TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/17 96/12/0053

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §237 idF 1994/550;
BDG 1979 §237;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §38 idF 1994/550;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §41a Abs6 idF 1994/550;
BesoldungsreformG 1994;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des N in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 1995, Zl. 114 122/15-II/2/95, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor im Ruhestand seit 1. April 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die vorliegende Beschwerde betrifft Vorgänge aus der Zeit, in der er sich noch im Dienststand befand und im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden BPD) tätig war. Er war vom 1. März 1993 bis zu seiner auf Grund der gegenständlichen Vorfälle mit Dienstauftrag mit Wirkung vom 23. Juni 1994 erfolgten Dienstzuteilung (§ 39 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979) Gruppenführer bei der Kriminalbeamtenabteilung (KBA) des Sicherheitsbüros. Seit der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides war er (bis zu seiner Ruhestandsversetzung) der KBA beim Bezirkspolizeikommissariat X. der BPD zur dauernden Dienstleistung zugeteilt.

Am 22. Juni 1994 wurde gegen ihn von der BPD wegen des Verdachts strafbarer Handlungen im Sinne der §§ 302 und 304 StGB Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Am 23. Juni 1994 wurde er der KBA beim Bezirkspolizeikommissariat X. dienstzugeteilt.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 teilte die BPD dem Beschwerdeführer mit, dass in Aussicht genommen werde, die vorübergehende Dienstzuteilung aus wichtigen dienstlichen Interessen in eine dauernde Verwendungsänderung umzuändern. Diese Verwendungsänderung sei gemäß § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten, da die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig sei. Der Beschwerdeführer werde daher gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 von der beabsichtigten Maßnahme verständigt und könne binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorbringen.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 gegen die Verwendungsänderung und stellte den Antrag, die Zuteilung zum Bezirkspolizeikommissariat X. aufzuheben und das Verfahren gemäß § 40 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 BDG 1979 einzustellen.

Am 9. und 10. November 1994 wurde der Beschwerdeführer vom Kriminalbeamteninspektorat zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einvernommen. Dabei gab er in seiner Vernehmung am 9. November 1994 u.a. zu einem bestimmten "Ausführungsantrag", der E.S. betraf - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - , auf die Frage, warum er nicht die dieser Person zugeordnete Aktenzahl angeführt habe (weshalb sich sein Vorgesetzter belogen gefühlt habe), an, dass es sich um einen Mord in Wien gehandelt habe, bei dem das Opfer eine Bulgarin gewesen sei und die Spur nach Bulgarien geführt habe. E.S. hätte ihm dazu helfen können: er habe ihm aus der Haft ausrichten lassen, dass er einen bulgarischen Staatsanwalt kenne, der Hinweise auf die Art der Tatwaffe und die Verwendung dieses Messers gebe könne. Über Interpol habe er dann angefragt, ob Erkenntnisse über diese Tötungsart vorlägen. Da diese Anfrage negativ verlaufen sei, habe er Tatbilder von der Rückenansicht des Opfers am 1. November 1993 mit auf seinen Flug nach Rumänien genommen. Dort habe er einen Staatsanwalt getroffen, mit dem er habe abklären können, dass der bulgarische Staatsanwalt keine wichtigen Erkenntnisse habe, sondern nur neugierig gewesen sei.

Am 14. November 1994 wurde der Staatsanwaltschaft eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begünstigung, des Missbrauchs der Amtsgewalt, der Geschenkannahme, der verbotenen Intervention und der Verletzung des Amtsgeheimnisses übermittelt.

Am 16. November 1994 erstattete die BPD darüber hinaus auch Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.

