TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/20 2000/15/0206

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §263 Abs2;
BAO §263 Abs3;
BAO §270 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG Dr. Henrik Gunz, Rechtsanwalts-Gesellschaft in Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 13. September 2000, Zlen. RV 455-6/96, 468-6/96, 492/6-96, 700/1-V6/98, 904/1-V6/99, betreffend u.a. Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - im Umfang seiner Anfechtung -

wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren u.a. vor, beim gegenständlich angefochtenen Bescheid wirkten zwei "Stellvertreter mit, und zwar der von der Wirtschaftskammer entsendete Bernd F. und der von der Arbeitkammer entsendete Dr. Klaus H.". Es sei nicht erkennbar, dass alle entsendeten Mitglieder verhindert gewesen seien.

Zu diesem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machenden Vorbringen führte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 21. Juni 2001 aus, der Beschwerdefall gleiche diesbezüglich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2001, 99/14/0105. In Bezug auf die entsendeten Mitglieder fehle eine lückenlose Dokumentation der Gründe der Verhinderung aller der Berufungskommission zugewiesenen Mitglieder.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, die sich gegen den angefochtenen Bescheid nur in seinem Abspruch über die Einkommensteuer der Jahre 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997 richtet, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im auch von der belangten Behörde angesprochenen Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs. 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass aus der Gruppe der entsendeten Mitglieder zwei nur als Stellvertreter bestellte Mitglieder im erkennenden Berufungssenat mitgewirkt haben. Die fehlende Dokumentation der Verhinderungsgründe aller der Berufungskommission zugewiesenen Mitglieder wird von der belangten Behörde eingeräumt. Da der Berufungssenat somit entsprechend der aufgezeigten Judikatur (vgl. beispielsweise auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2001, 98/15/0215) nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die

geltend gemachte Umsatzsteuer, die in dem nach der Verordnung zuzuerkennenden pauschalen Schriftsatzaufwand von 12.500 S bereits enthalten ist.

Wien, am 20. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150206.X00

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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