erscheine. Dies gelte insbesondere auch für das Asylverfahren. Tatsächlich habe ein Kontakt in der Zeit zwischen Zustellung der Ladung und der geplanten Vernehmung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsfreund nicht stattgefunden, insbesondere auch weil er der Meinung gewesen sei, persönlich am weiteren Verfahren nicht mehr mitwirken zu brauchen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es im Asylverfahren Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun; es ist die Verpflichtung, der ordnungsgemäßen Ladung Folge zu leisten, sanktioniert. Die Zustellung der Ladung hat gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz - mangels einer abweichenden oder ergänzenden Bestimmung im Asylgesetz 1991 - ausschließlich an den (bereits in erster Instanz namhaft gemachten) Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen; die Auffassung des Beschwerdeführers, eine ordnungsgemäße Ladung bedürfe, wenn sie das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Behörde verlange, zusätzlich einer "unmittelbaren Verständigung" des Geladenen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1506 sowie vom 17. Februar 1994, Zlen. 94/19/0549, 0550, 0554, 0556 und 0557).

In der Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 seien daher erfüllt und demgemäß der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen, kann somit keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei Gründe dafür angibt, warum eine zeitgerechte Verständigung von der Ladung durch den Rechtsfreund nicht möglich gewesen sein sollte.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich aber darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG dann nicht herbeigeführt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. dazu etwa das zitierte Erkenntnis vom 17. Februar 1994).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190229.X00

Im RIS seit

24.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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