Am 5. Dezember 1994 beschloss die zuständige Disziplinarkommission die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen 12 näher umschriebenen Schuldvorwürfen und unterbrach dieses Verfahren gemäß § 114 BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens. Mit gesondertem Bescheid vom 5. Dezember 1994 sprach die Disziplinarkommission gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst aus.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1995 berief die BPD den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 BDG 1979 mit sofortiger Wirksamkeit aus wichtigem dienstlichen Interesse von seiner Verwendung als Gruppenführer der KBA des Sicherheitsbüros ab und wies ihm gleichzeitig die Planstelle eines Spezialsachbearbeiters beim Bezirkspolizeikommissariat X. zu. Die laufenden Erhebungen zur Klärung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen hätten eine Verdichtung der Verdachtsmomente ergeben. Mit 6. Oktober 1994 sei daher dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt worden, dass aus dem wichtigen dienstlichen Interesse der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes beim Sicherheitsbüro von Amts wegen in Aussicht genommen sei, ihn als Spezialsachbearbeiter zur KBA beim Bezirkspolizeikommissariat X. zu versetzen. Die neue Verwendung sei derselben Verwendungsgruppe W 2 zugeordnet, jedoch nicht gleich bewertet. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen im Kriminalbeamteninspektorat am 9. und 10. November 1994 sei dem Beschwerdeführer der Sachverhalt mitgeteilt worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit seien nicht geeignet gewesen, das erschütterte Vertrauen der Dienstbehörde in seine Fähigkeit, eine Gruppe von Kriminalbeamten zu leiten und seine kriminalpolizeiliche Erhebungstätigkeit im Rahmen des Sicherheitsbüros auszuüben, wiederherzustellen. Daher sei der Weiterverbleib des Beschwerdeführers an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, und es bestehe das wichtige dienstliche Interesse, ihn vom Sicherheitsbüro abzuziehen. Die Notwendigkeit der qualifizierten Verwendungsänderung ergebe sich aus der nachvollziehbaren privaten und persönlichen Beziehung zu einem bekannten Kriminellen mit strafrechtlich zu ahndenden Tatbeständen einerseits sowie der Vernachlässigung der Aufgaben als Gruppenführer andererseits und der damit verbundenen schweren Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer, den Vorgesetzten seiner bisherigen Dienststelle und seiner Dienstbehörde. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liege "folgender, für die Beweiswürdigung maßgeblicher Sachverhalt und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage" vor (Namen von Personen und Ortsangaben wurden anonymisiert):

"1. Sie hätten von Einbruchsdiebstählen des Serieneinbrechers R.G. gewusst - diesbezüglich wurden von Beamten der BPD X. seit Oktober 1991 umfangreiche Erhebungen geführt - da Sie laut Angabe des G. vom 11.7.1994 ein Mal bei der Übergabe des Diebsgutes gegen 04.00 Uhr früh in der Wohnung der Auftraggeberin und Hehlerin G.Y. anwesend gewesen wären und die Situation erkannt hätten,

2. Sie hätten im Wege der Prostituierten V.H. den internationalen Straftäter E. S. kennen gelernt und von diesem zu Ihrem Geburtstag am 28.9.1993 eine wertvolle Armbanduhr geschenkt erhalten,

3. Sie hätten laut Angaben der Ehegattin des E.S., K.S., vom 11.6.1994, bei der Polizei in B., von ihrem Gatten E.S. einen Siegelring mit Brillantsplittern geschenkt erhalten,

4. Sie hätten weiters laut Angabe der K.S., zuletzt am 21.6.1994 bei der U-Richterin im Landesgericht Z. bestätigt, am 8.6.1994 den E.S. in der 'Feeling-Bar' in Z. aufgesucht und dort ÖS 1,200.000,-- verlangt, E.S. habe die Bezahlung versprochen und als Sicherstellung einen Schlüssel zu einem Lager wertvoller Teppiche übergeben,

5. Sie seien seit September 1992 informiert gewesen, dass E.S. rumänische Mädchen in das Wiener Rotlichtmilieu einführte und hätten während kriminalpolizeilicher Ermittlungen Ihrer Kollegen gegen E.S. am 9. und 12.10.1992 EKIS-Anfragen unter einer falschen Aktenzahl über M.T., einem dieser rumänischen Mädchen und E.S. gestellt,

6. Sie hätten unter Verwendung einer nicht zutreffenden Aktenzahl und unter Täuschung Ihres Amtsleiters Hofrat Mag. E., der die Ausführung des E.S. im Landesgericht Z. beantragte, am 7.6.1993 die Ausführung aus der U-Haft in das Sicherheitsbüro vorgenommen, um den U-Häftling mit der gleichfalls in der Causa involvierten Prostituierten V.H. zusammenzubringen; ein Umstand, der schlussendlich die Einstellung des Verfahrens gegen E.S. samt Entlassung am 22.7.1993 ermöglichte, da über Intervention der instruierten V.H. sämtliche Mädchen in Ungarn 'umgedreht' worden seien und angaben, sie wären durch E.S. nicht bedroht worden,

7. Sie hätten den E.S. im September-Oktober 1993 von Erhebungen der EBS gegen Rumänen wegen Verdachtes des Suchtgifthandels informiert, sodass die Übergabe von 1 kg Kokain am 4.9.1993 durch S. und einem gewissen V. an einen Scheinkäufer plötzlich abgebrochen worden ist und Sie hätten in der Folge zum Schein, Kontakte zu E.S. zwecks Auffindung des Suchtgiftes angeboten bzw. hergestellt und dadurch einen möglichen Erfolg bewusst vereitelt,

8. Sie hätten im Rahmen von Erhebungen der ungarischen Polizei gegen E.S. wegen Verdachtes des Einbruchsdiebstahles in das jüdische Museum in B. zwischen 10. bis 12.12.1993 den S. von Ermittlungen und einer Telefonüberwachung des Telefonanschlusses der Gattin des E.S. durch die Polizei in B. informiert, sodass diesem in der Folge die Flucht aus Ungarn gelungen wäre,

9. Sie wären von E.S. über ein vereinbartes Treffen am 7.4.1994 im griechischen Restaurant R. mit einem Interessenten - dieses Treffen mit einem verdeckten Ermittler sollte den E.S. der Tat in B. überführen - informiert worden zwecks Identifizierung des Treffpartners; ein Umstand, der das Leben und die Sicherheit des verdeckten Ermittlers akut gefährdet hätte,

10. Sie hätten im August-September 1993 die Absicht gehabt mit dem Rechtsbrecher E.S. eine private Firma zu gründen, die sich mit dem Import von Holzhäusern aus der Tschechei oder später Rumänien befassen sollte,

11. Sie hätten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung im Landesgericht für Strafsachen Z. gegen L.Z. im Jahre 1991 mit nachfolgender rechtskräftiger Verurteilung wegen Verdachtes des Suchtgifthandels zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe und einer Wertersatzstrafe von ÖS 2 Mio und nach dem Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von ÖS 300.000,-- so massiv interveniert, dass diese Interventionen im Protokoll der Hauptverhandlung und in der Urteilsbegründung als 'unklare Rolle der Polizei' aufscheinen,

12. Sie hätten jahrelang eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt, die Sie an der Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben behinderte, die Vermutung einer Befangenheit hervorgerufen hat oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdete bzw. haben Sie diese erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde nicht gemeldet."

Am 29. Juni 1993 sei im Zuge der täglichen Funkwagenstreife der nigerianische Staatsbürger K.E. unter Einsatz der Dienstwaffe von einem Gruppenmitarbeiter des Beschwerdeführers, GrInsp. P., festgenommen worden. An der Amtshandlung sei als weiterer Angehöriger der Dienstgruppe BezInsp. D. beteiligt gewesen Nach Aussage von GrInsp. P. sei der festgenommene, keinen Widerstand mehr leistende und mit Handschellen gefesselte K.E. vom nachträglich eingetroffenen BezInsp. D. grundlos mit dem Fuß gegen den Körper getreten worden. Diese Tathandlung sei völlig unnötig gewesen. D. sei deshalb von GrInsp. P. zur Rede gestellt worden und habe den Vorfall dem Beschwerdeführer, seinem Gruppenführer, gemeldet. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung, bei Bekanntwerden einer gerichtlich strafbaren Handlung unverzüglich eine Anzeige zu erstatten bzw. unverzüglich den Sachverhalt der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, nicht nachgekommen.

Das Vertrauen der Dienstbehörde in die Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Gruppe im Sicherheitsbüro zu leiten, habe durch die von ihm hergestellten persönlichen und offensichtlich beinahe freundschaftlichen Verbindungen zu Kriminellen sowie durch die Tatsache, dass er seinen Dienstpflichten als Vorgesetzter im Sinne des § 45 BDG 1979 bzw. seiner Pflicht als Kriminalbeamter nach § 24 StPO 1975 nicht nachgekommen sei, eine schwere Erschütterung erlitten. Durch diese Erschütterung des Vertrauens der Dienstbehörde sei der Weiterverbleib an der bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar. Es bestehe deshalb das wichtige dienstliche Interesse, ihn vom Sicherheitsbüro zum Bezirkspolizeikommissariat X. zu versetzen. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1995 Berufung an die belangte Behörde. Er bestritt darin im Einzelnen alle genannten Anklagepunkte und stellte den Antrag, die Versetzung zum Bezirkspolizeikommissariat X. aufzuheben.

Während des anhängigen Verfahrens legte die Staatsanwaltschaft die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer im Dezember 1994 und im Oktober 1995 gemäß § 90 Abs. 1 StPO mangels Nachweises der subjektiven und objektiven Tatseite zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Als "für die in Rede stehende Maßnahme maßgeblich" nannte die belangte Behörde in der Begründung wortgleich die im erstinstanzlichen Bescheid angesprochenen Schuldvorwürfe im (damals anhängigen) Disziplinarverfahren sowie den Vorfall vom 29. Juni 1993. Anschließend gab sie die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers wörtlich wieder. Hiezu sei erwogen worden, so die belangte Behörde, dass es sich im vorliegenden Fall um eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 handle, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Es sei daher zu prüfen, ob ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Maßnahme bestehe. Der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers, dem Sicherheitsbüro, obliege die Führung der polizeilichen Vorerhebungen bei schweren und Aufsehen erregenden Verbrechen und Vergehen, insbesondere bei strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben. Es sei die Zentralstelle der Verbrechensbekämpfung in kriminalpolizeilicher Hinsicht bei der BPD. Einem Gruppenführer obliege daher in diesem Bereich eine besondere Verantwortung, da er, neben den enormen administrativen Belastungen, große Amtshandlungen zu koordinieren und zu führen habe. Weiters obliege ihm die laufende Schulung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Erledigung dieser Aufgaben mit der bestehenden großen Kriminalitätsbelastung erfordere hohen Einsatzwillen, Durchsetzungsvermögen und Vertrauen der Mitarbeiter und Vorgesetzten. Dieses Vertrauen der Dienstbehörde in die Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Gruppe im Sicherheitsbüro zu leiten, habe durch die von ihm hergestellten persönlichen und offensichtlich beinahe freundschaftlichen Verbindungen zu Kriminellen sowie durch die Tatsache, dass er seinen Dienstpflichten als Vorgesetzter im Sinne des § 45 BDG 1979 bzw. seiner Pflicht als Kriminalbeamter nach § 24 StPO 1975 nicht nachgekommen sei, eine schwere Erschütterung erlitten. Durch diese Erschütterung des Vertrauens der Dienstbehörde sei sein Weiterverbleib an der bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar. Es bestehe deshalb das wichtige dienstliche Interesse, ihn vom Sicherheitsbüro zum Bezirkspolizeikommissariat X. zu versetzen. An diesem Ergebnis ändere auch die am 23. Dezember 1994 bzw. 8. Oktober 1995 erfolgte Zurücklegung der Strafanzeige nichts. Wie oben dargestellt, sei das wichtige dienstliche Interesse an der in Rede stehenden Maßnahme darin zu erblicken, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vorgesetzten im Sicherheitsbüro nicht mehr gegeben sei. So habe er beispielsweise in der Niederschrift vom 9. November 1994 selbst zugegeben, auf einem Ausführungsantrag für E.S. eine nicht zu E.S. gehörende Aktenzahl geschrieben zu haben. Es liege auf der Hand, dass der Vorstand des Sicherheitsbüros sich durch diese Handlungsweise habe hintergangen fühlen müssen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er von E.S. Informationen über einen Mordfall erhofft hätte, sei nicht ausreichend. Vor allem sei es unverständlich, dass der Beschwerdeführer dem Vorstand des Sicherheitsbüros nicht die in der obzitierten Niederschrift genannten Beweggründe für die Ausführung des E.S. mitgeteilt habe. Allein dieser Vorfall sei geeignet, eine tief greifende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer zu bewirken und das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 zu begründen. Ob dieses Verhalten gerichtlich oder disziplinär strafbar sei, könne dahingestellt bleiben, da diese Umstände, die ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründeten, ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen seien und ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Beamten nicht erforderlich sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 9. Februar 1999 in zwei Punkten (EKIS-Anfragen unter einer falschen Aktenzahl sowie Ausführung des E.S. unter Verwendung einer nicht zutreffenden Aktenzahl und unter Täuschung seines Amtsleiters) einer Dienstpflichtverletzung für schuldig erkannt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0101, als unbegründet ab.

Außerdem hat der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 in das neue Funktionszulagenschema optiert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind nach den Übergangsbestimmungen der §§ 237 f BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die §§ 38 ff des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung (im Folgenden aF) anzuwenden, da das gegenständliche Verfahren am 1. Jänner 1995 bereits anhängig war. Als Einleitung des Verfahrens gilt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 6. September 1994, Zl. 95/12/0122 = Slg NF Nr. 14.313/A) schon die Verständigung von der beabsichtigten Versetzung bzw. Verwendungsänderung, die im Beschwerdefall nach § 38 Abs. 4 BDG 1979 aF mit Schreiben der BPD vom 6. Oktober 1994 erfolgt ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 aF ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn 1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, 2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder 3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Die Gleichhaltung dieser Verwendungsänderungen iS des § 40 Abs. 2 leg. cit. mit Versetzungen bedeutet in materieller Hinsicht, dass solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" (§ 38 Abs. 2 BDG 1979 aF) zulässig sind, in formeller Hinsicht, dass solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (§ 38 Abs. 4 und 5 BDG 1979 aF) zulässig sind.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben einer gemäß § 40 BDG 1979 aF einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung, für welche die gesetzlichen Erfordernisse (wichtiges dienstliches Interesse) nach § 38 leg. cit. nicht erfüllt seien, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er insbesondere geltend, dass die belangte Behörde lediglich die Anschuldigungen laut erstinstanzlicher Bescheidbegründung wiedergebe, selbst jedoch keinerlei Beweiswürdigung vornehme. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer persönliche und offensichtlich beinahe freundschaftliche Verbindungen zu Kriminellen hergestellt habe, seine Dienstpflichten als Vorgesetzter im Sinne des § 45 BDG 1979 nicht erfüllt habe und seiner Pflicht als Kriminalbeamter nach § 24 StPO nicht nachgekommen sei, werde nicht im Geringsten näher konkretisiert. Die belangte Behörde sage kein Wort dazu, inwieweit sie die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen trotz seines Gegenvorbringens in der Berufung als erwiesen annehme oder nicht.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass er in der Niederschrift vom 9. November 1994 selbst zugegeben habe, auf einem Ausführungsantrag für E.S. eine nicht zu E.S. gehörende Aktenzahl geschrieben zu haben. Er habe absolut nichts zugegeben, sondern dargelegt, warum er es für richtig angesehen habe, für den betreffenden Ausführungsantrag nicht die Geschäftszahl des Aktes S. zu verwenden, sondern jenes Aktes, zu welchem dieser Erhebungsvorgang gehört habe (Mordfall in Wien mit einer Bulgarin als Opfer). Es könne überhaupt keine Frage sein, dass diese Vorgangsweise richtig gewesen sei; die Bescheidbegründung lasse jede Darlegung darüber vermissen, weshalb die belangte Behörde anscheinend eine andere Ansicht vertrete. Ebenso wenig werde die Grundlage für die Beanstandung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Vorstand im Voraus im Detail hätte informieren müssen. Dass es eine allgemeine Regelung in diesem Sinne gebe, behaupte die belangte Behörde selbst nicht, und die von ihr anscheinend unterstellte Annahme, dass aus konkreten Gründen des Falles ein solches Erfordernis bestanden habe, begründe sie nicht näher.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass allein die Angelegenheit "Ausführung S./unrichtige Aktenzahl" einen Versetzungsgrund darstellen könne; dem Beschwerdeführer sei zumindest zuzubilligen, dass er einen sinnvollen Grund für die gegebene Geschäftszahlverwendung angegeben habe, sodass es selbst dann völlig realitätswidrig wäre, daraus irgend eine Auswirkung auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorgesetzten und dem Beschwerdeführer abzuleiten, wenn er geirrt haben sollte.

Die Verbindung zu "V-Männern" könne unter der Voraussetzung keinen Versetzungsgrund bilden, dass dem Beschwerdeführer dabei kein entscheidender Fehler (Überschreitung der Grenzen der Kontakte, die beim Einsatz von V-Männern notwendig seien) anzulasten sei - dass ihm ein solcher unterlaufen sei, sei jedoch der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Regelungen der §§ 38 ff BDG 1979 aF bezwecken, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen zu schützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für eine Versetzung das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses; bereits damit wird der Schutzzweck der Versetzungsregelung erreicht (vgl. dazu zB die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0065 und vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0320 uva). Das wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen des Betroffenen, deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren ungeachtet eines Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, zu erfolgen hat, aber auch durch andere Umstände, die in seiner Rechtssphäre ihren Ursprung haben, begründet sein. Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem § 60 AVG zu begründen, d. h. entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF darzulegen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1981, Slg. NF Nr. 10.414/A - nur Rechtssatz - sowie vom 22. April 1998, Zlen. 93/12/0128, 0129, mwN).

Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Vertrauensentzug kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen und Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt worden wären. Gleiches gilt auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses oder der Störung des Vertrauensverhältnisses (vgl. dazu zB. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0070 uva)

Die Dienstbehörde muss, soweit das anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1997, Zl. 95/12/0150 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Soweit die belangte Behörde das wichtige dienstliche Interesse mit der schweren Erschütterung ihres Vertrauens zur Fähigkeit des Beschwerdeführers eine Gruppe im Sicherheitsbüro zu leiten begründet und in diesem Zusammenhang die von ihm hergestellten "persönlichen und offensichtlich beinahe freundschaftlichen Verbindungen zu Kriminellen" anführt sowie auf die Verletzung seiner Dienstpflichten als Vorgesetzter (§ 45 BDG 1979 ) und als Kriminalbeamter (§ 24 StPO) hinweist, finden diese allgemein gehaltenen Vorwürfe nicht in konkreten Feststellungen, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren gewonnen wurden, ihre Deckung. Zwar sind diese allgemein gehaltenen Vorwürfe Schlussfolgerungen, die die belangte Behörde aus konkreten Vorwürfen von Dienstpflichtverletzungen (die auch zu einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt haben) gleichsam zusammenfassend gezogen hat. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass bei deren Zutreffen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Funktion und Tätigkeit im Sicherheitsbüro der BPD bestanden hätte. Die belangte Behörde hat es aber gänzlich unterlassen, sich mit den umfangreichen Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, die sich gegen jeden einzelnen der gegen ihn im Verdachtsbereich erhobenen Schuldvorwürfe richteten, auseinander zu setzen und darzulegen, welche Vorwürfe sie auf Grund welcher Überlegungen als erwiesen annimmt. Mit der bloßen Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufungseinwendungen wird die belangten Behörde ihrer Pflicht darzulegen, auf Grund welcher Überlegungen sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung diesen Sachverhalt als erweisen annimmt, nicht gerecht.

Die belangte Behörde hat aber das wichtige dienstliche Interesse an der hier strittigen Personalmaßnahme auch mit dem Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten im Sicherheitsbüro begründet und hiefür ein konkretes Beispiel (siehe den in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides oben unter Punkt 6 erhobene Vorwurf) genannt. Zutreffend konnte sie sich dabei darauf berufen, dass der Beschwerdeführer im Ausführungsantrag nicht eine sich auf E.S., sondern die sich auf einen anderen Fall beziehende Aktenzahl angeführt hat, was er in seiner Vernehmung am 9. November 1994 laut Niederschrift nicht bestritten hat. Die Begründung für seine Vorgangsweise, dass die von ihm angeführte Aktenzahl einen Mordfall betroffen habe, über den er sich durch S. Informationen erhofft habe, hat die belangte Behörde zu Recht als nicht ausreichend gewertet; entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer, was er nicht bestreitet, seinen Vorgesetzten nicht von dieser zumindest unüblichen Vorgangsweise unterrichtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die den Beschwerdeführer treffenden Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BDG 1979 keinen Zweifel daran, dass er von sich aus zur umfassenden Aufklärung seines Vorgesetzten über die wahre, für diesen nicht ohne weiteres erkennbare Sachlage verpflichtet gewesen wäre. Durch sein Verhalten ist es demnach zu einem sachlich gerechtfertigten Vertrauensverlust seines Vorgesetzten innerhalb des Organisationsgefüges der Dienststelle gekommen (vgl. dazu auch das im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0101). Gerade im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung ist aber ein unerschüttertes Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern unerlässlich, umso mehr dann, wenn - vom Beschwerdeführer selbst als durchaus heikel dargestellte - Verbindungen zu "V-Leuten" aufgebaut werden.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in diesem sensiblen Bereich schon den durch dieses Fehlverhalten herbeigeführten Vertrauensverlust als geeignet angesehen hat, ein wichtiges dienstliches Interesse an der (von ihr als qualifiziert gewerteten) Verwendungsänderung zu begründen.

Davon ausgehend erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der (von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufgeworfenen) Frage, ob im Beschwerdefall überhaupt eine qualifizierte Verwendungsänderung vorlag, ist doch im (alten) Dienstklassensystem für die Frage der Gleichwertigkeit grundsätzlich die Zuordnung der Aufgaben der neuen Verwendung zur gleichen Verwendungsgruppe von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. dazu Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995, Seite 51 ff; hier: Seite 55). Der Dienstpostenbewertung nach dem (alten) Dienstklassensystem kommt für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinn des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 aF für sich allein jedenfalls keine Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob die besondere Fallkonstellation (rückwirkende Optierung des Beschwerdeführers in das neue Funktionszulagenschema mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 bei zu diesem Zeitpunkt noch anhängigem, nach Altrecht abzuführendem Verwendungsänderungsverfahren) allenfalls eine andere Betrachtung gebietet. Eine Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge der in der Zwischenzeit (nach ihrer Einbringung) erfolgten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf mögliche, mit der strittigen Verwendungsänderung verbundenen Rechtsfolgen nicht eingetreten.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120053.X00

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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